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Erste Verordnung zur Änderung der Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen (BauVorlVO M-V - Bauvorlagenverordnung)
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 28. Juni 2016
(GVOBl. M-V. Nr. 13 vom 08.07.2016 S. 519)
Aufgrund des § 85 Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 der Landesbauordnung Mecklenburg-Vorpommern in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Oktober 2015 (GVOBl. M-V S. 344; 2016 S. 28), die durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. Dezember 2015 (GVOBl. M-V S. 590) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Wirtschaft, Bau und Tourismus:
Die Bauvorlagenverordnung vom 10. Juli 2006 (GVOBl. M-V S. 612) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 12 werden das Wort "Wärme-" und das nachfolgende Komma gestrichen.
b) Die Überschrift " Teil 6" wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Teil 6 Übergangsvorschrift, In-Kraft-Treten" | "Teil 6 Inkrafttreten". |
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Übergangsvorschrift | " § 17 Inkrafttreten". |
d) Die Angabe " § 18 In-Kraft-Treten" wird gestrichen.
2. § 6 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 6 Beseitigung von Anlagen
Vorzulegen sind:
|
" § 6 Beseitigung von Anlagen
Vorzulegen sind:
|
3. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage der amtlichen Liegenschaftskarte zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle im Sinne des § 3 Abs. 1 des Vermessungs- und Katastergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Juli 2002 (GVOBl. M-V S. 524), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. April 2006 (GVOBl. M-V S. 102) geändert worden ist, erstellt werden, wenn
und es sich bei der Grundstücksgrenze nicht um eine festgestellte Flurstücksgrenze im Sinne von § 16 Abs. 1 Vermessungs- und Katastergesetz handelt. |
"(2) Der Lageplan ist auf der Grundlage des Geobasisinformationssystems Liegenschaftskataster zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab von mindestens 1 : 500 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Vorhabens erforderlich ist. Der Lageplan muss von einer Stelle im Sinne des § 5 Absatz 2 Nummer 3 bis 6 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes erstellt werden, wenn
und der Verlauf der Grundstücksgrenze nicht durch festgestellte Grenzpunkte im Sinne von § 29 Absatz 1 des Geoinformations- und Vermessungsgesetzes beschrieben ist. In diesen Fällen ist im Rahmen der Erstellung des Lageplans durch eine Stelle nach Satz 4 eine Grenzfeststellung vorzunehmen." |
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 5 wird das Wort "Nachbargrundstücken" durch das Wort "umgebenden Grundstücken" ersetzt.
bb) Nummer 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
12. die Höhenlage der Eckpunkte des Baugrundstücks und der Eckpunkte der geplanten baulichen Anlage mit Bezug auf das jeweilige Höhenbezugssystem, |
(Stand: 30.01.2019)
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