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Verwendung von Vordrucken im bauaufsichtlichen Verfahren
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 1. Juli 2016
(AmtsBl. M-V Nr. 29 vom 18.07.2016 S. 809; 26.09.2016 S. 984 16)
Gl.-Nr.: 2130-16
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Bau und Tourismus - V 510 - 515-00000-2011/023-009 -
Aufgrund der Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612), die durch die Verordnung vom 28. Juni 2016 (GVOBl. M-V S. 519) geändert worden ist, erlässt das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus folgende Verwaltungsvorschrift:
1 Vordrucke
Gemäß § 1 Absatz 3 der Bauvorlagenverordnung sind folgende, in der Anlage aufgeführte Vordrucke zu verwenden:
Die Anlage ist Bestandteil dieser Verwaltungsvorschrift.
2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verwaltungsvorschrift über die Verwendung von Vordrucken für Anträge im bauaufsichtlichen Verfahren vom 17. Juli 2006 (AmtsBl. M-V S. 489) außer Kraft.
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ENDE |
(Stand: 16.06.2018)
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