umwelt-online: Archivdatei - H-VV TB 2018 - Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (3)

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Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen

D 1 Allgemeines

Gemäß § 20 Abs. 3 HBO enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 90 Abs. 4 HBO). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.

Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 HBO stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 18 HBO muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE).

Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 HBO nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.

D 2 Liste nach § 90 Abs. 4 HBO

D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt

D 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt

Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.

D 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau

D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)

D 2.2.1.2 Dränelemente

D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienen

D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist

D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z.B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse

D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen

D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind

D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten

D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung

D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen

D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3

D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z.B."Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat

D 2.2.1.13 Bentonitmatten als zusätzliche Dichtungsmaßnahme bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand

D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 m

D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder)

D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung

D 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau

D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:

D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:

D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör

D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Befestigungen

D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlraumestriche mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m

D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm

D 2.2.2.7 Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind

D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:

D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche

D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen

D 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe gegen nicht drückendes Wasser bei mäßiger oder geringer Beanspruchung, wie z.B. für die Abdichtung von Balkonen, spritzwasserbelasteten Fußboden- und Wandflächen in Nassräumen bzw. in häuslichen Bädern

D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werden

D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen

D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in Innenräumen

D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werden

D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich

D 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme

D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind

D 2.2.2.19 Mobile Trennwände

D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.

D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis

D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im Innenbereich.

D 2.2.2.23 Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung

D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik

D 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren

D 2.2.3.2 Öl-Nassbrenner

D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör

D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen

D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 2

D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä).

D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen

D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet ist

D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtungen zum Öffnen

D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden

D 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen

D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)

D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2

D 2.2.4 Bauprodukte für Deponien

D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen

D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente

D 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung

D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten

D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile

D 2.2.6 Andere Bauprodukte

D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3

D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und Trinkwasser

D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen

D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe

D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe

D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände)

D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.

D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 m

D 3 Technische Dokumentation nach § 90 Abs. 2 Nr. 6 HBO

In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierte Stelle 10 einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Stelle 10, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.

______
1) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 90 Abs. 1 Satz 3 HBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 73 HBO in Betracht. § 17 Abs. 2 und § 20 Abs. 1 HBO bleiben unberührt.

2) Hinweis auf diese Verordnung in der jeweils geltenden Fassung ist lediglich deklaratorisch.

3) nach EAD/ETAG/CUAP

4) Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers besser energetische Kennwerte als nach DIN V 4701-10:2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung

5) Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt a 1.2.7 zu beachten.

6) Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium

7) Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssystem gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55°C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011. Die Verwendung bereits in Verkehr gebrachter Bauprodukte bleibt unberührt.

8) -

9) Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.

10) "notified body" (NB) bzw. "TAB-Stelle"(TAB) siehe: http://ec.europa.eu/growth/toolsdatabases/nando/index.cfm (Stand 21.02.2018)

11) -


(Red. Anm.: Die Anhänge 1 bis 13 sind den Amtlichen Mitteilungen des Deutschen Instituts für Bautechnik ( MVV TB - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen) vom 31. August 2017 zu entnehmen. )
Anhang 1 => Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Anhang 2 => Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Anhang 3 => Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung
Anhang 4 => Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten
Anhang 5 =>  WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren
Anhang 6 => Hinterlüftete Außenwandbekleidungen
Anhang 7 => Anforderungen an Feststellanlagen
Anhang 8 => Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG)
Siehe auch: Erlass vom 22.11.2018 S. 1431
Anhang 9 => Textile Bodenbeläge
Anhang 10 => Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG)
Anhang 11 => WDVS mit ETa nach ETAG 004
Anhang 12 => Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden
Anhang 13 => Richtlinie über Rollladenkästen - RokR
Anhang 14 => Muster-Richtlinien über Flächen für die Feuerwehr
Anhang 15 => Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - M-HFHHolzR
Anhang 16 => Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagenrichtlinie - MLAR)
Anhang 17 => Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Systemböden (MSysBöR)
Anhang 18 => Muster einer Verordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen ( EltBauVO)
Anhang 19 => Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Lüftungsanlagen (Muster-Lüftungsanlagen-Richtlinie M-LüAR)
Anhang 20 => Richtlinie zur Bemessung von Löschwasser-Rückhalteanlagen beim Lagern wassergefährdender Stoffe (LöRüRL)
Anhang 21 => Muster-Richtlinie über den Brandschutz bei der Lagerung von Sekundärstoffen aus Kunststoff (Muster-Kunststofflagerrichtlinie - MKLR)
Anhang 22 => Hessische Beherbergungsstättenrichtlinie ( H-BeR)
Anhang 23 => Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Verkaufsstätten ( H-VkR)
Anhang 24 => Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Versammlungsstätten ( H-VStättR)
Anhang 25 => Muster-Richtlinie über bauaufsichtliche Anforderungen an Schulen
Anhang 26 => Hessische Richtlinie über den Bau und Betrieb von Hochhäusern ( Hessische-Hochhaus-Richtlinie - H-HHR)
Anhang 27 => Muster-Richtlinie über den baulichen Brandschutz im Industriebau (Muster-Industriebaurichtlinie - MIndBauRL)
Anhang 28 => Bauaufsichtliche Richtlinie über die Lüftung fensterloser Küchen, Bäder und Toilettenräume in Wohnungen

Bezugsquellennachweis

Normen (DIN, DIN V, DIN V ENV, DIN EN, DIN EN ISO, DIN CEN/TS, DIN SPEC, Eurocode),
AD-Merkblätter, DIN-Fachberichte
Beuth Verlag GmbH
Burggrafenstraße 6
10787 Berlin
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel
(Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR -
Ausgabe Juni 2005
Beuth Verlag GmbH
EADs (European Assessment Documents)
Amtsblatt der Europäischen Union
eur-lex.europa.eu
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem
Vergussbeton und Vergussmörtel - VeBMR -
Ausgabe November 2011
Beuth Verlag GmbH
ETAGs (European Technical Approvals Guidelines)
www.eota.eu
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton
Ausgabe April 2010
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Anpassungsrichtlinie Stahlbau mit Änderung und Ergänzung
Ausgabe Dezember 2001
DIBt Mitteilungen, Sonderheft Nr. 11, Nov. 2002
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Kolonnenstraße 30 B
10829 Berlin
DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungsrichtlinie)
Ausgabe Oktober 2001

Teil 1: Allgemeine Regelungen und Planungsgrundsätze

Teil 2: Bauprodukte und Anwendung einschl. 2. Berichtigung 2005-12

Teil 3: Anforderungen an die Betriebe und Überwachung der Ausführung

Teil 4: Prüfverfahren sowie 2. Berichtigung 2005-12 und 3. Berichtigung 2014-09

Beuth Verlag GmbH

Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste nach DIN EN 12811-1
Fassung November 2005
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR
Ausgabe September 2012
Beuth Verlag GmbH
Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812
Fassung August 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie - Stahlfaserbeton
Ergänzungen und Änderungen zu DIN EN 1992-1-1/NA, DIN EN 206-1 in Verbindung mit DIN 1045-2 und DIN EN 13670 in Verbindung mit DIN 1045-3, Teile 1 bis 3
Ausgabe November 2012
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Bau- und Prüfgrundsätze Beschichtungen von Auffangräumen
Ausgabe Februar 2009
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DAfStb-Richtlinie Vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie)
Ausgabe Oktober 2013
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen - BUmwS
Ausgabe März 2011
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen

Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen - PG AIV-F
Ausgabe Mai 2014

Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen - PG AIV-B
Ausgabe Mai 2014

Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen - PG AIV-P
Ausgabe August 2012

Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)

DAfStb-Richtlinie Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN 4226-100; Teil 1 - RBrezG/1
Ausgabe September 2010
Beuth Verlag GmbH

DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton)
Ausgabe November 2006
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH

Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen - PG-FLK
Ausgabe Juni 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DASt-Richtlinie 021
Schraubenverbindungen aus feuerverzinkten
Garnituren M39 bis M72 entsprechend
DIN EN 14399-4, DIN EN 14399-6
Ausgabe September 2013
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen - PG-MDS
Ausgabe Januar 2014
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DASt-Richtlinie 022
Feuerverzinken von tragenden Stahlbauteilen
Ausgabe August 2009
Stahlbau Verlags- und Service GmbH
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich - PG-FBB
Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte
Ausgabe Oktober 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
DVS Richtlinie DVS 1708:2009-09
Beuth Verlag GmbH
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge von Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand - PG-ÜBB
Ausgabe September 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Empfehlungen für den Entwurf und die Berechnung von Erdkörpern mit Bewehrungen aus Geokunststoffen - EBGEO
Deutsche Gesellschaft für Geotechnik
Ausgabe 2010
Ernst & Sohn Verlag für Architektur und technische Wissenschaften GmbH & Co. KG
Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol(PCP)-belasteter Holzbauteile
Stand: Januar 2006
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
ETB-Richtlinie " Bauteile, die gegen Absturz sichern"
Ausgabe Juni 1985
Mitteilungen IfBt Heft 2/1987
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen
Ausgabe August 1986
Mitteilungen IfBt Heft 6/1986
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum
Ausgabe April 1985
Beuth Verlag GmbH
Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter - StawaR -
Ausgabe September 2011
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks - TR-OL 2009
Ausgabe 2010
Zentralverband Sanität Heizung Klima
Rathausallee 6
53757 St. Augustin
Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de
Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen
Ausgabe Oktober 2010
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Stahl-Eisen-Werkstoffblätter (SEW) des Vereins
Deutscher Eisenhüttenleute (Stahlinstitut VDEh)
SEW 400, 7. Ausgabe, Februar 1997
Verlag Stahleisen GmbH
Sohnstraße 65
40237 Düsseldorf
Lehmbau Regeln
Ausgabe Februar 2008
Dachverband Lehm e. V.
Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Baustoffe zur Herstellung von Brückenbelägen auf Beton mit einer Dichtungsschicht aus Flüssigkunststoff (TL/TP BEL - B, Teil 3)
Ausgabe 1995
Bundesministerium für Verkehr, Abteilung Straßenbau
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
Schleefstraße 14
44287 Dortmund
Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer
Ausgabe November 2012
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Technische Lieferbedingungen/Technische Prüfvorschriften für Oberflächenschutzsysteme (TL/TP OS)
Ausgabe 1996
Verkehrsblatt-Verlag Borgmann GmbH & Co KG
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCB-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe September 1993
StAnz. 1993, S. 2848
Staatsanzeiger für das Land Hessen, Verlag Kultur und Wissen GmbH, Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden
Technische Regeln für brennbare Flüssigkeiten ( TRbF)
UWS Umweltmanagement GmbH
Grotendonker Str. 61
47626 Kevelaer
www.umwelt-online.de
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung PCP-belasteter Baustoffe und Bauteile in Gebäuden
Ausgabe Oktober 1996
StAnz. 1998, S. 3932, StAnz. 2000, S. 1665
Staatsanzeiger für das Land Hessen, Verlag
Kultur und Wissen GmbH, Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden
Verordnung über bauordnungsrechtliche Regelungen für Bauprodukte und Bauarten
( Bauprodukte- und Bauartenverordnung) vom 20. Januar 2004 (GVBl. I 2004 S. 56), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2017 (GVBl. 2017 S. 396)
www.wirtschaft.hessen.de
Richtlinie für die Bewertung und Sanierung schwach gebundener Asbestprodukte in Gebäuden
Ausgabe Januar 1996
StAnz. 1997, S. 3587
Staatsanzeiger für das Land Hessen, Verlag
Kultur und Wissen GmbH, Marktplatz 13,
65183 Wiesbaden
Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen ( Garagenverordnung) vom 17. November 2014 (GVBl. 2014 S. 286)
www.wirtschaft.hessen.de
Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel - TrBMR
Ausgabe Juni 2005
Deutscher Ausschuss für Stahlbeton e. V. - DAfStb
Beuth Verlag GmbH
Verzeichnis der Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach den Landesbauordnungen (PÜZ-Verzeichnis)
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3
Fassung Juni 1992
Mitteilungen IfBt Heft 1/1993
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie für Standardisierung des Oberbaues von Verkehrsflächen RStO 01
FGSV Verlag GmbH
Wesselinger Str. 17
50999 Köln
Richtlinie für Windenergieanlagen Einwirkungen und Standsicherheitsnachweise für Turm und Gründung
Fassung Oktober 2012, Korrigierte Fassung März 2015
Deutsches Institut für Bautechnik (DIBt)
Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR
Ausgabe Dezember 1997
www.is-argebau.de
Verordnung über Feuerungsanlagen und Brennstofflagerung ( Feuerungsverordnung) vom 3. Februar 2009 (GVBl. I 2009 S. 30), geändert durch Verordnung vom 3. November 2014 (GVBl. 2014 S. 269)
www.wirtschaft.hessen.de

Einführungserlaß

H-VV TB - Hessische Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
(Umsetzung der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Ausgabe 2017/1)

Vom 13. Juni 2018
(StAnz. Nr. 27 vom 02.07.2018 S. 831)

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Hessisches Ministerium für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung VII 4-1-064b-16-01

Aufgrund des § 90 Abs. 5 der Hessischen Bauordnung (HBO) werden die Technischen Baubestimmungen bekannt gemacht.

Die Technischen Baubestimmungen beruhen auf den durch das Deutsche Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder als Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen am 31. August 2017 veröffentlichten Technischen Baubestimmungen. Es wurden die sich aus dem Landesrecht ergebenden notwendigen Anpassungen vorgenommen und durch Fettdruck gekennzeichnet.

Die Verpflichtungen aus der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17. September 2015 S. 1) sind beachtet worden.

Soweit sich gegenüber dem notifizierten Text in dieser Bekanntmachung Änderungen und Ergänzungen ergeben haben, handelt es sich um erläuternde Hinweise oder um Angleichungen an das Recht der Hessischen Bauordnung.

Für einige harmonisierte Bauprodukte können nicht alle Leistungen, die für die Erfüllung der Bauwerksanforderungen möglicherweise erforderlich sind, nach der entsprechenden harmonisierten europäischen Norm erklärt werden. Die betroffenen Normen/Bauprodukte sind in einer Prioritätenliste (abrufbar unter www.dibt.de) zusammengestellt, in der die betroffenen Leistungen aufgeführt sind und in der auch Möglichkeiten zur Erklärung der betroffenen Leistungen aufgezeigt werden. Danach können zur Bewertung der Leistung bestimmter Bauprodukte unter anderem auch ehemalige Dokumentationsunterlagen herangezogen werden. Dies können zum Beispiel ehemalige allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen (abZ) oder ehemalige allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnisse (abP) sein. Bei abZ oder abP mit ausgewiesener Geltungsdauer ist von dem Nachweis der bauwerksseitig gestellten Anforderungen auszugehen, wenn feststeht, dass die in der abZ oder dem abP enthaltenen Nebenbestimmungen weiter erfüllt sind.

Freiwillige Leistungsangaben in Form einer technischen Dokumentation entsprechend Kapitel D 3 der H-VV TB sind regelmäßig anzuerkennen, wenn eine der dort aufgeführten Stellen eingeschaltet worden ist.

Die Anforderungen zur bauwerksseitigen Beschränkung gesundheitsschädlicher Emissionen in Aufenthaltsräumen werden unter anderem im Anhang 8 "Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG):2017-05" konkretisiert (vergl. Kapitel a 3 "Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz" Lfd. Nr. a 3.2.1). Ein entsprechender Nachweis nach ABG ist hiernach auch für nicht mit Holz- und Feuerschutzmitteln behandelte OSB- und Spanplatten, welche in Aufenthaltsräumen und zugehörigen Nebenräumen verwendet werden sollen und bei denen infolge industrieller Herstellungsverfahren VOC-Emissionen entstehen können, erforderlich. Um den Herstellern eine angemessene Zeit zur Anpassung des Herstellungsprozesses ihrer Produkte zu geben, hat die Fachkommission Bautechnik der Baumministerkonferenz beschlossen, eine Übergangsfrist bis zum 31. Dezember 2018 für diese Produkte einzuräumen. Für OSB- und Spanplatten bei Verwendung in Aufenthaltsräumen sind deshalb erst ab 1. Januar 2019 die Anforderungen an VOC-Emissionen entsprechend Abschnitt 2.2.1.1 der ABG zu erfüllen.

Der vorliegende Erlass tritt zum 7. Juli 2018 in Kraft. Gleichzeitig werden die nachfolgenden Erlasse aufgehoben. Diese wurden in diesem Erlass sowie in Abschnitt A.2.2 der H-VV TB als Technischen Anforderungen aufgenommen. Sie sind hinsichtlich der Schutzziele des § 3 HBO und der daraus resultierenden Grundanforderungen für Bauwerke gemäß Anhang I der EU-BauPVO zu beachten.

Auf Vorhaben, auf die die bis zum 6. Juli 2018 geltende Fassung der HBO angewendet wird, gelten die bisherigen Technischen Regelungen und damit die oben genannten Erlasse insoweit fort.

Von einer Veröffentlichung der Anlage wird im Hinblick auf ihren Umfang abgesehen. Sie kann unter https://wirtschaft.hessen.de/landesentwicklung/bauenundwohnen/baurecht/bauordnungsrecht abgerufen werden.



ENDE

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