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Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Hessen -
Vom 1. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 20.01.2011 S. 11; 24.11.2015 S. 546 15; 19.07.2023 S. 584 aufgehoben)
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 5 Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313) wird verordnet:
(1) Fachkräfte im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die örtliche Vermessungsarbeiten ausführen, müssen
Satz 1 gilt nicht für Personen, die die Fachkräfte nach Satz 1 bei der Ausführung örtlicher Vermessungsarbeiten unterstützen.
(2) Die Anzahl der von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzten Fachkräfte nach Abs. 1 Satz 1 ist auf fünf begrenzt.
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
*) GVBl. II 363-37
ENDE |
(Stand: 18.08.2023)
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