umwelt-online:RL Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (3)
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Teil VI
Betriebsvorschriften
49. Rettungswege, Flächen für die Feuerwehr
49.1. Rettungswege außerhalb des Gebäudes sowie Aufstell- und Bewegungsflächen für die Feuerwehr sind von Kraftfahrzeugen und Gegenständen freizuhalten. Darauf ist durch Schilder nach Anhang 3 hinzuweisen.
49.2. Rettungswege sind freizuhalten und bei Dunkelheit während der Betriebszeit zu beleuchten. Darauf ist durch Schilder nach Anhang 3 hinzuweisen.
49.3. Während des Betriebes müssen alle Türen in
Rettungswegen unverschlossen sein; Nr. 14.3. Satz 2 bleibt unberührt. Türen, die rauchdicht, feuerhemmend oder feuerbeständig sein müssen, dürfen in geöffnetem Zustand nicht festgestellt werden, sie dürfen offengehalten werden, wenn sie Feststellanlagen haben, die bei Raucheinwirkung ein selbsttätiges Schließen der Türen bewirken; sie müssen auch von Hand geschlossen werden können. Sie müssen als Türen in Rettungswegen gekennzeichnet sein. Bei Vollbühnen müssen während des Betriebes auch die Türen der Räume mit mehr als einer Ausgangstür sowie Verbindungstüren zu benachbarten Magazinen unverschlossen sein.
49.4. Verbindungstüren zwischen den Treppenräumen nach Nr. 13.1. müssen während der Veranstaltung, außer in den Pausen, verschlossen sein.
50. Aufbewahrung von Dekorationen, Ausstattungen und Packmaterial
50.1. Dekorationen (Kulissen, Szenenaufbauten) und Ausstattungen (Möbel, Requisiten, Kleider und ähnliche Gegenstände) dürfen nur außerhalb der Hauptbühne, der Bühnenerweiterungen und der Vorbühne aufbewahrt werden; dies gilt nicht für den Tagesbedarf. Sind die Bühnenerweiterungen gegen die Bühne mit Brandschutzabschlüssen versehen, so dürfen auf den Bühnenerweiterungen auch Szenenaufbauten der laufenden Spielzeit bereitgestellt werden.
50.2. Für Vollbühnen gilt zusätzlich zu Nr. 50.1. Folgendes:
50.3. Das Packmaterial darf nur in Räumen nach Nr. 27.2. untergebracht werden.
50.4. Die Nrn. 50.1. und 50.3. gelten auch für Mehrzweckhallen.
51. Dekorationen-Ausstattungen sowie Einbauten, Buden und ähnliche Gegenstände
51.1. Bei Kleinbühnen müssen Dekorationen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Ausstattungen müssen aus mindestens normalentflammbarem Material hergestellt sein.
51.2. Zum Ausschmücken von Versammlungsräumen und zugehörigen Nebenräumen darf nur mindestens schwerentflammbares Material verwendet werden. Hängende Raumdekorationen müssen mindestens 2,50 m vom Fußboden entfernt sein. Ausschmückungen aus natürlichem Laub- oder Nadelholz dürfen sich nur in den Räumen befinden, solange sie frisch sind.
51.3. Bei Szenenflächen müssen Dekorationen und Ausstattungsgegenstände aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
51.4. Zum Ausschmücken von Fluren und Treppenräumen darf nur nichtbrennbares Material verwendet werden.
51.5. Einbauten, Buden und ähnliche Einrichtungen müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen.
51.6. In den Fällen der Nm. 51.2. und 51.4. ist normalentflammbares Material zulässig, wenn in den Räumen eine selbsttätige Feuerlöschanlage oder eine Sprühflutanlage vorhanden ist.
52. Rauchen und Verwendung von offenem Feuer
52.1. Das Rauchen ist verboten:
52.2. Den Darstellerinnen und Darstellern kann das Rauchen während des Spiels auf Hauptbühnen oder Szenenflächen gestattet werden, soweit es in der Rolle begründet ist.
52.3. Auf das Rauchverbot der Nr. 52.1. ist durch Schilder nach Anhang 4 hinzuweisen.
52.4. Ausnahmen vom Rauchverbot können gestattet werden, wenn eine ausreichende Lüftung gewährleistet ist und wenn die Vorhänge und die Polsterstoffe schwerentflammbar sind.
52.5. Das Verwenden von offenem Feuer, Feuerwerk und brennbaren Flüssigkeiten oder das Aufbewahren ist verboten in:
52.6. Ausnahmen von Nr. 52.5. können für szenische Zwecke zugelassen werden, wenn wegen des Brandschutzes keine Bedenken bestehen.
53. Bedienung und Wartung der technischen Einrichtungen
53.1. Der Schutzvorhang (Nr. 36.) muss täglich vor der ersten Vorstellung in Gegenwart der Feuerwehr durch Schließen und Öffnen auf seine Betriebsbereitschaft geprüft werden. Er darf vor einer Vorstellung erst geöffnet werden, wenn die Brandsicherheitswache ihren Platz eingenommen hat. Der Schutzvorhang ist nach jeder Vorstellung herabzulassen und zu allen arbeitsfreien Zeiten geschlossen zu halten.
53.2. Die Sprühflutanlage und die Berieselungsanlage sind während der betriebsfreien Zeit auf automatischen Betrieb zu schalten. Während der Betriebszeit kann die Automatik der Sprühflutanlage abgeschaltet werden.
53.3. Befindet sich brennbares Material auf der Szenenfläche, so muss die zugehörige Gruppe der Sprühflutanlage betriebsbereit sein.
53.4. Die Sicherheitsbeleuchtung (Nr. 5.) muss in Betrieb sein:
soweit die Räume nicht durch Tageslicht ausreichend erhellt sind.
53.5. Auf den Betrieb von Laseranlagen in den für Besucherinnen und Besucher zugänglichen Bereichen sind die arbeitsschutzrechtlichen Vorschriften entsprechend anzuwenden.
54. Technische Fachkräfte
54.1. Die in der folgenden Tabelle genannten technischen Fachkräfte müssen während der dort jeweils genannten Betriebszustände anwesend und mit der bühnentechnischen Anlage vertraut sein.
Betriebszustände | Fachkräfte | ||
54.1.1. | Versammlungsstätten mit Hauptbühnen | während der Vorstellung, des sonstigen technischen Betriebes und wesentlichen Instandsetzungsarbeiten | eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnen- meister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister |
54.1.2. | Bühnen bis 200 m2 | (wie Nr. 54.1.1.) | eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnenmeister und eine erfahrene Bühnentechnikerin oder ein erfahrener Bühnentechniker |
54.1.3. | Bühnen bis 350 m2 | während der Vorstellung jedoch nicht
für die erste Aufführung eines Stückes |
eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnenmeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister (Eine oder einer der beiden darf vorübergehend von einer erfahrenen Bühnentechnikerin oder einem erfahrenen Bühnentechniker vertreten werden.) |
54.1.4. | Bühnen bis 350 m2 | bei der Einrichtung, bei Generalproben und bei der ersten Aufführung von Stücken | eine Bühnenmeisterin oder ein Bühnenmeister und eine Beleuchtungsmeisterin oder ein Beleuchtungsmeister |
54.1.5. | Mehrzweckhallen mit Bühnen- oder Szenenflächen über 150 m2 | während des technischen Betriebes und der Veranstaltungen | eine Hallenmeisterin oder ein Hallenmeister |
54.1.6. | Versammlungsstätten mit Bühnen- oder Szenenflächen bis 150 m2 | (wie Nr. 54.1.5.) | eine erfahrene Bühnentechnikerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnentechniker oder Beleuchter |
54.1.7. | Mehrzweckhallen mit Bühnen- oder Szenenflächen bis 150 m2 | (wie Nr. 54.1.5.) | eine Veranstaltungstechnikerin oder ein Veranstaltungstechniker |
54.1.8. | Versammlungsstätten mit Bühnen- und Szenenflächen über 150 m2 | bei bühnen- und beleuchtungstechnischer
Einrichtung von einfacher Art und geringem Umfang |
eine erfahrene Bühnentechnikerin oder Beleuchterin oder ein erfahrener Bühnentechniker oder Beleuchter |
54.1.9. | Mehrzweckhallen mit Bühnen- und Szenenflächen über 150 m2 | bei bühnen- und beleuchtungstechnischer Einrichtung von einfacher Art und geringem Umfang | eine Veranstaltungstechnikerin oder ein Veranstaltungstechniker |
54.1.10. | Bühnen- und Szenenflächen | überwiegend für Laienspiele bestimmt, wie in Schulen oder Vereinshäusern | eine erfahrene Person |
54.1.11. | Hörfunk- und Fernsehstudios mit Spiel- und Szenenfläche über 150 m2 | während des technischen Betriebes, wenn Aufbauten und Dekorationen verwendet werden | eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister |
54.1.12. | (wie Nr. 54.1.11.) | während des technischen Betriebes, wenn beleuchtungstechnische Einrichtungen über Zuschauerflächen und Szenenflächen verwendet werden | eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister |
54.1.13. | (wie Nr. 54.1.11.) | während des technischen Betriebes, wenn Aufbauten oder Dekorationen und beleuchtungstechnische Einrichtungen über Szenenflächen und Zuschauerflächen verwendet werden | eine Studiobeleuchtungsmeisterin oder ein Studiobeleuchtungsmeister und eine Studiomeisterin oder ein Studiomeister |
54.2. Bühnenmeisterinnen, Bühnenmeister, Bühnenbeleuchtungsmeisterinnen, Bühnenbeleuchtungsmeister, Studiomeisterinnen, Studiomeister, Studiobeleuchtungsmeisterinnen und Studiobeleuchtungsmeister müssen im Besitz eines Befähigungszeugnisses nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände und Studiokräfte sein. Befähigungszeugnisse nach den Vorschriften über technische Bühnenvorstände und Studiokräfte anderer Länder gelten auch in Sachsen-Anhalt.
54.3. Hallenmeisterinnen und Hallenmeister müssen die Gesellen- oder Facharbeiterprüfung in einem einschlägigen Lehrberuf des Handwerks oder der Industrie abgelegt haben und mindestens vier Jahre im technischen Betrieb einer Mehrzweckhalle oder eines Theaters tätig gewesen sein sowie Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen haben.
54.4. Veranstaltungstechnikerinnen und Veranstaltungstechniker müssen eine abgeschlossene Ausbildung in den Fachrichtungen Elektrotechnik oder Metallverarbeitung haben und mindestens zwei Jahre im technischen Betrieb einer Mehrzweckhalle oder eines Theaters tätig gewesen sein sowie Kenntnisse der einschlägigen Sicherheitsbestimmungen haben.
54.5. Die Person, die die technische Leitung eines Bühnenbetriebes innehat, muss ein Diplomzeugnis einer Hochschule im Studiengang Theater- und Veranstaltungstechnik besitzen oder die Befähigungszeugnisse als Bühnenmeisterin oder Bühnenmeister und als Bühnenbeleuchtungsmeisterin oder Bühnenbeleuchtungsmeister besitzen.
55. Probe vor Veranstaltungen
55.1. Bei Bühnen sowie bei Szenenflächen mit einer Grundfläche von über 200 m2 und bei Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau in Versammlungsräumen muss vor jeder Veranstaltung eine nichtöffentliche Probe mit vollem Szenenaufbau und voller Beleuchtung stattfinden. Diese Probe ist der Bauaufsichtsbehörde mindestens 24 h vorher anzuzeigen.
55.2. Die Bauaufsichtsbehörde kann auf die Probe verzichten, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaues unbedenklich ist oder ein Gastspielbaubuch vorgelegt wird. Beabsichtigte wesentliche Änderungen des Szenenaufbaues nach der Probe sind der zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig anzuzeigen.
55.3. Für Gastspielveranstaltungen mit eigenem Szenenaufbau kann die Bauaufsichtsbehörde, in deren Zuständigkeitsbereich die erste Veranstaltung stattfindet, auf schriftlichen Antrag ein Gastspielbaubuch ausstellen. Dieses Baubuch ist der für den Gastspielort zuständigen Bauaufsichtsbehörde rechtzeitig vor der Veranstaltung vorzulegen.
56. Brandsicherheitswache
56.1. Eine Brandsicherheitswache mit mindestens einer Feuerwehrfrau oder einem Feuerwehrmann muss anwesend sein in Versammlungsräumen auf Bühnen und Szenenflächen mit einer Grundfläche von mehr als 200 m2 bei jeder Vorstellung, bei jeder Generalprobe und Arbeitsprobe mit Zuschauern.
56.2. Im Übrigen kann eine Brandsicherheitswache auch mit mehr als einer Feuerwehrfrau oder einem Feuerwehrmann verlangt werden, wenn dies zur Gefahrenabwehr erforderlich ist. Auf eine Brandsicherheitswache kann verzichtet werden, wenn dies nach der Art der Veranstaltung oder nach dem Umfang des Szenenaufbaus unbedenklich ist.
56.3. Die Brandsicherheitswache ist von der örtlich zuständigen Gemeinde anzufordern ( § 20 BrSchG).
56.4. Den Anordnungen der Brandsicherheitswache ist zu folgen.
57. Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15000 Besucherplätzen
57.1. Bei der Kontrolle der Besucher an den Eingängen der Stadionanlage ist insbesondere darauf zu achten, dass keine gefährlichen Gegenstände mitgenommen werden.
Unter Alkohol- oder Drogeneinfluss stehende Personen sind zurückzuweisen.
57.2. Pur den Gefahrenfall sind vorbereitete Texte, auch in der jeweiligen Landessprache der teilnehmenden Mannschaften, für Lautsprecherdurchsagen und für die Anzeigetafel vorzuhalten.
57.3. Ein schneller Abtransport von Verletzten durch Bereitstellung von Sanitätsfahrzeugen muss sichergestellt sein.
57.4. Auf den Flächen, die von Besucherinnen und Besuchern betreten werden, dürfen keine demontierbaren Gegenstände vorhanden sein, die zum Werfen oder Schlagen verwendet werden können.
58. Verantwortlichkeit und Aufgaben bestimmter Personen
58.1. Bei Versammlungsstätten mit Vollbuhnen ist der zuständigen Bauaufsichtsbehörde die oder der für den technischen Bühnenbetrieb verantwortliche Leiterin oder Leiter zu benennen.
58.2. Während des Betriebes von Versammlungsstätten muss die Betreiberin oder der Betreiber oder die oder der Beauftragte ständig anwesend sein; sie oder er ist für die Einhaltung der Betriebsvorschriften verantwortlich.
58.3. Bei Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15000 Besucherplätzen sind folgende Maßnahmen zu treffen:
58.3.1. Bei Veranstaltungen muss geeignetes Ordnungspersonal (Ordnungsdienst) in ausreichender Zahl im Sportstadion und in seiner unmittelbaren Umgebung anwesend sein. Die Zahl der Ordnungskräfte ist von den Bauaufsichtsbehörden im Einvernehmen mit den übrigen für die Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden festzulegen.
58.3.2. Im Einvernehmen mit den für Sicherheit und Ordnung zuständigen Behörden sind eine Stadionordnung, eine Brandschutzordnung und Einsatzpläne für den Ordnungsdienst, auch für den Gefahrenfall, aufzustellen.
59. Belehrung der Mitwirkenden, Betriebsangehörigen und des Ordnungsdienstes
59.1. Die Mitwirkenden und Betriebsangehörigen sind bei Beginn des Arbeitsverhältnisses und danach jährlich mindestens einmal, insbesondere zu belehren über
59.2. Nicht ständig Mitwirkende sind bei ihrer ersten Anwesenheit in der Versammlungsstätte über das Verhalten bei Brand oder im Gefahrenfall zu belehren.
59.3. Das Betriebspersonal und der Ordnungsdienst von
Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen ist mindestens einmal jährlich über die Stadionordnung, die Brandschutzordnung und die Einsatzpläne für den Ordnungsdienst zu belehren. Den zuständigen Polizei- und Brandschutzbehörden ist Gelegenheit zu geben, daran teilzunehmen.
60. Plan für Sitz- und Stehplätze
Eine Ausfertigung des für die jeweilige Nutzung genehmigten Planes für Sitz- und Stehplätze ist in der Nähe des Haupteinganges eines jeden Versammlungsraumes gut sichtbar anzubringen. Die hierin festgelegte Ordnung darf nicht geändert, in dem Plan nicht vorgesehene Plätze dürfen nicht geschaffen werden.
Teil VII
Zusätzliche Bauvorlagen, Prüfungen
61. Zusätzliche Bauvorlagen
61.1. Die Bauvorlagen müssen Angaben enthalten über
61.2. Im Lageplan müssen die Anordnung und der Verlauf der Rettungswege im Freien und die Einsatzflächen für die Feuerwehr dargestellt sein.
61.3. In den Bauzeichnungen sind die Räume besonders zu kennzeichnen, für die eine Ausnahme vom Rauchverbot (Nr. 52.) beantragt wird.
61.4. Die Anordnung der Sitz- und Stehplätze sind in einem Plan für Sitz- und Stehplätze im Maßstab von mindestens 1 : 100 darzustellen. Sind verschiedene Platzanordnungen vorgesehen, so ist für jede ein besonderer Plan vorzulegen.
In diesem Plan sind auch die vorgesehenen Plätze für Rollstühle darzustellen.
61.5. Ist die Versammlungsstätte für verschiedene Veranstaltungsarten bestimmt, so ist für jede Nutzung ein Plan im Maßstab von mindestens 1 : 100 vorzulegen. In diesem Plan sind auch die Bühnen- oder Szenenflächen (Teil IV) oder die Spielflächen (Teil V) sowie die Anordnung der Sitz- und Stehplätze und der Rettungswege darzustellen.
61.6. Über Anlagen für Beheizung, Lüftung und Wasserversorgung, über Feuerlösch-, Feuermelde- und Alarmeinrichtungen sowie über elektrische und andere Sicherheitseinrichtungen können besondere Pläne und Beschreibungen gefordert werden.
62. Prüfungen
62.1. Die in der folgenden Tabelle genannten Anlagen und Einrichtungen sind vor der ersten Inbetriebnahme, wiederkehrend in den angegebenen Fristen und nach, wesentlichen Änderungen von anerkannten Sachverständigen oder Fachfirmen auf Grund eines Wartungsvertrages auf ihre Wirksamkeit und Betriebssicherheit zu prüfen.
Prüfgegenstände | Nrn. | Prüfungen vor der Inbetriebnahme durch |
Prüfungen bei Wiederholungsprüfungen durch |
Frist Jahre |
Feuerlöscheinrichtung | 18, 40, 43 |
Nach Bauordnungsrecht |
Nach Bauordnungsrecht |
< 3 |
Brandmeldeanlagen | 40 | < 3 | ||
Alarmanlagen | 18, 40 | < 3 | ||
Rauchabzugseinrichtung | 15 | < 3 | ||
Blitzschutzanlagen | 6 | < 3 | ||
Lüftungsanlagen | 38 | < 3 | ||
elektrische Anlagen einschließlich Sicherheitsbeleuchtung | 5 | < 3 | ||
Schutzvorhang | 36 | < 1 | ||
selbsttätige Feuerlöschanlagen | 18, 40, 43 | Nach Bauordnungsrecht anerkannte Sachverständige |
< 1 | |
Feuerlöschgeräte | 18, 32, 40, 43 | Fachfirma auf Grund eines Wartungsvertrages |
< 2 | |
automatische Türen | 14, 28, 35 | < 1 |
62.2. Vor der ersten Inbetriebnahme ist der Bauaufsichtsbehörde ein Bericht über die Prüfung vorzulegen.
62.3. Die Betreiberin, der Betreiber oder die oder der Beauftragte hat
62.4. Sachverständige im Sinne der Tabelle zu Nr. 62.1. sind die nach Bauordnungsrecht anerkannten Sachverständigen für technische Anlagen und Einrichtungen.
Teil VIII
Schlussvorschriften
63. Anwendung der Betriebsvorschriften und Prüfungen auf bestehende Versammlungsstauen
Auf die zum Zeitpunkt der Bekanntmachung der Richtlinie bestehenden Versammlungsstätten sind die Betriebsvorschriften und Prüfungen dieser Richtlinie entsprechend anzuwenden.
64. Ordnungswidrigkeiten
In der Baugenehmigung ist durch Auflagen, gestützt auf § 56 Abs. 1 Satz 1 BauO LSA, zu fordern, dass
Dabei ist darauf hinzuweisen, dass ein Verstoß gegen diese Auflagen eine Ordnungswidrigkeit darstellt ( § 88 Abs. 1 Nr. 2 BauO LSA) und mit einem Bußgeld geahndet werden kann.
zur VStättR | Anhang 1 |
Bild 1 | Bild 2 | Bild 3 |
Gebotszeichen für Rollstuhlbe- nutzer nach DIN 30600 Blatt 496 |
Parkplatz | Richtungspfeil nur in Verbindung mit Bild 1 oder 2 |
Farben der Schilder blau DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe Symbole weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1 |
||
Anwendungsbeispiele |
||
Kennzeichnung von Türen für Rollstuhlbenutzer | ||
Pkw-Stellplatz für Rollstuhlbenutzer | ||
Richtungsangabe zu Pkw-Stellplätzen für Rollstuhlbenutzer |
Schildgröße (a x b) in mm | Rand (g) in mm | für Sichtweite bis |
148 x 148 | 2,5 | 15 m |
250 x 250 | 3 | 25 m |
500 x 500 | 5 | 35 m |
zur VStättR | Anhang 2 |
Farben der Schilder grün DIN 4844 Teil 2 Kontrastfarbe für Symbol weiß Randmaße nach DIN 825 Teil 1 |
|
Richtungsangabe rechts für Rettungsweg |
Ausgang (über dem Ausgang anzubringen) |
Richtungsangabe links für Rettungsweg |
Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) |
Rand (g) in mm |
für Sichtweite bis |
105 x 210 148 x 297 |
hinterleuchtet beleuchtet |
15 m |
210 x 420 250 x 500 |
hinterleuchtet beleuchtet |
25 m |
297 x 594 420 x 841 |
hinterleuchtet beleuchtet |
35 m |
zur VStättR | Anhang 3 |
Bild 1 |
Lagerung von Gegenständen auf Rettungswegen im freien verboten
Farben des Schildes und des Randes weiß |
Bild 2 |
Abstellen von Kraftfahrzeugen auf Rettungswegen im Freien verboten (nach StVO)
Farben des Schildes blau DIN 4844 Teil 2 |
Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) | Rand (g) in mm | für Sichtweite bis |
160 | 3 | 15 m |
250 | 3 | 25 m |
400 | 4 | 35 m |
zur VStättR | Anhang 4 |
Bild 1 |
Rauchen verboten
Farben des Schildes weiß |
Bild 2 |
Feuer, offenes Licht und Rauchen verboten
Farben des Schildes weiß |
Schildgröße (a x b) in mm (DIN 825 Teil 2) | Rand (g) in mm | für Sichtweite bis |
160 | 3 | 15 m |
25 | 3 | 25 m |
400 | 4 | 35 m |
ENDE |
(Stand: 25.07.2018)
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