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Regelwerk, Bau

GOGut - Gebührenordnung für Gutachterausschüsse für Grundstückswerte
- Niedersachsen -

Vom 26. September 2008
(Nds.GVBl. Nr. 19 vom 09.10.2008 S. 306aufgehoben)
Gl.-Nr.: 20220



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 3 Abs. 1 und Abs. 4 Satz 2 und des § 13 Abs. 2, jeweils auch in Verbindung mit § 14 Abs. 2 des Niedersächsischen Verwaltungskostengesetzes (NVwKostG) in der Fassung vom 25. April 2007 (Nds. GVBl. S. 172), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (Nds. GVBl. S. 775), im Einvernehmen mit dem Finanzministerium wird verordnet:

§ 1

(1) Für Amtshandlungen und Leistungen der Gutachterausschüsse für Grundstückswerte und deren Geschäftsstellen sind Kosten (Gebühren und Auslagen) zu erheben. Die Höhe der Gebühren ergibt sich aus dem Gebührenverzeichnis der Anlage.

(2) Die Umsatzsteuer ist in den Gebühren nicht enthalten.

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt am 1. November 2008 in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für Gutachterausschüsse und deren Geschäftsstellen nach dem Baugesetzbuch vom 22. April 1997 (Nds. GVBl. S. 119), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2005 (Nds. GVBl. S. 249), außer Kraft.

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Gebührenverzeichnis  Anlage


Nr. Gegenstand Gebühr
1 Gutachten
1.1 über den Verkehrswert eines unbebauten Grundstücks Staffel A
1.2 über den Verkehrswert eines bebauten Grundstücks Staffel B
1.3 über den Verkehrswert eines Rechts an einem Grundstück oder eines grundstücksgleichen Rechts Staffel B
1.4 über die Höhe von Entschädigungen für andere Vermögensnachteile (§ 193 Abs. 2 des Baugesetzbuchs) Staffel B
1.5 wie in den Nummern 1.1 bis 1.4 für zwei oder mehr Grundstücke mit denselben wertbeeinflussenden Merkmalen innerhalb eines Antrags 60 v. H. nach den Nrn. 1.1 bis 1.4
1.6 zur zeitlichen Anpassung eines Verkehrswertes bei Vorlage eines Gutachtens bei unverändertem Grundstückszustand 40 v. H. nach den Nrn. 1.1 bis 1.4
1.7 über den Bodenwert einer Grundstücksgruppe (§ 14 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b der Niedersächsischen Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs -DVO-BauGB-) 325,00 Euro
1.8 über die ortsübliche Pacht (§ 5 des Bundeskleingartengesetzes) 325,00 Euro
1.9 über das ortsübliche Nutzungsentgelt (§ 7 der Nutzungsentgeltverordnung) 325,00 Euro
1.10 über Mieten und Pachten 675,00 Euro
1.11 über Zustandsfeststellung in Enteignungsverfahren
1.11.1 unbebautes Grundstück 325,00 Euro
1.11.2 bebautes Grundstück 535,00 Euro
1.12 über sonstige Werte nach § 14 Satz 1 Nr. 4 DVO-BauGB nach Zeitaufwand je angefangene halbe Stunde 34,00 Euro
1.13 Zuschlag zu den Nrn. 1.1 bis 1.3 für die Berücksichtigung von Rechten Dritter, für die detaillierte Untersuchung von Mängeln in der Beschaffenheit und in den tatsächlichen Eigenschaften und für die örtliche Bauaufnahme 5 bis 50 v. H. nach den Nrn. 1.1 bis 1.3
1.14 je Mehrausfertigung, auch in digitaler Form
1.14.1 für unbebaute Grundstücke 10,00 Euro
1.14.2 für bebaute Grundstücke 20,00 Euro
2 Obergutachten
2.1 Obergutachten 1,5-fache nach Nr. 1
2.2 je Mehrausfertigung, auch in digitaler Form
2.2.1 für unbebaute Grundstücke 10,00 Euro
2.2.2 für bebaute Grundstücke 20,00 Euro
3 Ermittlung von Bodenrichtwerten bezogen auf einen abweichenden Zeitpunkt nach § 196 Abs. 1 Satz 5 des Baugesetzbuchs
3.1 Grundgebühr 340,00 Euro
3.2 zuzüglich je Richtwert 60,00 Euro
3.3 zeitliche Anpassung ermittelter Bodenrichtwerte 40 v. H. nach den Nrn. 3.1 und 3.2
4 Einsicht in die Bodenrichtwerte und in den Grundstücksmarktbericht und mündliche Auskunft daraus, für den 30 Minuten überschreitenden Zeitaufwand, je angefangene halbe Stunde 25,50 Euro
5 Bodenrichtwerte
5.1 Schriftliche Auskunft, je angefangene halbe Stunde 25,50 Euro
5.2 Abgabe, je Karte
5.2.1 bis Format DIN A3 16,00 Euro
5.2.2 Format DIN A2 24,00 Euro
5.2.3 Format DIN A1 36,00 Euro
5.2.4 Format DIN A0 54,00 Euro
5.3 Abgabe auf Datenträger in konfektionierter Form
5.3.1 für den Bereich von bis zu 3 Gutachterausschüssen für die Nutzung an bis zu 5 Arbeitsplätzen 99,00 Euro
5.3.2 für den Bereich des Landes für die Nutzung an bis zu 5 Arbeitsplätzen 297,00 Euro
5.3.3 Grafik mit Bodenrichtwertdaten ohne Kartengrundlage zur internen Nutzung für die Darstellung in einem Geoinformationssystem für die Nutzung an bis zu 5 Arbeitsplätzen bei Abgabe für den Zuständigkeitsbereich
5.3.3.1 von bis zu 3 Gutachterausschüssen 200,00 Euro
5.3.3.2 des Landes 600,00 Euro
5.4 Zuschlag zu Nr. 5.3 für die Nutzung an mehr als 5 Arbeitsplätzen 50 v. H. nach Nr. 5.3
5.5 Zugriff auf Internet-Präsentation
5.5.1 Zugriffsberechtigung auf die Bodenrichtwerte für das Land, jährlich 195,00 Euro
5.5.2 Zuschlag zu Nr. 5.5.1, je weiterer Arbeitsplatz 35,00 Euro
5.5.3 Einzelauskunft, Nutzung des Internet-Auskunftssystems bis 15 Minuten 5,00 Euro
6 Grundstücksmarktbericht mit den für die Wertermittlung erforderlichen Daten
6.1 Abgabe des Grundstücksmarktberichtes eines Gutachterausschusses 50,00 Euro
6.2 ergänzende schriftliche Auskunft zu dem Grundstücksmarktbericht, je angefangene halbe Stunde 34,00 Euro
6.3 Abgabe der Grundstücksmarktberichte auf Datenträger
6.3.1 aller Gutachterausschüsse und des Oberen Gutachterausschusses eines Kalenderjahres in konfektionierter Form für die Nutzung an bis zu 5 Arbeitsplätzen 395,00 Euro
6.3.2 Zuschlag zu Nr. 6.3.1 für die Nutzung an mehr als 5 Arbeitsplätzen 50 v. H. nach Nr. 6.3.1
6.4 Zugriff auf Internet-Präsentation
6.4.1 Zugriffsberechtigung auf die Grundstücksmarktberichte des Landes 365,00 Euro
6.4.2 Zuschlag zu Nr. 6.4.1, je weiterer Arbeitsplatz 35,00 Euro
6.4.3 Auswahl eines Grundstücksmarktberichtes oder Auswahl von Teilinformationen aus einem Grundstücksmarktbericht
6.4.3.1 Grundstücksmarktbericht vollständig 40,00 Euro
6.4.3.2 Umsätze 5,00 Euro
6.4.3.3 Bauland 6,00 Euro
6.4.3.4 land- und forstwirtschaftliche Grundstücke 6,00 Euro
6.4.3.5 übrige unbebaute Flächen 4,00 Euro
6.4.3.6 Bodenrichtwerte 4,00 Euro
6.4.3.7 freistehende Ein- und Zweifamilienhäuser 10,00 Euro
6.4.3.8 Reihenhäuser und Doppelhaushälften 10,00 Euro
6.4.3.9 Wohnungseigentum 10,00 Euro
6.4.3.10 Teileigentum 4,00 Euro
6.4.3.11 Mehrfamilienhäuser 10,00 Euro
6.4.3.12 Wohn- und Geschäftshäuser 8,00 Euro
6.4.3.13 Mieten und Pachten 8,00 Euro
7 Auskunft aus der Kaufpreissammlung
7.1 je schriftliche Auskunft (Regelfall) Staffel C
7.2 Zuschlag zu Nr. 7.1 für eine Stichprobenanalyse bis 200 v. H. nach Nr. 7.1
7.3 Pauschalierte schriftliche Auskunft
7.3.1 summarisch, je Grundstücksart 53,00 Euro
7.3.2 Stichprobenübersicht, je Grundstücksart 71,00 Euro
7.4 Immobilienpreiskalkulator
7.4.1 Einzelauskunft 19,90 Euro
7.4.2 Mehrfachauskünfte
7.4.2.1 Grundgebühr jährlich einschließlich 10 Auskünften 99,00 Euro
7.4.2.2 11. bis 100. Auskunft jährlich, je Auskunft 8,00 Euro
7.4.2.3 101. bis 1.000. Auskunft jährlich, je Auskunft 6,00 Euro
7.4.2.4 mehr als 1.000 Auskünfte jährlich, je Auskunft 2,00 bis 4,00 Euro
8 Weitergabe von Daten aus der Kaufpreissammlung für wissenschaftliche Zwecke
8.1 für die ersten 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart 150,00 Euro
8.2 für je weitere angefangene 200 Vergleichsfälle einer Grundstücksart 80,00 Euro
8.3 pauschalierte Daten 70,00 Euro
9 Besondere Erläuterungen zu Gutachten und sonstigen Wertermittlungen
9.1 durch Beamtinnen und Beamte des höheren Dienstes, vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, je angefangene halbe Stunde 41,50 Euro
9.2 durch Beamtinnen und Beamte des gehobenen Dienstes, vergleichbare Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, je angefangene halbe Stunde 34,00 Euro

Gebührenstaffeln zu Nr. 1

Wert in Euro Staffel A
für unbebaute Grundstücke
Gebühr in Euro
Staffel B
für bebaute Grundstücke
Gebühr in Euro
bis 50000 430 785
von 50001 bis 75000 515 895
von 75001 bis 100000 585 1015
von 100001 bis 150.000 725 1280
von 150001 bis 200000 845 1525
von 200001 bis 250000 920 1700
von 250001 bis 375000 1095 2100
von 375001 bis 500000 1215 2385
von 500001 bis 750000 1340 2860
von 750001 bis 1000000 1430 3175
über 1000000 0,86 v. T. des Wertes, zuzüglich 570 1,07 v. T. des Wertes, zuzüglich 2.105
über 5000000 0,72 v. T. des Wertes, zuzüglich 1.270 0,72 v. T. des Wertes, zuzüglich 3.855
Anmerkungen zu den Staffeln a und B:

1. Als Staffelwert gilt der Verkehrswert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung.

2. Sind für ein Wertermittlungsobjekt Verkehrswerte für mehrere Stichtage beantragt, so ist für die Gebührenberechnung bei gleichartigem Grundstückszustand der Wert des unbelasteten Wertermittlungsobjekts zum Zeitpunkt der Beendigung der Amtshandlung zugrunde zu legen und mit der Anzahl der Stichtage zu multiplizieren.

3. Wird die Wertermittlung einer Teilfläche nach der Differenzmethode vorgenommen, so wird der Gebühr die Summe aus dem Wert der beantragten Teilfläche und dem größten zusätzlich ermittelten Wert zugrunde gelegt.

4. Bei Wertermittlungsobjekten mit Bruchteilseigentum ist als Wert der Gesamtwert des Grundstücks maßgebend.

5. Soweit es bei Wertermittlungen im Zusammenhang mit Rechten erforderlich ist, den Wert des Objekts zu ermitteln, ist für den Wert nach der Gebührenstaffel die Summe der Werte des Objekts und der ermittelten Rechte zugrunde zu legen.

6. Die Gebühr umfasst auch die Entschädigung für die Leistung der ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die Kosten für notwendige Auszüge aus den Geobasisdaten, die Erlaubnis zur öffentlichen Wiedergabe sowie je eine Abschrift des Gutachtens für die antragstellende Person und den Eigentümer (einschließlich des Aufwandes für Farbdrucke und Farbabzüge).

zu Nr. 7

Auskunft über Staffel C
Grundgebühr in Euro Zuschlag für über 20 hinaus ausgegebene Vergleichsfälle,
je weitere angefangene 10 Vergleichsfälle
in Euro
land- und forstwirtschaftliche Flächen 60 6,00
Bauland 80 6,00
sonstige unbebaute Flächen 80 6,00
bebaute Flächen mit untergeordneter Bausubstanz 80 11,20
Eigentumswohnungen 80 11,20
Ein- und Zweifamilienhäuser 105 11,20
Mehrfamilienhäuser 160 11,20
Verwaltungs-, Geschäfts-, Betriebs- und sonstige bebaute Flächen 210 11,20


ENDE

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