umwelt-online: Richtlinie Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (2)
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21. Ansteigende Reihen für Besucherplätze, Stufengänge
21.1. Ansteigende Reihen für Besucherplätze sind für je höchstens 4 m Höhenunterschied in Gruppen mit eigenen Ausgängen zusammenzufassen. Die Gruppen sind durch Umwehrungen gegeneinander abzutrennen. Dies gilt nicht für Hörsäle und ähnliche Räume sowie für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Szenen- oder Sportflächen.
21.2. Ist der Höhenunterschied der Reihen für Besucherplätze größer als 40 cm (steil ansteigende Reihen für Besucherplätze), so ist jede Reihe für Besucherplätze zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn die Reihen durch Pulte oder durch Rückenlehnen eines festen Gestühls voneinander getrennt sind und die Rückenlehnen den Fußboden der dahinter liegenden Reihe um mindestens 65 cm überragen.
21.3. Stehstufen für Stehplatzreihen sollen höchstens 45 cm tief und mindestens 20 cm hoch sein.
21.4. Werden mehr als fünf Stehstufen von Stehplatzreihen hintereinander angeordnet, und sind Umwehrungen nach Nr. 21.2. nicht vorhanden, so sind vor der vordersten Stufe und nach jeweils zehn weiteren Stufen Umwehrungen von mindestens 1,10 m Höhe anzubringen (Wellenbrecher). Sie müssen einzeln mindestens 3 m lang und dürfen seitlich höchstens 2 m voneinander entfernt sein. Die seitlichen Entfernungen können bis auf 5 m vergrößert werden, wenn die Lücken nach höchstens fünf Stehplatzreihen durch versetzt angeordnete Wellenbrecher überdeckt sind.
21.5. Stufen in Gängen (Stufengänge) müssen eine Steigung von mindestens 10 cm und höchstens 20 cm und einen Auftritt von mindestens 26 cm haben. Der Fußboden von Platzreihen muss mit dem anschließenden Austritt des Stufenganges auf einer Höhe liegen.
22. Umwehrungen, Zäune, Einfriedungen
22.1. Besucherplätze, die mehr als 20 cm über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen, sind zu umwehren, soweit sie nicht durch Stufen und Rampen mit dem Fußboden verbunden sind. Dies gilt nicht zwischen ansteigenden Reihen für Besucherplätze.
22.2. Die Besucherplätze sind bei Veranstaltungen gegenüber Schwimmbecken in einem Abstand von mindestens 50 cm vom Beckenrand zu umwehren. Dies gilt nicht, wenn der Abstand der Besucherplätze vom Beckenrand mehr als 2,50 m beträgt.
22.3. Umwehrungen und Brüstungen vor Sitzplätzen müssen mindestens 90 cm hoch sein; bei mindestens 20 cm Breite der Brüstung genügen 80 cm, bei mindestens 50 cm Breite 70 cm.
22.4. Die Sitzplatzbereiche von Sportstätten mit mehr als 15.000 Besucherplätzen für Fußballspiele sind von den Stehplatzbereichen durch mindestens 2 m hohe Zäune abzutrennen. Die Stehplatzbereiche sollen durch mindestens 2 m hohe Zäune in Blöcke für höchstens 2.500 Personen unterteilt werden. Wenn es die Sicherheit erfordert, können zwischen den Zuschauerblöcken durch mindestens 2 m hohe Zäune abgetrennte Gassen von mindestens 2 m Breite, verlangt werden.
22.5. Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen müssen zur Abgrenzung der Zuschauerbereiche vom Stadioninnenraum mindestens 2 m hohe Zäune haben. In diesen Zäunen sind, den Stufengängen zugeordnete mindestens 2 m breite Tore anzuordnen, die sich im Gefahrenfall zum Stadioninnenraum leicht öffnen lassen (Rettungstore). Die Rettungstore dürfen nur vom Stadioninnenraum oder von zentralen Stellen aus zu öffnen sein.
23. Bestuhlung
23.1. In Reihen angeordnete Sitzplätze müssen unverrückbar befestigt sein; werden nur gelegentlich Stühle aufgestellt, so sind sie mindestens in den einzelnen Reihen fest miteinander zu verbinden. Sitzplätze müssen mindestens 50 cm breit sein. Die Sitzreihen müssen eine freie Durchgangsbreite von mindestens 45 cm haben.
23.2. An jeder Seite eines Ganges dürfen höchstens 16 Sitzplätze, in steil ansteigenden Platzreihen höchstens 12 Sitzplätze, angeordnet sein.
23.3. Zwischen zwei Seitengängen dürfen abweichend von Nr. 23.2. statt 32 höchstens 50 Sitzplatze angeordnet sein, wenn
vorhanden ist. Dies gilt nicht für steil ansteigende Reihen für Besucherplätze (Nr. 21.2.).
23.4. Bei Sportstadien dürfen veränderliche Platzreihen, einschließlich zerlegbarer Tribünen und ähnlicher Anlagen, die zweifache Zahl, ortsfeste Reihen für Besucherplätze die dreifache Zahl der zulässigen Sitzplätze nach Nr. 23.2. haben.
23.5. In einer Loge dürfen nicht mehr als zehn verrückbare Stühle aufgestellt werden; für jeden Stuhl muss eine Grundfläche von mindestens 0,65 m2 vorhanden sein. Logen mit mehr als 10 Sitzplätzen müssen eine feste Bestuhlung haben.
23.6. Von jedem Tischplatz darf der Weg bis zu einem Gang, der zu einem Ausgang führt, nicht länger als 5 m sein.
23.7. Sitze in Sportstadien für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen müssen mindestens schwerentflammbar sein.
23.8. Bei artistischen Vorführungen in der Luft dürfen unterhalb dieses Bereichs nur dann Besucherplätze angeordnet werden, wenn Fangnetze in ausreichender Größe und Festigkeit angebracht sind oder wenn eine Gefährdung der Zuschauer durch abstürzende Artisten oder Geräte auf andere Weise, wie z.B. durch Fangleinen oder Sicherheitsgurte, ausgeschlossen ist.
24. Toiletten
Für Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen (Nr. 1.1. Buchst. e) müssen je 1.000 Besucherplätze mindestens vorhanden sein:
Teil IV
Bühnen- und Szenenflächen
Abschnitt 1
Allgemeine Bauvorschriften für
Bühnen- und Szenenflächen
25. Bühnentechnische Einrichtungen über der Bühne
25.1. Tragende Bauteile für den inneren Ausbau der Bühne müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Beläge des Schnürbodens dürfen aus Holz sein.
25.2. Tragende Seile der Bühnenmaschinerie, ausgenommen Zugseile von Handzügen, müssen aus Draht bestehen.
25.3. Gegengewichtsbahnen müssen umkleidet sein und bei Verwendung von auswechselbaren Gewichten Auffangvorrichtungen haben.
25.4. Arbeitsflächen über Bühnen- oder Szenenflächen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen und mindestens zwei Ausgänge zu Rettungswegen außerhalb des Versammlungsraumes und der Bühnen- oder Szenenfläche haben. Sie müssen sicher begehbar sein. Die freien Seiten von Arbeitsflächen sind 1 m hoch zu umwehren. Der Abstand zwischen Arbeitsflächen und Raumdecken muss mindestens 2 m betragen.
26. Bühnentechnische Einrichtungen über der Vorbühne
26.1. Ein Schnürboden und sonstige technische Einrichtungen sind auch über der Vorbühne - ausgenommen bei Kleinbühnen - zulässig; sie müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Prospektzüge müssen voneinander mindestens 0,50 m entfernt sein.
26.2. Die Einrichtungen nach Nr. 26.1. dürfen die Rauchabführung des Versammlungsraumes nicht behindern.
27. Magazine, Werkstätten und Räume für Packmaterial
27.1. Offene Feuerstätten sind nur in Werkstatträumen zulässig, wenn diese von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände und Decken abgetrennt sind sowie feuerbeständige Türen oder Sicherheitsschleusen (Nr. 37.) haben.
27.2. Für das Aufbewahren von Packmaterial muss ein ausreichend großer Raum mit feuerbeständigen Wänden und Decken und mindestens feuerhemmender, selbstschließender Tür vorhanden sein.
27.3. Für die Aufbewahrung auswechselbarer Dekorationen muss ein besonderer Abstellraum (Magazin) vorhanden sein, der in baulichem Zusammenhang mit der Bühne steht.
28. Türen
28.1. Türen zwischen Magazinen, Lagerräumen und Werkstätten müssen mindestens feuerhemmend sein.
28.2. An die Türen zu Umkleide-, Wasch- und Toilettenräumen werden keine Anforderungen gestellt.
29. Umkleide-, Wasch- und Toilettenräume
Für die Mitwirkenden müssen Toilettenräume vorhanden sein, die in baulichem Zusammenhang mit der Versammlungsstätte stehen.
Abschnitt 2
Kleinbühnen
30. Wände, Decken, Fußböden
30.1. Die Umfassungswände mit Ausnahme der Außenwände der Hauptbühne und der Räume unter der Bühne müssen feuerbeständig sein; für die Versammlungsräume im Erdgeschoss sind feuerhemmende Umfassungswände zulässig.
30.2. Die Decke über der Hauptbühne muss feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muss mindestens feuerhemmend sein, wenn sich darüber nicht benutzbare Räume befinden. Öffnungen in diesen Decken müssen mit mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein.
30.3. Der Fußboden muss fugendicht sein, unter ihm dürfen keine zugänglichen Hohlräume vorhanden sein. Befinden sich unter der Hauptbühne benutzbare Räume, so müssen deren Decken feuerbeständig sein. Zugänge zu den Räumen für den Souffleur und für Bühnenversenkungen müssen von anderen Räumen durch feuerbeständige Wände getrennt sein; Türen in diesen Wänden müssen feuerhemmend und selbstschließend sein.
31. Vorhänge
31.1. Vorhänge müssen aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Sie müssen so angebracht werden, dass sie die Rettungswege nicht einengen.
32. Feuerlöscher
Auf der Bühne muss mindestens ein Feuerlöscher und neben Schalttafeln oder Regelgeräten mindestens ein weiterer Feuerlöscher vorhanden sein.
Abschnitt 3
Vollbühnen
33. Wände, Decken, Fußböden
33.1. Tragende Wände, Außenwände, Trennwände der Hauptbühne, der Bühnenerweiterungen, der Unterbühne, Werkstätten und Magazine müssen feuerbeständig sein. Türen in diesen Wänden müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
33.2. Die Decke über der Hauptbühne und über den Bühnenerweiterungen muss feuerbeständig sein, wenn sich darüber benutzbare Räume befinden; sie muss mindestens feuerhemmend sein, wenn sich darüber nicht benutzbare Räume befinden. Öffnungen in feuerhemmenden Decken müssen mit mindestens feuerhemmenden Abschlüssen versehen sein.
33.3. Decken über und unter Werkstätten und Magazinen (Nr. 27.) müssen feuerbeständig sein. Öffnungen in diesen Decken sind unzulässig, wenn sich über oder unter diesen Decken benutzbare Räume befinden.
33.4. Der Bühnenfußboden muss fugendicht sein. Seine Unterkonstruktion, mit Ausnahme der Lagerhölzer, muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Benutzbare Räume unter der Hauptbühne, die nicht zu einer Unterbühne gehören, müssen feuerbeständige Decken haben. Hohlräume zwischen der Decke des Raumes unter der Hauptbühne und dem Bühnenfußboden müssen unzugänglich sein.
34. Bühnenhaus
34.1. Alle für den Bühnenbetrieb notwendigen Räume und Einrichtungen sind bei Versammlungsstätten mit Hauptbühnen, deren Grundfläche 150 m2 , deren Bühnenerweiterungen in der Grundfläche zusammen 100 m2 und deren Höhe bis zur Decke oder bis zur Unterkante des Rollenbodens das Zweifache der Höhe der Bühnenöffnung überschreitet, in einem besonderen Gebäudeteil (Bühnenhaus) unterzubringen. Über der Hauptbühne dürfen benutzbare Räume nicht angeordnet werden.
34.2. Die Trennwand zwischen dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus, der Unterbühne und den Bühnenerweiterungen sowie die Wände der Treppenräume müssen feuerbeständig und in der Bauart von Brandwänden hergestellt sein. Die Wände der Treppenräume, in denen Treppen für die Bühnenhandwerker liegen, müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein.
34.3. Außer der Bühnenöffnung sind Öffnungen zwischen der Hauptbühne einschließlich der Bühnenerweiterungen und dem Versammlungsraum (Vorbühne) und anderen Räumen des Zuschauerhauses nur in Höhe des Bühnenfußbodens und in Verbindung mit Sicherheitsschleusen (Nr. 37.) zulässig. Öffnungen zwischen anderen Räumen des Bühnenhauses und des Zuschauerhauses sind über Sicherheitsschleusen zulässig.
34.4. Decken im Bühnenhaus müssen feuerbeständig sein. Decken zwischen Hauptbühne und Unterbühne dürfen aus normalentflammbaren Baustoffen bestehen. Öffnungen in den Decken unter oder über Bühnenerweiterungen müssen feuerbeständige Abschlüsse haben. Hauptbühnen und Bühnenerweiterungen dürfen keine unmittelbar ins Freie führenden Öffnungen haben. Bühnenerweiterungen dürfen mit der Hauptbühne ohne besondere Abschlüsse verbunden sein.
34.5. Die Höhe der Hauptbühne muss im Mittel mindestens gleich der doppelten Höhe der größtmöglichen Bühnenöffnung vermehrt um 4 m sein; hierbei wird die Höhe der Hauptbühne bis zur Unterkante des Schnürbodens gemessen. Beim Einbau eines technischen Portals gilt die größte lichte Höhe dieses Portals als Höhe der Bühnenöffnung. Über dem Schnürboden muss an jeder Stelle ein lichtes Durchgangsmaß von mindestens 2 m vorhanden sein.
34.6. Das Tragwerk von Dächern ist aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen. Die Türen zu den Dachräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
35. Rettungswege, Türen, Ausgänge
35.1. Alle Räume des Bühnenhauses außer den Magazinen und dem Platz für das Orchester müssen an Fluren liegen.
35.2. Von jedem Punkt der Hauptbühnenflächen müssen mindestens zwei zu Fluren führende Ausgänge, einer davon in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein. Die Türen von der Hauptbühne auf die Flure sind so zu bemessen, dass auf 100 m2 Hauptbühnenfläche mindestens 1 m Türbreite entfällt.
35.3. Jede Bühnenerweiterung muss mindestens einen Ausgang, bei mehr als 100 m2 Fläche mindestens zwei Ausgänge zu Fluren haben. Im übrigen gilt Nr. 35.2. entsprechend.
35.4. Von jeder Stelle eines Flures nach den Nrn. 35.1. bis 35.3. müssen zwei Rettungswege in verschiedenen Richtungen ins Freie führen. Bei Fluren im Erdgeschoss mit nicht mehr als 25 m Länge kann von dem zweiten Rettungsweg abgesehen werden, wenn die Hauptbühne kleiner als 250 m2 ist und keine Hinterbühne hat.
35.5. Die Breite der Rettungswege muss mindestens 2 m betragen.
35.6. Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse führen, müssen an der obersten Stelle des Treppenraumes eine Rauchabzugsvorrichtung mit einer Größe von mindestens 5 v. H. der Grundfläche, mindestens jedoch 1 m2 haben, die vom Erdgeschoss und vom obersten Treppenabsatz zu öffnen sein muss. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein; ob die Rauchabzugsöffnung offen oder geschlossen ist.
35.7. Die Rettungswege dürfen nicht ins Zuschauerhaus führen. Ein Rettungsweg darf über Sicherheitsschleusen (Nr. 37.) zu Rettungswegen des Zuschauerhauses führen. Bei der Berechnung der Breite gemeinsam benutzter Rettungswege ist die größtmögliche Zahl der aus dem Bühnenhaus und dem Zuschauerhaus auf sie angewiesenen Personen zugrunde zulegen (Nr. 11.2.).
35.8. Orchestergräben, die vor dem Schutzvorhang (Nr. 36.) in Versammlungsräumen liegen, dürfen zu Fluren des Bühnenhauses mit Rettungswegen nur über Sicherheitsschleusen (Nr. 37.) in Verbindung stehen.
35.9. Von den Ausgängen der Umkleideräume müssen zwei Rettungswege erreichbar sein. Einer dieser Rettungswege muss, entweder unmittelbar oder über eine mindestens 1 m breite, feuerbeständige und nicht den Besucherinnen oder Besuchern dienende Treppe ins Freie führen. Über 50 m2 große Umkleideräume, Übungsräume, Probesäle und ähnliche Räume sowie über 100 m2 große Werkstätten und
Magazine müssen mindestens zwei möglichst weit auseinanderliegende und entgegengesetzt angeordnete Ausgänge haben. Über 50 m2große Magazine ohne eigene Ausgänge zu Fluren müssen zwei getrennte Rettungswege zu Treppenräumen oder unmittelbar ins Freie haben. Diese Rettungswege dürfen auch durch benachbarte Magazine führen.
35.10. Die Türen der Hauptbühne, der Bühnenerweiterungen, Übungsräume, Probesäle, Werkstätten, Kantinen und Umkleideräume über 50 m2 müssen zu den Fluren aufschlagen, die lichte Öffnung muss mindestens 90 cm breit sein.
35.11. Die Türen zwischen der Hauptbühne einschließlich
Bühnenerweiterungen und den Fluren müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen zwischen Fluren und Treppenräumen müssen rauchdicht sein und selbsttätig schließen.
35.12. Treppen, außer den Treppen für Bühnenhandwerker, müssen feuerbeständig und an den Unterseiten geschlossen sein.
35.13. Treppen, die ausschließlich als Rettungswege für Bühnenhandwerker dienen, müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt und mindestens 75 cm breit sein. Ihre unteren Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder über feuerhemmende und selbstschließende Türen auf Rettungswege führen. Diese Treppen brauchen keine Beleuchtung durch Tageslicht zu haben.
35.14. Sind Galerien, Stege oder ein Schnürboden eingebaut, so müssen Rettungswege für die Bühnenhandwerker nach Nr. 35.13. vorhanden sein. In Höhe jeder Galerie und in Höhe des Schnürbodens muss auf beiden Seiten der Hauptbühne ein Ausgang auf eine Treppe für Bühnenhandwerker vorhanden sein. Ausgänge auf Flure oder Treppen des Bühnenhauses sind zulässig, wenn sie über Sicherheitsschleusen (Nr. 37.) führen.
35.15. Zwischen den Wänden der Hauptbühne und dem Rundhorizont oder den Dekorationen muss ein Gang von mindestens 1,50 m Breite frei bleiben.
36. Schutzvorhang
36.1. Die Öffnung der Hauptbühne, die in einem Bühnenhaus anzuordnen ist, muss gegen den Versammlungsraum durch einen Vorhang aus nichtbrennbarem Material rauchdicht geschlossen werden können (Schutzvorhang). Der Schutzvorhang muss durch sein Eigengewicht oder Gegengewicht schließen können. Die Schließzeit darf 30 s nicht überschreiten. Der Schutzvorhang muss einen Druck von 450 Pa nach beiden Richtungen aushalten können, ohne dass seine Zweckbestimmung beeinträchtigt wird. Eine höchstens 75 cm breite, zur Hauptbühne sich öffnende, selbsttätig schließende Tür im Schutzvorhang ist zulässig.
36.2. Die Vorrichtung zum Schließen des Schutzvorhangs muss an zwei Stellen, von denen eine auf der Hauptbühne liegen muss, ausgelöst werden können. Beim Schließen muss auf der Hauptbühne ein Warnsignal zu hören sein.
36.3. Der Schutzvorhang muss so angeordnet sein, dass er im geschlossenen Zustand an feuerbeständige Bauteile anschließt. Der Bühnenboden darf unter dem Schutzvorhang durchgeführt werden. Bei Schutzvorhängen von mehr als 8 m Breite sind an der unteren Längsschiene Stahldorne anzubringen, die in entsprechende stahlbewehrte Aussparungen im Bühnenboden eingreifen.
36.4. Für den Schutzvorhang muss eine bühnenseitige Berieselungsanlage vorhanden sein.
36.5. Vorhänge vor dem Schutzvorhang müssen aus Material bestehen, das ohne Behandlung mit Feuerschutzmitteln mindestens schwerentflammbar ist.
36.6. Für Hauptbühnen, die nicht in einem Bühnenhaus liegen müssen, genügt auch ein Vorhang aus nichtbrennbarem Material, der auch im Brandfall durch Wärmeeinwirkung während einer Dauer von 15 min den Zusammenhalt nicht verlieren darf. Der Vorhang muss so geführt oder so gehalten werden, dass er im geschlossenen Zustand nicht flattern kann. Der Vorhang muss eine Berieselungsanlage und die Hauptbühne mit Bühnenerweiterungen außerdem eine nicht unterteilte Sprühflutanlage oder eine gleichwertige Feuerlöschanlage haben.
36.7. Kann die Öffnung der Bühne nicht durch den Schutzvorhang (Nr. 36.1.) oder durch den Vorhang (Nr. 36.6.) geschlossen werden, z.B. wegen des Szenenaufbaus oder einer auf der Bühne aufgestellten Tribüne, so müssen die Flächen für das spielerische Geschehen die Anforderungen an Szenenflächen (Nr. 42.) erfüllen.
37. Sicherheitsschleusen
Sicherheitsschleusen müssen feuerbeständige Wände und Decken haben. Ihre Fußbodenbeläge müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Sie dürfen nur zwei Durchgangstüren haben und müssen mindestens 1,20 m tief sein. Öffnet sich ein Türflügel in die Sicherheitsschleuse, muss sie mindestens so tief sein, wie der Türflügel breit ist, zuzüglich eines Maßes von 0,30 m. Öffnen sich beide Türflügel in die Sicherheitsschleuse, so muss sie mindestens so tief sein, wie die Summe der Türflügelbreiten zuzüglich eines Maßes von 0,60 m. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein.
38. Beheizung, Lüftung
Luftheizungs- und Lüftungsanlagen des Bühnenhauses dürfen mit entsprechenden Anlagen des Zuschauerhauses keine gemeinsamen Leitungen haben. Die Anlagen des Bühnenhauses müssen von der Hauptbühne und von einer Stelle außerhalb der Hauptbühne aus geschaltet werden können.
39. Rauchabführung
39.1. Die Hauptbühne muss Rauchabzugsöffnungen haben. Befinden sich alle Rauchabzugsöffnungen in der Decke, so muss ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 8 v. H. der Grundfläche der Hauptbühne betragen. Werden alle Rauchabzugsöffnungen in den Wänden angeordnet, so muss ihr lichter Gesamtquerschnitt mindestens 12 v. H. betragen. Werden die Rauchabzugsöffnungen in der Decke und in den Wänden angeordnet, so ist der Gesamtquerschnitt aus den vorgenannten Werten zu errechnen.
39.2. Rauchabzugsöffnungen in Wänden müssen unmittelbar unter der Decke oberhalb von Schnürböden und in mindestens zwei gegenüberliegenden Wänden angeordnet sein.
39.3. Für Rauchabzugsöffnungen in Schnürböden sind Gitterroste oder Metallprofile mit einem Abstand von 4 cm erforderlich. Schnürböden, die nicht aus Gitterrosten bestehen, müssen ein Viertel des Gesamtquerschnittes der Rauchabzugsöffnungen, mindestens 0,80 m x 0,80 m große, unverschließbare Öffnungen haben; sie sind zu umwehren und müssen Fußleisten zum Schutz gegen Herabfallen von Gegenständen haben.
39.4. Die Abschlüsse der Rauchabzüge müssen von zwei jederzeit zugänglichen Stellen aus, von denen die eine auf der Hauptbühne und die andere außerhalb der Hauptbühne und Bühnenerweiterung liegen muss, leicht geöffnet werden können; sie müssen sich bei einem Überdruck von 350 Pa selbsttätig öffnen.
39.5. Rauchabzugseinrichtungen müssen an den Bedienungsstellen die Aufschrift "Rauchabzug Bühne" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob die Rauchabzugsöffnungen offen oder geschlossen sind.
39.6. Dekorationen dürfen nicht höher als 1 m an den Schnürbodenbelag oder an die Raumdecke herangeführt werden können, es sei denn, dass der Belag des Schnürbodens insgesamt aus Gitterrosten besteht.
40. Feuerlöscher, Feuerlösch-, Brandmelde- und Alarmeinrichtungen
40.1. Auf der Hauptbühne müssen mindestens zwei Wandhydranten und mindestens zwei Feuerlöscher vorhanden sein.
40.2. Es müssen Einrichtungen vorhanden sein, durch die im Gefahrenfall Mitwirkende und Betriebsangehörige alarmiert werden können. Von einer geeigneten Stelle auf der Hauptbühne oder dem Bühnenflur und von einer geeigneten Stelle im Versammlungsraum aus muss die Feuerwehr alarmiert werden können.
40.3. Die Auslösevorrichtungen der Rauchabzugsvorrichtungen, Sprühflutanlagen, Berieselungsanlagen und Brandmeldeeinrichtungen sollen nebeneinander liegen; sie müssen leicht überschaubar angeordnet, für die Brandsicherheitswache leicht erreichbar und nach ihrer Zweckbestimmung gekennzeichnet sein. Die Auslösevorrichtungen müssen beleuchtet sein. Die Beleuchtung muss an die Sicherheitsstromquelle angeschlossen sein.
40.4. Für Versammlungsstätten mit Hauptbühnen, die in einem Bühnenhaus liegen müssen, gelten zusätzlich folgende Anforderungen:
41. Standplatz für Brandsicherheitswache
Auf jeder Seite der Bühnenöffnung muss für die Brandsicherheitswache ein besonderer Platz mit einer Grundfläche von mindestens 0,80 m x 0,80 m und einer Höhe von mindestens 2,20 m vorhanden sein. Von dort muss die Spielfläche überblickt und betreten werden können.
Abschnitt 4
Szenenflächen
42. Szenenflächen und Vorbühnen
42.1. Auf Szenenflächen und Vorbühnen müssen in Versammlungsräumen Vorhänge und Deckenbehänge aus mindestens schwerentflammbarem Material bestehen. Die Verwendung von normalentflammbarem Material ist zulässig wenn über den Szenenflächen und Vorbühnen eine Sprühflutanlage vorhanden ist; in Versammlungsräumen mit ortsveränderlichen Szenenflächen müssen für diese Flächen in Gruppen aufgeteilte Sprühflutanlagen vorhanden sein.
42.2. Vorhänge, Deckenbehänge, ihre Aufhängevorrichtungen und Dekorationen dürfen nicht näher als 1 m an den oberen Raumabschluss oder an den oberen Arbeitsboden heranreichen. Bei Szenenflächen ohne Deckenbehänge, Aufhängevorrichtungen und Arbeitsböden darf der Vorhang an die Raumdecke herangeführt werden.
42.3. Szenenflächen und -podien müssen an den Seiten, die den Besuchern abgekehrt sind, umwehrt sein, soweit ihre Fußböden mehr als 1 m über den anschließenden Flächen liegen und nicht mit diesen Flächen durch Stufen verbunden oder steiler als 1 : 1 abgelöscht sind.
42.4. Szenenpodien in Versammlungsräumen und deren Verkleidungen müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Der Bodenbelag darf auch aus normalentflammbarem Material bestehen.
43. Feuerlöscher, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
43.1. In der Nähe von Szenenflächen müssen Feuerlöscher in ausreichender Zahl vorhanden sein.
43.2. In der Nähe von Szenenflächen muss ein Wandhydrant angeordnet sein. Bei Szenenflächen von mehr als 150 m2 Grundfläche müssen mindestens zwei Wandhydranten an möglichst entgegengesetzt liegenden Stellen so angeordnet sein, dass die gesamte Szenenfläche erreicht werden kann.
43.3. Von einer geeigneten Stelle muss die Feuerwehr durch eine Feuermeldeeinrichtung unmittelbar und jederzeit benachrichtigt werden können. Wird eine Brandsicherheitswache (Nr. 56.) verlangt, so muss sich diese Stelle in der Nähe des Standes der Brandsicherheitswache befinden. Der Platz für die Brandsicherheitswache ist so anzuordnen, dass von ihm aus die Szenenfläche überblickt und ungehindert betreten werden kann.
Teil V
Spielflächen
44. Manegen
Manegen müssen gegen die Besucherplätze durch geschlossene und stoßfeste Umwehrungen getrennt sein. Die Umwehrung muss mindestens 40 cm hoch sein; die Summe ihrer Höhe und Breite muss mindestens 90 cm betragen.
45. Sportpodien
45.1. Sportpodien dürfen mit ihren Fußböden höchstens 10 m über dem Fußboden des Versammlungsraumes liegen.
45.2. Sportpodien müssen umwehrt sein. Ist dies wegen der Sportart nicht möglich, so muss eine von Besucherplätzen freizuhaltende Fläche von mindestens 1,25 m, bei Catcherkämpfen von mindestens 2,50 m Breite zwischen der Außenkante des Podiums und den Besucherplätzen eingehalten werden.
46. Spielfelder
Spielfelder müssen, wenn die Spielart dies erfordert, gegen die Besucherplätze durch geschlossene und stoßfeste Umwehrungen (Banden) abgetrennt sein. Die Umwehrungen müssen mindestens 90 cm, bei Spielfeldern für Eishockey mindestens 1,15 m, gemessen von der Eisoberfläche, hoch sein, sie müssen eine glatte Innenfläche haben. Zusätzlich sind an den Stirnseiten, einschließlich der Rundungen, und für Eishockey an den Längsseiten mindestens 3 m hohe Netze oder ähnliche Vorrichtungen anzubringen, wenn im Anschluss an diese Seiten Besucherplätze angeordnet sind.
47. Reitbahnen
Reitbahnen müssen gegen die Besucherplätze durch Umwehrungen abgetrennt sein, die mindestens 1,25 m hoch sein müssen.
48. Fahrbahnen für Rennsport
48.1. Besucherplätze müssen gegen die Fahrbahnen so geschützt sein, dass Besucher und Besucherinnen durch Fahrzeuge, die von der Bahn abkommen, nicht gefährdet werden können.
48.2. Werden Besucherplätze in Innenfeldern von Fahrbahnen angeordnet, so dürfen sie nur ohne Betreten der Fahrbahnen erreicht werden können.
48.3. Das Tragwerk von Holzbahnen in Versammlungsräumen muss aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. Umkleideräume, Abstellräume, Unterführungen oder Garagen unter Fahrbahnen müssen von Holzbahnen feuerbeständig abgetrennt sein.
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(Stand: 16.06.2018)
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