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Richtlinien für die rechtliche Behandlung von Zufahrten und Zugängen zu Landesstraßen und Kreisstraßen
- Hessen -
Vom 1. Januar 1990
(StAnz. He Nr. 22 von 1990 S. 1363)
1. Begriffsbestimmungen
1.1 Zufahrt ist jede für den rollenden Verkehr bestimmte und geeignete private Wegeverbindung zwischen einer Landes- oder Kreisstraße und einem Grundstück (z.B. einem bebauten Grundstück, land- oder forstwirtschaftlich genutztem Grundstück, privatem Weg, Brachland, Eisenbahngrundstück). Auf die bauliche Beschaffenheit des Zufahrtsweges, insbesondere die Art des Unterbaus oder der Straßendecke, kommt es nicht an. Eine Zufahrt kann auch von Fußgängern mitbenutzt werden. Keine Zufahrten sind Kreuzungen und Einmündungen öffentlicher Straßen ( §§ 29, 30 HStrG).
1.2 Zugang ist jede ausschließlich für den Fußgängerverkehr bestimmte private Wegeverbindung zwischen einer Landes- oder Kreisstraße und einem Grundstück.
1.3 Die Änderung einer Zufahrt im Sinne des Hessischen Straßengesetzes liegt vor, wenn diese im Bereich des Anschlusses an die Landes- oder Kreisstraße baulich umgestaltet (verbreitert, verlegt, befestigt u. ä.) wird. Eine solche Änderung liegt auch dann vor, wenn die Zufahrt einem wesentlich größeren oder andersartigen Verkehr dienen soll, z.B. wenn die Zufahrt zu einem zu Wohnzwecken genutzten Grundstück führt, das mittels Umbaues künftig für gewerbliche Zwecke ausschließlich oder zusätzlich genutzt werden soll, oder wenn an einem Wirtschaftsweg eine Wohn- oder Wochenendsiedlung entsteht.
II. Teil
Zufahrten nach § 19 HStrG
2. Rechtliche Bedeutung
2.1 Zufahrten sind keine öffentlichen Straßen im Sinne des Hessischen Straßengesetzes. Sie sind Privatwege.
2.2 Im Gegensatz zu den Zufahrten zu Bundesfernstraßen ( § 8a FStrG) sind die Zufahrten zu Landes- oder Kreisstraßen keine Sondernutzungen.
2.3 Außerhalb der geschlossenen Ortslage ( § 7 Abs. 1 HStrG) dürfen Zufahrten zu Landes- oder Kreisstraßen nur mit Erlaubnis der Straßenbaubehörde neu angelegt oder geändert werden. Es kommt nicht darauf an, ob das Grundstück, welches über die Zufahrt an die Landes- oder Kreisstraße angeschlossen ist, innerhalb oder außerhalb der geschlossenen Ortslage liegt. Maßgebend ist nur der Ort des Anschlusses.
3. Erlaubnis
3.1 Die Erlaubnis zur Anlage einer neuen Zufahrt oder zur Änderung einer bestehenden Zufahrt kann nur erteilt werden, wenn
3.2 Zur baulichen Änderung der Zufahrt im Bereich des Anschlusses an die Landes- oder Kreisstraßen kann die Erlaubnis erteilt werden, wenn
3.3 Zufahrten zu Ortsumgehungen sind grundsätzlich unzulässig ( § 8 Abs. 1 HStrG).
4. Entbehrlichkeit der Erlaubnis
Einer Erlaubnis nach § 19 HStrG bedarf es nicht, wenn
5. Erlaubnisverfahren
5.1 Die Erlaubnis setzt einen Antrag voraus. Die Erteilung oder Versagung durch die Straßenbaubehörde ist eine Ermessensentscheidung.
5.2 Die Erlaubnis ist in der Regel unter dem Vorbehalt federzeitigen Widerrufs, in geeigneten Fällen befristet (z.B. für die Zeit des Bestehens einer Baustelle) zu erteilen.
(Stand: 16.06.2018)
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