umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (6)
![]() |
zurück | ![]() |
57 Zu § 57 - Vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren
Dem vereinfachten Baugenehmigungsverfahren unterliegen alle bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten sind, soweit sie nicht nach § 55, baugenehmigungsfrei oder nach 56 freigestellt sind oder die Bauherrschaft nicht die Behandlung im Verfahren nach § 8 beantragt hat.
57.1.1 Der Katalog der bauaufsichtlich zu prüfenden Bereiche ist abschließend. Die Bauaufsichtsbehörde darf den Bauantrag auch ablehnen, wenn das Vorhaben gegen sonstige öffentlich-rechtliche Vorschriften verstößt ( § 64 Abs. 1, 2. Halbsatz); damit ist aber keine Erweiterung des Prüfumfanges verbunden. Diese Ermächtigung ist lediglich eine Option für die Bauaufsichtsbehörde.
57.1.1.1 Die präventive Prüfung nach Satz 1 Nr. 1 schließt auch die Prüfung und Entscheidung über erforderliche Ausnahmen und Befreiungen nach § 31 BauGB ein. Zur Antragspflicht siehe Nr. 57.1.1.2.
Nach Bauplanungsrecht erforderliche Genehmigungen sind der Baugenehmigung vorgreiflich. Die Baugenehmigung kann somit erst erteilt werden, wenn diese Genehmigungen vorliegen. Sie kann auch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, wenn diese Genehmigungen vorliegen. Sie kann auch unter der aufschiebenden Bedingung erteilt werden, dass mit der Bauausführung erst begonnen werden darf, wenn die erforderliche Genehmigung erteilt ist.
Als vorgreiflich kommen insbesondere in Betracht, Genehmigungen in Umlegungsgebieten nach § 51 Abs. 1 Satz 1 BauGB in Betracht.
Die Wasserversorgungs- und Entwässerungsanlagen im Gebäude und auf dem Baugrundstück sind, soweit keine Abweichung beantragt wird, nicht Gegenstand der Prüfung nach Satz 1 Nr. 1; sie haben die Anforderungen der §§ 38 und 39 zu erfüllen. Die "gesicherte Erschließung” im Sinne des Bauplanungsrechts setzt voraus, dass die notwendigen Erschließungsanlagen, somit auch eine Abwasserbeseitigungsanlage, zum Zeitpunkt der Nutzungsaufnahme vorhanden und benutzbar sind.
Auch wenn die bauaufsichtliche Prüfung entfällt, sind die erforderlichen Bauvorlagen spätestens vor Baubeginn der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen ( § 60 Abs. 3).
Anforderungen und Genehmigungserfordernisse nach auf Wasserrecht beruhenden kommunalen Entwässerungssatzungen sind von der Bauherrschaft eigenverantwortlich einzuhalten.
Da die Flächen der Stellplätze und Garagen nach § 19 Abs. 4 BauNVO bei der Ermittlung der Grundfläche mitzurechnen sind, sind diese in den Bauvorlagen darzustellen.
57.1.1.2 Die präventive Prüfung nach Nr. 2 schließt auch die Prüfung und Entscheidung über die Zulässigkeit von Abweichungen von örtlichen Bauvorschriften nach § 81 ein.
Abweichungen vom Bauordnungsrecht sind ebenso wie Ausnahmen und Befreiungen vom Bauplanungsrecht gesondert schriftlich zu beantragen und zu begründen ( § 63 Abs. 2). Dies gilt auch für den von der Bauaufsichtsbehörde zu prüfenden Bereich. Nur ausdrücklich beantragte Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen werden geprüft.
Eine nicht beantragte Abweichung nach § 63 ist nicht Gegenstand einer Baugenehmigung im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren, wobei der Bauaufsichtsbehörde nicht die Aufgabe zukommen kann, die eingereichten Bauvorlagen daraufhin zu begutachten, ob ggf. eine Abweichung erforderlich wäre oder nicht.
Die Errichtung, Aufstellung, Anbringung, Änderung, Benutzung oder ganz oder teilweise Beseitigung von baulichen oder anderen Anlagen oder Einrichtungen ohne erforderliche Abweichung (Ausnahme oder Befreiung) ist nach § 76 Abs. 1 Nr. 12 bußgeldbewehrt.
57.1.1.3 Nach Nr. 3 hat die Bauaufsichtsbehörde die Zulässigkeit des Vorhabens nach anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften nur zu prüfen, wenn das jeweilige Fachrecht dies ausdrücklich selbst bestimmt.
In Betracht kommen danach
Daneben kann der Bauaufsichtsbehörde nach anderem Fachrecht die Zuständigkeit für die fachrechtliche Entscheidung, ggf. verbunden mit einem förmlichen Beteiligungsrecht, übertragen sein.
57.1.3 Zur Bedeutung des Satz 3 siehe Nr. 56.5.2.
57.2.1 Vollständig ist ein Bauantrag, wenn er die Angaben und Bauvorlagen enthält, die zur Prüfung durch die Bauaufsichtsbehörde nach § 57 Abs. 1 Satz 1 erforderlich sind. Dazu gehören auch vorgreifliche Genehmigungen oder Erlaubnisse nach anderem öffentlichen Recht (vgl. Nr. 57.1.1.1).
Die für die bauaufsichtliche Prüfung erforderlichen Bauvorlagen sind nach § 60 Abs. 2 Satz 1 grundsätzlich mit dem Bauantrag einzureichen; fehlende Bauvorlagen soll- soweit sie nicht im Sinne des § 61 Abs. 2 Satz 1 bewirken, dass der Bauantrag nicht bearbeitet werden kann - die Bauaufsichtsbehörde aufgrund des § 61 Abs. 2 Satz 2 nachfordern. § 60 Abs. 2 Satz 2, wonach die Bauaufsichtsbehörde zulassen kann, dass einzelne Bauvorlagen nachgereicht werden, bleibt unberührt.
Der Liegenschaftsplan oder der Freiflächenplan ist grundsätzlich dem Bauantrag nach § 57 beizufügen. Ist der Stellplatznachweis für die Prüfung des Bauplanungsrechts relevant, weil er zum Beispiel unmittelbare Auswirkungen auf die GRZ hat, sind die Stellplätze in der Liegenschaftskarte oder dem Freiflächenplan nachzuweisen. Fehlt der Stellplatznachweis, obwohl er Auswirkungen auf die GRZ hat, sind die Bauvorlagen insoweit nicht vollständig. Dies ist der Fall bei Bebauungsplänen, die die Baunutzungsverordnung in der Geltung ab 1990 als Grundlage haben.
(Stand: 16.06.2018)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion
...
X
⍂
↑
↓