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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

BVErl - Bauvorlagenerlass
- Hessen -

Vom 20. Januar 2022
(StAnz. Nr. 7 vom 14.02.2022 S. 223; 01.03.2024 S. 349 24)



Archiv 2012 2018

Bezug: Bauvorlagenerlass vom 13. Juni 2018 (StAnz. S. 788), zuletzt geändert durch Erlass vom 11. Januar 2019 (StAnz. S. 103) und Bauvorlagenerlass vom 2. August 2012 (StAnz. S. 947), zuletzt geändert durch Erlass vom 30. November 2017 (StAnz. S. 1503)

Die Hessische Bauordnung ( HBO) regelt die Abwicklung der bauaufsichtlichen Verfahren sowie die Anforderungen an notwendige Bauvorlagen in den baurechtlich bedeutsamen Grundzügen.

Für bauaufsichtliche Verfahren werden die Vordrucke der Anlage 1 hiermit für alle Verfahren, die nicht in elektronischer Form abgewickelt werden, verbindlich eingeführt. Bei elektronischen Verfahren ist die Verwendung der Vordrucke von der jeweiligen Portallösung der unteren Bauaufsichtsbehörde abhängig. Die Vordrucke der Anlage 2 werden zur Verwendung empfohlen; auch sie sollen insbesondere für analoge Verfahren unverändert übernommen werden. Dies soll dazu beitragen, die Informationspflichten und die Kosten von bauaufsichtlichen Verfahren für die Bauherrschaft zu reduzieren.

Durch die im Jahr 2018 erfolgte Änderung der Form- und Verfahrensvorschriften in der HBO wurden die Hürden für die Einführung elektronischer Verfahren beseitigt. Medienbruchfreie elektronische Verfahren sind möglich. Das Land Hessen entwickelt zurzeit auf der Grundlage von § 62 Abs. 5 HBO in Zusammenarbeit mit Vertretern der unteren Bauaufsichtsbehörden sowie dem beauftragten Dienstleister ekom21 eine Portallösung für elektronische Verfahren, das Bauportal Hessen.

In Anlage 2 Nr. 25 werden Vordrucke zur Verfügung gestellt, die zur Verwendung empfohlen werden. Des Weiteren wird in Anlage 3 auf Vordrucke, Checklisten und Merkblätter hingewiesen, die sich aus der Schnittstelle zwischen bauaufsichtlichen Verfahren und Pflichten nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (zum Beispiel nach § 19 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen - 1. BImSchV, § 92 des Gebäudeenergiegesetzes - GEG) ergeben. Sie sollen die Bauherrschaft auf weitere Anforderungen an Gebäude hinweisen und dazu beitragen, dass Gebäude insgesamt ordnungsgemäß errichtet werden. Die Verwendung der Vordrucke wird empfohlen.

Unzureichende Bauvorlagen können zu unnötigen Verzögerungen führen. Hinweise, Erläuterungen zum Inhalt und zur Ausgestaltung von Anträgen und Bauvorlagen in bauaufsichtlichen Verfahren können der Anlage 2 und 3 entnommen werden. Sie tragen dazu bei, die bauaufsichtlichen Verfahren zu beschleunigen und sollen Bauherrschaften sowie die Planerinnen und Planer unterstützen, ordnungsgemäße und inhaltlich qualifizierte Bauvorlagen zu erstellen.

Die Bauaufsichtsbehörde kann Anträge und Bauvorlagen nach § 70 Abs. 2 HBO zurückweisen, wenn sie so unvollständig sind, dass sie nicht bearbeitet werden können. Zur Beseitigung geringfügiger Mängel soll die Bauaufsichtsbehörde zunächst eine Frist setzen. Werden die Mängel innerhalb der Frist nicht behoben, gilt der Antrag als zurückgenommen.

Die Bauaufsichtsbehörde hat auf die Teile der Bauvorlagen zu verzichten, die für eine sachgerechte Beurteilung des Vorhabens nicht erforderlich sind.

Soweit möglich, soll in Verfahren die Beschaffung von Unterlagen durch antragstellende Personen vermieden werden. Da nun Geodaten online kostenfrei von den Bauaufsichtsbehörden abgerufen werden können, kann daher auf die Flurstücks- und Eigentümerverzeichnisse verzichtet werden. Die von der Bauaufsichtsbehörde ermittelten Angaben sollen zu den Akten genommen werden.

Ebenfalls können die Bauaufsichtsbehörden auf die Vorlage des Nachweises der Bauvorlageberechtigung nach § 69 Abs. 2 Satz 3 HBO verzichten, wenn bei elektronischen Verfahren das Angebot der gemeinsamen Verwaltungseinrichtung der Architekten- und Ingenieurkammern in Deutschland - digitale Bundesauskunftsstelle für Architekten- und Ingenieure (di.BAStAI; www.di-BAStAI. de) - genutzt wird. Soweit die Bauaufsichtsbehörden bei analogen Verfahren eine Fachsoftware nutzen, gibt es die Möglichkeit, dass die Behörden eine einmalige kostenlose Ersteinrichtung der Schnittstelle bei der Verwaltungsleitung von di.BAStAI (vorzugsweise als REST API) herstellen lassen. Die Verwaltungsleitung von di.BAStAI liegt bei der geschäftsführenden Architekten- und Stadtplanerkammer Hessen.

Darüber hinaus kann über di.BAStAI die Qualifikationen der Nachweisberechtigung für Standsicherheit, Brandschutz, Wärme- und Schallschutz sowie die Qualifikationen der Prüfsachverständigen für Standsicherheit und Brandschutz für die Erstellung und Überwachung der bautechnischen Nachweise nach §§ 68 und 83 HBO abgefragt werden.

Mit Einführung des § 77a HBO (Typengenehmigung) existiert seit dem 1. Juni 2021 ein neues Verfahren (siehe hierzu Anlage 2 Nr. 16). Für die Durchführung der typengenehmigung ist das Regierungspräsidium Gießen hessenweit zuständig. Das Antragsformular und weitere Informationen zur typengenehmigung werden vom Regierungspräsidium Gießen als Download zur Verfügung gestellt.

Des Weiteren wurden Änderungen in den Vordrucken BAB 01, 02, 17

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