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Regelwerk; Bau und Planung

Umsetzung der bauplanungsrechtlichen Anforderungen zur Rückbauverpflichtung und Sicherheitsleistung nach § 35 Abs. 5 Satz 2 und 3 BauGB bei der Genehmigung von Windenergieanlagen im Außenbereich
- Hessen -

Vom 28. August 2019
(StAnz. Nr. 37 vom 09.09.2019 S. 850)


Archiv: 2011

Bezug: Gemeinsamer Erlass vom 10. November 2016 (StAnz. S. 1536)

Der Erlass erhält die nachfolgende Fassung. Die Neuregelung tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

Gemeinsamer Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen und des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz

I.
Zielsetzung

Windenergieanlagen sind bauliche Anlagen im Sinne des § 29 des Baugesetzbuches (BauGB) und des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung (HBO). Ihre Errichtung bedarf nach § 62 Abs. 1 HBO der Baugenehmigung. Windenergieanlagen sind zudem Anlagen im Sinne von § 3 Abs. 5 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) und ab einer Gesamthöhe von mehr als 50 m nach diesem Gesetz genehmigungsbedürftig. Da die Genehmigung nach BImSchG die Baugenehmigung aufgrund ihrer Konzentrationswirkung ( § 13 BImSchG) einschließt, bedürfen Windenergieanlagen nur dann einer eigenständigen Baugenehmigung, wenn sie eine Gesamthöhe von bis zu 50 m haben. Im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren wird die Untere Bauaufsichtsbehörde beteiligt und deren Stellungnahme eingeholt.

Die Genehmigung nach dem BImSchG umfasst jede einzelne Windenergieanlage, gegebenenfalls die zur Anlage gehörende separate Trafostation, die Kranstellflächen, Arbeits- und Lagerplätze sowie kurze Stichwege. Für die Zuwegungen und Kabeltrassen können separate fachliche Genehmigungen/Zulassungen erforderlich sein ("Annex-Verfahren", vergleiche S. 10 des hessischen "Verfahrenshandbuch zum Vollzug des BImSchG Durchführung von Genehmigungsverfahren bei Windenergieanlagen") 1. Gleiches gilt für die Baugenehmigung für Windenergieanlagen mit einer Gesamthöhe von bis zu 50 m; auch diese erfasst die Wege und Kabeltrassen nicht.

Die Errichtung, der Ersatz einer alten Windenergieanlage durch eine neue (Repowering) oder die sonstige Änderung einer Windenergieanlage ist nur zulässig, wenn eine Verpflichtungserklärung abgegeben wird, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen ( § 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB).

Diese Rückbauverpflichtung soll die "Baugenehmigungsbehörde" durch nach Landesrecht vorgesehene Baulast oder in anderer Weise sicherstellen ( § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB). Aufgrund der Konzentrationswirkung der Genehmigung nach BImSchG ist in diesem Fall die immissionsschutzrechtlich zuständige Genehmigungsbehörde "Baugenehmigungsbehörde" im Sinne des § 35 Abs. 5 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 BauGB; sie tritt an die Stelle der Baugenehmigungsbehörde, der gegenüber die Verpflichtungserklärung nach Satz 2 abzugeben ist 2. In den Annex-Verfahren besteht keine Verpflichtung zur Sicherstellung der Rückbauverpflichtung nach § 35 Abs. 5 Satz 3 BauGB, da Adressat dieser Norm die "Baugenehmigungsbehörde" ist und somit nur die von der immissionsschutzrechtlichen oder der Baugenehmigung umfassten Bestandteile einer WEa erfasst werden. Die in den Annex-Verfahren zu beachtenden Anforderungen zur Wiederherstellung des früheren Zustandes ergeben sich aus dem jeweiligen Fachrecht (wie etwa § 15 BNatSchG).

Mit diesem Erlass soll die Verwaltungspraxis der Genehmigungsbehörden bei der Umsetzung dieser Verpflichtungen harmonisiert werden. Er richtet sich sowohl an die für die Erteilung der BImSchG-Genehmigung zuständigen Behörden als auch an die Bauaufsichtsbehörden sowie an weitere fachliche Zulassungsbehörden.

II.
Verpflichtungserklärung

§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB fordert für die nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB privilegierten Vorhaben im Außenbereich als Zulässigkeitsvoraussetzung die Abgabe einer Verpflichtungserklärung, das Vorhaben nach dauerhafter Aufgabe der zulässigen Nutzung zurückzubauen und Bodenversiegelungen zu beseitigen. Sofern eine Verpflichtungserklärung noch nicht vorliegt, darf weder im immissionsschutzrechtlichen noch im bauaufsichtlichen Verfahren eine Genehmigung erteilt werden.

§ 35 Abs. 5 Satz 2 BauGB gilt nicht für die Zulässigkeit von Vorhaben, deren bisherige Nutzung vor dem 20. Juli 2004 zulässigerweise aufgenommen wurde (vgl. § 244 Abs. 7 BauGB). Die Überleitungsregelung stellt klar, dass eine Pflicht zur nachträglichen Abgabe einer Verpflichtungserklärung ausgeschlossen ist.

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