umwelt-online: MVV TB - Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (3)
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D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
D 1 Allgemeines
Gemäß § 17 Abs. 3 MBO 1 enthält die Verwaltungsvorschrift eine nicht abschließende Liste von Bauprodukten, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen (§ 85a Abs. 4 MBO 1). Diese Liste soll den am Bau Beteiligten zur Klarstellung dienen.
Einerseits werden in diese Liste Bauprodukte aufgenommen, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik zwar gibt und an die die Bauordnung auch Anforderungen nach § 3 MBO 1 stellt, aber dennoch auf Verwendbarkeitsnachweise verzichtet wird (ehemals "sonstige Bauprodukte"). Eine Verwendbarkeit der Bauprodukte i.S.d. § 16b MBO 1 muss damit materiell zwar vorliegen, jedoch ist diese nach Bauordnungsrecht nicht nachzuweisen. Hierunter fallen insbesondere Bauprodukte, die durch andere Zertifizierungs- und Zulassungssysteme abgedeckt werden (z.B. DVGW und VDE).
Andererseits werden Bauprodukte aufgenommen, für die es weder Technische Baubestimmungen noch allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt und die für die Erfüllung der Anforderungen nach § 3 MBO 1 nicht von Bedeutung sind. Für diese Bauprodukte wird durch den Verzicht auf bauaufsichtliche Verwendbarkeitsnachweise die bauordnungsrechtlich untergeordnete Bedeutung kenntlich gemacht.
D 2 Liste nach § 85a Abs. 4 MBO 1
D 2.1 Beispiele für Produkte, für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik gibt
D 2.2 Produkte, für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt
Diese Liste gilt nur für solche Bauprodukte und Verwendungen, für die nach bauaufsichtlichen Vorschriften nur die Anforderung normalentflammbar vorausgesetzt wird und an die keine weitergehenden Brandschutzanforderungen und keine Anforderungen an den Schall- und Wärmeschutz gestellt werden.
D 2.2.1 Bauprodukte für den Rohbau
D 2.2.1.1 Kellerlichtschächte mit Lichtschachtöffnungen bis 1,50 m (lichtes Maß parallel zur Kellerwand) x 1,0 m (lichtes Maß normal zur Kellerwand)
D 2.2.1.2 Dränelemente
D 2.2.1.3 Außenwandausfachungen einschließlich ihrer Befestigungen mit einem Unterstützungsabstand von ≤ 1,0 m, wenn sie nicht für die Standsicherheit einer baulichen Anlage oder deren Teilen dienen
D 2.2.1.4 Mauerwerksbewehrung, die nicht für die Standsicherheit des Mauerwerks erforderlich ist
D 2.2.1.5 Hilfsstoffe für Bauwerks- und Dachabdichtungen wie z.B. Grundierungen, Deckaufstrichmittel, Trennlagen, Schutzlagen, Fugenverfüllungen sowie Hilfsstoffe für An- und Abschlüsse
D 2.2.1.6 Abdichtungen von Fassaden zum Schutz gegen Wind und Schlagregen
D 2.2.1.7 Hydrophobiermittel gegen kapillare(n) Aufnahme und Transport von Wasser mit Ausnahme solcher, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind
D 2.2.1.8 Bauprodukte zur Trockenlegung von feuchten Mauern, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.1.9 Schalungsplatten und Schalungstafeln sowie Schalungskörper als verlorene Schalung
D 2.2.1.10 Elastische Lager zur Auflagerung von Treppen
D 2.2.1.11 Wand- und Dachbauteile, einschließlich der Befestigungen, für eingeschossige bauliche Anlagen mit einem umbauten Raum ≤ 30 m3
D 2.2.1.12 Mehrlagige Trennschichten (z.B."Gleitfolien") zur Ermöglichung von Relativverschiebungen zwischen Bauteilen für Verwendungen, bei denen der Ausfall oder die Beeinträchtigung der Funktion des Bauprodukts keinen Einfluss auf die Standsicherheit des Tragwerks oder auf die Dichtheit des Tragwerks bezüglich der Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten hat
D 2.2.1.13 Bentonitmatten als zusätzliche Dichtungsmaßnahme bei Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand
D 2.2.1.14 Spaltenböden aus Kunststoff mit einem lichten Abstand zur tragenden Bodenplatte oder tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.1.15 Produkte zur Abdichtung von Fugen, Stößen und Anschlüssen von Dampfsperrbahnen und anderen Luftdichtheitsschichten (z.B. Dichtbänder, Klebebänder)
D 2.2.1.16 Trennlagen zwischen schwimmendem Estrich und Trittschalldämmschichten sowie Trennlagen zwischen Bauteilen und Bauteilen zur akustischen Entkopplung
D 2.2.2 Bauprodukte für den Ausbau
D 2.2.2.1 Fassadenelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Außenwandbekleidungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:
D 2.2.2.2 Dachelemente (einschließlich ihrer Befestigungen) für Dacheindeckungen, die nach allgemein anerkannten Regeln der Technik befestigt werden:
D 2.2.2.3 Innentüren einschließlich Zubehör
D 2.2.2.4 Nichttragende und nichtaussteifende Einfassungen von Fenster- und Türöffnungen, Fensterbänke und ihre Befestigungen
D 2.2.2.5 Doppelböden und Hohlraumestriche mit einem lichten Abstand zur tragenden Decke von ≤ 0,5 m
D 2.2.2.6 Außenwandbeschichtungen mit einer Dicke bis 2 cm
D 2.2.2.7 Bodenbeläge, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind
D 2.2.2.8 Ausfachungen für Umwehrungen einschließlich Befestigungen:
D 2.2.2.9 Randdämmstreifen für Estriche
D 2.2.2.10 Träger und Schürzen für Bade- und Duschwannen
D 2.2.2.11 Abdichtungsstoffe gegen nicht drückendes Wasser bei mäßiger oder geringer Beanspruchung, wie z.B. für die Abdichtung von Balkonen, spritzwasserbelasteten Fußboden- und Wandflächen in Nassräumen bzw. in häuslichen Bädern
D 2.2.2.12 Ringdichtungen für Rohrdurchführungen und Abdichtungen von Schalungsspannstellen bei erdberührten Außenbauteilen, an die hinsichtlich des Brandschutzes keine Anforderungen gestellt werden
D 2.2.2.13 Schneefangvorrichtungen, die nicht Lasten nach DIN EN 1991-1-3:2010, Abschnitt 6.4 sowie DIN EN 1991-1-3/NA:2010, NCI zu 6.4 (1) aufnehmen
D 2.2.2.14 Bauprodukte aus mineralischen Baustoffen sowie Polymerbeton für die Bekleidung von Wänden in Innenräumen
D 2.2.2.15 Keile und Klötze zum Justieren von Bauteilen, die nicht als Lager im Sinne von DIN EN 1337-1 verwendet werden
D 2.2.2.16 Elastische Dehnungselemente für metallische Bauteile im Dach- und Wandbereich
D 2.2.2.17 Haftbrücken für Gipsputzsysteme
D 2.2.2.18 Aussteifungen von Fassadenelementen für Außenwandbekleidungen, wenn diese Aussteifungen nicht für deren Standsicherheit erforderlich sind
D 2.2.2.19 Mobile Trennwände
D 2.2.2.20 Luftdurchlässige Gewebe (Eigenlast ≤ 1,0 kg/m2) einschließlich der Befestigung, angeordnet auf einer für sich standsicheren Unterkonstruktion zur Anordnung als Windnetze an Hallen, als Bedachung an eingeschossigen Gebäuden und baulichen Anlagen oder zum Anbringen an der Außenseite. Die Unterkonstruktion muss in der Lage sein, die unter der Annahme eines luftundurchlässigen Gewebes ausgeübten Lasten sicher abzutragen.
D 2.2.2.21 Befestigungsmittel von an Wänden angebrachten Dämmprodukten im Innenbereich, ausgenommen Klebstoffe auf Kunstharzbasis
D 2.2.2.22 Kleber und/oder Dübel (Verankerungsmittel) von an Decken angebrachten Dämmstoffen im Innenbereich, wenn das Gesamtgewicht aus Wärmedämmung und Beschichtung 15 kg/m2 nicht übersteigt; ausgenommen ist die Verwendung von Klebstoffen auf Kunstharzbasis im Innenbereich.
D 2.2.2.23 Einschubtreppen mit Abschluss der Öffnung
D 2.2.3 Bauprodukte der Haustechnik
D 2.2.3.1 Flammenkatalysatoren
D 2.2.3.2 Öl-Nassbrenner
D 2.2.3.3 Lüftungsleitungen einschließlich Zubehör
D 2.2.3.4 Vorgefertigte Installationsschächte und -kanäle einschließlich ihrer Revisionsöffnungen
D 2.2.3.5 Ummantelungen und Verkleidungen von Abgasanlagen zum Freien einschließlich zugehöriger Unterkonstruktionen sowie Abdeckplatten und Fugendichtungen für Mündungen von Abgasanlagen aus nichtbrennbaren Baustoffen nach DIN 4102-4:1994-03, Abschnitt 2
D 2.2.3.6 Nicht abgasberührte untergeordnete Zubehörteile von Abgasanlagen (Bauteile für Kondensatableitung oder Hinterlüftung, Abstandshalter, Wandbefestigungen u. ä).
D 2.2.3.7 Befestigungsmittel für Rohrummantelungen
D 2.2.3.8 Latent-Wärmespeicherelemente aus gekapseltem Calcium-Chlorid (CaCl2 x 6 H2O) für Fußbodenheizungen, soweit die Kapselung baustoffmäßig für den Verwendungszweck geeignet ist
D 2.2.3.9 Abschlüsse von Öffnungen zur Rauchableitung in notwendigen Treppenräumen, die nicht zur Rauchfreihaltung, sondern der Entrauchung nach Evakuierung dienen, sowie deren Vorrichtungen zum Öffnen
D 2.2.3.10 Heiz- und Kühlflächen an Decken und Wänden
D 2.2.3.11 Heizkörperabdeckungen
D 2.2.3.12 Bauteile, außerhalb von Gebäuden, für die Be- und Entlüftung der Gebäude- und Grundstücksentwässerung (ausgenommen Belüftungsventile nach DIN EN 12380)
D 2.2.3.13 Tageslichtführungssysteme mit Querschnittsflächen ≤ 0,4 m2
D 2.2.4 Bauprodukte für Deponien
D 2.2.4.1 Entwässerungsrohre für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.2 Dränelemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.3 Dichtungselemente für Deponieabdichtungen
D 2.2.4.4 Schutzschichten für Deponie-Dichtungselemente
D 2.2.5 Bauprodukte für die Instandsetzung
D 2.2.5.1 Bauprodukte zur Instandsetzung von Bauwerksabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile, ausgenommen Produkte, die im direkten Kontakt mit Grundwasser oder Boden aushärten
D 2.2.5.2 Bauprodukte zur Instandsetzung von Dachabdichtungen sowie der zugehörigen Einbauteile
D 2.2.6 Andere Bauprodukte
D 2.2.6.1 Bauteile für Wasserbecken mit Inhalten ≤ 100 m3
D 2.2.6.2 Drucklose Behälter bis 50 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe zur Lagerung von Regen- und Trinkwasser
D 2.2.6.3 Muster- und Rastergeber und Abstandhalter für Pflasterungen
D 2.2.6.4 Stützelemente zur Verwendung bei Geländesprüngen bis zu 1,0 m Höhe
D 2.2.6.5 Bauteile aus Kunststoffen für Wasserrutschen bis zu 2,0 m Höhe
D 2.2.6.6 Starre und flexible Schüttgutsilos bis 3 m3 Rauminhalt und bis 3 m Höhe (Oberkante des Silos über Gelände)
D 2.2.6.7 Nichtbegehbare Abdeckungen für Behälter, unter denen sich keine Verkehrsflächen befinden und die nicht der Standsicherheit von baulichen Anlagen oder deren Teilen dienen. Die Abdeckungen dürfen einem maximalen Innendruck von 50 mbar ausgesetzt sein.
D 2.2.6.8 Bauprodukte für gebäudeunabhängige Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich mit einer Höhe bis zu 3 m
D 3 Technische Dokumentation nach § 85a Abs. 2 Nr. 6 MBO 1
In Bezug auf die Wesentlichen Merkmale eines Bauproduktes, die von der der CE-Kennzeichnung zugrundeliegenden harmonisierten technischen Spezifikation erfasst sind, ist die CE-Kennzeichnung die einzige Kennzeichnung (Art. 8 Abs. 3 UAbs. 1 BauPVO). Ansonsten sind weitere freiwillige Angaben zu dem Produkt möglich. In diesem Fall ist deren Korrektheit in einer technischen Dokumentation darzulegen. Hierzu kann es je nach Produkt, Einbausituation und Verwendungszweck erforderlich sein, in der Technischen Dokumentation anzugeben, welche technische Regel der Prüfung zugrunde gelegt wurde sowie ob und welche Stellen eingeschaltet wurden. Zum Beispiel kann es insbesondere sinnvoll sein, eine entsprechend Art. 30 BauPVO qualifizierte Stelle einzuschalten, sofern es keine anwendbare, anerkannte technische Regel gibt oder eine entsprechend Art. 43 BauPVO qualifizierte Stelle, sofern lediglich eine unabhängige Drittprüfung anhand einer anwendbaren technischen Regel durchgeführt werden soll.
______
1) nach Landesrecht
2) Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO bleiben unberührt.
3) nach EAD/ETAG/CUAP
4) Nur Bauprodukte, die auf Wunsch des Herstellers besser energetische Kennwerte als nach DIN V 4701-10_2003-08 ausweisen sollen, unterliegen dieser Regelung
5) Hinweis: Bei Verwendung über Verkehrsflächen, die durch herabfallende Glasteile gefährdet werden können (Überkopfverglasung), sind die Bestimmungen von Abschnitt a 1.2.7 zu beachten.
6) Heizseitig Warmwasser als Wärmeträgermedium
7) Für Leckanzeiger bzw. Leckageerkennungssystem gibt es für die Anwendung in Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen mit einem Flammpunkt > 55°C, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind, eine technische Spezifikation nach Verordnung (EU) Nr. 305/2011
8) Gilt nur in den Ländern Bremen, Niedersachsen und Saarland (Stand 30.8.2010). In den Ländern, in denen die Verordnungen über die Anforderungen an Hersteller von Bauprodukten und Anwender von Bauarten und über die Überwachung von Tätigkeiten mit Bauprodukten und Bauarten erlassen wurden, wird der Übereinstimmungsnachweis ÜZ durch die Prüfung bzw. Überwachung durch anerkannte Stellen nach Maßgabe der genannten Verordnungen und der jeweils betreffenden Norm ersetzt.
9) Ausgenommen sind Leckdetektoren für Einrichtungen zur Lagerung von Brennstoffen, die für die Versorgung von Heizsystemen in Gebäuden bestimmt sind.
10) Dieses Kapitel gilt nicht im Freistaat Bayern.
Anhänge | |
Anhang 1 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.7 | Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06 |
Anhang 2 zu Lfd. Nr. a 1.2.3.8 | Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich eingesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06 |
Anhang 3 zu Lfd. Nr. a 1.2.6.3 | Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung: 2016-06 |
Anhang 4 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.2 | Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten: 2016-06 |
Anhang 5 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.5 | WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren: 2016-06 |
Anhang 6 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.6 | Hinterlüftete Außenwandbekleidungen: 2016-06 |
Anhang 7 zu Lfd. Nr. a 2.2.1.7 | Anforderungen an Feststellanlagen: 2017-07 |
Anhang 8 zu Lfd. Nr. a 3.2.1 | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich des Gesundheitsschutzes (ABG) : 2017-05 |
Anhang 9 zu Lfd. Nr. a 3.2.2 | Textile Bodenbeläge: 2017-05 |
Anhang 10 zu Lfd. Nr. a 3.2.3 | Anforderungen an bauliche Anlagen bezüglich der Auswirkungen auf Boden und Gewässer (ABuG): 2017-07 |
Anhang 11 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.5 | WDVS mit ETa nach ETAG 004: 2017-02 |
Anhang 12 zu Lfd. Nr. B 2.2.1.6 | Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze / -systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2016-06 |
Anhang 13 zu Lfd. Nr. C 2.8.1 | Richtlinie über Rollladenkästen - RokR: 2016-07 |
Nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung Stand: Juni 2016 |
Anhang 1 |
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Bewehrungsstäbe aus Stahl nach DIN 488 oder nach allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung, die mit Injektionssystemen mit einer Europäischen Technischen Bewertung/Zulassung (ETA) nach EOTa Technical Report TR 023 "Bewertung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen" oder EAD 330087-00-0601 "Systeme für nachträgliche Bewehrungsanschlüsse mit Mörtel" eingemörtelt werden.
Die möglichen Anwendungsbereiche sind im Anhang 1, Bild 1 bis Bild 5 dargestellt.
2 Planung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Beachtung der nachfolgenden Punkte sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Tabelle 1: Mindestbetondeckung cmin [mm] in Abhängigkeit vom Bohrverfahren, Stabdurchmesser und von der Verwendung einer Bohrhilfe
Bohrverfahren | Stabdurchmesser | Ohne Bohrhilfe | Mit Bohrhilfe |
Hammerbohren Hohlbohren Diamantbohren | φ < 25 mm | cmin = 30 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ | cmin = 30 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ |
φ ≥ 25 mm | cmin = 40 mm + 0,06 lv ≥ 2 φ | cmin = 40 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ | |
Pressluftbohren | φ < 25 mm | cmin = 50 mm + 0,08 lv | cmin = 50 mm + 0,02 lv |
φ ≥ 25 mm | cmin = 60 mm + 0,08 lv ≥ 2 φ | cmin = 60 mm + 0,02 lv ≥ 2 φ |
Tabelle 2: minimaler lichter Abstand a [mm] in Abhängigkeit von der Verwendung einer Bohrhilfe und vom Stabdurchmesser
Ohne Bohrhilfe | Mit Bohrhilfe |
a = 40 mm ≥ 4 φ | a ≥ 2 φ |
3 Bemessung
Die Bewehrungsanschlüsse sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Die Bemessung der Bewehrungsanschlüsse richtet sich nach DIN EN 1992-1-1 und DIN EN 1992-1-1/NA.
In der Europäischen Technischen Bewertung/Zulassung (ETA) sind die Bemessungswerte der Verbundspannung fbd oder der Abminderungsfaktor für die Bemessungswerte der Verbundspannung kb angegeben, mit dem der Bemessungswert der Verbundspannung nach DIN EN 1992-1-1 und DIN EN 1992-1-1/Na zu multiplizieren ist.
Für Bewehrungsanschlüsse mit Anforderungen an den Feuerwiderstand ist der Bemessungswert der Verbundspannung unter Brandbeanspruchung fbd,fi gemäß den Bestimmungen der jeweiligen ETa zu ermitteln.
Die minimale Verankerungslänge lb,min und die minimale Übergreifungslänge l0,min entsprechend DIN EN 1992-1-1 und DIN EN 1992-1-1/Na müssen mit dem in der ETa angegebenen Faktor αlb multipliziert werden.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt bei Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETa als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung
4.1 Allgemeines
Die Bewehrungsanschlüsse dürfen nur durch Betriebe ausgeführt werden, die die Anforderungen nach Abschnitt 5 erfüllen.
Die Bewehrungsanschlüsse sind entsprechend den Konstruktionszeichnungen sowie der Montageanweisung (Bohrlochherstellung, Bohrlochreinigung, Vorbereitung des Bewehrungsstabes, Injektion des Verbundmörtels und Setzen des Bewehrungsstabes) des jeweiligen Injektionssystemherstellers auszuführen. Für die Bohrlochherstellung, -reinigung und die Injektion des Mörtels dürfen nur die dafür vorgesehenen Geräte verwendet werden.
4.2 Dokumentation der Ausführung
Für jeden Bewehrungsanschluss ist ein Montageprotokoll über die Ausführung anzufertigen. Die Dokumentation der Ausführung richtet sich nach Tabelle 3. Die Montageprotokolle müssen während der Bauzeit auf der Baustelle bereitliegen. Sie sind ebenso wie die Lieferscheine nach Abschluss der Arbeiten mindestens 5 Jahre vom Unternehmen aufzubewahren.
4.3 Kontrolle der Ausführung
Die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten ist zu überwachen. Dafür ist das erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen. Bei Abweichungen von den Planungsvorgaben ist der verantwortliche Planungsingenieur zu kontaktieren.
Tabelle 3: Montageprotokoll - Prüfungen, Anforderungen und Häufigkeit
Zeile | Gegenstand der Prüfung | Art der Prüfung | Anforderungen | Häufigkeit, Zeitpunkt |
Vorbereitung | ||||
1 | Mörtelgebinde | Verpackungsaufdruck | Verfallsdatum nicht abgelaufen | jede Lieferung |
Sichtprüfung | keine auffälligen Veränderungen | laufend | ||
Lagerungsbedingungen | Vorgaben des Herstellers | bei Ein-/Auslagerung | ||
2 | Verarbeitungsgeräte | Funktionskontrolle | einwandfreie Funktion | bei Inbetriebnahme und täglich |
3 | Arbeitsplan (erstellt aus den Planungsunterlagen) |
Anweisung für Herstellen und Verarbeiten | Einhaltung der Vorgaben | vor Beginn der Arbeiten |
Verarbeitung | ||||
4 | Witterung | Temperatur (im Verankerungsgrund) | Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung | vor dem Verfüllen des Bohrloches |
Schutz des Bohrloches vor Wasserzutritt | kein Wasser im Bohrloch | vor dem Verfüllen des Bohrloches | ||
5 | Bohrlochherstellung | Überdeckung, Randabstände, Achsabstände | Einhaltung Arbeitsplan und Montageanweisung
keine Bewehrungstreffer bei den Bohrarbeiten im Fall von Treffern Planer involvieren |
jedes Bohrloch |
6 | Bohrlochreinigung | Sichtkontrolle und Ausblaskontrolle | staubfrei; saubere Bohrloch-Oberfläche | jedes Bohrloch vor dem Verfüllen |
7 | Bewehrungsstäbe | Zustand, Markierung, Gängigkeit im Bohrloch | nur Flugrost, Setztiefe markiert, gängig | jeden Stab vor dem Verfüllen des Bohrloches |
8 | Arbeitssicherheit | Persönliche Schutzausrüstung | geeignete Schutzkleidung, Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen | bei der Arbeit mit dem Injektionsmörtel |
9 | Verfüllung | Mörtel-Füllmarke auf der Mischerverlängerung | entsprechend Arbeitsplan und Montageanweisung | jeden Stab beim Setzen |
hohlraumfrei | kein Rückfedern des Stabes, kein Mörtelspritzen | |||
10 | Eingemörtelte Bewehrungsanschlüsse | Setztiefe | Setzmarkierung am Bohrlochmund | jeden Stab nach dem Setzen |
Verfüllung | Mörtel tritt am Bohrlochmund sichtbar aus |
5 Anforderungen an den Betrieb
5.1 Allgemeines
Der mit der Herstellung des Bewehrungsanschlusses betraute Betrieb muss über
Der Betrieb hat dafür zu sorgen, dass das eingesetzte Baustellenfachpersonal über die Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben geschult wird.
5.2 Qualifizierte Führungskraft
Die qualifizierte Führungskraft muss ausreichende Kenntnisse im Stahlbetonbau und Erfahrungen bei der Herstellung von nachträglichen Bewehrungsanschlüssen mit eingemörtelten Bewehrungsstäben haben. Sie muss mindestens die Qualifikation aufweisen, welche zur selbständigen Ausführung von Stahlbetonarbeiten und zur Leitung eines Betriebes in diesem Bereich notwendig ist.
Die qualifizierte Führungskraft ist zuständig und verantwortlich für die Herstellung der Bewehrungsanschlüsse auf der Baustelle.
Zu den Aufgaben der qualifizierten Führungskraft gehören u.a.:
5.3 Verantwortlicher Bauleiter
Bei der Herstellung der nachträglichen Bewehrungsanschlüsse mit eingemörtelten Bewehrungsstäben muss ein verantwortlicher und im Eignungsnachweis benannter Bauleiter auf der Baustelle darüber wachen, dass die Bewehrungsanschlüsse mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben ent-sprechend den Bestimmungen dieser Richtlinie hergestellt werden.
Er hat für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Ausführung der Arbeiten zu sorgen und die Ausführung der Arbeiten zu überwachen. Dafür ist das vom Baustellenfachpersonal erstellte Montageprotokoll zu überprüfen und gegenzuzeichnen.
Der Bauleiter muss betontechnische und andere werkstofftechnische Kenntnisse, Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzen. Der Bauleiter muss entweder genauso qualifiziert wie die qualifizierte Führungskraft sein oder wie das Baustellenfachpersonal geschult sein.
5.4 Baustellenfachpersonal
Die Arbeiten müssen von einem im Eignungsnachweis benannten und gemäß Abschnitt 7 geschulten Baustellenfachpersonal ausgeführt werden, das insbesondere handwerklich ausgebildet ist und entsprechende Fertigkeiten und praktische Erfahrung besitzt.
Zu den Aufgaben des Baustellenfachpersonals gehören u. a.:
5.5 Geräteausstattung
Für die Herstellung von Bewehrungsanschlüssen mit nachträglich eingemörtelten Bewehrungsstäben müssen auf der Baustelle die in der Montageanweisung genannten Einrichtungen und Geräte vorhanden sein, welche eine fachgerechte Ausführung dieser Arbeiten ermöglichen. Es ist sicherzustellen, dass alle Geräte und Einrichtungen auf der Baustelle einwandfrei funktionieren.
Zu den Geräten und Einrichtungen gehören:
6 Eignungsnachweis
Der Eignungsnachweis (siehe MHAVO) wird von einer anerkannten Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV) ausgestellt.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Anforderungen an den Betrieb entsprechend Abschnitt 5.1, Ziffern (2) bis (4) erfüllt sind, so stellt sie hierüber einen Eignungsnachweis aus.
Der Eignungsnachweis wird für drei Jahre widerruflich erteilt. Auf Antrag an die Prüfstelle kann die Geltungsdauer des Eignungsnachweises um jeweils drei Jahre verlängert werden.
Vor jeder Verlängerung ist der Prüfstelle darzulegen, dass die o. g. Anforderungen an den Betrieb weiterhin eingehalten werden. Jeder Wechsel des im Eignungsnachweis benannten Personals ist der Prüfstelle anzuzeigen.
7 Schulung und Prüfung des Baustellenfachpersonals
7.1 Allgemeines
Das Baustellenfachpersonal ist gemäß den nachfolgenden Inhalten zu schulen. Nach erfolgter Schulung ist der ausreichende Kenntnisstand durch eine anerkannte Prüfstelle (siehe PÜZ-Verzeichnis Teil IV, lfd. Nr. ...) zu überprüfen.
Hat diese Prüfstelle festgestellt, dass die Schulung mit Erfolg durchgeführt wurde, so stellt sie dem Baustellenfachpersonal eine Bescheinigung über die erfolgreiche Schulungsteilnahme aus.
7.2 Inhalt der Schulung
7.3 Inhalt der theoretischen Prüfung
Im Rahmen der theoretischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal in schriftlicher Form nachzuweisen, dass für das jeweilige System ausreichende Kenntnisse über die o. g. Inhalte der Schulung vorliegen.
7.4 Inhalt der praktischen Prüfung
Im Rahmen der praktischen Prüfung für das Baustellenfachpersonal sind folgende Aufgaben durchzuführen:
Im Rahmen der praktischen Prüfung ist durch das Baustellenfachpersonal nachzuweisen, dass unter anderem ausreichende Kenntnisse zu folgenden Fragestellungen vorliegen:
Anwendungsbereiche | Anlage 1 |
Bild 1: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung für Bewehrungsanschlüsse von Platten und Balken
Bild 2: Übergreifungsstoß mit bestehender Bewehrung einer biegebeanspruchten Stütze oder Wand an ein Fundament. Die Bewehrungsstäbe sind zugbeansprucht.
Bild 3: Endverankerung von Platten oder Balken
Bild 4: Bewehrungsanschlüsse überwiegend auf Druck beanspruchter Bauteile
Bild 5: Verankerung von Bewehrung zur Abdeckung der Zugkraftlinie im auf Biegung beanspruchten Bauteil
Bemerkungen:
Allgemeine Konstruktionsregeln | Anlage 2 |
_____
*) Ist der lichte Abstand der gestoßenen Stäbe größer als 4 · φ, so muss die Übergreifungslänge um die Differenz zwischen dem vorhandenen lichten Stababstand und 4 · φ vergrößert werden.
c Betondeckung des eingemörtelten Betonstabs
c1 Betondeckung an der Stirnseite des einbetonierten Betonstabs
cmin Mindestbetondeckung gemäß Tabelle 1 und DIN EN 1992-1-1:2004+AC:2010, Abschnitt 4.4.1.2
φ Durchmesser des Betonstabs
l0 Länge des Übergreifungsstoßes gemäß der DIN EN 1992-1-1:2004+AC:2010, Abschnitt 8.7.3
lv Setztiefe ≥ l0 + c1
d0 Bohrernenndurchmesser
Verankerungen in Beton mit einbetonierten oder nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung, Bemessung und Ausführung Stand: Juni 2016 |
Anhang 2 |
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Verankerungen in Beton, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung/Zulassung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:
2 Planung
2.1 Allgemeines
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETa zu beachten. Insbesondere sind dies:
2.2 Verankerungen von redundanten, nichttragenden (non-structural) Systemen
Redundante, nichttragende (non-structural) Systeme sind wie folgt definiert:
n1 ≥ 4; n2 ≥ 1 und n3 ≤3,0 kN oder
n1 ≥ 3; n2 ≥ 1 und n3 ≤ 2,0 kN.
n1 = Anzahl von Befestigungsstellen
n2 = Anzahl von Dübeln je Befestigungsstelle
n3 = Bemessungswert der Einwirkungen NSd (kN) einer Befestigungsstelle
2.3 Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung
Für Verankerungen in baulichen Anlagen unter seismischer Einwirkung dürfen in den Erdbebenzonen Deutschlands alle unter Abschnitt 1 genannten Befestigungsmittel verwendet werden. Die Verankerungen sind entsprechend den in Abschnitt 3 genannten Bemessungsverfahren für statische und quasi-statische Einwirkungen zu bemessen.
2.4 Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen
Für Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen sind die Bestimmungen des DIBt Leitfadens "Dübelbefestigungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen" zu beachten.
3 Bemessung
3.1 Allgemeines
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende Bemessungsmethoden anzuwenden:
Eine Vermischung der oben genannten Bemessungsmethoden ist nicht zulässig.
Die für die Bemessung erforderlichen Produktmerkmale (charakteristischen Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETa zu entnehmen.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in den Beton gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETa als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
3.2 Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen
Bei der Bemessung von Verankerungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen sind zusätzlich die Bestimmungen des DIBt Leitfadens "Dübelbefestigungen in Kernkraftwerken und anderen kerntechnischen Anlagen" zu beachten.
3.3 Verankerungen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand
Bei der Bemessung von Verankerungen mit Anforderungen an den Feuerwiderstand sind zusätzlich die Bestimmungen des EOTa TR 020 zu beachten.
4 Ausführung
Bezüglich Ausführung sind die Bestimmungen des DIBt-Papiers "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen" vom Oktober 2010 (www.dibt.de) zu beachten.
Verankerungen in Mauerwerk mit nachträglich gesetzten Befestigungsmitteln - Anforderung an Planung Bemessung und Ausführung Stand: Juni 2016 |
Anhang 3 |
1 Anwendungsbereich
Diese Technische Regel gilt für Verankerungen in Mauerwerk, die mit Befestigungsmitteln ausgeführt werden, die eine Europäische Technische Bewertung/Zulassung (ETA) nach folgenden technischen Spezifikationen haben:
2 Planung
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu planen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Konstruktionszeichnungen anzufertigen.
Dabei sind die Bestimmungen der jeweiligen ETa zu beachten. Insbesondere sind dies:
3 Bemessung
Die Verankerungen sind ingenieurmäßig zu bemessen. Unter Berücksichtigung der zu verankernden Lasten sind prüfbare Berechnungen anzufertigen.
Abhängig von der Art des Befestigungsmittels sind für die Bemessung der Verankerungen folgende Bemessungsmethoden anzuwenden:
Eine Vermischung der oben genannten Bemessungsmethoden ist nicht zulässig.
Die für die Bemessung erforderlichen Produktmerkmale (charakteristischen Werte der Tragfähigkeit, Achs- und Randabstände, Montagekennwerte) sind den entsprechenden ETa zu entnehmen.
Der Nachweis der unmittelbaren örtlichen Krafteinleitung in das Mauerwerk gilt unter Beachtung der Bestimmungen der jeweiligen ETa als erbracht.
Die Weiterleitung der zu verankernden Lasten im Bauteil ist nachzuweisen.
4 Ausführung
Bezüglich Ausführung sind die Bestimmungen des DIBt-Papiers "Hinweise für die Montage von Dübelverankerungen" vom Oktober 2010 (www.dibt.de) zu beachten.
Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten Stand: Juni 2016 |
Anhang 4 |
Für bauordnungsrechtliche Anforderungen in dieser Technischen Baubestimmung ist eine Abweichung nach § 85a Abs. 1 Satz 3 MBO 1 ausgeschlossen; eine Abweichung von bauordnungsrechtlichen Anforderungen kommt nur nach § 67 MBO 1 in Betracht. § 16a Abs. 2 und § 17 Abs. 1 MBO 1 bleiben unberührt.
1 Teile von baulichen Anlagen, an die Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden
1.1 Allgemeines
Zum Nachweis des Brandverhaltens von Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen, die in C 2 genannt sind, oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1, erfolgt die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 in Abschnitt 1.2.
Zum Nachweis des Brandverhaltens von Teilen baulicher Anlagen, bei denen Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 verwendet werden, erfolgt die Zuordnung der Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 in Abschnitt 1.3.
1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
Tabelle 1.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 für Baustoffe (einschließlich Bodenbeläge und lineare Rohrdämmstoffe) und weitere Angaben
Bauaufsichtliche Anforderung nach a 2.1.2 | Mindestens geeignete Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben |
nichtbrennbar 1 | a 2 |
schwerentflammbar | B 1 und begrenzte Rauchentwicklung (I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) |
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend |
B 1 und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie begrenzte Rauchentwicklung (I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) |
schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung |
B 1 und geringe Rauchentwicklung (I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) |
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung |
B 1 und nicht brennend abfallend oder abtropfend sowie geringe Rauchentwicklung (I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) |
normalentflammbar nicht brennend abfallend oder abtropfend |
B 2 |
normalentflammbar | B 2 (auch brennend abfallend oder abtropfend) |
1 ggf. zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C | Angabe: Schmelzpunkt von mindestens 1.000 °C nach DIN 4102-17:1990-12 |
Für schwerentflammbare und normalentflammbare Bauprodukte - ausgenommen Bodenbeläge - werden bei den Prüfungen nach DIN 4102-1:1998-05 Ergebnisse über das brennende Abtropfen oder das Abfallen brennender Probenteile festgestellt, bei den schwerentflammbaren Bauprodukten außerdem Werte über die Rauchentwicklung. Tritt brennendes Abtropfen/Abfallen auf bzw. wird bei schwer-entflammbaren Bauprodukten - ausgenommen Bodenbeläge - der Grenzwert für die Rauchentwicklung überschritten, ist dies zusätzlich zur Baustoffklassifizierung mit dem Ü-Zeichen anzugeben.
1.3 Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
Für die Verwendung in baulichen Anlagen ist für Bauprodukte, einschließlich deren Bestandteile, nach den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen bzw. Europäischen Technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, die Tabelle 1.3.1 zu beachten.
Tabelle 1.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01
Bauaufsichtliche Anforderungen, konkretisiert durch a 2.1.2 | Mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 | ||
Bauprodukte, ausgenommen lineare Rohrdämmstoffe und Bodenbeläge | lineare Rohrdämmstoffe | Bodenbeläge | |
nichtbrennbar 1 | A2 - s1,d0 | A2L - s1,d0 | A2fl - s1 |
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend, sowie geringe Rauchentwicklung | C - s1,d0 | CL - s1,d0 | - |
schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend | C - s3,d0 | CL - s3,d0 | - |
schwerentflammbar und geringe Rauchentwicklung | C - s1,d2 | CL - s1,d2 | Cfl - s1 |
schwerentflammbar | C - s3,d2 | CL - s3,d2 | Cfl - s1 |
normalentflammbar und nicht brennend abfallend oder abtropfend | E | EL | - |
normalentflammbar | E - d2 | EL - d2 | Efl |
1 ggf. zusätzlich Schmelzpunkt > 1.000 °C | - | - | - |
Erläuterungen zu Tabelle 1.3.1:
Herleitung des Kurzzeichens | Kriterium | Anwendungsbereich |
s (Smoke) | Rauchentwicklung | Anforderungen an die Rauchentwicklung
|
d (Droplets) | brennendes Abtropfen/Abfallen | Anforderungen an das brennende Abtropfen/Abfallen
|
....fl (Floorings) | Brandverhaltensklasse für Bodenbeläge | |
...L (Linear Pipe Thermal Insulation Products) | Brandverhaltensklasse für Produkte zur Wärmedämmung von linearen Rohren |
Bauprodukte können aufgrund von EU-Rechtsvorschriften (Entscheidungen, Delegierte Rechtsakte) ohne weitere Prüfung hinsichtlich des Brandverhaltens klassifiziert werden.
Fundstelle: http://eur-lex.europa.eu, www.dibt.de → Geschäftsfelder → Das DIBt in Europa → Kommission-Brandschutz
2 Elektrische Kabel und elektrische Kabelanlagen
2.1 Elektrische Kabel
2.1.1 Bauaufsichtliche Anforderungen und Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
Zum Nachweis des Brandverhaltens für elektrische Kabel nach Technischen Baubestimmungen oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 können die Zuordnung der Baustoffklassen nach DIN 4102-1:1998-05 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 der Tabelle 2.1.1 und weitere Angaben entnommen werden.
Tabelle 2.1.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben
Bauaufsichtliche Anforderung, konkretisiert durch a 2.1.2 | Mindestens geeignete Baustoffklasse nach DIN 4102-1:1998-05 und weitere Angaben |
nichtbrennbar | a 2 |
schwerentflammbar | B 1 und begrenzte Rauchentwicklung (I ≤ 400 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) |
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung | B 1 und geringe Rauchentwicklung (I ≤ 100 % x Min. bei Prüfung nach DIN 4102-15:1990-05) |
normalentflammbar | B 2 (auch brennend abfallend oder abtropfend) |
2.1.2 Bauaufsichtliche Anforderungen und Klassen nach DIN EN 13501-6:2014-07
Für die Verwendung in baulichen Anlagen ist für elektrische Kabel, nach den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen oder nach den europäischen technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, die Tabelle 2.1.2 zu beachten.
Tabelle 2.1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Brandverhaltensklasse nach DIN EN 13501-6:2014-07
Bauaufsichtliche Anforderung, konkretisiert durch a 2.1.2 | Mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-6:2014-07 und weitere Angaben |
nichtbrennbar | Aca |
schwerentflammbar | B1ca -s3 |
schwerentflammbar und mit geringer Rauchentwicklung | B1ca -s1 |
normalentflammbar | Eca |
2.2 Elektrische Kabelanlagen
Zum Nachweis des Funktionserhalts elektrischer Kabelanlagen unter Brandeinwirkung für Bauarten gemäß § 16a MBO 1 kann die Zuordnung der Funktionserhaltsklassen nach DIN 4102-12:1998-11 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 in Verbindung mit der technischen Regel a 2.2.1.8 der Tabelle 2.2.1 entnommen werden.
Tabelle 2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Funktionserhaltsklasse nach DIN 4102-12:1998-11
Funktionserhalt in Minuten konkretisiert durch a 2.2.1.8 | Funktionserhaltsklasse nach DIN 4102-12:1998-11 |
≥ 30 | E 30 |
≥ 60 | E 60 |
≥ 90 | E 90 |
3 Bedachungen
Zum Nachweis der Eigenschaft einer Bedachung als Teil der baulichen Anlage bei einer Brandbeanspruchung von außen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) erfolgt die Zuordnung als widerstandsfähig gegen Flugfeuer und strahlende Wärme geltende Bedachung nach DIN 4102-7:1987-03 in Verbindung mit DIN SPEC 4102-23:2011-10.
Tabelle 3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klasse nach DIN 4102-7:1987-03
Bauaufsichtliche Anforderung | DIN 4102-7:1987-03 |
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) | Widerstandsfähigkeit von Bedachungen gegen Flugfeuer und strahlende Wärme |
Zum Nachweis einer harten Bedachung unter Verwendung von Bauprodukten (DIN EN 494, DIN EN 534, DIN EN 13707, DIN EN 13956, DIN EN 14351-1 und DIN EN 14963), die die CE-Kennzeichnung aufgrund der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 tragen, ist Tabelle 3.2 zu beachten.
Tabelle 3.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Bauteilklasse nach DIN EN 13501-5:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung | DIN EN 13501-5:2010-02 |
Brandbeanspruchung von außen durch Flugfeuer und strahlende Wärme (harte Bedachung) | BROOF(t1)* |
*) Wenn im Rahmen der CE-Kennzeichnung die Klasse BROOF(t1), Beanspruchung durch Feuer von außen gemäß DIN EN 13501-5, angegeben wird, gilt diese für die Bedachung nur, wenn die Ausführung der Bedachung den Ausführungen im zugehörigen Klassifizierungsdokument, in delegierten Rechtsakten oder in einer Entscheidung der Europäischen Kommission hinsichtlich des Brandverhaltens entspricht. Ist dies nicht der Fall, bedarf es für die harte Bedachung als Bauart eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses. |
4 Bauteile
4.1 Tragende Bauteile
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Teilen baulicher Anlagen nach Technischen Baubestimmungen, die in C 2 genannt sind, oder nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder für Bauarten gemäß § 16a MBO 1, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen a 2.1.3 dem Abschnitt 4.2 Tabelle 4.2.3 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von tragenden Teilen baulicher Anlagen für Bauteile und Bauprodukte, nach den europäisch harmonisierten Normen, nach den Europäischen Technischen Bewertungen oder nach den Europäischen Technischen Zulassungen, die bis zum Zeitpunkt der Bekanntmachung dieser technischen Regel gemäß Verordnung (EU) 305/2011 veröffentlicht sind, sind die Tabellen 4.1.1, 4.1.2, 4.2.1 und 4.2.2 zu beachten.
Tabelle 4.1.1: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an tragende Teile und die Bemessung nach Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung | Eurocode 1992-1999** rechnerisch ermittelter Wert x bei Einwirkung ETK in Min.*** | Anwendungsregel für rechnerisch bemessene Bauarten unter Verwendung bestimmter Baustoffe |
feuerhemmend | ≥ 30 und < 60 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | ≥ 30 und < 60, für Eurocode 1995 nicht ermittelbar (Baustoff) | DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen) |
≥ 60 und < 90 | -**** |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
≥ 60 und < 90 | DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar *)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
≥ 90 | DIN 4102-4:2016-05 |
Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen)
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) |
nicht ermittelbar | - |
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben | nicht ermittelbar (aber zulässig, wenn ≥ 90 ermittelt) |
|
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min | ≥ 120 | - |
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
**) DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1993-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1999-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2:2011-04 ***) Die Bemessung nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1. ****) Für DIN EN 1995 nicht zutreffend. |
Tabelle 4.1.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode DIN EN 1992-1-2:2010-12, DIN EN 1994-1-2:2010-12, DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach Eurocode** | Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** |
feuerhemmend | R30 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R30 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen) |
- | |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
R60 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
R90 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min | R120 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1994-1-2:2010-12, Abschnitt 4 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1. ***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1. |
4.2 Raumabschließende Bauteile
Tabelle 4.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an raumabschließende Wände und die Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach Eurocode** | Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** |
feuerhemmend | EI30 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI30 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung aus nichtbrennbaren* Baustoffen) |
- | |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nicht- brennbaren* Baustoffen |
EI60 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
EI90 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min | EI120 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 DIN EN 1996-1-2/NA:2012-01, zu Anhang B und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1. ***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1. |
Tabelle 4.2.2: Bauaufsichtliche Anforderung zur Feuerwiderstandsfähigkeit an tragende und raumabschließende Decken und die Zuordnung von Festlegungen von Klassen gemäß Eurocode
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach Eurocode** | Festlegungen und Anwendungsregeln unter Verwendung bestimmter Baustoffe*** |
feuerhemmend | REI30 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | REI30 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) |
- | |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
REI60 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
REI90 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min | REI120 | DIN EN 1992-1-2:2010-12, Abschnitt 5 und zusätzlich gilt DIN 4102-4:2016-05 |
*) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1.
**) Die Klasse nach Eurocode berücksichtigt das Brandverhalten der Baustoffe nicht. Es gilt Tabelle 1.3.1. ***) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1 oder Tabelle 1.3.1. |
Tabelle 4.2.3: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-2:1977-09, -3:1977-09 für tragende Bauteile, Innenwände, Außenwände, selbstständige Unterdecken, Dächer, Treppen, Doppelböden, Brandwände
Bauaufsichtliche Anforderung | Klassen nach DIN 4102-2:1977-09 | Kurzbezeichnung nach DIN 4102-2:1977-09 |
feuerhemmend | Feuerwiderstandsklasse F 30 | F 30 - B1 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 30 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 30 - A1 |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen** | Feuerwiderstandsklasse F 60 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 60 - AB2,3 |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) | - | - |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 60 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 60 - A2,3 |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*) | Feuerwiderstandsklasse F 90 und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 90 - AB4,5 |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | Feuerwiderstandsklasse F 90 und aus nichtbrennbaren Baustoffen | F 90 - A4,5 |
Brandwand (feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen) | Brandwand | - |
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) | hochfeuerhemmende Wand anstelle einer Brandwand und aus nichtbrennbaren Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand) | |
Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bau- teile haben | Gebäudeabschlusswände, die jeweils von innen nach außen die Feuerwiderstandsfähigkeit der tragenden und aussteifenden Teile des Gebäudes, mindestens jedoch feuerhemmende Bauteile, und von außen nach innen die Feuerwiderstandsfähigkeit feuerbeständiger Bauteile haben | F 30 - B (von innen) und F90 - B (von außen) |
1) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 30 zulässig.
2) Der Nachweis und die Zuordnung erfolgen nach Tabelle 4.3.1. 3) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 60 zulässig. 4) Bei nichttragenden Außenwänden auch W 90 zulässig. 5) Tragende Bauteile müssen nach DIN 4102-2:1977-09, Abschnitt 6.2.2.6, unter entsprechender Last geprüft sein. *) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1. **) In Bauteilebene durchgehende Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen. |
4.3 Verwendung von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen für tragende und raumabschließende Bauteile
Hinweis:
Die europäische Klassifizierung der Feuerwiderstandsfähigkeit berücksichtigt nicht das Brandverhalten der Teile der baulichen Anlage.
Tabelle 4.3.1: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2: 2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung | Tragende Bauteile | ||
ohne Raumabschluss1 | mit Raumabschluss | Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 | |
feuerhemmend | R 30 | REI 30 | E - d2 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R 30 | REI 30 | A2 - s1,d0** |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) | R 60-K260 | REI 60-K260 | tragende und aussteifende Teile E, im Übrigen A2 - s1,d0** |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R 60 | REI 60 2 | A2 - s1,d0** |
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher) | - | REI 60-M | A2 - s1,d0** |
Wand anstelle einer Brandwand (hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung) auch unter zusätzlicher mechanische Beanspruchung standsicher) | REI 60-M-K260 | tragende und aussteifende Teile E, im Übrigen A2 - s1,d0** |
|
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar*) | R 90 | REI 902 | A2 - s1,d0**; im Übrigen E |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | R 90 | REI 90 | A2 - s1,d0** |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen |
R 120 | REI 120 | A2 - s1,d0** |
Brandwand*** | - | REI 90-M | A2 - s1,d0** |
1) Für die mit reaktiven Brandschutzsystemen beschichteten Stahlbauteile ist die Angabe IncSlow gemäß DIN EN 13501-2:2010-02 in der Leistungserklärung zusätzlich zu nennen.
2) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** *) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1. **) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1. ***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen. |
Tabelle 4.3.2: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung |
Nichttragende Innenwände und deren Brandverhalten |
|
mit Raumabschluss | Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 | |
feuerhemmend | EI30 | E - d2 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI30 | A2 - s1,d0** |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)3 | EI 60-K260 | Dämmstoff und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar)2, 3 | EI 60 | Wesentliche Teile: A2 - s1,d0**,
im Übrigen: E |
hochfeuerhemmend und aus nicht- brennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beanspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand)3, 4 | EI 60-M | A2 - s1,d0** |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nicht brennbar* )2, 3 | EI 90 | A2 - s1,d0**,
im Übrigen E |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 90 | A2 - s1,d0** |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 120 | A2 - s1,d0** |
2) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** .
3) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit. 4) Derzeit nur gemäß ETa nach ETAG 003 nachweisbar. *) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1. **) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1. |
Tabelle 4.3.3: Bauaufsichtliche Anforderungen zur Feuerwiderstandsfähigkeit einschließlich Brandverhalten; Angaben zu (erforderlichen) Leistungen von Bauprodukten und Bausätzen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, Klassifizierung nach DIN EN 13501-2:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung |
Nichttragende Außenwände |
|
mit Raumabschluss | Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-02 | |
feuerhemmend | E 30 (i→o) und EI 30-ef (i←o) |
E - d2 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 30 | A2 - s1,d0** |
hochfeuerhemmend (tragende Teile brennbar, Dämmstoffe nichtbrennbar* mit brandschutztechnisch wirksamer Bekleidung)3 | E 60 (i→o) und EI 60-K260ef (i←o) |
Dämmstoff und brandschutztechnisch wirksame Bekleidung: A2 - s 1,d0** ; im Übrigen: E |
hochfeuerhemmend und in den wesentlichen Teilen aus nichtbrennbaren* Baustoffen (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar*)2,3 | E 60 (i→o) und EI 60-ef (i←o) |
Wesentliche Teile: A2 - s1,d0**, im Übrigen: E |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren* Baustoffen, auch unter zusätzlicher mechanischer Beaspruchung standsicher (Wand anstelle einer Brandwand)3 | EI 60-M | A2 - s1,d0** |
feuerbeständig (tragende und aussteifende Teile nichtbrennbar* ) 2,3 | E 90 (i→o) und EI 90-ef (i←o) | A2 - s1,d0**, im Übrigen: E |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 90 | A2 - s1,d0** |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Min. und aus nichtbrennbaren* Baustoffen | EI 120 | A2 - s1,d0** |
Brandwand*** | EI 90-M | A2 - s1,d0** |
2) Eine in Bauteilebene durchgehende, nichtbrennbare Schicht: A2 - s1,d0** .
3) Teile innerhalb des Bauteils zur Gewährleistung der Standsicherheit (Eigengewicht) und Gebrauchstauglichkeit. *) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.2.1. **) Hinsichtlich der Anforderungen gilt Tabelle 1.3.1. ***) Die Brandwand muss aus nichtbrennbaren Stoffen bestehen. |
5 Abschlüsse, Feststellanlagen
5.1 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse
5.1.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.11, a 2.1.12 und a 2.1.13 dem Abschnitt 5.1.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.11, a 2.1.12 und a 2.1.13 dem Abschnitt 5.1.3 entnommen werden.
5.1.2 Feuer- und Rauchschutzabschlüsse klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05
Tabelle 5.1.2.1: Bauaufsichtliche Anforderungen und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-5 für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Förderanlagenabschlüsse
Bauaufsichtliche Anforderungen | Produkt | Kurzbezeichnung nach DIN 4102-5 | dichtschließend1 |
feuerhemmend selbstschließend dichtschließend |
Feuerschutzabschluss | T 30 | X |
feuerhemmend selbstschließend rauchdicht |
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft | T 30-RS | |
hochfeuerhemmend selbstschließend dichtschließend |
Feuerschutzabschluss | T 60 | X |
hochfeuerhemmend selbstschließend rauchdicht |
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft | T 60-RS | |
feuerbeständig selbstschließend dichtschließend |
Feuerschutzabschluss | T 90 | X |
feuerbeständig selbstschließend rauchdicht |
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft | T 90-RS | |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten selbstschließend dichtschließend |
Feuerschutzabschluss | T 120 | X |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten selbstschließend rauchdicht |
Feuerschutzabschluss mit Rauchschutzeigenschaft | T 120-RS | |
rauchdicht selbstschließend |
Rauchschutzabschluss | RS | |
1) Siehe Abschnitt 5.4. |
5.1.3 Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034 und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 5.1.3.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Feuer- und Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034
Bauaufsichtliche Anforderungen |
Feuerschutzabschlüsse |
Rauchschutzabschlüsse |
|
ohne Rauchschutzeigenschaft | mit Rauchschutzeigenschaft | ||
feuerhemmend, dichtschließend selbstschließend |
EI2 30-SaC..1 | ||
hochfeuerhemmend, dichtschließend selbstschließend |
EI2 60-SaC..1 | ||
feuerbeständig, dichtschließend selbstschließend |
EI2 90-SaC..1 | ||
feuerhemmend, rauchdicht selbstschließend |
- | EI2 30-S200C..1 | |
hochfeuerhemmend, rauchdicht selbstschließend |
EI2 60-S200C..1 | ||
feuerbeständig, rauchdicht selbstschließend |
EI2 90-S200C..1 | ||
rauchdicht und selbstschließend | S200C1 | ||
dicht- und selbstschließend | SaC1 | ||
1) Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen: C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutz-/Rauchschutztüren (Drehflügelabschlüsse) C2 (10.000 Zyklen) für sonstige Feuerschutz-/Rauchschutzabschlüsse (z.B. Klappen, Tore) |
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bauproduktes gilt Abschnitt 1.3.
Für die Verwendung von Feuer- und Rauchschutzabschlüssen sowie Feuer- und Rauchschutzvorhängen gelten die folgenden bauaufsichtlichen Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse nach DIN EN 16034, die die Erfüllung der Bauwerksanforderungen bei der Verwendung dieser Produkte sicherstellen sollen.
Mit Beginn der Koexistenzperiode gemäß der Veröffentlichung der vorgenannten Produktnorm im Europäischen Amtsblatt ist der Weg für die CE-Kennzeichnung von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen eröffnet.
5.1.3.2 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
5.1.3.2.1 Allgemeines
5.1.3.2.1.1 Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung
Für Einbau, Montage und Betrieb von Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüssen ist eine vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat darin ausführlich die für Einbau, Inbetriebnahme und Inspektion der Feuer- und Rauschschutzabschlüsse notwendigen Angaben darzustellen.
Im Einzelnen muss diese Einbau-, Montage- und Betriebsanleitung - in Übereinstimmung mit dem Klassifizierungsbericht und den entsprechenden EXAP-Regeln nach DIN EN 15269 - mindestens folgende Angaben enthalten:
5.1.3.2.1.2 Wartungsanleitung
Die Brandschutzwirkung der Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse ist auf Dauer nur sichergestellt, wenn diese stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten werden (z.B. Wartung, Instandhaltung, keine mechanische Beschädigung, keine Verschmutzung).
Für Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse ist eine vom Hersteller oder seinem Vertreter angefertigte, detaillierte Wartungsanleitung in deutscher Sprache zur Verfügung zu stellen. Der Hersteller oder Vertreter hat darin ausführlich die für Wartung, Instandhaltung sowie Überprüfung der Funktion der Feuer- und/oder Rauschschutzabschlüsse notwendigen Angaben darzustellen. Insbesondere muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z.B. Wartung von Verschleißteilen, Schließmitteln).
5.1.3.2.2 Planung und Bemessung
5.1.3.2.2.1 Angrenzende Wände und Bauteile
Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf nur in Wände eingebaut werden bzw. an Bauteile anschließen, die den Bestimmungen der Einbauanleitung entsprechen.
Beim Einbau des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses bleiben die Nachweise der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit der angrenzenden Wände und Bauteile davon unberührt und sind entsprechend zu führen, z.B. nach DIN 4103-1.
Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss mit den angrenzenden Bauteilen so fest verbunden sein, dass die beim selbsttätigen Schließen des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses auftretenden Kräfte sowie die aus Verformungen beim Brand herrührenden Kräfte auf Dauer von den Verankerungsmitteln aufgenommen werden. Diese Kräfte dürfen die Standsicherheit der angrenzenden Wand nicht gefährden.
Die Sicherheit der baulichen Anlage ist nur gewährleistet, wenn die an den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss angrenzenden Bauteile entsprechend der Feuerwiderstandsfähigkeit des Feuer- und/ oder Rauchschutzabschlusses mindestens feuerhemmend, hochfeuerhemmend oder feuerbeständig sind.
Der Sturz/Das Bauteil über dem Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss muss statisch und brand-schutztechnisch so bemessen werden, dass der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss (außer seinem Eigengewicht) keine zusätzliche Belastung erhält.
Der Boden im Bereich von Feuerschutzvorhängen mit einer Breite ≥ 2,5 m muss nichtbrennbar sein.
Werden Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse in feuerwiderstandsfähige Wände eingebaut, gelten die Erleichterungen hinsichtlich des Einbaus gemäß § 29 Abs. 5 MBO 1 (z.B. feuerbeständige Wand mit feuerhemmender, dicht- und selbstschließender Tür) grundsätzlich nur für den Abschluss. Die Festlegungen des § 35 Abs. 6 Satz 2 MBO 1 bleiben dabei unberührt.
5.1.3.2.2.2 Einbau in Rettungswegen
Da Schiebe, Hub- oder Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge nicht in Fluchtrichtung öffnen, ist eine Fluchttür ggf. in unmittelbarer Nähe anzuordnen.
5.1.3.2.2.3 Einbau in Außenwände
Wenn der Einbau von Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen in Außenwänden erforderlich ist, werden die Anforderungen an bauliche Anlagen nur erfüllt, wenn zusätzlich die Leistungsmerkmale nach DIN EN 14351-1 nachgewiesen sind.
5.1.3.2.2.4 Einbau in größerer Höhe
Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen für den nichtfußbodengleichen Einbau (Höhe > 500 mm über OKF) sind von der Norm nicht erfasst.
5.1.3.2.2.5 Feuerschutzvorhänge
Die Beurteilung eines Feuerschutzvorhangs hinsichtlich
liegt im Ermessen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde.
Das Abrollen des Feuerschutzvorhangs nach Auslösen der Feststellanlage infolge der Wirkung der Schwerkraft ist dauerhaft abzusichern.
Die Funktionsfähigkeit und die Wirksamkeit des Feuerschutzvorhangs dürfen nicht durch abgehängte Deckenkonstruktionen oder andere Einbauten beeinträchtigt werden.
5.1.3.2.2.6 Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse
So genannte Seiten- und/oder Sturzklappen in Verbindung mit Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüssen sind von der Norm nicht erfasst.
5.1.3.2.2.7 Feststellanlagen
Unabhängig von der Deklaration der "Fähigkeit zur Freigabe" des Abschlusses gilt:
Der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf mit einer für den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss geeigneten Feststellanlage ausgeführt werden, deren Anwendbarkeit nachgewiesen ist, z.B. durch eine allgemeine Bauartgenehmigung.
Sofern der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bereits herstellerseitig mit einer Feststellvorrichtung ausgestattet ist, muss diese den Bestimmungen des Anwendbarkeitsnachweises, z.B. der allgemeinen Bauartgenehmigung der verwendeten Feststellanlage entsprechen.
5.1.3.2.2.8 Weitergehende Anforderungen
Wenn nach bauaufsichtlichen Vorschriften an bauliche Anlagen Anforderungen an den Wärme- und/oder Schallschutz sowie weitergehende Anforderungen an die Gebrauchstauglichkeit und die Dauerhaftigkeit gestellt werden, die auch Abschlüsse von Öffnungen umfassen, sind diese Nachweise für den speziellen Verwendungsfall für die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse zu führen.
5.1.3.2.3 Einbau und Errichtung
5.1.3.2.3.1 Übereinstimmungsbestätigung
Der Unternehmer, der den Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bzw. die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse eingebaut hat, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass der Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss bzw. die Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse hinsichtlich aller Einzelheiten fachgerecht und unter Einhaltung aller Bestimmungen der Montage- und Betriebsanleitung, die der Hersteller des Feuer- und/oder Rauchschutzabschlusses bereit gestellt hat, eingebaut wurde(n). Für diese Bestätigung ist ein Muster (s. unter www.dibt.de) zugrunde zu legen. Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
5.1.3.2.3.2 Schließbereich
Auf beiden Seiten von Schiebe-, Hub- und Rollabschlüssen sowie Feuerschutzvorhängen sind vom Einbauer sichtbare Hinweise anzubringen, dass der Schließbereich dauerhaft von jeglichen Gegenständen freigehalten werden muss, die den Schließvorgang des jeweiligen Abschlusses behindern könnten.
5.1.3.2.3.3 Feuerschutzvorhänge
Feuerschutzvorhänge dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die durch den Hersteller geschult und unterrichtet wurden.
Nach Montage aller Bestandteile ist die einwandfreie Funktion des Feuerschutzvorhangs in Verbindung mit der Feststellanlage durch eine Funktionsprobe (vollständiges Öffnen und Schließen) durch den Einbauer/Errichter zu kontrollieren.
Die für den Feuerschutzvorhang nachgewiesene (z.B. Bauartgenehmigung) Feststellanlage ist nach dem betriebsfertigen Einbau des Feuerschutzvorhangs am Anwendungsort einer Abnahmeprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Überwachungsstelle zu unterziehen, mit der die einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit dem Feuerschutzvorhang zu prüfen ist.
5.1.3.2.3.4 Schweißarbeiten
Schweißarbeiten an der Aufhängung dürfen nur von geprüften Schweißern 2 durchgeführt werden.
5.1.3.2.4 Nutzung
5.1.3.2.4.1 Nutzungssicherheit
Ein einmal eingeleiteter Schließvorgang bei einem Feuer- und/oder Rauchschutzabschluss darf nur zum Zwecke des Personenschutzes unterbrochen werden können. Der Schließvorgang muss sich nach Freiwerden des Schließbereichs selbstständig fortsetzen. Weitergehende Anforderungen, insbesondere des Unfall- und Arbeitsschutzes, bleiben unberührt.
5.1.3.2.4.2 Planmäßig offen stehende Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge
Der Betreiber ist vom Hersteller schriftlich darauf hinzuweisen, dass der Abschluss nur im geschlossenen Zustand die Anforderungen erfüllt.
Die Schutzwirkung des Abschlusses ist auf die Dauer nur sichergestellt, wenn dieser stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten wird (z.B. Instandhaltung, Wartung, keine mechanische Beschädigung, keine Verschmutzung).
Der Abschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung von entsprechend eingewiesenem Personal auf Funktionsfähigkeit überprüft werden. Die Ergebnisse sind in ein hierfür zu führendes Prüfbuch einzutragen.
Die jährliche Prüfung und Wartung auf störungsfreie Auslösung und Arbeitsweise des Abschlusses im Zusammenwirken mit der Feststellanlage muss vom Hersteller oder von einer eingewiesenen Fachfirma durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind ebenfalls in das Prüfbuch einzutragen.
Der Hersteller hat den Betreiber schriftlich über alle Forderungen zur turnusmäßigen Überprüfung zu unterrichten.
Das Prüfbuch ist durch den Betreiber aufzubewahren und auf Verlangen der zuständigen Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.
5.1.3.2.4.3 Einbau von Warnanlagen
Schiebe-, Hub- und Rollabschlüsse sowie Feuerschutzvorhänge sind mit einer akustischen Warnanlage auszurüsten, die das Schließen ankündigt.
Außer der selbsttätigen Auslösevorrichtung muss eine Möglichkeit für die Notauslösung von Hand gegeben sein.
5.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
5.2.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.7 und a 2.1.8 dem Abschnitt 5.2.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzabschlüssen im Zuge bahngebundener Förderanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.7 und a 2.1.8 dem Abschnitt 5.2.3 entnommen werden.
5.2.2 Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen klassifiziert nach DIN 4102-5:1977-05
Tabelle 5.2.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-5 für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen |
feuerbeständig selbstschließend | T 90 |
5.2.3 Bausätze für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, klassifiziert nach DIN EN 13501-2, und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 5.2.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerschutzabschlüsse in Förderanlagen |
feuerhemmend selbstschließend2 | EI2 30-C..1 |
hochfeuerhemmend selbstschließend2 | EI2 60-C..1 |
feuerbeständig selbstschließend2 | EI2 90-C..1 |
1) Festlegungen zur Prüfzyklenanzahl für die Dauerfunktionsprüfungen:
C5 (200.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig geschlossene Abschlüsse C2 (10.000 Zyklen) für Feuerschutzabschlüsse im Zuge bahngebundener Förderanlagen als planmäßig offene Abschlüsse 2) Die Eigenschaft "selbstschließend" (Beständigkeit der Selbstschließung) nach DIN EN 13501-2 ist für Feuerschutzabschlüsse für Förderanlagen mit elektromotorischen Antriebssystemen für das Öffnen und Schließen [aufgrund der Zurückziehung der DIN EN 14600] wie folgt zu untersetzen: |
Tabelle 5.2.3.2: Elektromotorische Öffnungshilfen für mechanisch schließende Förderanlagenabschlüsse
Lfd. Nr. | Eigenschaft | Anforderung |
1 | Funktionale Sicherheit der Selbstschließung | Die elektromotorische Öffnungshilfe darf den Schließvorgang (auch bei Ausfall der Öffnungshilfe) nicht behindern
|
Tabelle 5.2.3.3: Elektromotorische Antriebssysteme zum Öffnen und Schließen von Förderanlagenabschlüssen
Lfd. Nr. | Eigenschaft | Anforderung |
1 | Elektrische Sicherheit | Erfüllung der 2014/35/EU über folgende Normen
|
2 | EMV | Erfüllung der 2014/35/EU über folgende Normen
|
3 | Funktionale Sicherheit
|
Kompatibilität aller zum System gehörigen Geräte
|
4 | Funktionale Sicherheit
|
Sicherheitsniveau der Selbstschließung ist PL d nach EN ISO 13849-1 (z.B. überwachte Redundanz mit automatischer Prüfung mindestens alle 24 h) |
5 | Funktionelle Sicherheit
|
Einfache (aber nicht automatische) Wiederherstellung der Funktionsbereitschaft nach Auslösung (keine Spezialwerkzeuge) |
6 | Funktionelle Sicherheit
|
Angabe der Schließkraft/des Schließmomentes |
7 | Funktionelle Sicherheit
|
Funktionsfähigkeit bei Schwankung der Versorgungsspannung um ± 15 % |
8 | Funktionelle Sicherheit, Verhaltenohne Brandalarmbei | |
- Ausfall der öffentlichen Stromversorgung (> 2 s) | ||
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversorgung
b) Status der Öffnungsbefehlsgeber c) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges und Status der Schließbereichsüberwachung d) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis |
a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereitschaftsparallelbetrieb), z.B. Energieversorgung nach EN 54-4
b) Öffnungsbefehlsgeber wirkungslos schalten c) Schließvorgang innerhalb von 3 s unter Berücksichtigung der Schließbereichsüberwachung einleiten d) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche innerhalb von 120 s Die Energiebilanz ist so auszulegen, dass
gewährleistet ist, dass das Antriebssystem für das bewegliche Element2 im Falle eines Brandalarmes mindestens 5 Schließversuche (vollständige Öffnungs- und Schließzyklen3) innerhalb von 30 min durchführt. Die Entladeschlussspannung für die Akkumulatoren darf dabei in keinem Betriebszustand unterschritten werden. Bei Erreichen des geringsten betriebsmäßigen Ladezustandes der Akkumulatoren muss ein |
|
Störung der 2. Energieversorgung | ||
a) Dauer bis zum Erkennen und Anzeige der Störung | a) 15 s | |
b) Methode und Zeitabstand für die Überprüfung des Ladezustandes der 2. Energieversorgung | b) Kapazitätsprüfung alle 24 h | |
- Störung des Antriebssystems und der Überwachung des Antriebssystems | ||
a) Dauer bis zum Erkennen und Anzeige der Störung | a) 15 a | |
b) Status der Öffnungsbefehlsgeber | b) Öffnungsbefehlsgeber wirkungslos schalten | |
c) Dauer bis zu Einleitung des Schließvorganges nach Störungserkennung und Status der Schließbereichsüberwachung | c) Schließvorgang innerhalb von 3 s nach Störungserkennung unter Berücksichtigung der Schließbereichsüberwachung einleiten | |
d) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis | d) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch | |
- Störung der Schließbereichsüberwachung (soweit vorhanden) | ||
a) Dauer bis zum Erkennen und zur Anzeige der Störung | a) 15 s | |
b) Art der Störungsanzeige | b) Optisch (gut sichtbar bei Umgebungsbeleuchtung 500 lx) und akustisch in der Nähe des Abschlusses | |
- dauerhafter Belegung des Schließbereiches | optische akustische Anzeige in der Nähe des Abschlusses nach Zeitdauer, die durch zuständige Bauaufsicht im Einzelfall festgelegt wird (u.a. abhängig vom Fördergut) | |
9 | Funktionelle Sicherheit, Verhaltenmit Brandalarm ohne Schließbereichsüberwachung (Zwangsschließung nach eingestellter Zeit) bei |
|
- Alarmmeldung über Brandmelder, aufgeschaltete Brandmeldeanlage oder durch Betätigung des Handauslösetasters | ||
a) Dauer bis zum Erkennen der Störung | a) unverzögert | |
b) Status der Öffnungsbefehlsgeber und rauchempfindlichen optischen Sicherheitseinrichtungen | b) wirkungslos schalten | |
c) Status der ggf. vorhandenen Schlossfallenentriegelung | c) Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip steht in Sperrwirkung | |
d) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges nach Alarmerkennung | d) Schließvorgang innerhalb der festgelegten Zwangsschließzeit einleiten | |
e) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis | e) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch | |
- zusätzlicher Ausfall der öffentlichen Stromversorgung (> 2 s) nach Brandalarmmeldung | ||
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversorgung | a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereitschaftsparallelbetrieb) | |
b) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis | b) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche innerhalb von 120 s | |
10 | Funktionelle Sicherheit, Verhaltenmit Brandalarm mit Schließbereichsüberwachung bei | |
- Alarmmeldung über Brandmelder, aufgeschaltete Brandmeldeanlage oder durch Betätigung des Handauslösetasters | ||
a) Dauer bis zum Erkennen der Störung | a) unverzögert | |
b) Status der Öffnungsbefehlsgeber und rauchempfindlichen optischen Sicherheitseinrichtungen | b) wirkungslos schalten | |
c) Status der ggf. vorhandenen Schlossfallenentriegelung | c) Türöffner nach dem Arbeitsstromprinzip steht in Sperrwirkung | |
d) Dauer bis zur Einleitung des Schließvorganges nach Alarmerkennung und Status der Schließbereichsüberwachung | d) Schließvorgang erst einleiten, wenn, die Schließbereichsüberwachung den Schließbereich frei gibt | |
e) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis | e) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach dauerhaft alle 20 s ein Schließversuch | |
- zusätzlicher Ausfall der öffentlichen Stromversorgung (> 2 s) nach Brandalarmmeldung | ||
a) Art der Aktivierung der zweiten Energieversorgung | a) Automatisches Umschalten auf Akkubetrieb (Bereitschaftsparallelbetrieb) | |
b) Verhalten bei Auftreffen auf ein Hindernis | b) Schließvorgang unterbrechen (Zurückfahren möglich); danach mindestens 5 weitere Schließversuche innerhalb von 120 s | |
11 | Branderkennung | - Rauchmelder nach EN 54-7
- Wärmemelder nach EN 54 Teil 5 (Melderklasse A1, A1 R oder A1 S; bei der Verwendung von Wärmemeldern mit höheren Melderklassen sind ggf. Maßnahmen zum thermischen Schutz der Geräte des Antriebssystems erforderlich) - Rauchansaugsysteme nach EN 54-20 - Brandmelder mit Funkübertragung nach EN 54-25 |
12 | Optische Sicherheitseinrichtungen für die Schließbereichsüberwachung | Anforderungen an optische Sensoren:
Diese Sensoren müssen bei Schwankungen der Versorgungsparameter so unempfindlich gegen Rauch sein, dass sie bei einem Erprobungstest gemäß DIN EN 54-12 bei keinem der Prüfbrände TF2 bis TF5 klassifiziert werden. Nachweis der Rauchunempfindlichkeit:
|
1) entspricht einem Wert zwischen Betriebsspannung und Entladeschlussspannung der Akkumulatoren; vom Hersteller der Steuerung festzulegen
2) Ausführung mit maximalem Gewicht und maximaler Lauflänge 3) Als Schließgeschwindigkeit ist der Mittelwert des im Anwendungsbereich vorgesehenen Schließgeschwindigkeitsbereiches zu wählen. |
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bausatzes gilt Abschnitt 1.3.5.2.3.4 Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
5.2.3.4.1 Allgemeines
Der Feuerschutzabschluss im Zuge bahngebundener Förderanlagen (im Folgenden Förderanlagenabschluss genannt) muss am Verwendungsort zusammengesetzt und eingebaut werden. Der Zusammenbau und Einbau des Förderanlagenabschlusses am Verwendungsort erfolgt i. d. R. durch fachkundiges Personal des Herstellers.
Anderenfalls ist zu beachten, dass Förderanlagenabschlüsse nach dieser Europäischen Technischen Zulassung/Bewertung nur von Unternehmen zusammengesetzt und eingebaut werden dürfen, die ausreichende Erfahrungen auf diesem Gebiet haben, die durch den Zulassungs-/Bewertungsinhaber geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis ihrer Fachkunde vom Zulassungs-/Bewertungsinhaber darüber eine Bestätigung vorlegen können.
5.2.3.4.2 Übereinstimmungsbestätigung für den Einbau des Förderanlagenabschlusses
Der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss/die Förderanlagenabschlüsse eingebaut hat, muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm eingebauten Förderanlagenabschlüsse den Bestimmungen der jeweils geltenden Einbauanleitung entsprechen (ein Muster für diese Bescheinigung s. www.dibt.de). Diese Erklärung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
5.2.3.4.3 Steuerung von Förderanlagenabschluss und Förderanlage im Schließbereich der Wandöffnung
Durch geeignete Maßnahmen, die mit dem Hersteller der Feststellanlage abgestimmt sein müssen, ist dafür Sorge zu tragen, dass bei Ansprechen der Brandmelder der Fördervorgang unterbrochen wird und im Öffnungsbereich des Förderanlagenabschlusses befindliches Fördergut diesen Bereich verlässt. Beim Ansprechen der Auslösevorrichtung der Feststellanlage durch Feuer oder Rauch bzw. bei Kurzschluss oder Stromausfall muss das Schließen des Förderanlagenabschlusses solange verzögert werden, bis im Öffnungsbereich befindliches Fördergut die Wandöffnung ggf. mit einer unabhängigen Stromversorgung (Notstromanlage) durchfahren hat, bzw. durch eine Abräumvorrichtung, die für das Fördergut geeignet sein muss, aus dem Bereich entfernt worden ist. Anschließend muss der Schließvorgang selbstständig einsetzen und darf nicht unterbrochen werden.
5.2.3.4.4 Abnahmeprüfung
Nach dem betriebsfertigen Einbau des Förderanlagenabschlusses am Verwendungsort ist dessen einwandfreie Funktion im Zusammenwirken mit der Feststellanlage und der Förderanlage durch einen Sachverständigen 3 zu prüfen (Abnahmeprüfung). Auf diese Abnahmeprüfung sind der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss einbaut (Errichter), und der Betreiber der Förderanlage vom Hersteller des Förderanlagenabschlusses hinzuweisen.
Die Abnahmeprüfung ist vom Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss eingebaut hat (Errichter), zu veranlassen. Hierauf ist der Unternehmer, der den Förderanlagenabschluss eingebaut hat (Errichter), vom Hersteller des Förderanlagenabschlusses hinzuweisen. Über die Abnahmeprüfung ist ein Abnahmeprotokoll anzufertigen. Eine Ausfertigung ist beim Betreiber aufzubewahren; eine zweite Ausfertigung ist an die Bauaufsichtsbehörde weiterzuleiten.
5.2.3.4.5 Instandhaltung
Wartungsanleitung
Zu jedem Förderanlagenabschluss ist vom Hersteller eine Wartungsanleitung zu liefern. Aus der Wartungsanleitung muss ersichtlich sein, welche Arbeiten auszuführen sind, damit sichergestellt ist, dass der eingebaute Förderanlagenabschluss auch nach längerer Nutzung seine Aufgabe erfüllt (z.B. Angaben über die Wartung von Verschleißteilen und Schließmitteln).
Monatliche Überprüfung
Der Förderanlagenabschluss muss ständig betriebsfähig gehalten werden. Er muss mindestens einmal monatlich vom Betreiber in eigener Verantwortung auf Betriebsbereitschaft überprüft werden. Diese monatliche Überprüfung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in einem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.
Jährliche Prüfung und Wartung
Der Betreiber ist ferner verpflichtet, jährlich eine Prüfung auf störungsfreie Arbeitsweise des Förderanlagenabschlusses im Zusammenwirken mit der Förderanlage und der Feststellanlage sowie eine Wartung vorzunehmen oder vornehmen zu lassen. Die jährliche Prüfung und Wartung muss von einer Fachkraft oder einer hierfür ausgebildeten Person durchgeführt werden. Die Ergebnisse sind in dem Prüfbuch zu vermerken. Der Hersteller des Förderanlagenabschlusses hat den Betreiber der Förderanlage schriftlich über diese Forderung zu unterrichten.
5.3 Fahrschachttüren
Fahrschachttüren für Aufzüge für Fahrschächte mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 nach den technischen Regeln gemäß VV TB Teil C lfd. Nrn. C 2.6.2 bis C 2.6.4 erfüllen die Anforderungen an feuerbeständige Abschlüsse in Fahrschachtwänden.
Fahrschachtabschlüsse mit der Klassifizierung "E 30/60/90" nach DIN EN 81-58 zum Einbau in feuer-hemmende, hochfeuerhemmende oder feuerbeständige Fahrschachtwände erfüllen die Anforderungen an den Raumabschluss, eine Übertragung von Wärme (unter Brandeinwirkung) wird nicht behindert; daher sind die Anforderungen nach a 2.1.13 für den Fahrschacht zu beachten.
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten der Fahrschachttüren gilt Abschnitt 1.3.
5.4 Dichtschließende Innentüren
Türen sind dann dichtschließend, wenn sie formstabile Türblätter haben und mit dreiseitig umlaufenden dauerelastischen Dichtungen ausgestattet sind, die aufgrund ihrer Form (Lippen-/Schlauchdichtung) und des Dichtungsweges bei geschlossenen Türen sowohl an den Zargen als auch an den Türflügeln anliegen.
Türblätter sind dann formstabil, wenn sie geschlossen sind und Verformungen ≤ 2 mm aufweisen.
6 Kabel- und Rohrabschottungen
6.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen, die Kabel- und Rohrabschottungen enthalten, zu deren Errichtung Bauarten mit Anwendbarkeitsnachweisen gemäß § 16a MBO 1 angewendet werden, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 6.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen, die Kabel- und Rohrabschottungen enthalten, zu deren Errichtung Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 verwendet werden, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 6.3 entnommen werden.
Für die Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, gelten die Anwendungsregeln des Abschnitts 6.3.
6.2 Kabel- und Rohrabschottungen klassifiziert nach DIN 4102-9:1990-05 bzw. DIN 4102-11:1985-12
Tabelle 6.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-9 bzw. DIN 4102-11
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse | |
Kabelabschottung (DIN 4102-9) |
Rohrabschottung (DIN 4102-11) |
|
feuerhemmend | S30 | R30 |
hochfeuerhemmend | S60 | R60 |
feuerbeständig | S90 | R90 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | S120 | R120 |
Der Nachweis des Feuerwiderstandes der Abschottung in der baulichen Anlage ist im Rahmen einer Bauartgenehmigung zu führen.
6.3 Kabel- und Rohrabschottungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen
6.3.1 Bauaufsichtliche Anforderung und Klassifizierungen
Tabelle 6.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse | Brandverhalten, mindestens geeignete Klasse nach DIN EN 13501-1:2010-01 |
|
Kabelabschottung | Rohrabschottung | ||
feuerhemmend | EI 30 | EI 30-U/U1 EI 30-C/U2 |
E |
hochfeuerhemmend | EI 60 | EI 60-U/U1 EI 60-C/U2 |
|
feuerbeständig | EI 90 | EI 90-U/U1 EI 90-C/U2 |
|
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 | EI 120-U/U1 EI 120-C/U2 |
|
1) Für die Abschottung von brennbaren Rohren oder Rohren mit einem Schmelzpunkt < 1.000 °C; für Trinkwasser-, Heiz- und Kälteleitungen mit Durchmessern ≤ 110 mm ist auch die Klasse EI ...-U/C zulässig.
2) Für die Abschottung von Rohrleitungen aus nichtbrennbaren Rohren mit einem Schmelzpunkt ≤ 1000 °C, Ausführung der Rohrleitung ohne Anschlüsse von brennbaren Rohren. |
Hinsichtlich des Brandverhaltens der Komponenten des Bauproduktes, des Bausatzes gilt Abschnitt 1.3.
6.3.2 Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 6.3.2: Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011
6.3.2.1 | Brandschutzprodukte oder Bausätze aus Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall - Abschottungen | Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.1/1 |
6.3.2.2 | Im Brandfall aufschäumende Produkte für brandabdichtende und brandhemmende Verwendungen | Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.2/1 |
Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.1/1
Die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETa nach ETAG 026- 1 und - 2 4 für Abschottungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen bedarf einer Bauartgenehmigung nach § 16a MBO 1.
Für die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETa nach ETAG 026- 1 und - 2 5 gilt:
Jede Abschottung ist vom Verarbeiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss:
Das Schild ist jeweils neben der Abschottung am Bauteil zu befestigen.
Der Verarbeiter, der die Abschottung ausführt oder Änderungen an der Abschottung vornimmt (Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm hergestellte Abschottung den Bestimmungen der ETa entspricht (ein Muster für diese Bestätigung s. unter www.dibt.de). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Verarbeiter den Bauherrn schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Brandschutzwirkung der Abschottung auf die Dauer nur sichergestellt ist, wenn die Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Abschottung wieder hergestellt wird.
Kombiabschottungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die durch den Zulassungsinhaber geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis über ihre Fachkunde vom Zulassungsinhaber darüber eine Bestätigung vorlegen können.
Anwendungs- und Ausführungsbestimmungen 6.3.2.2/1
Die Anwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes mit ETa nach EAD 13-350005-00-1104, Ausgabe Mai 2015, für Abschottungen in feuerwiderstandsfähigen Bauteilen bedarf einer Bauartgenehmigung nach § 16a MBO 1.
Ausgenommen davon sind Bauprodukte oder Bausätze:
Für deren Anwendung gilt:
Jede Abschottung ist vom Verarbeiter mit einem Schild dauerhaft zu kennzeichnen, das folgende Angaben enthalten muss:
Das Schild ist jeweils neben der Abschottung am Bauteil zu befestigen.
Der Verarbeiter, der die Abschottung ausführt oder Änderungen an der Abschottung vornimmt (Nachbelegung), muss für jedes Bauvorhaben eine Übereinstimmungsbestätigung ausstellen, mit der er bescheinigt, dass die von ihm hergestellte Abschottung den Bestimmungen der ETa entspricht (ein Muster für diese Bestätigung s. unter www.dibt.de). Diese Bestätigung ist dem Bauherrn zur ggf. erforderlichen Weiterleitung an die zuständige Bauaufsichtsbehörde auszuhändigen.
Bei jeder Ausführung der Abschottung hat der Verarbeiter den Bauherrn schriftlich darauf hinzuweisen, dass die Brandschutzwirkung der Abschottung auf die Dauer nur sichergestellt ist, wenn die Abschottung stets in ordnungsgemäßem Zustand gehalten und nach evtl. vorgenommener Belegungsänderung der bestimmungsgemäße Zustand der Abschottung wieder hergestellt wird.
Kombiabschottungen dürfen nur von Unternehmen ausgeführt werden, die geschult und unterrichtet wurden und die als Nachweis über ihre Fachkunde darüber eine Bestätigung vorlegen können.
7 Lüftungsanlagen
7.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung/Anwendung von Bauprodukten oder Bauteilen für Lüftungsanlagen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder für Bauarten gemäß § 16a MBO 1, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 bzw. den Verwendbarkeitsnachweisen zu den Anforderungen nach a 2.1.15 den Abschnitten 7.2 und 7.4 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen für Lüftungsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.15 den Abschnitten 7.3 und 7.5 entnommen werden.
Für die Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 172/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, gelten die Anwendungsregeln der Abschnitte 7.3 und 7.5.
7.2 Lüftungsleitungen klassifiziert nach DIN 4102-6:1977-09 und DIN V 4102-21:2002-08
Tabelle 7.2.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN 4102-6 und DIN V 4102-21
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse |
feuerhemmend | L 30 |
hochfeuerhemmend | L 60 |
feuerbeständig | L 90 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | L 120 |
7.3 Lüftungsleitungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Tabelle 7.3.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-3:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse | Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-1:2010-01 |
feuerhemmend | EI 30 (veho i↔o)S | gemäß a 2.2.1.11, Abschnitt 3.2 C-s3, d2, sonst A2 - s1,d0 |
hochfeuerhemmend | EI 60 (veho i↔o)S | A2 - s1,d0 |
feuerbeständig | EI 90 (veho i↔o)S | A2 - s1,d0 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (veho i↔o)S | A2 - s1,d0 |
Anwendungsregel
Für Lüftungsleitungen, die feuerwiderstandsfähige Bauteile in baulichen Anlagen durchdringen und die aus Brandschutzprodukten (Brandschutzbekleidungen) nach ETAG 018- 1 und - 4 vor Ort errichtet werden, gibt es für die Anwendung in mechanischen Lüftungsanlagen keine abschließende technische Regel.
7.4 Brandschutzklappen und Absperrvorrichtungen nach Verwendbarkeitsnachweis
Tabelle 7.4.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für Brandschutzklappen in Unterdecken
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977-09 und zusätzliche Bezeichnung für Unterdecke gemäß Verwendbarkeitsnachweis |
feuerhemmend | K 30 U |
hochfeuerhemmend | K 60 U |
feuerbeständig | K 90 U |
Tabelle 7.4.2: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für Brandschutzklappen in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse nach DIN 4102-6:1977 |
feuerhemmend | K 30 |
hochfeuerhemmend | K 60 |
feuerbeständig | K 90 |
Tabelle 7.4.3: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen für Absperrvorrichtungen gemäß MLüAR, Abschnitt 7.2
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse |
feuerhemmend | K30-18017 |
hochfeuerhemmend | K60-18017 |
feuerbeständig | K90-18017 |
7.5 Brandschutzklappen nach DIN EN 15650:2010-09, Zuordnung und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 7.5.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-3:2010-02
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse |
feuerhemmend | EI 30 (veho i↔o)-S |
hochfeuerhemmend | EI 60 (veho i↔o)-S |
feuerbeständig | EI 90 (veho i↔o)-S |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (veho i↔o)-S |
Hinweis:
Gemäß Anwendungsbereich gilt die Norm nicht für Brandschutzklappen in Atmosphären, die planmäßig oder außerplanmäßig aufgrund chemischer Reaktionen eine schädigende und/oder korrosive Wirkung auf diese ausüben. Dazu gehören Atmosphären in Ab- oder Fortluftleitungen von gewerblichen Küchen.
Die Anforderungen an Lüftungsanlagen in baulichen Anlagen nach a 2.1.15 in Verbindung mit der Technischen Regel a 2.2.1.11 werden bei der Verwendung von Brandschutzklappen nach DIN EN 15650:2010-09 erfüllt, wenn zusätzlich zur Tabelle 7.5.1 folgende Bestimmungen eingehalten werden:
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
1 Die Anforderungen an bauliche Anlagen werden nur von Brandschutzklappen mit mindestens einseitig angeschlossenen Lüftungsleitungen in mechanischen Lüftungsanlagen erfüllt.
2 Brandschutzklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in Lüftungsleitungen von mechanischen Lüftungsanlagen nur verwendet werden,
3 Brandschutzklappen dürfen zusätzlich zur thermischen Auslösung mit Auslöseeinrichtungen angesteuert werden, die auf Rauch ansprechen (Rauchauslöseeinrichtungen). Die Eignung der Rauchauslöseeinrichtungen muss für den vorgesehenen Verwendungszweck nachgewiesen sein. Sie müssen in Lüftungsleitungen installiert sein.
4 Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe notwendigen Angaben darzustellen.
5 Auf Veranlassung des Eigentümers der Lüftungsanlage muss die Überprüfung der Funktion der Brandschutzklappe unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach EN 13306 in Verbindung mit DIN 31051 mindestens in halbjährlichem Abstand erfolgen. Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinanderfolgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Brandschutzklappe nur in jährlichem Abstand überprüft werden.
8 Feuerungsanlagen
8.1 Allgemeines
Feuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen) müssen so aufgestellt und betrieben werden, dass sie aufgrund ihrer Beschaffenheit betriebs- und brandsicher sind und von ihnen sowie durch ihre Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen.
Für die Anwendung von Bauprodukten oder Bauteilen, die zur Verwendung in Feuerungsanlagen geeignet sind und für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, sind die technischen Anforderungen a 2.1.16 und den nachfolgenden Regeln der Abschnitte 8.2 bis 8.4 zu entnehmen.
8.2 Feuerstätten
Tabelle 8.2.: Bauprodukte nach harmonisierter technischen Spezifikationen (hEN)
lfd. Nr. | Bauprodukte nach hEN | Planung, Bemessung, Ausführung |
8.2.1 | Heizkessel für feste Brennstoffe bis 50 kW, für offene Systeme bis max. 2 bar EN 12809:2001+A1:2004, EN 12809:2001/AC:2006 und EN 12809:2001/A1:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 12809:2005-08 und DIN EN 12809/Berichtigung 1:2008-06 |
8.2.1/1 |
8.2.2 | Herde für feste Brennstoffe EN 12815:2001+A1:2004, EN 12815:2001/AC:2006 und EN 12815:2001/A1:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 12815:2005-09 und DIN EN 12815/Berichtigung 1:2008-06 |
8.2.1/1 |
8.2.3 | Kamineinsätze einschließlich offene Kamine für feste Brennstoffe EN 13229:2001+A1:2003 +A2:2004, EN 13229:2001/AC:2006 und EN 13229:2001/A2:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13229:2005-10 und DIN EN 13229/Berichtigung 1:2008-06 |
8.2.1/1 und /2 |
8.2.4 | Raumheizer für feste Brennstoffe EN 3240:2001+A2:2004, EN 13240:2001/AC:2006 und EN 13240:2001/A2:2004/AC:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13240:2005-10 und DIN EN 13240/Berichtigung 1:2008-06 |
8.2.1/1 |
8.2.5 | Heizöfen für flüssige Brennstoffe mit Verdampfungsbrennern und Schornsteinanschluss EN 1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1:2007-12 |
8.2.1/3 |
8.2.6 | Raumheizer zur Verfeuerung von Holzpellets EN 14785:2006 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14785:2006-09 und DIN EN 14785/Berichtigung 1:2007-10 |
8.2.1/1 und 8.2.1/4 |
8.2.7 | Speicherfeuerstätten für feste Brennstoffe EN 15250:2007 in Deutschland umgesetzt durch DIN EN 15250:2007-06 |
8.2.1/1 |
8.2.1/1
Die Verwendung der Feuerstätten ist nur zulässig, wenn der mit der CE-Kennzeichnung angegebene Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten wird und die angrenzenden Bauteile einen Wärmedurchlasswiderstand ≤ 1,2 m2 K/W aufweisen.
8.2.1/2
Für die Verwendung der Kamineinsätze in Feuerstätten sind die Bestimmungen der "Fachregel des Ofen- und Luftheizungsbauhandwerks TR-OL 2009, Ausgabe 2010" zu beachten.
8.2.1/3
Die Verwendung der Feuerstätten ist nur zulässig, wenn der mit der CE-Kennzeichnung angegebene Abstand zu Bauteilen aus brennbaren Baustoffen eingehalten wird und die angrenzenden Bauteile einen Wärmedurchlasswiderstand ≤ 0,127 m2 K/W aufweisen.
8.2.1/4
Für die Feuerstätten zur Verfeuerung von Holzpellets gibt es für die Anwendung hinsichtlich Aufstellung und Betrieb keine abschließende technische Regel. Ausgenommen davon sind die Feuerstätten mit automatischer Beschickungseinrichtung, die anschlussfertig sind und ein Verbrennungsluftgebläse haben.
8.3 Abgasanlagen
Für die Ausführung von Abgasanlagen sind die Bestimmungen der Landesbauordnungen und die der Feuerungsverordnungen der Länder zu beachten. Zusätzlich gelten die Anforderungen der DIN V 18160-1:2006-01 mit Ausnahme der Abschnitte 6.2, 6.5, 6.9, 6.10.1 und 6.10.2. Die nach-stehenden Abschnitte sind mit folgenden Änderungen und Ergänzungen anzuwenden:
8.3.1 Neufassung des Abschnittes 1 von DIN V 18160-1:2006-01
Diese Norm gilt für die Planung und Ausführung von Abgasanlagen für die Abführung von Abgasen von Feuerstätten, die mit festen, flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen betrieben werden, sowie z.B. für die Abführung von Abgasen von Wärmepumpen, Blockheizkraftwerken und ortsfesten Verbrennungsmotoren. Die Norm regelt die Verwendung von Bauprodukten für Abgasanlagen.
Die auf der Basis der EN 13216-1:2004-11 geprüften Bauprodukte für Abgasanlagen sind hinsichtlich des Abstandes zu brennbaren Baustoffen nur in Gebäuden mit angrenzenden Wänden, die einen Wärmedurchlasswiderstand R bis max. 2,7 m2 K/W (entspricht ca. 10 cm Mineralfaser) aufweisen und zu durchdringenden Decken und Dächer, die einen Wärmedurchlasswiderstand R bis max. 5,4 m2 K/W aufweisen, geeignet.
Die Verwendung von Abgasanlagen in Gebäuden mit Wand-, Decken- und Dachkonstruktionen aus oder mit brennbaren Baustoffen, die höhere Wärmedurchlasswiderstände aufweisen, sind in den harmonisierten Produktnormen noch nicht berücksichtigt.
Die Anwendungsnormgilt nicht für:
Luft-Abgas-Schornsteine, mehrfach belegte Abgasanlagen für raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe, Schornsteine im Überdruckbetrieb, Verbindungsstücke für Feuerstätten für feste Brennstoffe im Überdruckbetrieb, freistehenden Abgasanlage (Höhe über der obersten statisch wirksamen Abstützung > 3 m) und Montageabgasanlagen mit einer höheren Temperaturklasse als T400.
8.3.2 Neufassung des Abschnittes 5.2.1 Kennzeichnung von DIN V 18160-1:2006-01
Die Kennzeichnung einer ausgeführten Abgasanlage muss je nach Anwendungsbereich mindestens aus folgenden Leistungskenngrößen bestehen:
Jeder Zug der Abgasanlage muss gut sichtbar dauerhaft (z.B. Aluminium-Klebschild) mit einer vollständigen Anlagenkennzeichnung versehen werden. Mögliche Stellen für das Anbringen sind die Reinigungsverschlüsse (Türen) im Aufstellraum der Feuerstätte oder an der Stelle des Abgaseintritts in die Abgasanlage.
Jede Leistungskenngröße muss mindestens der geforderten Klasse oder einer höheren Klasse nach folgender Reihenfolge entsprechen:
T600 > T450 > T400 > T300 > T250 > T200 > T160 > T140 > T120 > T100 > T080;
H > P > N; Wx > Dx; D3 > D2 > D1; W3 > W2 > W1; G > O.
Temperaturklasse
Die Temperaturklasse gibt an, bis zu welcher Nennbetriebstemperatur die ausgeführte Abgasanlage einsetzbar ist.
Gasdichtheitsklassen/Druckklasse
Die Gasdichtheitsklasse nach DIN EN 1443/Druckklasse gibt an, für welche Betriebsweise die Abgasanlage geeignet ist.
Kondensatbeständigkeitsklasse
W, für Abgasanlagen, die planmäßig feucht betrieben werden dürfen;
D, für Abgasanlagen, die planmäßig unter Trocken-Bedingungen betrieben werden müssen.
Korrosionswiderstandsklasse
Die brennstoffabhängigen Korrosionswiderstandsklassen für Abgasanlagen sind DIN EN 1443 zu entnehmen.
Rußbrandbeständigkeitsklasse
Oxx für Abgasanlagen ohne Rußbrandbeständigkeit;
Gxx für Abgasanlagen mit Rußbrandbeständigkeit.
Die Bezeichnung des Abstands der äußeren Oberfläche der Abgasanlage zu brennbaren Stoffen erfolgt durch xx, wobei xx der Zahlenwert des Abstandes in gerundeten Millimetern ist.
Feuerwiderstandsklasse
Die Feuerwiderstandklasse LA gibt die Zeitspanne an, der die Abgasanlage bei Brandbeanspruchung (Wirkrichtung von außen nach außen/Raumabschluss und Wärmedämmung) widersteht. Die möglichen Klassen sind in der nachstehenden Tabelle aufgeführt.
Feuerwiderstandsklassen nach DIN 18160-60:2014-02
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklassen | |
feuerhemmend | LA30* | Feuerwiderstandsdauer ≥ 30 Min |
feuerbeständig | LA90* | Feuerwiderstandsdauer ≥ 90 Min |
*) Der angegebene Feuerwiderstand muss entsprechend der gewählten Temperaturklasse (z.B. T400) mit thermischer Vorbehandlung geprüft worden sein. |
Dabei kann die Abgasanlage selbst den geforderten Feuerwiderstand aufweisen oder die Abgasanlage erfüllt zusammen mit einem Schacht den erforderlichen Feuerwiderstand.
8.3.3 Neufassung des Abschnittes 7.2.3 Bauprodukte für die Außenschale von DIN V 18160-1:2006-01
Außenschalen müssen Leistungsmerkmale aufweisen, die mindestens den Leistungsklassen entsprechen, die gleich oder höher sind als für die angestrebte Kennzeichnung der Montageschornsteine erforderlich sind. Dafür dürfen Bauprodukte nach DIN EN 1858, DIN EN 12446, DIN EN 13069 und DIN EN 1806 verwendet werden und müssen mindestens mit T400 und G gekennzeichnet sein. Sofern bei der Verwendung Anforderungen an den Feuerwiderstand gestellt werden, ist dieser nach DIN 18160-60:2014-02 nachzuweisen. Der Nachweis kann für die Außenschale allein oder für mehrschalige Konstruktionen gemeinsam erbracht werden.
Zur Herstellung der Außenschalen aus Mauerwerk dürfen auch verwendet werden:
Außenschalen aus vorgenanntem Mauerwerk entsprechen der Klassifizierung T400 G50 LA90.
Für die Bauart der Außenschale gilt Abschnitt 7.1, Absatz 2, sinngemäß.
8.3.4 Neufassung des Abschnittes 7.2.4 und 8.1.1.4 Bauprodukte für die Dämmschale von DIN V 18160-1:2006-01
Für Montageabgasanlagen dürfen Dämmstoffe nach DIN EN 14303 entsprechend den jeweiligen Anforderungen der vorgesehenen Abgasanlage verwendet werden.
1. Dämmstoffe für Montage-Schornsteine
Die Dämmstoffe für Schornsteine müssen einer Temperatureinwirkung durch Rußbrand widerstehen. Nach DIN EN 14303 ist die Rußbrandbeständigkeit nicht nachweisbar.
Dämmschalen aus Dämmstoffen nach DIN EN 14303 müssen mindestens eine Dicke von 3 cm und mindestens einen Wärmedurchlasswiderstand von 0,4 m2 K/W bei 300 °C aufweisen.
Auf eine Dämmschale kann bei Innenschalen nach DIN EN 1856-1:2009-09 mit einer Wärmedämmung von mindestens 3 cm in Verbindung mit den in 7.2.3 benannten Außenschalen verzichtet werden.
2. Dämmstoffe für Montage-Abgasleitungen
Dämmstoffe nach DIN EN 14303 dürfen für Montage-Abgasleitungen verwendet werden. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.
3. Dämmstoffe für Verbindungsstücke und einschalige metallische Abgasanlagen
Dämmstoffe, die direkt auf den Oberflächen von metallischen Abgasanlagen oder Verbindungsstücken angeordnet sind, müssen nichtbrennbar sein. Die obere Anwendungsgrenztemperatur des Dämmstoffes muss größer oder gleich der benötigten Temperaturklasse der vorgesehenen Abgasanlage liegen.
8.3.5 Brandverhalten von Abgasanlagen
Die Bauteile von Abgasanlagen müssen nach den Landesbauordnungen hinsichtlich ihres Brandverhaltens mindestens normalentflammbar sein.
Sofern Bauteile für Abgasanlagen in die Klasse A1 gemäß Entscheidung 96/602/EG der Kommission (geändert durch Entscheidungen 2000/605/EG und 2003/424/EG der Kommission) eingestuft sind oder wenn diese Bauteile nach DIN 4102-4:2016-05 klassifiziert sind, dürfen sie im Hinblick auf das Brandverhalten ohne zusätzlichen Nachweis entsprechend ihrer Klassifikation verwendet werden.
Tabelle 8.3: Bauprodukte oder Bausätze nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN)
lfd. Nr. | Bauprodukte nach hEN | Planung, Bemessung, Ausführung | ||
8.3.1 | Innenrohre und Verbindungsstücke aus Metall für Abgasanlagen EN 1856-2:2009 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1856-2:2009-09 |
DIN V 18160-1:2006-01 und zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 und DIN V 18160-1 Beiblatt 1 Berichtigung 1:2007-10 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.2 | Betoninnenrohre für Abgasanlagen EN 1857:2010 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1857:2010-08 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.3 | Betonformblöcke für Abgasanlagen EN 1858:2008+A1:2011 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1858:2011-09 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.4 | Außenschalen aus Beton für Abgasanlagen EN 12446:2011 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 12446:2011-09 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.5 | Rußbrandbeständige Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren EN 13063-1:2005 und EN 13063-1/A1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13063-1:2007-10 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.6 | Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren EN 13063-2:2005 und EN 13063-2/A1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13063-2:2007-10 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/1 | ||
8.3.7 | Keramik-Außenschalen für Systemabgasanlagen EN 13069:2005 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13069:2005-12 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.8 | Systemabgasanlagen mit Kunststoff- Innenrohren EN 14471:2005 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14471:2005-11 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.9 | Keramik-Formblöcke für Abgasanlagen EN 1806:2006 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1806:2006-10 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.10 | Aufsätze für raumluftunabhängige Abgasanlagen von Gasgeräten des Typs C6 EN 14989-1:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14989-1:2007-05 |
DIN V 18160-1:2006-01 und zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/2 | ||
8.3.11 | Luft-Abgas-Systeme mit Keramik-Innenrohren EN 13063-3:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 13063-3:2007-10 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.12 | Abgas- und Luftleitungen für raumluftunabhängige Feuerstätten EN 14989-2:2007 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14989-2:2008-03 |
DIN V 18160-1:2006-01 sowie zusätzlich Beiblatt 1 von DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/2 |
||
8.3.13 | Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen; -Nassbetrieb - EN 1457-2:2012 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1457-2:2012-04 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 und 8.3.1/3 | ||
8.3.14 | Keramik-Innenrohre für Abgasanlagen - Trockenbetrieb - EN 1457-1:2012 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1457-1:2012-04 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 | ||
8.3.15 | Bauteile und Abschnitte von System-Abgasanlagen mit Metallinnenrohren EN 1856-1:2009-09 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 1856-1:2009-09 |
DIN V 18160-1:2006-01 in Verbindung mit 8.3 |
8.3.1/1
Systemabgasanlagen mit Keramik-Innenrohren der Klassifizierung W 3 O sind nicht verwendbar.
8.3.1/2
Aufsätze, Bauteile, Abgas- und Luftleitungen aus Metallen nach DIN EN 14989-1:2007-05 und DIN EN 14989-2:2007-05 der Klasse 80 oder 99 müssen der Korrosionsklasse V1, V2 oder V3 nach DIN EN 1856-1:2009-09 entsprechen.
8.3.1/3
Innenrohre nach EN 1457-2 mit der Kondensationsbeständigkeitsklasse Wa dürfen nur in einer dauerhaft hinterlüfteten Außenschale gemäß DIN V 18160-1:2006-01, Abschnitt 8.2. 1, dritter Spiegelstrich verwendet werden. Für diese Abgasanlagen ist ein Kondensatablauf erforderlich.
Bauarten von Montageschornsteinen mit Innenschalen der Klasse WB, WC oder WD sind für die feuchte Betriebsweise nicht verwendbar.
8.4 Dämmstoffe für Feuerungsanlagen (Feuerstätten und Abgasanlagen)
Tabelle 8.4.: Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen (hEN)
lfd. Nr. | Bauprodukte nach hEN | Planung, Bemessung, Ausführung |
8.4.1 | Wärmedämmstoffe für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in der Industrie - werkmäßig hergestellte Produkte aus Mineralwolle (MW) EN 14303 in Deutschland umgesetzt durch: DIN EN 14303:2010-04 |
Abschnitt 8.3 |
9 Wärmeabzugsgeräte
Tabelle 9.1: Mindestwerte der wesentlichen Eigenschaften von Wärmeabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2:2003-09 zur Verwendung in Dächern gemäß a 2.1.21.3:
DIN EN 12101-2:2003-09 | mindestens erforderliche Leistung |
4.1 | 4.1.1 a) Thermoelement und Handauslösung |
4.2 | erfüllt |
4.4. | Angabe (m2), Breite ≥ 1,0 m |
7.1.1 | Re 50 |
7.1.3 | Re 50 |
7.2.1.1 | SL 500 |
7.3.1 | T (0) |
7.4.1 | WL 1500 |
7.5.1 | B 300 |
7.5.2 | E - d2 |
Für die Verwendung der Wärmeabzugsgeräte in der Bedachung in Dächern ist a 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistung nach Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2:2003-09 nicht mit mindestens A2 - s1,d0 erklärt ist; anderenfalls ist bei der Verwendung in der Bedachung für die Bedachung der Nachweis gemäß a 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 MBO 1 einzuhalten. Die Verwendung in lichtdurchlässigen Bedachungen, die schwerentflammbar sein dürfen und nicht brennend abtropfen, ist zulässig, wenn die Leistungsanforderung nach Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2:2003-09 mindestens als C - s3,d0 erklärt ist.
10 Rauchabzugsanlagen
10.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Bauprodukten oder Bauteilen für Rauchabzugsanlagen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder für Bauarten gemäß § 16a MBO 1 kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.21.2 dem Abschnitt 10.4 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Bauprodukten oder Bausätzen für Rauchabzugsanlagen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.21.2 den Abschnitten 10.5 und 10.6 entnommen werden.
10.2 Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2:2003-09 in Rauchabzugsanlagen nach Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und Industriebaurichtlinie gemäß a 2.1.21.2 , Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen mittels natürlicher Rauchabzugsanlagen gemäß a 2.1.21.2 werden bei Verwendung natürlicher Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-2:2003-09 erfüllt, wenn die Mindestwerte der wesentlichen Merkmale der Tabelle 10.2.1 eingehalten und die Rauchabzugsgeräte verwendungsabhängig geplant, bemessen und ausgeführt werden.
Tabelle 10.2.1: Mindestwerte der wesentlichen Eigenschaften von Rauchabzugsgeräten nach DIN EN 12101-2:2003-09 zur Verwendung gemäß a 2.1.21.2
Wesentliche Eigenschaft | Verwendung in | |
notwendigen Treppenräumen Leistungsanforderung | Rauchabzugsanlagen Leistungsanforderung | |
4.1 | Thermoelement und Handauslösung | Thermoelement und Auslöseeinrichtung nach 4.1.1 b) oder c) oder d) |
4.2 | erfüllt | erfüllt |
6 | Angabe (m2) | Angabe ≥ 1,5 m2, für Industriebauten Angabe (m2) |
7.1.1 | Re 50 | Re 50 |
7.1.3 | Re 50 | Re 50 |
7.2.1.1 | SL 500 | SL 500 |
7.3.1 | T (-05) | T (-05) |
7.4.1 | WL 1500 | WL 1500 |
7.5.1 | B 300 | B 300 |
7.5.2 | E - d2 | E - d2 |
Für die Verwendung der Rauchabzugsgeräte in der Bedachung von Dächern ist a 2.1.9 hinsichtlich der Lage und Anordnung als lichtdurchlässige Flächen einzuhalten, wenn die Leistungsanforderung nach Abschnitt 7.5.2 der DIN EN 12101-2 nicht mindestens als A2 - s1,d0 erklärt ist; andernfalls ist bei der Verwendung in der Bedachung für die Bedachung der Nachweis gemäß a 2.1.9 für eine gegen Flugfeuer und strahlende Wärme widerstandsfähige Bedachung zu führen (s. Abschnitt 3, Tabelle 3.2) oder die bauliche Anlage hat die Abstände nach § 32 Abs. 2 MBO 1 einzuhalten.
10.3 Maschinelle Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-3:2015-12 in Rauchabzugsanlagen nach Versammlungsstättenverordnung, Verkaufsstättenverordnung und Industriebaurichtlinie gemäß a 2.1.21.2 , Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Maschinelle Rauchabzugsanlagen müssen so errichtet werden, dass sie den Temperaturen der abzuführenden Brandgase ausreichend lang widerstehen.
In maschinellen Rauchabzugsanlagen sind maschinelle Rauchabzugsgeräte nach DIN EN 12101-3:2015-12 zu verwenden. Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gibt es keine abschließende technische Regel.
Für die Verwendung der maschinellen Rauchabzugsgeräte gelten die Leistungsanforderungen der Tabelle 10.3.1.
Tabelle 10.3.1: Leistungsanforderungen an maschinelle Rauchabzugsgeräte
Wesentliche Eigenschaft |
Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen von Räumen |
|
Luftvolumenstrom der Rauchabzugsanlage |
||
≤ 40.000 m3/h | > 40 000 m3/h | |
Temperaturbeständigkeit | ≥ 600 °C mindestens 30 Minuten | ≥ 300 °C mindestens 30 Minuten |
10.4 Entrauchungsleitungen, geprüft und klassifiziert nach DIN V 18232-6:1997-10
Tabelle 10.4.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklasse nach DIN V 18232-6:1997-10 in Verbindung mit DIN 4102-6:1977-09
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse, Kategorie, Druckstufe |
feuerhemmend | L 30, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31 |
hochfeuerhemmend | L 60, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31 |
feuerbeständig | L 90, Kategorie 3 und Druckstufe 1/2/31 |
1) je nach erforderlicher Druckstufe |
10.5 Entrauchungsleitungen nach harmonisierten technischen Spezifikationen
Tabelle 10.5.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-4:2010-01
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse |
feuerhemmend | EI 30 (ve - ho) S *1 multi |
hochfeuerhemmend | EI 60 (ve - ho) S *1 multi |
feuerbeständig | EI 90 (ve - ho) S *1 multi |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (ve - ho) S *1 multi |
1) je nach vorgesehener Verwendung: 500 Pa, 1.000 Pa oder 1.500 Pa |
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen nach a 2.1.21.2 mittels maschineller Rauchabzugsanlagen werden bei der Verwendung von Entrauchungsleitungen aus Entrauchungskanalstücken nach DIN EN 12101-7:2011-08 erfüllt, wenn folgende Anwendungsbestimmungen ein-gehalten werden:
1 Die Entrauchungsleitungen müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen (mindestens Klasse a 2-s1, d0 nach DIN EN 13501-1:2010-01) bestehen.
2 Nach EN 1366-9:2008-09 geprüfte Entrauchungskanalstücke dürfen nur für horizontal angeordnete Entrauchungsleitungen von Rauchabzugsanlagen eines einzelnen Brandabschnitts verwendet werden.
3 Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen.
Für Entrauchungsleitungen, die feuerwiderstandsfähige Bauteile in baulichen Anlagen durchdringen und die aus Brandschutzprodukten (Brandschutzbekleidungen) nach ETAG 018- 1 und - 4 vor Ort errichtet werden, gibt es für die Anwendung in Rauchabzugsanlagen keine abschließende technische Regel.
10.6 Entrauchungsklappen nach DIN EN 12101-8:2011-08
Tabelle 10.6.1: Bauaufsichtliche Anforderung und Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach DIN EN 13501-4:2010-01
Bauaufsichtliche Anforderung | Feuerwiderstandsklasse |
feuerhemmend | EI 30 (ve1 - ho2 - i↔o) S *3 Cxx4 MA5 multi |
hochfeuerhemmend | EI 60 (ve1 - ho2- i↔o) S *3 Cxx4 MA5 multi |
feuerbeständig | EI 90 (ve1 - ho2- i↔o) S *3 Cxx4 MA5 multi |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | EI 120 (ve1 - ho2- i↔o) S *3 Cxx4 MA5 multi |
1) je nach vorgesehener Verwendung: vew, vedw, ved
2) je nach vorgesehener Verwendung: how, hodw, hod 3) je nach vorgesehener Verwendung: 500 Pa, 1.000 Pa oder 1.500 Pa 4) je nach vorgesehener Verwendung: C300 oder C10.000 5) für die Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen |
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Die Anforderungen an die Rauchableitung aus baulichen Anlagen nach a 2.1.21.2 mittels maschineller Rauchabzugsanlagen werden bei der Verwendung von Entrauchungsklappen nach DIN EN 12101-8:2011-08 erfüllt, wenn folgende Anwendungsbestimmungen eingehalten werden:
Entrauchungsklappen zur Verwendung in maschinellen Rauchabzugsanlagen eines Brandabschnitts müssen mindestens die Klassifizierung E30030(ve-ho-i↔o) S500 Cxx6Ma single nach DIN EN 13501-4:2010-01 aufweisen.
Entrauchungsklappen mit mechanischem Absperrelement dürfen in maschinellen Rauchabzugsanlagen nur verwendet werden,
nachgewiesen wurde.
Die detaillierte, den Leistungsnachweisen entsprechende Montageanleitung und die Betriebsanleitung des Herstellers oder seines Vertreters müssen zur Verfügung stehen. Der Hersteller oder sein Vertreter hat schriftlich in der Betriebsanleitung ausführlich die für die Inbetriebnahme, Inspektion, Wartung, Instandsetzung sowie Überprüfung der Funktion der Entrauchungsklappe notwendigen Angaben darzustellen.
Auf Veranlassung des Eigentümers der Entrauchungsanlage muss die Überprüfung der Funktion der Entrauchungsklappe unter Berücksichtigung der Grundmaßnahmen zur Instandhaltung nach DIN EN 13306 in Verbindung mit DIN 31051 mindestens in halbjährlichen Abstand erfolgen. Ergeben zwei im Abstand von 6 Monaten aufeinanderfolgende Prüfungen keine Funktionsmängel, so braucht die Entrauchungsklappe nur in jährlichem Abstand überprüft werden.
11 Druckbelüftungsanlagen (Anlagen zur Rauchfreihaltung)
Druckbelüftungsanlagen müssen automatisch ausgelöst werden. Der notwendige Druckunterschied muss sich spätestens 60 Sekunden nach dem Auslösen eingestellt haben.
12 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen
12.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Installationsschächten und -kanälen, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen, mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder für Bauarten gemäß § 16a MBO 1, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den technischen Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 12.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Installationskanälen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.14 dem Abschnitt 12.3 entnommen werden.
12.2 Installationskanäle und -schächte, einschließlich der Abschlüsse ihrer Öffnungen, klassifiziert nach DIN 4102-11:1985-12
Tabelle 12.2.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-11:1985-12
Bauaufsichtliche Anforderung | Installationsschacht und -kanal |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 30 |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 60 |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 90 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten und aus nichtbrennbaren Baustoffen | I 120 |
12.3 Bausätze für Installationskanäle aus werkseitig vorgefertigten Formstücken und Zubehörteilen nach harmonisierten technischen Spezifikationen, einer Europäischen Technischen Bewertung (ETA) gemäß EAD 350003.00-1109, klassifiziert nach DIN EN 13501-2:2010-02, und Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Tabelle 12.3.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN EN 13501-2:2010-02 für Installationskanäle
Bauaufsichtliche Anforderung | Installationskanal | Brandverhalten, mindestens geeignete Klassen nach DIN EN 13501-2:2010-01 |
feuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | EI 30(veho i↔o) | A2 - s1, d0 |
hochfeuerhemmend und aus nichtbrennbaren Baustoffen | EI 60(veho i↔o) | |
feuerbeständig und aus nichtbrennbaren Baustoffen | EI 90(veho i↔o) | |
Feuerwiderstandfähigkeit 120 Minuten | EI 120(veho i↔o) |
13 Brandschutzverglasungen
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Brandschutzverglasungen mit Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 oder für Bauarten gemäß § 16a MBO 1 kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102 zu den Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.9 und a 2.1.12 den nachfolgenden Bestimmungen entnommen werden.
Tabelle 13.1: Zuordnung der Klassifizierungen nach DIN 4102-13:1990-05
Bauaufsichtliche Anforderung | Brandschutzverglasung |
feuerhemmend | F 30 |
hochfeuerhemmend | F 60 |
feuerbeständig | F 90 |
Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten | F 120 |
Brandschutzverglasungen der Klassifizierungen G 30, G 60, G 90 oder G 120 nach DIN 4102-13:1990-05 erfüllen nicht die Anforderungen "feuerhemmend", "hochfeuerhemmend", "feuerbeständig" oder "Feuerwiderstandsfähigkeit 120 Minuten".
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen mit Brandschutzverglasungen, für die als Bausätze für nichttragende innere Trennwände harmonisierte technische Spezifikation nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.6, a 2.1.7, a 2.1.8, a 2.1.9 und a 2.1.12 dem Abschnitt 4.3, Tabelle 4.3.1, entnommen werden.
14 Spezielle Brandschutzprodukte
14.1 Feuerschutzmittel
14.1.1 Allgemeines
Zum Nachweis des Brandverhaltens von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzmitteln nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 kann die Zuordnung der Brandverhaltensklassen nach der Normenreihe DIN 4102-1 zu den Anforderungen nach a 2.1.2 dem Abschnitt 1.2 entnommen werden.
Zum Nachweis des Brandverhaltens von baulichen Anlagen bei Verwendung von Feuerschutzmitteln, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Brandverhaltensklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den technischen Anforderungen nach a 2.1.2 dem Abschnitt 1.3 entnommen werden.
14.1.2 Bauprodukte, die mit Feuerschutzmitteln nach harmonisierten Spezifikationen (ETA) ausgestattet werden
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Feuerschutzmittel sind auf Bodenbelägen und/oder Untergründen, die durch Nässe und/oder UV-Bestrahlung beansprucht werden, nicht nachgewiesen.
14.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen
14.2.1 Allgemeines
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach Verwendbarkeitsnachweisen gemäß § 17 MBO 1 kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN 4102-2:1977-09 zu den Anforderungen nach a 2.1.3 und a 2.1.4 den Abschnitten 4.1 und 4.2 entnommen werden.
Zum Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit von baulichen Anlagen bei Verwendung von Reaktiven Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen, für die harmonisierte technische Spezifikationen nach der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 gemäß Amtsblatt der Europäischen Union C 209/03 vom 10. Juni 2016 und C 179/4 vom 13. Mai 2016 vorliegen, kann die Zuordnung der Feuerwiderstandsklassen nach der Normenreihe DIN EN 13501 zu den Anforderungen nach a 2.1.3 und a 2.1.4 dem Abschnitt 4.3 entnommen werden.
14.2.2 Reaktive Brandschutzbeschichtungen auf Stahlbauteilen nach harmonisierten technischen Spezifikationen (ETA)
Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen
Für die Verwendung eines Bauproduktes oder Bausatzes nach ETAG 018- 1 und - 2 / EAD für feuerwiderstandsfähige Bauteile gibt es keine abschließende technische Regel.
14.3 Lineare Fugenabdichtungen
Für die Verwendung von Brandschutzprodukten bzw. Bausätzen aus Brandschutzprodukten zum Abdichten und Verschließen von Fugen und Öffnungen und zum Aufhalten von Feuer im Brandfall als lineare Fugenabdichtungen nach ETAG 026-3 gelten die folgenden bauaufsichtlichen Verwendungs- und Ausführungsbestimmungen, die die Erfüllung der Bauwerksanforderungen bei der Verwendung dieser Produkte sicherstellen sollen:
Fugenabdichtungen dürfen zum Verschließen von konstruktionsbedingten horizontalen und vertikalen linienförmigen Fugen (Anschluss-, Bauwerks- und Bewegungsfugen) in oder zwischen feuerwider-standsfähigen, raumabschließenden Bauteilen verwendet werden.
Fugen werden bauordnungsrechtlich nicht eigenständig betrachtet.
Die Deklaration des Leistungsmerkmals "Feuerwiderstand" für die Fugenabdichtung ersetzt nicht den notwendigen Nachweis der Feuerwiderstandsfähigkeit des gesamten Bauteils, einschließlich der Fuge(n).
_____
1) nach Landesrecht
2) DIN EN ISO 9606-1 - Prüfung von Schweißern; Schmelzschweißen (jeweils geltende Ausgabe)
3) Als Sachverständige kommen insbesondere Folgende in Betracht:
4) Gilt für Europäische Technische Bewertungen, die nach dem 1.7.2013 erteilt worden sind.
5) Gilt für Europäische Technische Zulassungen, die vor dem 1.7.2013 erteilt worden sind.
6) je nach Verwendungszweck: C300 oder C10000
Erläuterungen der Klassifizierungskriterien und der zusätzlichen Angaben zur Klassifizierung | Anlage |
Herleitung des Kurzzeichens | Kriterium | Anwendungsbereich |
R (Résistance) | Tragfähigkeit | zur Beschreibung der Feuerwiderstandsfähigkeit |
E (Étanchéité) | Raumabschluss | |
I (Isolation) | Wärmedämmung (unter Brandeinwirkung) | |
W (Radiation) | Begrenzung des Strahlungsdurchtritts | |
M (Mechanical) | Mechanische Einwirkung auf Wände (Stoßbeanspruchung) | |
Sa (Smoke) | Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen bei Umgebungstemperatur | dichtschließende Abschlüsse |
S200 (Smokemax. leakage rate) | Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit (Dichtheit, Leckrate), erfüllt die Anforderungen sowohl bei Umgebungstemperatur als auch bei 200°C | Rauchschutzabschlüsse (als Zusatzanforderung auch bei Feuerschutzabschlüssen) |
S (Smoke) | Rauchdichtheit (Begrenzung der Rauchdurchlässigkeit) | Entrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen, Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen |
C... (Closing) | Selbstschließende Eigenschaft (ggf. mit Anzahl der Lastspiele) einschl. Dauerfunktion | Rauchschutztüren, Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) |
Cxx | Dauerhaftigkeit der Betriebssicherheit (Anzahl der Öffnungs- und Schließzyklen) | Entrauchungsklappen |
P | Aufrechterhaltung der Energieversorgung und/oder Signalübermittlung | Elektrische Kabelanlagen allgemein |
K1, K2 | Brandschutzvermögen | Wand- und Deckenbekleidungen (Brandschutzbekleidungen) |
I1, I2 | unterschiedliche Wärmedämmungskriterien | Feuerschutzabschlüsse (einschließlich Abschlüsse für Förderanlagen) |
i→o
i←o i↔o (in - out) |
Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer | Nichttragende Außenwände, Installationsschächte/-kanäle, Lüftungsleitungen/Brandschutzklappen; Entrauchungsklappen, lt. Tab. b) |
a↔b (above - below) | Richtung der klassifizierten Feuerwiderstandsdauer | Unterdecken |
ve, ho (vertical, horizontal) | für vertikalen/horizontalen Einbau klassifiziert | Lüftungsleitungen, Brandschutzklappen, Entrauchungsleitungen |
vew, how | für vertikalen/horizontalen Einbau in Wände klassifiziert | Entrauchungsklappen |
ved, hod | für vertikalen/horizontalen Einbau in Leitungen klassifiziert | Entrauchungsklappen |
vedw, hodw | für vertikalen/horizontalen Einbau in Wände und Leitungen klassifiziert | Entrauchungsklappen |
U/U (uncapped/uncapped) | Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens | Rohrabschottungen |
C/U (capped/uncapped) | Rohrende geschlossen innerhalb des Prüfofens/Rohrende offen außerhalb des Prüfofens | Rohrabschottungen |
U/C | Rohrende offen innerhalb des Prüfofens/Rohrende geschlossen außerhalb des Prüfofens | Rohrabschottungen |
MA | Manuelle Auslösung | Entrauchungsklappen |
multi | Eignung, ein oder mehrere feuerwiderstandsfähige Bauteile zu durchdringen bzw. darin einzubauen | Entrauchungsleitungen, Entrauchungsklappen |
WDVS mit EPS, Sockelbrandprüfverfahren Stand: Juni 2016 |
Anhang 5 |
1 Prüfstand
Der Versuchsstand ist vor Witterungseinflüssen zu schützen und besteht aus zwei miteinander verbundenen Wänden, die im rechten Winkel aneinandergrenzen. Die Abmessungen der Wände des Prüfstandes, auf denen der Prüfkörper aufgebaut wird, sind:
Die Wände des Prüfstandes sind aus ca. 25 cm dicken Porenbetonplansteinen mit einer Rohdichte ≥ 600 kg/m3 herzustellen, die auf der Applikationsfläche für das WDVS mit einem mineralisch gebundenen Putz beschichtet sind.
Die nachfolgende Abbildung zeigt die Ansicht und den Grundriss des Prüfstandes.
Für die Prüfung von WDVS, die auf Wänden aus Rahmentragwerken (z.B. aus Holz oder Stahl) mit außenseitiger Beplankung appliziert werden sollen, sind gesonderte Festlegungen für den Prüfstand erforderlich.
2 Messtechnische Ausrüstung des Versuchsstandes
Für die Versuchsdurchführung sind der Prüfstand und das applizierte WDVS mit Thermoelementen (Typ K gemäß EN 60684, Ø 3 mm) gemäß Abbildung 2 auszurüsten.
Zudem ist eine Versuchserfassung mit Fotokamera und Videoaufzeichnung (HD-Standard) durchzuführen.
3 Primärbrandquelle
Als Primärbrandquelle für die Prüfung ist eine Holzkrippe aus 200 kg (± 5 kg) Fichtenholz (Rohdichte 475 ± 25 kg /m3) mit einer Grundfläche von ca. 1,1 x 1,1 m zu verwenden. Sie ist aus Holzstäben mit den Abmessungen B x H x L = 40 (± 2) x 40 (± 2) x 1100 (± 10) mm herzustellen.
Die Holzstäbe werden in kreuzweise (90°) zueinander angeordneten Lagen mit einem Verhältnis Holz : Luft ≈ 1 : 1 aufgestapelt, wobei die unterste Lage parallel zur Rückwand anzuordnen ist. In der obersten Lage der Holzkrippe ist die Zahl der benötigten Holzstäbe ggf. soweit zu verringern und gleichmäßig zu verteilen, dass das o. a. Holzgewicht eingehalten ist. Die Schichten sind untereinander zu vernageln.
Das Holz muss bis zum Erreichen der Gewichtskonstanz in einem Klimaraum im Normalklima nach DIN EN 13238 gelagert und darf erst am Tag vor dem Versuch für den Aufbau der Holzkrippe herausgeholt werden.
Die Unterkante der Holzkrippe soll sich ca. 15-20 cm über dem Fußboden des Prüfraumes befinden, und der Abstand der Holzkrippe zur Oberfläche des applizierten WDVS an Rück- und Eckwand des Versuchsstands muss ca. 10 cm betragen. Für die Zündung sind vier, mit je 400 ml Isopropanol gefüllte Wannen (Breite 25 mm x Länge 1.100 mm x Höhe 20 mm) zu verwenden, die über der untersten Lage der Holzstäbe in die Krippe hineingeschoben werden. Als Zündmittel dient eine offene Flamme.
4 Konditionierung der zu prüfenden WDVS
Bei WDVS ist eine Konditionierungszeit des vollständig applizierten Prüfkörpers am Versuchsstand von 21 Tagen erforderlich. Diese Zeit darf unterschritten werden, wenn die Feuchte des Putzsystems einen Wert von 6 % (ca. doppelte Ausgleichsfeuchte) unterschreitet und eine Mindeststandzeit von 14 Tagen eingehalten wird. Die Bestimmung der Feuchte kann an einem Referenzkörper vorgenommen werden, der in gleicher Atmosphäre lagert.
Die Umgebungstemperatur während der Konditionierungszeit muss 1 m vor dem Versuchsstand und in einer Höhe von 1 m über dem Boden des Prüfraumes zwischen 10 °C und 30 °C betragen.
5 Versuchsdurchführung
Vor Beginn der Prüfung muss die Umgebungstemperatur im Prüfraum 1,5 m vor dem Versuchsstand in einer Höhe von 1,5 m über dem Prüfraumboden im Bereich zwischen 5 °C und 30 °C liegen.
Der Abbrand des Prüffeuers als auch der des Prüfkörpers soll unter freiventilierten Lüftungsbedingungen erfolgen. Eine Beeinflussung des Versuchsablaufes durch Wind oder eine maschinelle Rauchabsaugung ist zu vermeiden bzw. auf ein vertretbares Minimum zu reduzieren. Dies kann als sichergestellt gelten, wenn bei der Prüfung mit einem Flügelrad-Anemometer unmittelbar vor Versuchsbeginn im Mittel eine Strömungsgeschwindigkeit von 0,5 m/s - kurzzeitig maximal 1 m/s - mittig in 1 m Höhe über der Oberkante der Holzkrippe und in 100 mm Abstand zur Oberfläche des WDVS nicht überschritten wird.
Alle Änderungen der Abzugsbedingungen während der Prüfzeit sind zu dokumentieren (z.B. Erhöhung der Abzugsgeschwindigkeit bei mechanischer, steuerbarer Rauchabsaugung, Vergrößerung/Verkleinerung der Zuluft-/Abluftöffnungen bei natürlicher Entrauchung).
Die Prüfzeit beträgt mindestens 25 Minuten (eine direkte Brandbeaufschlagung des WDVS ≥ 20 Minuten ist einzuhalten). Sie beginnt mit der Entzündung der Holzkrippe mittels des Isopropanols. Nach Ablauf der Prüfzeit ist die Holzkrippe so abzulöschen, dass der Prüfkörper nicht beeinträchtigt wird. Daran schließt sich eine Beobachtungszeit an, die frühestens 60 Minuten nach Versuchsbeginn beendet werden darf.
Während der Prüfung sind folgende Messdaten zu erfassen:
Nach Versuchsende sind Art und Ausmaß der Brandschädigung am Probekörper zu ermitteln.
Der Versuch darf vorzeitig beendet werden, sofern es zu einem Vollbrand des applizierten WDVS - Brandausbreitung bis zu den seitlichen Rändern und der Oberkante des Prüfkörpers - kommt bzw. ernsthafte Gefahr für die während des Versuchs anwesenden Personen auftritt.
6 Beurteilung
Über die Durchführung und Ergebnisse der Prüfung ist ein Prüfbericht zu erstellen. Der Prüfbericht enthält:
Die Beurteilung der Versuchsergebnisse erfolgt auf der Basis folgender Gesichtspunkte:
Hinterlüftete Außenwandbekleidungen Stand: Juni 2016 |
Anhang 6 |
1 Anwendungsbereich
Bei hinterlüfteten Außenwandbekleidungen, die
sind nach § 28 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 5 sowie nach § 30 Abs. 7 MBO 1 besondere Vorkehrungen gegen die Brandausbreitung zu treffen. Nachfolgend werden mögliche Vorkehrungen beschrieben.
2 Begriffe
2.1 Hinterlüftete Außenwandbekleidungen bestehen aus:
2.2 Hinterlüftungsspalt ist der Luftraum zwischen der Bekleidung und der Wärmedämmung oder zwischen der Bekleidung und der Wand, soweit keine außenliegende Wärmedämmung vorgesehen ist.
2.3 Brandsperren dienen der Begrenzung der Brandausbreitung im Hinterlüftungsspalt über eine ausreichend lange Zeit durch Unterbrechung oder partielle Reduzierung des freien Querschnitts des Hinterlüftungsspalts.
3 Dämmstoffe, Unterkonstruktionen, Hinterlüftungsspalt
3.1 Abweichend von § 28 Abs. 3 Satz 1 MBO 1 muss die Wärmedämmung nichtbrennbar sein. Die Dämmstoffe sind entweder mechanisch oder mit einem Klebemörtel, der schwerentflammbar ist oder einen Anteil von nicht mehr als 7,5 % an organischen Bestandteilen aufweist, auf dem Untergrund zu befestigen. Stabförmige Unterkonstruktionen aus Holz sind zulässig (§ 28 Abs. 3 Satz 1, Halbsatz 2 MBO 1).
3.2 Die Tiefe des Hinterlüftungsspalts darf nicht größer sein als
4 Horizontale Brandsperren
4.1 In jedem zweiten Geschoss sind horizontale Brandsperren im Hinterlüftungsspalt anzuordnen.
Die Brandsperren sind zwischen der Wand und der Bekleidung einzubauen. Bei einer außenliegenden Wärmedämmung genügt der Einbau zwischen dem Dämmstoff und der Bekleidung, wenn der Dämmstoff im Brandfall formstabil ist und einen Schmelzpunkt von > 1.000 °C aufweist.
4.2 Unterkonstruktionen aus brennbaren Baustoffen müssen im Bereich der horizontalen Brandsperren vollständig unterbrochen werden.
4.3 Die Größe der Öffnungen in den horizontalen Brandsperren ist insgesamt auf 100 cm2/lfm Wand zu begrenzen. Die Öffnungen können als gleichmäßig verteilte Einzelöffnungen oder als durchgehender Spalt angeordnet werden.
4.4 Die horizontalen Brandsperren müssen über mindestens 30 Minuten hinreichend formstabil sein (z.B. aus Stahlblech mit einer Dicke von d ≥ 1 mm). Sie sind in der Außenwand in Abständen von ≤ 0,6 m zu verankern. Die Stahlbleche sind an den Stößen mindestens 30 mm zu überlappen.
4.5 Laibungen von Außenwandöffnungen (Türen, Fenster) dürfen integraler Bestandteil von Brandsperren sein, soweit der Hinterlüftungsspalt durch Bekleidung der Laibungen und Stürze der Außenwandöffnungen verschlossen ist; die Bekleidung muss den Anforderungen nach Ziffer 4.4 entsprechen, Unterkonstruktionen und eine ggf. vorhandene Wärmedämmung müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.
4.6 Horizontale Brandsperren sind nicht erforderlich:
5 Vertikale Brandsperren im Bereich von Brandwänden
Der Hinterlüftungsspalt darf über die Brandwand nicht hinweggeführt werden. Der Hinterlüftungsspalt ist mindestens in Brandwanddicke mit einem im Brandfall formstabilen Dämmstoff mit einem Schmelzpunkt von > 1.000 °C auszufüllen.
§ 30 Abs. 7 Satz 1 MBO 1 bleibt unberührt.
______
1) nach Landesrecht
weiter . |
(Stand: 03.02.2020)
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