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Regelwerk

MBauVorlV - Musterbauvorlagenverordnung
Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen

BEGRÜNDUNG

Fassung Februar 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25. September 2020
(Quelle: www.bauministerkonferenz.de)


A. Allgemeines

Das bisherige Muster einer Verordnung über Bauvorlagen im bauaufsichtlichen Verfahren ( Musterbauvorlagenverordnung - MBauVorlVO) - Fassung Januar 1974 - wird an die Musterbauordnung - Fassung November 2002 - ( MBO 2002) angepasst. Dabei wird insbesondere Rechnung getragen

Daneben wurden die Anforderungen der MBauVorlVO 1974 kritisch auf ihre Erforderlichkeit geprüft und nach Möglichkeit gestrafft.

Neu eingeführt wird eine Aufbewahrungspflicht für Bauvorlagen (Teil V, § 16 MBauVorlVO). Entfallen ist § 9 MBauVorlVO 1974 (Bauvorlagen für typengenehmigungen), weil die MBO 2002 das Institut der typengenehmigung nicht mehr kennt. § 10 MBauVorlVO 1974 (Bauvorlagen für die Ausführungsgenehmigung Fliegender Bauten) erscheint angesichts der ausführlichen Regelung in der Musterrichtlinie über Bau und Betrieb Fliegender Bauten entbehrlich.

B. Zu den einzelnen Vorschriften

Zu Teil I

Teil I (Allgemeines) regelt den Begriff der Bauvorlagen und deren Beschaffenheit ( § 1) sowie die jeweils erforderliche Anzahl der Bauvorlagen.

Zu § 1

Satz 1 knüpft zunächst an die Legaldefinition der Bauvorlagen in § 68 Abs. 2 Satz 1 MBO an. Er stellt ferner klar, dass Bauvorlagen - obwohl kein Baugenehmigungsverfahren stattfindet - auch die für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung von Anlagen ( § 61 Abs. 3 Satz 2 MBO) erforderlichen Unterlagen sind. Bei den im Zuge der Genehmigungsfreistellung bei der Gemeinde einzureichenden Unterlagen ( § 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO) handelt es sich zwar ebenfalls nicht um Bauvorlagen im Sinne des § 68 Abs. 2 Satz 1 MBO, weil die die Genehmigungsfreistellung nicht auf eine (bauaufsichtliche) Beurteilung des Bauvorhabens und erst recht nicht auf die Bearbeitung eines Bauantrags zielt. Da diese Unterlagen aber dieselbe das Bauvorhaben konkretisierende Funktion wahrnehmen wie die Bauvorlagen bei einem baugenehmigungsbedürftigen Bauvorhaben und zudem die Rolle der bautechnischen Nachweise verfahrensunabhängig ist, werden sie in den Begriff der Bauvorlagen im Sinne der MBauVorlVO einbezogen. Satz 2 stellt - wiederum vor dem Hintergrund der Verfahrensunabhängigkeit der Anforderungen an die bautechnischen Nachweise - durch eine Fiktion klar, dass die Anforderungen an Bauvorlagen für bautechnische Nachweise auch dann gelten, wenn diese (nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen) der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

Zu § 2

Absatz 1 ist eine Klarstellung, dass das Digitale Verfahren das Regelverfahren ist. Die Vielzahl der Ausfertigungen ist bei elektronischer Einreichung nicht mehr erforderlich. Die zu beteiligenden Stellen erhalten entweder Zugriff auf die Daten (bei der Bauaufsichtsbehörde) oder erhalten die Daten als elektronische Kopie unter Verwendung des XBau-Standards übersandt. Nach Satz 2 kann die Bauaufsichtsbehörde bestimmen, wie sie die Anträge, Anzeigen und Bauvorlagen entgegennimmt (z.B. Portal, Datenträger, E-Mail). (Gemäß Absatz 7 ist es der Bauaufsichtsbehörde möglich, ein schriftliches Verfahren zuzulassen).

Die Sätze 1 und 3 des § 2 MBauVorlV 2007 wurden nach Absatz 7 als Sätze 3 und 4 inhaltlich verschoben.

Die Textform nach § 126b BGB der Antragsunterlagen schließt zeichnerische Darstellungen ein.

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(Stand: 18.08.2022)

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