Fassung vom | Fassung vom |
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MBauVorlV - Musterbauvorlagenverordnung | MBauVorlV - Musterbauvorlagenverordnung |
Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen | Muster einer Verordnung über Bauvorlagen und bauaufsichtliche Anzeigen |
Fassung Februar
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Fassung Februar 2007, zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 25. September 2020 |
Auf Grund des § 85 Abs. 3 der MBO wird verordnet: | |
Teil I | Teil I |
Allgemeines | Allgemeines |
§ 1
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§ 1 Begriff |
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Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens und die Bearbeitung des Bauantrags (§ 68 Abs. 2 Satz 1 MBO), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung (§ 61 Abs. 3 Satz 2 MBO) oder für die Genehmigungsfreistellung (§ 62 Abs. 3 Satz 1 Halbs. 1 MBO) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind. |
§ 2 Einreichen von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen | |
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(1) 1 Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. 2 Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung machen. |
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(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden. |
(3) 1 Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/a nach ISO 19005-1) übermittelt werden. 2 Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. 3 Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. 4 Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen aus technischen Gründen beschränken. | |
(4) 1 Sind Datenträger einzureichen, sind sie mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Ordnern "Antrag", Ordnern gemäß § 3 Abs. 1, Ordner zu den Anforderungen gemäß § 63 Satz 1 Nr. 3 MBO oder § 64 Satz 1 Nr. 3 MBO sowie Ordner "sonstige Unterlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. 2 Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. | |
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(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen und Dateigrößen zur Übermittlung der Daten zulassen. |
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(6) 1 Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. 2 Papierexemplare müssen dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein. |
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Bauvorlagen
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(Stand: 05.11.2024)
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