Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Verordnung zur Ausführung des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure
- Hessen -

Vom 1. Januar 2011
(GVBl. Nr. 2 vom 20.01.2011 S. 11; 24.11.2015 S. 546 15; 19.07.2023 S. 584 aufgehoben)



Siehe Fn. *

Aufgrund des § 5 Abs. 8 Satz 3 in Verbindung mit § 20 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure vom 6. Oktober 2010 (GVBl. I S. 313) wird verordnet:

§ 1

(1) Fachkräfte im Sinne des § 5 Abs. 8 Satz 1 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure, die örtliche Vermessungsarbeiten ausführen, müssen

    1. die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure erfüllen und
    2. die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst in der Fachrichtung Vermessungs- und Liegenschaftswesen oder die Befähigung zum gehobenen vermessungstechnischen Dienst nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Gesetzes über die Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure besitzen oder mindestens ein halbes Jahr an örtlichen Liegenschaftsvermessungen mitgewirkt und sich hierbei bewährt haben oder
    1. die Berufsausbildung zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker abgeschlossen haben oder einen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation gleichwertigen Ausbildungsabschluss besitzen und
    2. mindestens zwei Jahre an örtlichen Liegenschaftsvermessungen mitgewirkt und sich hierbei bewährt haben.

Satz 1 gilt nicht für Personen, die die Fachkräfte nach Satz 1 bei der Ausführung örtlicher Vermessungsarbeiten unterstützen.

(2) Die Anzahl der von einer Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin oder einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur eingesetzten Fachkräfte nach Abs. 1 Satz 1 ist auf fünf begrenzt.

§ 2 15

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.

*) GVBl. II 363-37

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 18.08.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion