Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen zu Landesstraßen und Kreisstraßen
- Hessen -

Vom 1. Januar 1990
(StAnz. He Nr. 22 von 1990 S. 1363)



I. Teil

1. Begriffsbestimmungen

1.1 Zufahrt ist jede für den rollenden Verkehr bestimmte und geeignete private Wegeverbindung zwischen einer Landes- oder Kreisstraße und einem Grundstück (z.B. einem bebauten Grundstück, land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundstück, privatem Weg, Brachland, Eisenbahngrundstück). Auf die bauliche Beschaffenheit des Zufahrtsweges, insbesondere die Art des Unterbaus oder der Straßendecke, kommt es nicht an. Eine Zufahrt kann auch von Fußgängern mitbenutzt werden. Keine Zufahrten sind Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen ( §§ 29, 30 HStrG).

1.2 Zugang ist jede ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte private Wegeverbindung zwischen einer Landes- oder Kreisstraße und einem Grundstück.

1.3 Die Änderung einer Zufahrt im Sinne des Hessischen Straßengesetzes liegt vor, wenn diese im Bereich des Anschlusses an die Landes- oder Kreisstraße baulich umgestaltet (verbreitert, verlegt, befestigt u. ä.) wird. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn die Zufahrt einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll, z.B. wenn die Zufahrt zu einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück führt, das mittels Umbaues künftig für gewerbliche Zwecke ausschließlich oder zusätzlich genutzt werden soll, oder wenn an einem Wirtschaftsweg eine Wohn- oder Wochenendsiedlung entsteht.

II. Teil
Zufahrten nach § 19 HStrG

2. Rechtliche Bedeutung

2.1 Zufahrten sind keine öffentlichen Straßen im Sinne des Hessischen Straßengesetzes. Sie sind Privatwege.

2.2 Im Gegensatz zu den Zufahrten zu Bundesfernstraßen ( § 8a FStrG) sind die Zufahrten zu Landes- oder Kreisstraßen keine Sondernutzungen.

2.3 Außerhalb der geschlossenen Ortslage ( § 7 Abs. 1 HStrG) dürfen Zufahrten zu Landes- oder Kreisstraßen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde neu angelegt oder geändert werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück, welches über die Zufahrt an die Landes- oder Kreisstraße angeschlossen ist, innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Maßgebend ist nur der Ort des Anschlusses.

3. Erlaubnis

3.1 Die Erlaubnis zur Anlage einer neuen Zufahrt oder zur Änderung einer bestehenden Zufahrt kann nur erteilt werden, wenn

  1. keine andere ausreichende Verbindung mit dem öffentlichen Straßennetz gegeben ist oder geschaffen werden kann, z.B. über eine Zuwegung zu einer anderen öffentlichen Straße mit geringerem Verkehr durch Anschluss an eine bereits bestehende Zufahrt u. ä.,
  2. die Ablehnung des Erlaubnisantrages eine unzumutbare Härte bedeuten würde,
  3. der Erlaubnis keine überwiegenden öffentlichen Belange, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs, entgegenstehen.

3.2 Zur baulichen Änderung der Zufahrt im Bereich des Anschlusses an die Landes- oder Kreisstraßen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn

  1. keine überwiegenden öffentlichen Belange, insbesondere im Hinblick auf die Sicherheit des Verkehrs, entgegenstehen,
  2. die Zufahrt keinem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll.

3.3 Zufahrten zu Ortsumgehungen sind grundsätzlich unzulässig ( § 8 Abs. 1 HStrG).

4. Entbehrlichkeit der Erlaubnis

Einer Erlaubnis nach § 19 HStrG bedarf es nicht, wenn

  1. die Zufahrt zu einem Grundstück neu errichtet oder geändert wird, für dessen Bebauung von der Straßenbaubehörde eine Ausnahme nach § 23 Abs. 3 HStrG zugelassen worden ist und wenn die Neuanlage der Zufahrt durch diese Bebauung veranlasst ist (s. Nr. 12 dieser Richtlinien) oder
  2. ein Verfahren nach § 24 HStrG durchgeführt wird (s. Nr. 13 dieser Richtlinien) oder
  3. die Zufahrt im Wege- und Gewässerplan nach § 41 des Flurbereinigungsgesetzes oder im Bebauungsplan nach dem Bundesbaugesetz rechtswirksam festgelegt ist. Da die Straßenbauverwaltung im Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz und nach dem Baugesetzbuch zu beteiligen ist, hat sie darauf hinzuwirken, dass die Grundsätze dieser Richtlinien soweit wie möglich Beachtung finden.

5. Erlaubnisverfahren

5.1 Die Erlaubnis setzt einen Antrag voraus. Die Erteilung oder Versagung durch die Straßenbaubehörde ist eine Ermessensentscheidung.

5.2 Die Erlaubnis ist in der Regel unter dem Vorbehalt federzeitigen Widerrufs, in geeigneten Fällen befristet (z.B. für die Zeit des Bestehens einer Baustelle) zu erteilen.

5.3

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion