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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften
- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. Dezember 2001
(GVBl. LSa Nr. 56 vom 14.12.2001 S. 565)


Aufgrund des § 89 Abs. 1 Nrn. 1 bis 4, Abs. 2, 3 und 6 Nr. 2 in Verbindung mit § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 200l (GVBl. LSa S. 50) und in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 9 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli 1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Bautechnischen Prüfverordnung

Die Bautechnische Prüfungsverordnung vom 5. September 1996 (GVBl. LSa S. 315) wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Die Worte", soweit der Bauherr keine Bescheinigung nach § 71 Abs. 4 BauO LSa vorgelegt hat," werden gestrichen.

bb) In Nummer 4 wird die Worte " § 82 BauO LSA" durch die Worte " § 85 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50)" ersetzt.

cc) In Nummer 5 wird die Zahl "83" durch die Zahl "86" ersetzt.

b)In Absatz 2 wird die Zahl "10" durch die Zahl "8" ersetzt.

2. In § 3 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 3 werden die Worte "statisch-konstruktiv schwierige Baumaßnahmen" durch die Worte "statisch-konstruktive Baumaßnahmen mit mindestens überdurchschnittlichem Schwierigkeitsgrad" ersetzt.

3. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 2 Nr. 2 Buchst. b Halbsatz 2 werden die Worte "schwierigen Bauvorhaben" durch die Worte "statisch-konstruktiven Baumaßnahmen mit überdurchschnittlichem und sehr hohem Schwierigkeitsgrad" ersetzt.

b) Es wird folgender Absatz 5 eingefügt:

"(5) Über die fachliche Eignung der Antragstellerin oder des Antragstellers zur Prüfung von Standsicherheitsnachweisen und der Feuerwiderstandsdauer der Bauteile holt die oberste Bauaufsichtsbehörde vor der Anerkennung ein schriftliches Gutachten bei dem nach § 11 der Verordnung über staatlich anerkannte Sachverständige nach der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO-SV-VO) vom 28. September 2001 (GVBl. LSa S. 410) bei der Ingenieurkammer eingerichteten Prüfungsausschuss ein. Die fachliche Eignung wird durch den Prüfungsausschuss in einem Prüfverfahren entsprechend der Prüfungsordnung nach § 10 Abs. 5 BauO-SV-VO festgestellt. Die Kosten für die Erstellung des Gutachtens trägt die Antragstellerin oder der Antragsteller.".

4. § 5 wird aufgehoben.

5. Die §§ 6 und 7 werden neue §§ 5 und 6.

6. Der neue § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Prüfauftrag" die Worte "gemäß § 1 Abs. 1" eingefügt und die Worte", soweit nichts anderes bestimmt ist" gestrichen.

b) In Absatz 5 Satz 2 werden die Worte (§§ 82 und 83 BauO LSA)" durch die Worte " (§§ 85 und 86 BauO LSA)" ersetzt.

7. § 8 wird aufgehoben.

8. Die bisherigen §§ 9 bis 11 werden neue §§ 7 bis 9.

9. Im neuen § 8 Abs. 2 werden die Worte " §§ 6, 7 Abs. 3 bis 8 sowie § 9" durch die Worte " §§ 5, 6 Abs. 3 bis 8 sowie § 7" ersetzt.

10. Der neue § 9 Satz 1 wird wie folgt geändert:a) Die Zahl "85" wird durch die Zahl "88" ersetzt.

b) Die Worte " § 2 Abs. 1 Satz 1, 2" werden durch die Worte " § 2 Abs. 1 Satz 1 und 2" ersetzt.

11. Nach dem neuen § 9 wird folgender § 10 eingefügt:

" § 10 Übergangsvorschrift

Vor dem In-Kraft-Treten der Verordnung zur Änderung bauordnungsrechtlicher Vorschriften vom 7. Dezember 2001 (GVBl. LSa S. 565) begonnene Anerkennungsverfahren werden nach bisherigem Recht abgeschlossen.".

12. Der bisherige § 12 wird neuer § 11.

Artikel 2
Änderung der Garagenverordnung

Die Garagenverordnung vom 15. Mai 1997 (GVBl. LSa S. 528) wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht § 4 werden die Worte "und Fahrgassen" durch die Worte " , Fahrgassen und Frauenparkplätze" ersetzt.

2. In § 1 Abs. 2 wird folgender Satz 2 angefügt:

"Ein notwendiger Einstellplatz ist ein Einstellplatz dessen Notwendigkeit zur Herstellung sich aus § 53 Abs. 1 der Bauordnung Sachsen-Anhalt (BauO LSA) vom 9. Februar 2001 (GVBl. LSa S. 50)" ergibt.".

3. In § 2 Abs. 1 wird das Wort "Ausnahmen" durch das Wort "Abweichungen" ersetzt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift werden die Worte "und Fahrgassen" durch die Worte " , Fahrgassen und Frauenparkplätze" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Ein" das Wort "notwendiger" eingefügt.

c) Nach Absatz 5 wird folgender neuer Absatz 6 eingefügt:

"(6) In allgemein zugängliche Großgaragen und auf allgemein zugänglichen Stellplätzen entsprechender Große müssen mindestens 5 v. H. der notwendigen Einstellplätze der ausschließlichen Benutzung durch Frauen vorbehalten sein (Frauenparkplätze). Frauenparkplätze sind als solche kenntlich zu machen. Sie sollen in der Nähe der Zufahrten oder von notwendigen Treppenräumen angeordnet sein.".

d) Der bisherige Absatz 6 wird neuer Absatz 7.

e) Im neuen Absatz 7 wird die Zahl "5" durch die Zahl "6" ersetzt.

f) Es wird folgender Absatz 8 angefügt:

(8) Absatz 3 Satz 2 und Absatz 5 Satz 2 Nr. 1 sowie Satz 3 gelten auch für Stellplätze entsprechender Größe.".

5. In § 11

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