umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (4)

zurück

41 Zu § 41 - Standflächen und Aufstellräume für Abfallbehältnisse

41.1.1 "Ausreichend" sind die Standflächen für Abfallbehältnisse, wenn die von der Gemeinde vorgeschriebenen Abfallbehältnisse in ausreichender Zahl aufgestellt werden können.

Für die Beurteilung der Eignung der Standflächen können die VDI-Richtlinien 2160 (Abfallsammlung in Gebäuden und auf Grundstücken - Anforderungen an Behälter, Standplätze und Transportwege. Ausgabe: 2008-10) herangezogen werden. Es handelt sich jedoch nicht um nach § 3 Abs. 3 bauaufsichtlich eingeführte technische Baubestimmungen.

Anforderungen an die Standplätze können auch in kommunalen Satzungen bestimmt sein.

41.1.2 "Besonderer Raum" bedeutet, dass dieser allein und ausschließlich für die Aufstellung erforderlicher Abfallbehältnisse bestimmt sein muss und keiner anderen Nutzung dienen darf.

42 Zu § 42 - Aufenthaltsräume

42.1.1 Die "lichte Raumhöhe" ist der Abstand von Fertigfußboden bis Unterkante Fertigdecke. Einzelne Bauteile, wie Balken oder Unterzüge schränken die sonst eingehaltene lichte Höhe nicht ein. Dies gilt jedoch nicht, wenn zum Beispiel die gesamten Sparren oder Deckenbalken die erforderliche lichte Raumhöhe unterschreiten.

Durch Abweichungen nach § 63 kann im Einzelfall zugelassen werden, dass die in Keller- und Dachgeschossen erforderliche lichte Mindesthöhe von 2,20 m (Ausbaumaß) unterschritten wird. Hierbei sind die Anforderungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse, insbesondere hinsichtlich Belichtung und Belüftung, zu wahren. Dies kann zum Beispiel mittels Überschreitung der hieran gestellten Mindestanforderungen (wie Einbau größerer Fenster) erfolgen oder durch Beschränkung der Ausnahme auf einzelne Aufenthaltsräume. Gegen eine Unterschreitung der lichten Mindesthöhe von 2,10 m bestehen grundsätzliche Bedenken. Abweichungen sind im Regelfall auch nur beim Ausbau bestehender Gebäude gerechtfertigt.

Sonderbauvorschriften und das Arbeitsstättenrecht können höhere Anforderungen an die lichte Höhe von Aufenthaltsräumen enthalten.

42.2.1 Auf welche Weise die nach Abs. 2 Satz 1 geforderte ausreichende Belüftung bewirkt wird, ist der Wahl der Bauherrschaft überlassen. In Betracht kommen Lüftung über Eck, Querlüftung, Lüftung über raumlufttechnische Anlagen.

Auf die Anforderung der DIN 1946 Teil 6, Ausgabe Mai 2009, "Lüftung von Wohnungen" wird hingewiesen. Die Norm gilt als Technische Regel für die freie und für die ventilatorengestützte Lüftung von Wohnungen und gleichartig genutzten Raumgruppen.

Eine Beleuchtung mit Tageslicht ist ausreichend, wenn die nach Satz 2 erforderlichen Fensteröffnungen eingehalten werden.

42.2.2 Die Regelung dient ausschließlich der Sicherstellung der Beleuchtung und Belüftung. Die unter dem Gesichtspunkt der Rettung von Personen erforderlichen Maße von Fenstern sind dagegen in § 34 Abs. 5 geregelt. Bei der Bemessung der Grundfläche des Raumes sind die Umfassungswände nicht mitzurechnen. Die Grundfläche von Vorbauten und Loggien ist nur in die Grundfläche einzubeziehen, wenn diese verglast sind.

Da auf das Rohbaumaß abzustellen ist, sind die Fensterrahmen nicht einzurechnen. Sind in das Fenstersystem Rollladenkästen integriert, sind die hierfür in Anspruch genommene Flächen der Öffnung bei der Bemessung nicht zu berücksichtigen.

42.3 Aufenthaltsräume, deren Benutzung eine Beleuchtung mit Tageslicht (zum Beispiel durch die Anordnung von Fenstern) verbietet, sind zum Beispiel Dunkelkammern in Fotolabors, Kinos.

Als "ähnliche Räume” kommen Hörsäle, Sitzungssäle und sonstige Räume in Frage, in denen sich derselbe Personenkreis nur während weniger Stunden aufhält.

Bei Abs. 3 handelt es sich um eine Zulässigkeitsregelung. Abweichungen aufgrund des § 63 HBO können im Einzelfall über den Katalog des Abs. 3 hinaus zugelassen werden.

Fehlen notwendige Fenster oder entsprechen die Maße nicht den Mindestmaßen von Öffnungen, die als Rettungswege dienen ( § 34 Abs. 5 Satz 1), müssen nach § 13 Abs. 3 erforderliche Rettungswege gleichwohl vorhanden sein (siehe § 42 Abs. 4).

42.4 Der nach § 13 Abs. 3 Satz 3 erforderliche zweite Rettungsweg aus der Nutzungseinheit, zu der der fensterlose Raum gehört, muss gleichwohl bestehen.

43 Zu § 43 - Wohnungen

43.1 Die Forderung eines abschließbaren Zugangs ist in § 43 Abs. 1 entfallen.

43.2 Bei den Anforderungen des § 43 Abs. 2 geht es um die barrierefreie Erreichbarkeit von Wohnungen oder bestimmter Räume innerhalb von Wohnungen. Es ist nicht verlangt, dass bei bestimmten Wohngebäuden alle Wohnungen oder ein Teil der Wohnungen in allen Einzelheiten barrierefrei sein sollen. Eine solche Entscheidung obliegt nach wie vor der Bauherrschaft. Die gesetzlichen Anforderungen beziehen sich nur auf die Erschließung außerhalb der Wohnung und bestimmter Räume in diesen Wohnungen.

Der Begriff "Barrierefreiheit" ist in § 2 Abs. 7 allgemein definiert und wird durch die nach § 3 Abs. 3 bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen DIN 18024 Teil 1 und 18040 näher bestimmt. Die Einführung bezieht sich auf die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen, die Zugänglichkeit der Räume mit dem Rollstuhl und die barrierefreie Erreichbarkeit der Aufzüge von den Wohnungen und der öffentlichen Verkehrsfläche.

43.2.1 Abs. 2 Satz 1 regelt die barrierefreie Erreichbarkeit der Wohnungen eines Geschosses. Die Verpflichtung betrifft alle Wohnungen eines Geschosses. In welchem Geschoss diese Wohnungen liegen, unterliegt der Entscheidung der Bauherrschaft.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 16.06.2018)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion