umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (5)
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49 Zu § 49 - Entwurfsverfasserin, Entwurfsverfasser, Bauvorlageberechtigung
49.1.1 "Geeignet" im Sinne des § 49 Abs. 1 Satz 1 sind Entwurfsverfasserinnen und Entwurfsverfasser für die in § 49 Abs. 3 genannten Vorhaben grundsätzlich dann, wenn sie die in Abs. 4 bis Abs. 6 des § 49 gestellten Anforderungen an die Bauvorlageberechtigung erfüllen. Im Einzelfall können jedoch hinsichtlich Sachkunde und Erfahrung auch höhere oder andere Anforderungen gestellt werden, als allgemein aus der Bauvorlageberechtigung folgt.
"Sachkunde" ist das fachliche Wissen, das durch Ausbildung und Fortbildung erworben wurde. "Erfahrung" beinhaltet die durch praktische Tätigkeit auf dem erlernten Fachgebiet gewonnenen Erkenntnisse.
49.3.1 Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung ist wie folgt zuführen:
Die materielle Anforderung der Bauvorlageberechtigung gilt auch, wenn die Baugenehmigung in anderen Genehmigungen eingeschlossen ist.
49.3.2 Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 4 bis 6 verfasst werden, sind zum Beispiel Bauvorlagen für maschinentechnische Anlagen, wie für wasser- oder abwasserwirtschaftliche Anlagen, ebenso Bauvorlagen für Heizungs- und Lüftungstechnik oder sonstige haustechnische Anlagen oder Bauvorlagen für den Einbau von Treppenliften oder für kleinere Gebäude, die üblicherweise im Rahmen der Landschaftsplanung von Landschaftsarchitektinnen und Landschaftsarchitekten geplant werden.
49.8 Die Verpflichtung zur Weiterbildung tritt bei Berechtigten nach § 49 Abs. 5 nicht ein, wenn von der Bauvorlageberechtigung kein Gebrauch gemacht wird.
Die Verpflichtung zur Fortbildung und zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung in Abs. 8 richtet sich unmittelbar an die bauvorlageberechtigte Person und unterliegt nicht der Prüfpflicht der Bauaufsichtsbehörde. Es steht der Bauherrschaft frei, sich hierüber die entsprechenden Nachweise vorlegen zu lassen.
50.1 Die Verantwortlichkeit des Unternehmens für die ordnungsgemäße Einrichtung und den sicheren Betrieb der Baustelle - sie schließen auch die Einhaltung der entsprechenden Arbeits- und Gesundheitsschutzbestimmungen ein - ist insoweit begründet, als hierfür nach § 3 Abs. 3 eingeführte Technische Baubestimmungen bestehen. Soweit dagegen hierfür, insbesondere für die Tauglichkeit und Betriebssicherheit der Gerüste, Geräte und sonstigen Baustelleneinrichtungen, andere technische Regeln zu beachten sind, beruht ihre Verbindlichkeit auf anderem Recht (z.B. der EG-Baustellensicherheitsrichtlinie, der Baustellenverordnung, den Unfallverhütungsvorschriften der zuständigen Berufsgenossenschaften, den Vorschriften des Produktsicherheitsgesetzes, des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, der Arbeitsstättenverordnung und der Ausführungsverordnung zum Gesetz über die Unterkunft bei Bauten).
50.1.2.2 Zu den eingereichten Bauvorlagen gehören auch die von Prüfsachverständigen nach § 59 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 geprüftenbautechnischen Nachweise.
50.3 Zu den besonderen Eignungsnachweisen gehören z.B. die Eignungsnachweise zum Schweißen von Metallbauteilen, zum Leimen von Holzbauteilen und zum Herstellen von Beton mit besonderen Eigenschaften und besonderer Festigkeit. Auf Nr. 16.5 und Nr. 16.6 wird Bezug genommen.
51.1 Die in § 51 Abs. 1 Satz 1 genannten bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen erfassen teilweise auch Vorschriften zur Verhütung von Unfällen und zum Gesundheitsschutz und sind insoweit auch zu beachten.
Wird den zur Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Weisungen der Bauleitung auf der Baustelle nicht gefolgt, hat sie davon unverzüglich die Bauaufsichtsbehörde zu unterrichten. Nimmt die Bauleitung ihre Aufgaben nicht ordnungsgemäß wahr, begeht sie eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 76 Abs. 1 Nr. 8.
Die mit der Bauleitung beauftragte Person muss auf der Baustelle anwesend oder durch eine geeignete Person vertreten sein, soweit dies die Überwachungspflicht erfordert.
51.2.1 Gegenüber der Bauaufsicht muss mit der Baubeginnsanzeige ein Nachweis der Qualifikation nicht vorgelegt werden. Es ist Sache der Bauherrschaft, sich von der Eignung der vorgesehenen bauleitenden Person zu überzeugen.
51.2.2 Bei Sonderbauten nach § 2
(Stand: 16.06.2018)
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