umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Hessen (1)

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Regelwerk

Mustereinführungserlass zur Umweltverträglichkeitsprüfung in der Bebauungsplanung
- Hessen -

Vom 26. September 2001
(StAnz. Hessen Nr. 19 vom 13.05.2002 S. 1743)



Fachkommission "Städtebau" der Argebau

0. Vorbemerkung

1. Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung nach der neuen gesetzlichen Regelung handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, welches weit über die bisherige Praxis hinausgeht und etwa zusätzliche Arbeiten und in der Regel auch kostenträchtigen Prüfungsaufwand erfordert. Daher soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Grunde nach um die formale Zusammenfassung dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss, nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials, handelt.

Dieses sollte dazu führen, dass die Gemeinden bei Unsicherheiten im Rahmen der Anwendung der komplexen Regelungen zu kumulierenden Vorhaben (§ 3b UVPG), zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Screening) (§ 3c UVPG) sowie zur Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben (§ 3e UVPG) im Zweifelsfall eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen.

2. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte sich in aller Regel ohne besondere Probleme in den Planungsprozess einbauen lassen:

Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind in einer Zusammenstellung - dem Umweltbericht - zu erfassen, der Öffentlichkeit einschließlich den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. In der Bauleitplanung erfolgt die Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB.

3. Die verspätete bzw. unvollständige Umsetzung der EU-Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann dazu führen, dass im Einzelfall ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen ist oder bei einem laufenden Bebauungsplanverfahren einzelne Schritte im Hinblick auf ein unterbliebenes Screening bzw. eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen sind. Hierzu sei deutlich auf die Erläuterungen zum Überleitungsrecht hingewiesen (vgl. Nr. 2.1 und 4.5).

4. Dieser Erlass betrifft nur die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie durch das eingangs genannte Artikelgesetz. Er befasst sich nicht mit der sog. Plan-UVP. Die hierzu erlassene Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme, Amtsblatt Nr. L 197 vom 21. Juni 2001, S. 30 muss vom nationalen Gesetzgeber erst noch umgesetzt werden, und zwar bis zum 21. Juli 2004.

1. Allgemeines/Überblick über die Änderungen

Das Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz (BGBl. I S. 1950) dient insgesamt der Umsetzung europäischen Gemeinschaftsrechts, dabei auch insbesondere der Umsetzung der Richtlinie 97/11/EG des Rates vom 3. März 1997 zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (UVP-Änderungsrichtlinie).

Mit dem Artikelgesetz sind unter anderem das UVP-Gesetz (Artikel 1), das Baugesetzbuch (Artikel 12), das Bundes-Immissionsschutzgesetz (Artikel 2) sowie einige auf seiner Grundlage erlassene Verordnungen, vor allem die Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen ( 4. BImSchV

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