umwelt-online: Richtlinie Bau und Betrieb von Versammlungsstätten (1)
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VStättR - Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
- Sachen-Anhalt -
Vom 21. Mai 2002
(MBl. Nr. 49 vom 18.10.2002 S. 956; 31.12.2007aufgehoben *)
Anlage 3c zu Nr. 56.1.1 VV BauG LSA
Teil 1
Allgemeine Vorschriften
1. Anwendungsbereich
1.1. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten für den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten
1.2. Die Anzahl der Besucherinnen und Besucher wird wie folgt berechnet:
1.3. Die Vorschriften dieser Richtlinie gelten nicht für
2. Begriffe
2.1. Versammlungsstätten sind bauliche Anlagen oder Teile baulicher Anlagen, die für die gleichzeitige Anwesenheit vieler Menschen bei Veranstaltungen insbesondere erzieherischer, geselliger, kultureller, künstlerischer, politischer, sportlicher oder unterhaltender Art bestimmt sind.
2.2. Versammlungsräume sind Räume für Veranstaltungen. Hierzu gehören auch Vortragssäle, Hörsäle und Aulen.
2.3.1. Vollbühnen sind Räume, die für schauspielerische oder ähnliche künstlerische Darbietungen bestimmt sind, deren Grundfläche 100 m2 überschreitet und deren Decke mehr als 1 m über der Bühnenöffnung zum Versammlungsraum liegt. Als Grundfläche gilt die Fläche hinter dem Schutzvorhang.
2.3.2. Kleinbühnen sind Räume, deren Grundfläche 100 m2 nicht überschreitet, die keine Bühnenerweiterungen haben und deren Decke nicht mehr als 1 m über der Bühnenöffnung zum Versammlungsraum liegt. Als Grundfläche gilt die Fläche hinter dem Vorhang.
2.3.3. Bühnen, die ausschließlich der Filmvorführung dienen, gelten nicht als Bühnen im Sinne dieser Vorschrift.
2.3.4. Hauptbühnen sind Bühnen mit einer Bühnenöffnung zum Versammlungsraum, deren Decke gegen die Decke des Versammlungsraumes abgesetzt ist.
2.3.5. Bühnenerweiterungen. sind Seiten- oder Hinterbühnen, die der Hauptbühne zugeordnet sind.
2.3.6. Vorbühnen sind Teile von Bühnen, die als Szenenfläche vor dem Schutzvorhang der Hauptbühne liegen.
2.4. Spielflächen sind Flächen für das spielerische Geschehen.
2.5. Szenenflächen sind Flächen für künstlerische oder andere Darbietungen.
2.6. Sportflächen sind Flächen für sportliche Übungen und Wettkämpfe.
2.7. Sportstadien sind Versammlungsstätten mit nicht überdachten Sportflächen, die überdachte oder nicht überdachte Tribünen für Besucherinnen oder Besucher haben können.
2.8. Mehrzweckhallen sind Gebäude mit einem Versammlungsraum oder mit mehreren Versammlungsräumen für verschiedene Veranstaltungsarten, in denen sich Bühnen und/oder Szenenflächen befinden.
Teil II
Allgemeine Bauvorschriften
3. Rettungswege auf dem Grundstück
3.1. Rettungswege müssen unmittelbar auf öffentliche Verkehrsflächen führen. Die Rettungswege müssen neben dem sonstigen Verkehr den Besucherstrom aufnehmen können. Für die Breite der Rettungswege gilt Nr. 11.2. entsprechend.
3.2. Versammlungsstätten, in denen regelmäßig mehrere Veranstaltungen kurzfristig aufeinander folgen, müssen eine Wartefläche für mindestens die Hälfte der größtmöglichen Besucherzahl haben; für vier Besucherinnen und Besucher ist mindestens 1 m2 zugrunde zu legen. Mehrere Versammlungsräume in einem Gebäude können eine gemeinsame Wartefläche haben.
3.3. Bei Versammlungsstätten für mehr als 2.500 Besucherinnen und Besucher müssen die Rettungswege mindestens auf zwei, möglichst entgegengesetzt zueinander liegende öffentliche Vekehrsflächen führen. Dies ist nicht erforderlich, wenn die als Rettungswege dienenden Flächen alle darauf angewiesenen Personen aufnehmen können. Versammlungsstätten nach Satz 1 müssen von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr allseitig erreicht werden können, soweit nicht an die Grundstücksgrenze oder an ein anderes Gebäude angebaut wird.
3.4. Zufahrten und Durchfahrten für die Feuerwehr müssen mindestens 3 m breit sein. Die Zufahrt für die Feuerwehr ist von den Rettungswegen nach Nr. 3.1. zu trennen.
4. Maßnahmen für besondere Personengruppen
4.1. Der stufenlose Zugang nach § 56 Abs. 4 BauO LSa ist entsprechend dem Anhang 1 zu kennzeichnen.
4.2. Eine ausreichende Zahl von Plätzen für Rollstühle ist auf ebenen Standflächen einzurichten; sie müssen stufenlos erreichbar sein. Den Plätzen für Rollstühle sind Besucherplätze für Begleitpersonen zuzuordnen.
4.3. Plätze für Rollstühle und ihre Zugänge sind durch Hinweisschilder zu kennzeichnen.
4.4. Für Menschen mit Behinderung muss eine ausreichende Zahl geeigneter, stufenlos erreichbarer Toiletten vorhanden sein. Auf diese Toiletten ist besonders hinzuweisen. Die Kennzeichnung der Toilettenräume muss dem Anhang 1 entsprechen.
4.5. Mindestens 3 v. H. der notwendigen Stellplätze, mindestens jedoch ein Stellplatz muss für Menschen mit Behinderung vorhanden sein. Es kann verlangt werden, dass auf diese Stellplätze besonders hingewiesen wird. Die Kennzeichnung der Stellplätze muss dem Anhang 1 entsprechen.
5. Sicherheitsbeleuchtung
5.1. Eine Sicherheitsbeleuchtung muss vorhanden sein
5.2. Die Sicherheitsbeleuchtung muss eine, bei Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung sich selbsttätig innerhalb 1 s einschaltende Sicherheitsstromquelle haben, die für einen mindestens dreistündigen Betrieb der Sicherheitsbeleuchtung ausgelegt ist.
5.3. Die Beleuchtungsstärke der Sicherheitsbeleuchtung muss
5.4. In Versammlungsräumen, die aus betrieblichen Gründen verdunkelt werden, wie in Zuschauerräumen von Theatern und Filmtheatern, auf Bühnen und Szenenflächen sowie in
Manegen, muss die nach Nr. 5.3. geforderte Beleuchtungsstärke nach Ausfall der Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung vorhanden sein. Solange die Stromversorgung der allgemeinen Beleuchtung nicht gestört ist, muss die Sicherheitsbeleuchtung nur so weit in Betrieb sein, dass. auch bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen erkennbar sind.
5.5. Bei Versammlungsräumen nach Nr. 5.4. mit nicht mehr als 200 Plätzen braucht in den Zuschauerräumen die Sicherheitsbeleuchtung nur so bemessen zu sein, dass bei Verdunkelung mindestens die Türen, Gänge und Stufen gut erkennbar sind.
6. Blitzschutzanlagen
Versammlungsstätten müssen Blitzschutzanlagen haben.
7. Räume für Sanitäts-, Feuerwehrpersonal und Ordnungskräfte
7.1. Für Sanitätspersonal (Nr. 57.3.), Feuerwehrpersonal (Nr. 56.) und Ordnungskräfte (Nr. 58.3.1.) sind Räume von ausreichender Größe an geeigneter Stelle anzuordnen.
7.2. Ist ein Bühnenhaus vorhanden, so muss sich der nach Nr. 7.1. erforderliche Raum für die Brandsicherheitswache darin befinden.
Teil III
Besondere Bauvorschriften
Abschnitt 1
Baustoffe, Bauteile
8. Wände
8.1. Tragende Wände, Pfeiler und Stützen sind in Gebäuden mit mehr als einem Vollgeschoss feuerbeständig herzustellen. Sie müssen in Gebäuden mit einem Vollgeschoss über der festgesetzten Geländeoberfläche mindestens feuerhemmend sein.
8.2. Bei Außenwänden können zur Verhinderung der Brandausbreitung auf andere Geschosse feuerbeständige Stürze, Kragplatten öder Brüstungen gefordert werden.
8.3. Trennwände zwischen Versammlungsräumen, fremden Räumen und Fluren müssen feuerbeständig sein und dürfen nur Öffnungen zu Fluren haben. Sie können in Gebäuden mit einem Vollgeschoss über der festgesetzten Geländeoberfläche aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt sein, wenn Ausgänge mit mindestens der Hälfte der nach Nr. 11.2. erforderlichen Breite unmittelbar ins Freie führen.
8.4. Glaswände müssen so hergestellt oder gesichert sein, dass sie bei Gedränge nicht eingedrückt werden können.
9. Decken, Tragwerke und Fußboden
9.1. Decken über und unter Fluren und Versammlungsräumen müssen feuerbeständig sein. Alle übrigen Decken sind mindestens feuerhemmend und in ihren tragenden Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen herzustellen, sofern nicht § 33 Abs. 1 BauO LSa höhere Anforderungen stellt. Fußbodenbeläge und Deckenverkleidungen in Versammlungsstätten können aus brennbaren Baustoffen bestehen.
9.2. Ein unterhalb der Decke oder des Daches angebrachter oberer Abschluss des Versammlungsraumes muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Abweichungen sind in Gebäuden mit einem Vollgeschoss über der festgesetzten Geländeoberfläche zulässig, wenn die Versammlungsräume nicht mehr als 800 Personen fassen, keine Vollbühnen enthalten und sich über der Decke oder dem oberen Raumabschluss keine Lüftungsleitungen oder Räume oder Stände für Scheinwerfer (Nr. 16.) befinden.
9.3. Tragende Teile von Rängen, Emporen, Galerien, Balkonen und ähnlichen Gebäudeteilen müssen feuerbeständig sein, Dies gilt nicht für Versammlungsräume im Erdgeschoss, die nicht mehr als 800 Besucherinnen und Besucher fassen.
9.4. Die tragenden Teile der Tribünen an Sportstadien für Fußballspiele mit mehr als 15000 Besucherplätzen müssen aus nichtbrennbaren. Baustoffen hergestellt sein; sie müssen feuerbeständig sein, wenn der Raum unter der
"Tribüne genutzt werden kann. Der Fußboden ansteigender Platzreihen an Tribünen darf auch aus brennbaren Baustoffen bestehen.
9.5. Tragwerke für die Fußböden ansteigender Platzreihen und von Podien auf Decken nach Nr. 9.1. müssen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen bestehen. In den Zwischenräumen von Tragwerken dürfen Leitungen verlegt werden, wenn das Tragwerk aus nichtbrennbaren Baustoffen besteht. Zugangsöffnungen müssen verschließbar sein; die Verschlüsse müssen dieselbe Widerstandsfähigkeit gegen Feuer aufweisen wie die Wand oder Decke, in der sie eingebaut sind.
9.6. Das Tragwerk von Dächern und der Träger der Dachhaut von Sportstätten muss aus mindestens feuerhemmenden Bauteilen hergestellt werden.
9.7. Im Bereich der Rettungswege sowie im Zuschauerbereich an Sportstadien für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen sind nichtbrennbare Baustoffe zu verwenden. Fußbodenbeläge müssen mindestens schwerentflammbar sein.
10. Wand- und Deckenverkleidungen
10.1. Verkleidungen an Wänden in Versammlungsräumen müssen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus mindestens schwerentflammbaren Baustoffen hergestellt sein; Verkleidungen aus normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
10.2. Verkleidungen von Decken in Versammlungsräumen, müssen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. Verkleidungen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen sind zulässig, wenn keine Bedenken wegen des Brandschutzes bestehen. Dämmstoffe müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
10.3. In Rettungswegen (Nr. 11.1.) müssen Wand- und Deckenverkleidungen einschließlich der Unterkonstruktionen, Halterungen und Befestigungen sowie die Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
Abschnitt 2
Rettungswege
11. Rettungswege in Gebäuden und auf Tribünen
11.1. Zu den Rettungswegen gehören alle begehbaren Flächen (z.B. Foyer) und Gänge in den Räumen, die notwendigen Treppen und die Flure, die zu den notwendigen Treppen und Ausgängen führen.
11.2. Die lichte Mindestbreite eines jeden Teiles von Rettungswegen muss für die darauf angewiesenen Personen betragen bei
a) Versammlungsräumen | 1 m je 150 Personen, |
b) Freilichttheatern und Stufengängen von Tribünen in Sportstätten mit nicht überdachten Spielflächen | 1 m je 450 Personen, |
c) bei anderen Rettungswegen in Sportstätten mit nicht überdachten Spielflächen | 1 m je 750 Personen. |
Zwischenwerte sind zulässig. Die lichte Mindestbreite muss jedoch betragen für
a) Rettungswege | 1,00 m, |
b) Rettungswege in Versammlungsräumen mit fester Bestuhlung | 0,80 m, |
c) Flure | 2,00 m, |
d) Türen im Zuge von Rettungswegen | 0,90 m, |
e) Türen von Logen mit bis zu 20 Plätzen | 0,75 m. |
11.3. Haben mehrere in verschiedenen Geschossen gelegene Versammlungsräume in Gebäuden gemeinsame Rettungswege, so ist bei deren Berechnung die Besucherzahl des größten Raumes ganz, die der übrigen Räume zur Hälfte zugrunde zu legen.
12. Flure
12.1. Jeder nicht zu ebener Erde liegende Flur muss zwei möglichst entgegengesetzt liegende Ausgänge zu notwendigen Treppen haben. Von jeder Stelle des Flures muss eine Treppe in höchstens 30 m Entfernung erreichbar sein.
12.2. Stufen im Zuge von Fluren sind unzulässig. Eine Folge von mindestens drei Stufen kann gestattet werden, wenn Stufenbeleuchtung und Beleuchtung von oben vorhanden sind und die Stufenbeleuchtung an die Sicherheitsbeleuchtung des Rettungsweges angeschlossen ist.
12.3. Rampen im Zuge von Fluren dürfen höchstens 6 v. H. geneigt sein.
12.4. In Versammlungsstätten mit überdachten Spielflächen nach Teil V müssen Flure für Besucherinnen oder Besucher (Ringflure) und Flure, die zu notwendigen Treppen oder Ausgängen führen, unmittelbar ins Freie oder in eigene Treppenräume mit unmittelbarem Ausgang ins Freie führen. Die Ringflure müssen ins Freie führende Fenster oder Rauchabzugsöffnungen haben. Für die Rauchabzugsöffnungen gilt Nr. 15.1. entsprechend.
12.5. An einen Ringflur dürfen höchstens zwei gestuft angeordnete Besucherflächen zu je höchstens sechs Reihen für Besucherplätze angeschlossen sein. Die Ausgänge der untersten gestuft angeordneten Besucherfläche dürfen nicht zur Spielfläche führen. Verbindungen zu den Ringfluren, die von Mitwirkenden benutzt werden, dürfen auf die Breite der Rettungswege nicht angerechnet werden.
13. Treppen, Treppenräume
13.1. Jedes nicht zu ebener Erde liegende Geschoss mit Versammlungsräumen muss über mindestens zwei voneinander unabhängige Treppen in Treppenräumen (§ 37 BauO LSA) zugänglich sein (notwendige Treppen). Nebeneinanderliegende Treppenräume dürfen durch verschließbare und feuerhemmende Türen ohne Klinken verbunden sein, auch wenn die Treppen zu verschiedenen Geschossen führen. Bei einer der notwendigen Treppen zu Räumen und Fluren, die nicht mehr als 6 m über oder nicht mehr als 4 m unter den als Rettungswege dienenden Verkehrsflächen liegen, ist kein Treppenraum erforderlich.
13.2. Bei Versammlungsstätten mit Vollbühnen muss jedes Geschoss mit Versammlungsräumen über mindestens zwei getrennte, nur zu ihm führende Treppen zugänglich sein; die beiden obersten Geschosse dürfen über gemeinsame Treppen zugänglich sein, wenn im obersten Geschoss für nicht mehr als 200 Besucherinnen und Besucher Plätze vorhanden sind.
13.3. Treppenräume notwendiger Treppen für Besucherinnen und Besucher dürfen unmittelbar nur mit solchen Räumen des Kellergeschosses in Verbindung stehen, die für die Besucherinnen oder Besucher bestimmt sind.
13.4. Treppenräume notwendiger Treppen, die durch mehr als zwei Geschosse mit Versammlungsräumen führen, müssen Rauchabzüge haben, die § 37 Abs. 12 BauO LSa entsprechen. Die Vorrichtung zum Öffnen der Rauchabzüge muss an einer jederzeit zugänglichen Stelle liegen und an der Bedienungsstelle die Aufschrift "Rauchabzug" haben. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.
13.5. Notwendige Treppen sowie die Decken über und unter diesen Treppen müssen feuerbeständig sein, innerhalb von Gebäuden müssen sie an den Unterseiten geschlossen sein. Notwendige Treppen und Treppen, die dem allgemeinen Besucherverkehr dienen, müssen auf beiden Seiten feste und griffsichere Handläufe ohne freie Enden haben.
13.6. Treppen, die mehr als 2,50 m breit sind, müssen durch einen mittleren Handlauf unterteilt sein.
13.7. Treppenstufen notwendiger Treppen müssen einen Auftritt von mindestens 28 cm und höchstens 37 cm und dürfen eine Steigung von mindestens 14 cm und höchstens 17 cm haben. Bei gewendelten Treppen darf der Auftritt der Stufen an der schmalsten Stelle nicht kleiner als 23 cm und in einem Abstand von 1,25 m, gemessen von der inneren Begrenzung der nutzbaren Laufbreite, nicht größer als 40 cm sein.
14. Ausgänge und Türen
14.1. Jeder Versammlungsraum muss mindestens zwei möglichst entgegengesetzt gelegene Ausgänge haben; dies gilt auch für ansteigende Reihen für Besucherplätze von Freilichttheatern und Sportstätten mit nicht überdachten Spielflächen. Der Weg von jedem Besucherplatz bis zum nächsten Ausgang aus dem Versammlungsraum darf nicht länger als 25 m sein.
14.2. Die Ausgänge sollen bei Versammlungsräumen mit einer Bühne oder Szenenfläche so angeordnet sein, dass sich die Mehrzahl der Besucherinnen oder Besucher beim Verlassen des Raumes von der Bühne oder der Szenenfläche abwenden muss.
14.3. Die im Zuge von Rettungswegen liegenden Türen müssen in Fluchtrichtung auch ohne fremde Hilfsmittel geöffnet werden können; Riegel sind unzulässig. Elektrische Verriegelungen von Türen in Rettungswegen sind zulässig, wenn der Verwendbarkeitsnachweis vorliegt.
14.4. Automatische Schiebetüren, für die ein Verwendbarkeitsnachweis vorliegt, sind in Rettungswegen zulässig. Nichtautomatische Schiebetüren sowie Pendel- und Drehtüren sind in Rettungswegen unzulässig.
14.5. Alle Ausgangstüren müssen durch Schilder nach Anhang 2 gekennzeichnet sein. Die Rettungswege ins Freie sind durch Richtungspfeile gut sichtbar zu kennzeichnen. Ausgangstüren und Rettungswege sind, wo Sicherheitsbeleuchtung vorgeschrieben ist, so zu beleuchten, dass die Kennzeichnung auch bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung gut erkennbar ist.
14.6. Stufengänge in Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen sind durch Signalfarben und Ausgänge durch Schilder nach Anhang 2 zu kennzeichnen.
14.7 Höhenunterschiede sind durch Rampen mit einer Neigung von höchstens 6 v. H. oder durch mindestens drei Stufen (Nr. 12.2.) zu überwinden. Die Stufen dürfen nicht in die Flure hineinragen.
14.8. Zwischen Ausgangstüren und Stufen oder Rampen müssen Podeste von einer der Türflügelbreite entsprechenden Tiefe vorhanden sein.
14.9. Ausgänge aus Versammlungsräumen, Freilichttheatern und Sportstätten müssen unmittelbar ins Freie, auf Flure oder in Treppenräume führen.
Abschnitt 3
Technische Einrichtungen
15. Rauchabführung
15.1. Versammlungsräume mit Bühnen- und Szenenflächen müssen in der Decke oder im oberen Bereich von Wänden unmittelbar unter der Decke Rauchabzugsöffnungen oder entsprechend angeordnete Fenster haben. Der lichte Mindestquerschnitt R in m2 in Beziehung zur Grundfläche F in m2 ist nach der Formel
R 0 0,5 x (2F - 100)0,5 [m2]
zu errechnen. Dabei bedeutet F die Grundfläche des Versammlungsraumes in m2 . Der Rauchabzug muss außerhalb des Versammlungsraumes von zwei voneinander unabhängig gelegenen, jederzeit zugänglichen sicheren Stellen aus bedient werden können. Ist eine Bühne vorhanden, so muss eine Bedienungsstelle auf der Bühne liegen. An der Bedienungsvorrichtung muss erkennbar sein, ob der Rauchabzug offen oder geschlossen ist.
15.2. Der Rauch kann über eine Lüftungsanlage mit Ventilator abgeführt werden, wenn sie nach folgenden Formeln berechnet und hergestellt ist.
16. Technische Decken, Scheinwerferstände, Scheinwerferräume, Hub- und Fahrpodien
16.1. In Gittern und Rosten von technischen Decken über Besucherplätzen dürfen die Öffnungen nicht breiter als 2 cm sein. Klappen müssen in geschlossenem Zustand festgestellt werden können. Bei geöffnetem Zustand der Klappen müssen die Öffnungen umwehrt oder auf andere Weise gesichert sein. Dies gilt nicht für Studios.
16.2. Scheinwerferstände und Scheinwerferräume müssen am Standplatz des Bedienungspersonals eine lichte Höhe von mindestens 2,20 m haben.
16.3. Wände, Decken und Fußböden von Gruben oder Nischen für Hub- und Fahrpodien müssen feuerbeständig, Türen zu den Gruben oder Nischen feuerhemmend und selbstschließend sein.
17. Bühnenlichtstellwarten
17.1. In Versammlungsräumen dürfen Bühnenlichtstellwarten nicht aufgestellt werden, es sei denn, dass in ihnen nur Steuerstromkreise geschaltet werden.
17.2. Bühnenlichtstellwarten, in denen Wirkstromkreise unmittelbar geschaltet werden, müssen in besonderen Räumen untergebracht werden. Ihre Wände und Decken müssen mindestens feuerhemmend aus nichtbrennbaren Baustoffen sein. Die Türen müssen mindestens feuerhemmend sein. Bei Fenstern gegen den Zuschauerraum ist ausreichend widerstandsfähiges Glas zu verwenden. Ein Fenster darf zum Öffnen eingerichtet sein.
17.3. Für Reglerräume gilt Nr. 17.2. entsprechend.
18. Feuerlöscher, Feuermelde-, Feuerlösch- und Alarmeinrichtungen
18.1. In Versammlungsräumen oder in ihren Nebenräumen oder Fluren sind geeignete Feuerlöscher in ausreichender Zahl gut sichtbar und leicht zugänglich anzubringen.
18.2. In den Vorräumen oder Fluren vor Versammlungsräumen für mehr als 800 Besucherinnen und Besucher müssen mindestens zwei Wandhydranten in der Nähe der Eingangstüren zu den Versammlungsräumen vorhanden sein.
18.3. In Versammlungsräumen für mehr als 1500 Besucherinnen und Besucher müssen Einrichtungen vorhanden sein, um die anwesenden Betriebsangehörigen alarmieren zu können. Diese Versammlungsräume müssen ferner Einrichtungen haben, über die jederzeit eine Benachrichtigung der Feuerwehr möglich ist.
18.4. In Sportstätten für Fußballspiele mit mehr als 15.000 Besucherplätzen ist eine Lautsprecherzentrale anzuordnen, von der die Sportstätte gut überblickt werden kann. Es kann verlangt werden, dass die Lautsprecher über die Sportstätte so verteilt werden, dass Mitteilungen auch nur für bestimmte Besucherplätze, Kassenbereiche sowie Ein- und Ausgangsbereiche durchgegeben werden können. In räumlicher Verbindung zur Lautsprecherzentrale ist eine Einsatzzentrale für die Polizei anzuordnen. Von dort muss die Lautsprecheranlage mit Vorrangsehaltung benutzt werden können.
Abschnitt 4
Höhenlage, Lichte Höhe, Umwehrungen,
Besucherplätze, Toiletten
19. Lage der Versammlungsräume
19.1. Der tiefstgelegene Teil der Fußbodenoberfläche von Versammlungsräumen mit Hauptbühnen darf nicht höher über der als Rettungsweg dienenden Verkehrsfläche liegen als
19.2. Versammlungsräume in Kellergeschossen sind zulässig, wenn
20. Lichte Höhe
Versammlungsräume müssen eine lichte Höhe von mindestens 3 m haben. Sie müssen über und unter Rängen, Emporen, Balkonen und ähnlichen Anlagen sowie bei ansteigenden Reihen für Besucherplätze im Bereich der höchsten Stuhlreihe mindestens 2,30 m im Lichten hoch sein.
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(Stand: 07.02.2020)
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