Änderungstext

Drittes Investitionserleichterungsgesetz
Drittes Gesetz zur Erleichterung von Investitionen, Gesetz über die Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt und zur Änderung weiterer Gesetze

- Sachsen-Anhalt -

Vom 20. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 67 vom 27.12.2005 S. 769)



Artikel 1
Bauordnung des Landes Sachsen-Anhalt

wie eingefügt

Artikel 2
Änderung des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

§ 10 Abs. 7 des Denkmalschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 21. Oktober 1991 (GVBl. LSa S. 368, 1992 S. 310), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 22. Dezember 2004 (GVBl. LSa S. 852, 853),

(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht für das Land, die Gemeinden, die Landkreise und die sonstigen Kommunalverbände. Für den Bund sowie für Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts hat die oberste Denkmalbehörde im Benehmen mit der für die Verwaltung des Kulturdenkmals zuständigen Behörde oder Stelle die sinngemäße Anwendung der Absätze 4, 5 und 6 zu erwirken.

wird aufgehoben.

Artikel 3
Änderung des Naturschutzgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt

Das Naturschutzgesetz des Landes Sachsen-Anhalt vom 23. Juli 2004 (GVBl. LSa S. 454), geändert durch Gesetz vom 14. Januar 2005 (GVBl. LSa S. 14), wird wie folgt geändert:

1. In § 44 Abs. 3 werden nach dem Wort "erklärt" die Wörter " , soweit der Schutz nicht nach § 44a erreicht werden kann" eingefügt.

2. Nach § 44 wird folgender § 44a eingefügt:

" § 44a Errichtung von Natura 2000

(1) Das zusammenhängende Europäische ökologische Netz Natura 2000 besteht aus den Gebieten von gemeinschaftlicher Bedeutung und den Europäischen Vogelschutzgebieten. Sie stehen unter besonderem Schutz. Zweck des Schutzes ist die Erhaltung oder Wiederherstellung eines günstigen Erhaltungszustands der in diesen Gebieten vorhandenen Lebensraumtypen oder der Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten.

(2) Das für Naturschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung die in Absatz 1 Satz 1 genannten Schutzgebiete festzulegen, die zu schützenden Lebensraumtypen und Lebensräume der Tier- und Pflanzenarten sowie der in den Gebieten lebenden Vogelarten zu bestimmen.

(3) Die Karten über die Natura 2000 Gebiete werden durch Verordnung gemäß § 3 des Gesetzes über die Verkündung von Verordnungen bekannt gemacht. Sie werden bei der oberen Naturschutzbehörde und bei den unteren Naturschutzbehörden, auf deren Bezirk sich der Geltungsbereich der Verordnung erstreckt, auf Dauer zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.

(4) Durch Verordnung der oberen Naturschutzbehörde werden die Schutzziele, die dafür erforderlichen Erhaltungs- oder Wiederherstellungsmaßnahmen sowie die erforderlichen Bewirtschaftungsvorgaben der einzelnen Natura 2000 Gebiete bestimmt."

Artikel 4
Änderung des Ausführungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz

Das Ausführungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt zum Abwasserabgabengesetz vom 25. Juni 1992 (GVBl. LSa S. 580), zuletzt geändert durch Artikel 63 des Gesetzes vom 18. November 2005 (GVBl. LSa S. 698, 709), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "dem Staatlichen Amt für Umweltschutz" werden durch die Wörter "der zuständigen Wasserbehörde" ersetzt.

b) Die Wörter "geschätzten oder gemessenen" werden durch das Wort "ermittelten" ersetzt.

2. In § 3 Satz 1 werden die Wörter "Die Staatlichen Ämter für Umweltschutz können" durch die Wörter "Der gewässerkundliche Landesdienst kann" ersetzt.

3. In § 5 Abs. 1 werden die Wörter " , auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzten Böden rechtmäßig aufgebracht" gestrichen.

4. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift Klammerzusatz wird nach der Zahl "3" die Angabe "bis 5" eingefügt.

b) Absatz 2

(2) Die Verrechnung ist zulässig mit der Abgabe, die für die Einleitungen zu entrichten ist, die im Zusammenhang mit der zu errichtenden Abwasserbehandlungsanlage stehen; ausgenommen von der Verrechnung sind Erhöhungen der Abgabe nach § 4 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 3 wird neuer Absatz 2.

d) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nach der Zahl "3" wird die Angabe "bis 5" eingefügt.

bb) Das Wort "Abwasserbehandlungsanlage" wird durch das Wort "Abwasseranlage" ersetzt.

e) Nach Absatz 2 wird folgender neuer Absatz 3 alt gefügt:

"(3) Wechselt in einem Verrechnungszeitraum die Person des Abgabepflichtigen, ohne dass damit die ausgeübte Gewässerbenutzung dauerhaft beendet wird, kann der neue Abgabepflichtige seine geschuldete Abwasserabgabe mit den Aufwendungen des bisherigen Abgabepflichtigen unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes verrechnen. Aufwendungen von Dritten sind mit der geschuldeten Abwasserabgabe des Abgabepflichtigen verrechenbar, sofern die Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes vorliegen und die Verrechnung zwischen dem Dritten und dem Abgabepflichtigen vereinbart ist."

5. § 9 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 Satz 2 und 3

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