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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

GOGut - Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte
- Niedersachsen -

Vom 6. November 2023
(Nds.GVBl. Nr. 23 vom 16.11.2023 S. 263; 13.05.2024 Nr. 41 24)



Archiv: 2008

Aufgrund des § 3 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 2 sowie des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2, des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom 15. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 301), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium verordnet:

§ 1 Gebührenverzeichnis für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie deren Geschäftsstellen

(1) Die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und der Obere Gutachterausschuss für Grundstückswerte sowie deren Geschäftsstellen erheben für Amtshandlungen und Leistungen Kosten (Gebühren und Auslagen). Die Gebührentatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.

§ 2 Ablehnung, Änderung oder Rücknahme eines Antrages

(1) Bei Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung oder Erbringung einer gebührenpflichtigen Leistung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand richtet. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der Amtshandlung oder die Erbringung der Leistung festzusetzende Gebühr.

(2) Bei Änderung eines Antrages vor Beendigung der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird eine Gebühr für die Bearbeitung des ursprünglichen Antrages erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bereits ausgeführten Arbeiten, die nicht in die Bearbeitung des geänderten Antrages einfließen können, richtet. Die Gebühr darf nicht höher sein als die für die Vornahme der ursprünglichen Amtshandlung oder die Erbringung der ursprünglichen Leistung festzusetzende Gebühr.

(3) 1Bei Rücknahme eines Antrages vor Abschluss der gebührenpflichtigen Amtshandlung oder vor Erbringung der gebührenpflichtigen Leistung wird für die Bearbeitung des Antrages eine Gebühr erhoben, deren Höhe sich nach dem Zeitaufwand für die bis zur Rücknahme ausgeführten Arbeiten richtet. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 3 Berechnung nach Zeitaufwand 24

(1) Richtet sich die Höhe einer Gebühr nach dem Zeitaufwand, so ist der erforderliche Zeitaufwand maßgebend. Als erforderlicher Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer Fachkraft benötigt wird. Bei Arbeiten außerhalb des Dienstgebäudes (örtliche Arbeiten) gehört die Zeit, die die An- und Abfahrten unter regelmäßigen Verhältnissen erfordern, zum erforderlichen Zeitaufwand.

(2) Bei Sonntags-, Feiertags-, Nacht- und Mehrarbeiten erhöht sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand entsprechend den tariflichen Zuschlägen.

(3) Je angefangene halbe Stunde erforderlichen Zeitaufwands sind zu berechnen:

1. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 58,00 Euro,
2. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 2 unter dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 49,00 Euro,
3. für Beamtinnen und Beamte der Laufbahngruppe 1 ab dem zweiten Einstiegsamt und für vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer 40,50 Euro,
4. für Vermessungsgehilfinnen und Vermessungsgehilfen 32,50 Euro.

§ 4 Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Dezember 2023 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für die Gutachterausschüsse und den Oberen Gutachterausschuss für Grundstückswerte vom 25. Juni 2019 (Nds. GVBl. S. 156) außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage 24
(zu § 1 Abs. 1)


Nr. Gegenstand Gebühr in Euro
1 Gutachten
1.1 Erstattung eines Gutachtens über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks ( § 193 Abs. 1 des Baugesetzbuchs - BauGB)
1.1.1 bei einem Verkehrswert bis 250.000 Euro 1 175 zuzüglich 5,2 %o des Verkehrswertes
1.1.2 bei einem Verkehrswert über 250.000 Euro bis 750.000 Euro 1.625 zuzüglich 3,4 %o des Verkehrswertes
1.1.3 bei einem Verkehrswert über 750.000 Euro bis 10.000 000 Euro

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