umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Hessen (2)
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3. UVP-pflichtige Bebauungspläne - insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18 zum UVPG

Für die Pflicht zur Durchführung der UVPG im Bebauungsplanverfahren sind wie bisher - grundsätzlich drei verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:

a) Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG) betreffen die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage

Beispiel:
Einen konkret maßnahmenbezogenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan für ein Kraftwerk mit mehr als 200 MW Feuerungswärmeleistung - siehe Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG.

Eine UVP muss in diesem Fall sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, wobei sich die UVP im Bebauungsplanverfahren - entsprechend dem Planungsstand vor allem auf die Standortfragen konzentrieren kann, während sich die UVP im Genehmigungsverfahren auf zusätzliche und andere - vor allem anlagenbezogene erhebliche Umweltauswirkungen beschränken kann ( § 17 Satz 3 UVGP). In diesem Fall ist also eine zweistufige UVP durchzuführen.

b) § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG nennt darüber hinaus ausdrücklich solche Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen.

Beispiel:
Bei einer Bundesautobahn im Sinne von Nummer 14.3 der Anlage 1 zum UVPG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 FStrG.

Hier ist die UVP einstufig im Bebauungsplanverfahren durchzuführen.

c) Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll ( § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG) können ferner auch Vorhaben betreffen, für die eine UVP im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Dies trifft bei den bauplanungsrechtlichen Vorhaben der Nummern 18 bis 18.9 der Anlage 1 zum UVPG zu.

Beispiel:
Bebauungsplan für einen Hotelkomplex im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB mit einer Bettenzahl von insgesamt 300.

In dem Beispiel wird im anschließenden Baugenehmigungsverfahren keine UVP durchgeführt. Auch hier handelt es sich um eine einstufige UVP.

Speziell zu den zuletzt genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben enthält die Anlage 1 zum UVPG in den Nummern 18 bis 18.9 Regelungen. Diese unterwerfen solche Vorhaben einer UVP-Pflicht, für die Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB aufgestellt werden und die einen bestimmten Größenwert (siehe § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG) erreichen oder überschreiten. Diese Vorhaben sind in Spalte 1 der Anlage mit einem "X" gekennzeichnet. Unterhalb dieses Größenwertes bzw. generell, wenn Bebauungspläne in sonstigen Gebieten für bauplanungsrechtliche Vorhaben aufgestellt werden und ein jeweils in der Anlage 1 bestimmter Prüfwert (siehe § 3c Abs. 1 UVPG) erreicht oder überschritten wird, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese Vorhaben sind in Spalte 2 der Anlage 1 mit einem "A" gekennzeichnet.

Auch ein Bebauungsplan, der als Angebotsplan als Art der Nutzung "Mischgebiet ( § 6 BauNVO)" festsetzt, ist nicht deshalb vorprüfungs- oder UVP-pflichtig, weil in seinem Geltungsbereich allgemein zum Beispiel Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sind, die die Prüfwerte oder Größenwerte erreichen, wenn bei der Planaufstellung die Ansiedlung solcher oder anderer UVP-pflichtiger Betriebe nicht erkennbar ist. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG stellt nicht auf allgemeine Angebotspläne, sondern auf maßnahmenbezogene Bebauungspläne für bestimmte Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz ab. Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn der Bebauungsplan für das Mischgebiet seinerseits die Prüf- oder Größenwerte für Städtebauprojekte erreicht (Nummer 18.7 der Anlage 1 zum UVPG), weil dieses Vorhaben mangels Griffigkeit der europarechtlichen Vorgaben als eine Art Auffangtatbestand konzipiert ist.

Zu den bauplanungsrechtlichen Vorhaben, für die nach der Anlage 1 zum UVPG eine UVP-Pflicht begründet wird, gehören der:

1. Bau eines Feriendorfes, eines Hotelkomplexes oder einer sonstigen großen Einrichtung für die Ferien- und Fremdenbeherbergung, für den im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB ein Bebauungsplan aufgestellt wird (Nummer 18.1). Hier ist eine UVP durchzuführen, wenn eine Bettenzahl von jeweils insgesamt 300 oder eine Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 200 erreicht oder überschritten wird (Nummer 18.1.1). Eine Vorprüfungspflicht setzt in diesem Fall ein bei einer Bettenzahl von insgesamt 100 oder einer Gästezimmerzahl von jeweils insgesamt 80 (Nummer 18.1.2).

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(Stand: 16.06.2018)

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