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BauVorlVO M-V - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen *
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 10. Juli 2006
GVOBl. Nr. 13 vom 28.07.2006 S. 612; 28.06.2016 S. 519 16; 30.11.2022 S. 581 22)
Gl.-Nr.: 2130-10-3
Archiv 1998
Aufgrund des § 85 Abs. 2 Satz 3 und Abs. 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102), die durch Artikel 9 des Gesetzes vom 23. Mai 2006 (GVOBl. M-V S. 194) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Arbeit, Bau und Landesentwicklung:
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Begriff, Beschaffenheit 22
Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 68 Abs. 2 Satz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 61 Abs. 3 Satz 2 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
§ 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen 22
(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen ist einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/a nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
(4) Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", Ordnern gemäß § 3 Absatz 1, Ordner zu den Anforderungen gemäß § 63 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern oder § 64 Satz 1 Nummer 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern sowie Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateiformate, Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(7) Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages oder der Anzeige in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn unzumutbar ist. Sie kann die Durchführung des schriftlichen Verfahrens verlangen, wenn dies aus technischen oder organisatorischen Gründen erforderlich ist. Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 Halbsatz 1 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen. Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde darf weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Teil 2
Vorzulegende Bauvorlagen
Vorzulegen sind:
(Stand: 19.12.2022)
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