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Regelwerk

PÜZAVO - PÜZ-Anerkennungsverordnung
Verordnung über die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle nach Bauordnungsrecht

- Hamburg -

Vom 28. April 1998
(HmbGVBl. 1998 S. 53; 21.12.2010 S. 655 10)
Gl.-Nr.: 2131-1-13


Auf Grund von § 81 Absatz 5 Nummer 4 und § 81 Absatz 6 Nummer 2 der Hamburgischen Bauordnung (HBauO) vom 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 183), zuletzt geändert am 4. November 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 489, 492), wird verordnet:

§ 1 Anerkennung 10

(1) Eine natürliche oder juristische Person kann auf Antrag anerkannt werden als

  1. Prüfstelle für die Erteilung allgemeiner bauaufsichtlicher Prüfzeugnisse (§ 20b Absatz 2 HBauO),
  2. Prüfstelle für die Überprüfung von Bauprodukten vor Bestätigung der Übereinstimmung (§ 22a Absatz 2 HBauO),
  3. Zertifizierungsstelle (§ 22b Absatz 1 HBauO),
  4. Überwachungsstelle für die Fremdüberwachung (§ 22b Absatz 2 HBauO) oder
  5. Überwachungsstelle für die Überwachung nach § 20 Absatz 6 HBauO,

wenn sie die Voraussetzungen nach § 2 erfüllt.

(1a) Rechtlich selbständige Zweitniederlassungen bedürfen einer eigenständigen Anerkennung nach Absatz 1. Rechtlich unselbständige Zweitniederlassungen, in denen Prüftätigkeiten durchgeführt werden sollen, sind nur zulässig, wenn sie in die jeweilige Anerkennung nach Absatz 1 einbezogen sind. Rechtlich unselbständige Zweitniederlassungen von Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, von denen Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten ausgeübt werden sollen, müssen der Anerkennungsbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit angezeigt werden.

(2) Die Anerkennung als Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle erfolgt für einzelne Bauprodukte. Eine Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle kann für mehrere Bauprodukte anerkannt werden.

(3) Die Anerkennung kann zugleich als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstelle, auch für das gleiche Bauprodukt, erfolgen, wenn die jeweiligen Anerkennungsvoraussetzungen erfüllt sind.

(4) Die Anerkennung kann befristet werden. Die Frist soll höchstens fünf Jahre betragen. Die Anerkennung kann auf Antrag verlängert werden.

(5) Die Verfahren nach dieser Verordnung können über den Einheitlichen Ansprechpartner Hamburg abgewickelt werden. Es gelten die Bestimmungen zum Verfahren über die einheitliche Stelle nach den §§ 71a bis 71e des Hamburgischen Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 9. November 1977 (HmbGVBl. S. 333, 402), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 444, 449), in der jeweils geltenden Fassung. Über den Antrag ist innerhalb einer Frist von drei Monaten zu entscheiden. § 42a Absatz 2 Sätze 2 bis 4 HmbVwVfG ist anzuwenden.

§ 2 Anerkennungsvoraussetzungen 10

(1) Die Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen müssen über eine ausreichende Zahl an Beschäftigten mit der für die Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Ausbildung und beruflichen Erfahrung verfügen und einen Leiter oder eine Leiterin haben, dem oder der die Aufsicht über alle Beschäftigten obliegen. Der Leiter oder die Leiterin müssen ein für den Tätigkeitsbereich der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle geeignetes technisches oder naturwissenschaftliches Studium an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben und

  1. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 eine insgesamt mindestens fünfjährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten,
  2. für Prüfstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung von Bauprodukten,
  3. für Zertifizierungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummer 3 eine insgesamt mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Prüfung, Überwachung oder Zertifizierung von Bauprodukten oder vergleichbarer Tätigkeiten,
  4. für Überwachungsstellen nach § 1 Absatz 1 Nummern 4 und 5 eine mindestens dreijährige Berufserfahrung im Bereich der Überwachung von Bauprodukten

nachweisen. Der Leiter oder die Leiterin einer Prüfstelle müssen diese Aufgabe hauptberuflich ausüben. Satz 3 gilt nicht, wenn ein hauptberuflicher Stellvertreter, der die für den Leiter oder die Leiterin maßgebenden Anforderungen erfüllt, bestellt ist. Der Leiter oder die Leiterin und, wenn eine Stellvertretung bestellt ist, die Stellvertretung müssen über die für die Ausübung der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungstätigkeiten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen. Für Prüfstellen kann ein hauptberuflicher Stellvertreter des Leiters oder der Leiterin, der die für den Leiter oder die Leiterin maßgebenden Anforderungen zu erfüllen hat, verlangt werden, wenn dies nach Art und Umfang der Tätigkeiten erforderlich ist; sind der Leiter oder die Leiterin nach Satz 4 nicht hauptberuflich tätig, kann ein zweiter hauptberuflicher Stellvertreter verlangt werden.

(2) Der Leiter oder die Leiterin der Prüf-, Überwachungs- oder Zertifizierungsstelle dürfen

  1. zum Zeitpunkt der Antragstellung das 65. Lebensjahr nicht vollendet haben,

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