Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk |
MBauVorlV - Musterbauvorlagenverordnung
Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen
Fassung Februar 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25. September 2020
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de)
Archiv: 1974 2007 | Textvergleich der Fassungen 2007/2020 |
Auf Grund des § 85 Abs. 3 der MBO wird verordnet:
Teil I
Allgemeines
§ 1 Begriff Begründung 2020
1 Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 68 Abs. 2 Satz 1 MBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 61 Abs. 3 Satz 2 MBO) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO) erforderlich sind.2 Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
§ 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen Begründung 2020
(1)1 Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen.2 Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen.
(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(3)1 Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/a nach ISO 19005-1) übermittelt werden.2 Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig.3 Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten.4 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken.
(4)1 Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", Ordnern gemäß § 3 Abs. 1, Ordner zu den Anforderungen gemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 MBO oder § 64 Satz 1 Nr. 3 MBO sowie Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen.2 Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen.
(6)1 Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist.2 Papierexemplare müssen dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(7)1 Abweichend von Absatz 1 soll die Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages in Papierform zulassen, wenn die Einreichung in elektronischer Form für den Bauherrn unzumutbar ist.2 Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen dreifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, zweifach einzureichen.3 Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO zweifach, ist die Gemeinde zugleich Bauaufsichtsbehörde, einfach einzureichen.4 Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
Teil II
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen Begründung 2020
(1) Vorzulegen sind:
(Stand: 19.08.2022)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion