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FeuVO - Feuerungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt
Vom 22. November 1996
(GVBl. LSa S. 362; 2001 S. 565; 19.03.2002 S. 130; 20.12.2005 S. 769 05aufgehoben)
Diese Verordnung gilt für Feuerungsanlagen, Wärme- und Brennstoffversorgungsanlagen. Die Verordnung gilt nicht für Brennstoffzellen. Für Feuerstätten, die keine Gas-Haushalts-Kochgeräte sind, Wärmepumpen und Blockheizkraftwerke gilt die Verordnung nur, soweit diese Anlagen der Beheizung von Räumen oder der Warmwasserversorgung dienen.
§ 2 Begriffe
(1) Als Nennwärmeleistung gilt
(2) Gesamtnennwärmeleistung ist die Summe der Nennwärmeleistungen der in einem Raum, einer Wohnung oder einer sonstigen Nutzungseinheit aufgestellten Feuerstätten, die gleichzeitig betrieben werden können.
(3) Eine Feuerungsanlage im Sinne dieser Verordnung ist die Funktionseinheit aus Verbrennungsluflzuführung, Feuerstätte und Abgasanlage.
(4) Schornsteine sind rußbrandbeständige Schächte, durch die ausschließlich Abgase aus Feuerstätten über das Dach ins Freie geleitet werden.
(5) Verbindungsstücke sind Abgaskanäle oder Abgasrohre, die Abgase aus Feuerstätten für feste Brennstoffe in Schornsteine leiten.
(6) Abgasleitungen sind Leitungen, die Abgase aus Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe ins Freie leiten.
§ 3 Verbrennungsluftversorgung von Feuerstätten 01
(1) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung bis zu 35 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in einem Raum aufgestellt sind, der
(2) Der Verbrennungsluftverbund im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 zwischen dem Aufstellraum und Räumen mit Verbindungen zum Freien muß durch Verbrennungsluftöffnungen mit einem lichten Querschnitt von mindestens 150 cm2 zwischen den Räumen hergestellt sein. Bei der Aufstellung von Feuerstätten in Nutzungseinheiten, wie Wohnungen, dürfen zum Verbrennungsluftverbund nur Räume derselben Wohnung oder Nutzungseinheit gehören. Der Gesamtrauminhalt der Räume, die zum Verbrennungslufiverbund gehören, muß mindestens 4 m3 je 1 kW Gesamtnennwärmeleistung der Feuerstätten betragen. "Räume ohne Verbindung zum Freien sind auf den Gesamtrauminhalt nicht anzurechnen.
(3) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 35 kW und nicht mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die die Anforderungen nach Absatz 1 Nr. 3 erfüllen.
(4) Für raumluftabhängige Feuerstätten mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW gilt die Verbrennungsluftversorgung als nachgewiesen, wenn die Feuerstätten in Räumen aufgestellt sind, die eine ins Freie führende Öffnung oder Leitung haben. Der lichte Querschnitt der Öffnung muß mindestens 150 cm2 und für jedes über 50 kW Neunwärmeleistung hinausgehende kW Nennwärmeleistung 2 cm2 mehr betragen. Leitungen müssen strömungstechnisch äquivalent bemessen sein. Der erforderliche lichte Querschnitt darf auf höchstens zwei Öffnungen oder Leitungen aufgeteilt sein.
(5) Öffnungen und Leitungen zur Verbrennungsluftversorgung dürfen nicht verschlossen oder zugestellt werden, sofern nicht durch besondere Sicherheitseinrichtungen gewährleistet ist, daß die Feuerstätten nur bei geöffnetem Verschluß betrieben werden können. Der erforderliche lichte Querschnitt darf durch den Verschluß oder durch Gitter nicht verengt werden. Gitter oder ähnliche Einrichtungen müssen Durchströmöffnungen von mindestens 10 x 10 mm haben.
(6) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 kann für raumluftabhängige Feuerstätten eine ausreichende Verbrennungsluftversorgung auf andere Weise nachgewiesen werden.
(7) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Gas-Haushalts-Kochgeräte.
(8) Die Absätze 1 bis 4 gelten nicht für offene Kamine.
§ 4 Aufstellung und Installation von Feuerstätten, Gasleitungsanlagen 01
(1) Feuerstätten dürfen nicht aufgestellt werden
(2) Raumluftabhängige Feuerstätten, die an Abgasanlagen anzuschließen sind, dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten vergleichbarer Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren, wie Lüftungs- oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben, Abluft-Wäschetrockner, abgesaugt wird, nur aufgestellt werden, wenn
Raumluftabhängige Feuerstätten dürfen an gemeinsamen Abgasanlagen nur angeschlossen werden, wenn der ordnungsgemäße Betrieb aller Feuerstätten durch luftabsaugende Anlagen, die sich auch in anderen Räumen, Wohnungen oder anderen Nutzungseinheiten befinden können, nicht beeinträchtigt wird.
(3) Gasfeuerstätten mit Strömungssicherung dürfen unbeschadet des § 3 nur in Räumen mit einem Rauminhalt von mindestens 1 m3 je kW Gesamtnennwärmeleistung dieser Feuerstätten aufgestellt werden; dies gilt nicht, wenn durch andere Maßnahmen, wie unten und oben angeordnete Öffnungen zu unmittelbaren Nachbarräumen dieser Rauminhalt eingehalten oder durch unten und oben angeordnete Öffnungen ins Freie eine Durchlüftung sichergestellt wird.
(4) Gasfeuerstätten ohne Flammenüberwachung dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen durch mechanische Lüftungsanlagen sichergestellt ist, daß während des Betriebes der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher Luftwechsel sichergestellt ist; für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt ein Außenluftvolumenstrom von 100 m3/h.
(5) Gasfeuerstätten nach § 43 Abs. 6 Nr. 3 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50) ohne Abgasanlage dürfen nur in Räumen, aus denen durch mechanische Lüftungsanlagen während des Betriebes der Feuerstätten ein Luftvolumenstrom von mindestens 30 m3/h je kW Gesamtnennwärmeleistung abgeführt wird, aufgestellt werden.
(6) Gasleitungsanlagen in Räumen müssen so beschaffen, angeordnet oder ausgerüstet sein, dass unter Brandeinwirkung bei einer äußeren thermischen Beanspruchung von 650 °C über einen Zeitraum von 30 Minuten keine gefährlichen Gas-Luft-Gemische entstehen können. Alle Gasentnahmestellen müssen zusätzlich mit einer Vorrichtung ausgerüstet sein, die im Brandfall die Brennstoffzufuhr selbständig absperrt. Satz 2 gilt nicht, wenn durch andere selbsttätige Vorrichtungen die Anforderungen nach Satz 1 erfüllt werden.
(7) Feuerstätten für Flüssiges (Propan, Butan oder deren Gemische) dürfen in Räumen, deren Fußboden an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche liegt, nur aufgestellt werden, wenn
(8) Feuerstätten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt oder so abgeschirmt sein, daß an diesen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können. Von den Außenflächen der Feuerstätte sind zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen mindestens die vom Hersteller angegebenen Abstandsmaße einzuhalten. Andernfalls muß ein Abstand von mindestens 40 cm eingehalten werden.
(9) Vor den Feuerungsöffnungen von Feuerstätten für feste Brennstoffe sowie vor Schornsteinreinigungsöffnungen sind Fußböden aus brennbaren Baustoffen durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der Belag muß sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf mindestens 30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
(10) Bauteile aus brennbaren Baustoffen müssen vor den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den Seiten einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines beiderseits belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.
(1) Feuerstätten für feste Brennstoffe mit einer Gesamtnennwärmeleistung von mehr als 50 kW dürfen nur in besonderen Räumen (Heizräumen) aufgestellt werden. Die Heizräume dürfen
(2) Heizräume müssen
(3) Wände, ausgenommen nichttragende Außenwände, und Stützen von Heizräumen sowie Decken über und unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Deren Öffnungen müssen, soweit sie nicht unmittelbar ins Freie führen, mindestens feuerhemmende und selbstschließende Abschlüsse haben. 3Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Trennwände zwischen Heizräumen und den zum Betrieb der Feuerstätten gehörenden Räumen, wenn diese Räume die Anforderungen der Sätze 1 und 2 erfüllen und die Trennwände unterhalb der Rohdecke enden.
(4) Heizräume müssen zur Raumlüftung jeweils eine obere und eine untere Lüftungsöffi3ung ins Freie mit einem lichten Querschnitt von mindestens je 150 cm2 oder Lüftungsleitungen ins Freie mit strömungstechnisch äquivalenten lichten Querschnitten haben. Der lichte Querschnitt einer Lüftungsöffnung oder -leitung darf auf die Verbrennungsluftversorgung nach § 3 Abs. 4 angerechnet werden. Die obenliegende Öffnung soll möglichst nicht tiefer als 1,8 m über dem Fußboden und die untenliegende Öffnung in der Nähe des Fußbodens angeordnet werden.
(5) Lüftungsleitungen für Heizräume müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten haben, soweit sie durch andere Räume führen, ausgenommen angrenzende, zum Betrieb der Feuerstätten gehörende Räume, die die Anforderungen nach Absatz 3 Sätze 1 und 2 erfüllen. Die Lüftungsleitungen dürfen mit anderen Lüftungsanlagen nicht verbunden sein und nicht der Lüftung anderer Räume dienen.
(6) Lüftungsleitungen, die der Lüftung anderer Räume dienen, müssen, soweit sie durch Heizräume führen,
(1) Abgasanlagen müssen nach lichtem Querschnitt und Höhe, soweit erforderlich auch nach Wärmedurchlaßwiderstand und innerer Oberfläche, so bemessen sein, daß die Abgase bei allen bestimmungsgemaßen Betriebszuständen ins Freie abgeführt werden und gegenüber Räumen kein gefährlicher Überdruck auftreten kann.
(2) Die Abgase von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen in Schornsteine, die Abgase von Feuerstätten für flüssige oder gasförmige Brennstoffe dürfen auch in Abgasleitungen eingeleitet werden.
(3) Mehrere Feuerstätten dürfen an einen gemeinsamen Schornstein, an eine gemeinsame Abgasleitung oder an ein gemeinsames Verbindungsstück nur angeschlossen werden, wenn
(4) Luft-Abgas-Systeme sind zur Abgasabführung nur zulässig, wenn sie getrennte Luft- und Abgasschächte haben. An diese Systeme dürfen nur raumluftunabhängige Feuerstätten angeschlossen werden, deren Bauart sicherstellt, daß sie für diese Betriebsweise geeignet sind. In Gebäuden müssen Luft-Abgas-Systeme, die Geschosse überbrücken, eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben oder in Schächte nach Absatz 5 angeordnet sein. Bei Anschluss von Feuerstätten für feste Brennstoffe müssen die Abgasschächte gegen Rußbrände beständig sein. Im Übrigen gelten die Absätze 3 und 7 entsprechend.
(5) In Gebäuden muß jede Abgasleitung, soweit sie Geschosse überbrückt, in einem eigenen Schacht angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten, in Wohngebäuden geringer Höhe mit nicht mehr als zwei Wohnungen oder für Abgasleitungen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens 30 Minuten in Wohngebäuden geringer Höhe. Die Anordnung mehrerer Abgasleitungen in einem gemeinsamen Schacht ist zulässig, wenn
Die Schächte müssen eine Feuerwiderstandsdauer von mindestens 90 Minuten und in Wohngebäuden geringer Höhe von mindestens 30 Minuten haben.
(6) Abgasleitungen aus normalentflammbaren Baustoffen außerhalb von Schächten müssen in Schutzrohren aus nichtbrennbaren Baustoffen angeordnet sein. Dies gilt nicht für Abgasleitungen im Aufstellraum der Feuerstätten.
(7) Schornsteine müssen
(8) Schornsteine, Abgasleitungen und Verbindungsstücke, die unter Überdruck betrieben werden, müssen innerhalb von Gebäuden
Für Abgasleitungen, die nicht Satz 1 Nr. 3 entsprechen, genügt, wenn sie innerhalb von Gebäuden über die gesamte Länge hinterlüftet sind.
(9) Verbindungsstücke und horizontale Abgasleitungen dürfen nicht in Decken, Wänden oder unzugänglichen Hohlräumen angeordnet oder in andere Geschosse geführt werden.
§ 7 Abstände von Abgasanlagen zu brennbaren Bauteilen sowie zu Öffnungen 01
(1) Schornsteine müssen
einhalten. Dies gilt nicht für Schornsteine, die nur mit geringer Fläche an Bauteile, wie Fußleisten und Dachlatten, angrenzen. 3Zwischenräume in Decken- und Dachdurchführungen müssen mit nichtbrennbaren Baustoffen mit geringer Wärmeleitfähigkeit ausgefüllt sein.
(2) Abgasleitungen außerhalb von Schächten müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 20 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 5 cm, wenn die Abgasleitungen mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind oder wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann.
(3) Verbindungsstücke müssen von Bauteilen aus brennbaren Baustoffen einen Abstand von mindestens 40 cm einhalten. Es genügt ein Abstand von mindestens 10 cm, wenn die Verbindungsstücke mindestens 2 cm dick mit nichtbrennbaren Dämmstoffen ummantelt sind.
(4) Abgasleitungen sowie Verbindungsstücke müssen, soweit sie durch Bauteile aus brennbaren Baustoffen führen,
sein. Abweichend von Satz 1 genügt ein Abstand von 5 cm, wenn die Abgastemperatur der Feuerstätten bei Nennwärmeleistung nicht mehr als 160 °C betragen kann oder Gasfeuerstätten eine Strömungssicherung haben.
(5) Abgasleitungen an Gebäuden müssen von Fenstern und anderen Öffnungen einen Abstand von mindestens 20 cm haben.
(6) Andere Abstände als nach den Absätzen 1 bis 4 sind zulässig, wenn die in den technischen Spezifikationen für Bauprodukte zur Herstellung von Abgasanlagen angegebenen Abstände gegenüber Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten sind oder sichergestellt ist, daß an den Bauteilen aus brennbaren Baustoffen bei Nennwärmeleistung der Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C auftreten können.
§ 8 Höhe der Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen über Dach
(1) Die Mündungen von Schornsteinen und Abgasleitungen müssen
(2) Abweichend von Absatz 1 Nrn. 1 und 2 können weitergehende Anforderungen gestellt werden, wenn Gefahren oder unzumutbare Belästigungen zu befürchten sind.
§ 9 Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren 01
(1) Für die Aufstellung von
gelten § 3 Abs. 1 bis 6 sowie § 4 Abs. 1 bis 8 entsprechend.
(2) Die Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Gebäuden sind durch eigene, dichte Leitungen über Dach abzuleiten. Mehrere Verbrennungsmotoren dürfen an eine gemeinsame Leitung angeschlossen werden, wenn die sichere Abführung der Verbrennungsgase nachgewiesen ist. Die Leitungen dürfen außerhalb der Aufstellräume der Verbrennungsmotoren nur nach Maßgabe des § 6 Abs. 5 und 7 sowie § 7 angeordnet sein.
(3) Die Einleitung der Verbrennungsgase von Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren in Schornsteine oder Abgasleitungen für Feuerstätten ist nur zulässig, wenn die einwandfreie Abführung der Verbrennungsgase und, soweit Feuerstätten angeschlossen sind, auch die einwandfreie Abführung der Abgase nachgewiesen ist.
(4) Für die Abführung der Abgase von Sorptionswärmepumpen mit feuerbeheizten Austreibern und Abgaswärmepumpen gelten § 43 Abs. 5 BauO LSa und die §§ 6 bis 8 entsprechend.
§ 10 Brennstofflagerung in Brennstofflagerräumen
(→ BetrSichV, → TRbF)
(1) Je Gebäude oder Brandabschnitt dürfen
nur in besonderen Räumen (Brennstofflagerräumen) gelagert werden, die nicht zu anderen Zwecken genutzt werden dürfen. Das Fassungsvermögen der Behälter darf insgesamt 100.000 l Heizöl oder Dieselkraftstoff oder 6500 l Flüssiggas je Brennstofflagerraum und 30.000 l Flüssiggas je Gebäude oder Brandabschnitt nicht überschreiten.
(2) Wände und Stützen von Brennstofflagerräumen sowie Decken über oder unter ihnen müssen feuerbeständig sein. Durch Decken und Wände von Brennstofflagerräumen dürfen keine Leitungen geführt werden, ausgenommen Leitungen, die zum Betrieb dieser Räume erforderlich sind sowie Heizrohrleitungen, Wasserleitungen und Abwasserleitungen. Türen von Brennstofflagerräumen müssen mindestens feuerhemmend und selbstschließend sein. Die Sätze 1 und 3 gelten nicht für Trennwände zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen, soweit die Trennwände unterhalb der Rohdecke enden, und nicht für Türen zwischen Brennstofflagerräumen und Heizräumen.
(3) Brennstofflagerräume für flüssige Brennstoffe
(4) Brennstofflagerräume für Flüssiggas
§ 11 Brennstofflagerung außerhalb von Brennstofflagerräumen 01
(→ BetrSichV, → TRbF)
(1) In Wohnungen dürfen gelagert werden
(2) In anderen Räumen dürfen Heizöl oder Dieselkraftstoff von mehr als 1000 l und nicht mehr als 5000 l je Gebäude oder Brandabschnitt gelagert werden, wenn diese Räume gelüftet werden können und gegenüber anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen für Türen, haben. In Räumen nach Satz 1 dürfen Feuerstätten für feste Brennstoffe nur aufgestellt werden, wenn deren Gesamtnennwärmeleistung nicht mehr als 50 kW beträgt.
(3) Sind in den Räumen nach Absatz 2 Feuerungsanlagen vorhanden, müssen diese
§ 12 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 01
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Feuerungsanordnung vom 10. September 1990 (GBl. I S. 1557) außer Kraft.
Schutzzonen um Flüssiggas-Behälter im Freien | Anlage (zu § 14) |
Die Schutzmaßnahmen nach Satz 2 Buchst. a und b sind nach den technischen Regeln zu § 4 Abs. 1 DruckbehV (jetzt BetrSichV) zu bemessen und herzustellen.
(Stand: 16.06.2018)
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