umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (3)
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25 Zu § 25 - Tragende Wände, Außenwände, Pfeiler, Stützen
25.1 "Ausreichend lang" standsicher sind die genannten Bauteile, wenn sie die in Anlage 1 zur HBO hierzu geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen und den Baustoffanforderungen genügen.
25.2 "Ausreichend lang" begrenzen die genannten Bauteile eine Brandausbreitung, wenn sie die in Anlage 1 zur HBO hierzu geforderte Feuerwiderstandsdauer aufweisen und den Baustoffanforderungen genügen.
Die Baustoffanforderungen der Nr. 2.2 der Anlage 1 zur HBO beziehen sich auf Außendämmungen. Als Innendämmstoffe außerhalb notwendiger Treppenräume und notwendiger Flure genügen normalentflammbare Baustoffe (vergleiche § 13 Abs. 2 Satz 3 HBO).
Aufgrund bauaufsichtlich eingeführter Sonderbauvorschriften können an Innendämmstoffe in Sonderbauten höhere Anforderungen bestehen (zum Beispiel MVStättV).
26.1 Bei aneinander gebauten Gebäuden auf demselben Grundstück sind die Gebäudetrennwände gleichzeitig Trennwände zwischen Nutzungseinheiten und entsprechend auszubilden. Zum Begriff "Nutzungseinheit" vergleiche Nr. 2.3.1.1.
"Anders genutzte Räume" sind zum Beispiel Lagerräume, Technikräume oder Archive. Innerhalb einer üblichen Büronutzung bestehende Kopier- und Druckerräume, Vorratsräume, Ablagen etc. sind keine anders genutzten Räume.
26.3 Ergibt sich aus den betrieblichen Anforderungen keine zwingende Notwendigkeit von Öffnungen, sind diese in Trennwänden nicht zulässig. Sind sie erforderlich, sind sie in Zahl und Größe auf das betriebsbedingt notwendige Maß zu beschränken. Wirtschaftlichkeit und Gestaltung sind keine maßgeblichen Gründe für die Zulässigkeit. Die Öffnungen dürfen die Funktion der Trennwand nicht in Frage stellen.
§ 26 Abs. 3 ist eine Zulässigkeitsbestimmung, einer Abweichungsentscheidung nach § 63 bedarf es nicht.
Leitungsdurchführungen gelten nicht als Öffnungen im Sinne dieser Regelung; sie unterliegen § 36 Abs. 1 und Abs. 3 und der als Technische Baubestimmung bauaufsichtlich eingeführten Muster-Leitungsanlagenrichtlinie sowie der Muster-Lüftungsanlagenrichtlinie.
27.1 "Ausreichend lang standsicher” bedeutet bei der Brandwand, dass zusätzlich zu der geforderten Feuerwiderstandsdauer und Baustoffanforderung die Standsicherheit auch gegenüber zusätzlicher mechanischer Beanspruchung (M-Anforderung - siehe Erläuterungen zu Anlage 1 der HBO) gewährleistet sein muss. Die Anforderungen ergeben sich aus Anlage 1 Nr. 4.1.
27.2.1.1 "Gebäudeabschlusswand" im Sinne des § 27 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ist die äußere Umfassungswand eines Gebäudes, also die Außenwand. Die Brandwandanforderung gilt nur für Wände, die einer Nachbargrenze gegenüber oder unmittelbar an der Nachbargrenze liegen. Rechtwinklig zur Nachbargrenze angeordnete Außenwände sind somit von der Regelung nicht betroffen. Bei schräg zur Nachbargrenze verlaufenden Außenwänden ist der Abstand rechtwinklig von der Nachbargrenze aus zu messen. Nur solche Wandteile einer Außenwand, die den Mindestabstand unterschreiten, sind entsprechend auszubilden.
Zum Begriff "Nachbargrenzen" siehe § 6 Abs. 1 Satz 5. Eine Außenwand, die näher als 2,50 m gegenüber einer öffentlichen Verkehrsfläche errichtet wird, muss deshalb nicht als Brandwand ausgebildet werden.
Die Forderung der Nr. 1, Gebäudeabschlusswände in Brandwandqualität herzustellen, bezieht sich auf das jeweilige Gebäude. Auch bei einer Grenzbebauung von beiden Seiten muss jedes Gebäude für sich mit einer Brandwand ausgestattet werden.
Die Anforderung gilt nur für Vorbauten, die seitliche Wände haben; sie gilt nicht für Balkone.
27.2.1.2 Innere Brandwände sind nur erforderlich bei ausgedehnten Gebäuden. Auf einem Grundstück errichtete Reihenhäuser unterfallen nicht dieser Anforderung, da es sich um selbständige Gebäude handelt.
Der 40-m-Abstand für die Anforderung einer inneren Brandwand ist nach der Längsachse oder der Querachse eines Gebäudes zu bemessen. Bei Winkelgebäuden wird weder die Diagonale noch um die Ecke gemessen.
Sind größere Abstände nutzungsbedingt unentbehrlich, dies kann sich zum Beispiel aus bestimmten Produktionsabläufen (zum Beispiel Bandstraßen) oder aus der Art der Nutzung (Theaterbauten, Großsporthallen) ergeben, können diese auf der Grundlage des § 63 zugelassen werden. Eine Abweichung kommt in Betracht, wenn die zu erwartenden Gefahren von sich aus geringer sind als im Normalfall oder wenn mit der Vergrößerung der Brandabschnitte größere Gefahren durch zusätzliche Maßnahmen kompensiert werden. In Frage kommen zum Beispiel Brandmeldeanlagen, Sprinkleranlagen, Vorhalten einer Werksfeuerwehr.
27.5.2 Bei der Ausführung entsprechend § 27 Abs. 5 Satz 2 darf zwischen der Oberkante der Dachhaut und der Brandwand kein Zwischenraum vorhanden sein. Hölzerne Dachlatten dürfen über die Brandwand nicht hinweggeführt werden, sie sind zum Beispiel durch Blechprofile zu ersetzen.
27.6 Das Anordnen von Gebäudeteilen über Eck führt nicht dazu, dass Brandwände hergestellt werden müssen, die Regelung greift vielmehr erst, wenn Brandwände nach § 27 Abs. 2 überhaupt erforderlich sind.
27.8.2.2 Nr. 26.3 gilt entsprechend.
27.9 Der Zulässigkeitstatbestand des § 27
(Stand: 16.06.2018)
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