umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (2)

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3 Zu § 3 - Allgemeine Anforderungen

3.3.1 " Liste und Übersicht der im Land Hessen bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen" sind im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekannt gemacht.

Nach § 16 Abs. 2 Satz 2 gelten als Technische Baubestimmungen im Sinne des § 3 Abs. 3 Satz 1 auch die vom Deutschen Institut für Bautechnik in der Bauregelliste a bekannt gemachten technischen Regeln (siehe Nr. 16.1).

3.3.3 Die Innovationsklausel für das Regelwerk in Satz 3 erster Teilsatz lässt Abweichungen von den bauaufsichtlich eingeführten Technischen Baubestimmungen zu, wenn in gleichwertiger Weise die allgemeinen Anforderungen des § 3 Abs. 1 erfüllt werden können, zum Beispiel aufgrund von als gleichwertig anerkannten Vorschriften anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Die schlichte Nichterfüllung einer Technischen Baubestimmung ohne Nachweisführung der Ersatzlösung ermöglicht die Regelung jedoch nicht.

Die Gleichwertigkeit der abweichenden Lösung ist in den Bauvorlagen nachzuweisen. Wird der Nachweis erbracht, bedarf die Abweichung keiner Entscheidung nach § 63, falls nicht zugleich von materiellen bauordnungsrechtlichen Anforderungen abgewichen wird. Schließt der Nachweis die Verwendung neuer Bauprodukte und Bauarten ein, bleiben die besonderen Verfahren bei Abweichungen im Bereich der Bauprodukte und Bauarten ( § 16 Abs. 3 und § 20) unberührt (Satz 3 zweiter Teilsatz).

Solcher besonderer Verfahren bedarf es aber nicht für Bauprodukte,

4 Zu § 4 - Bebauung der Grundstücke

4.1.1 Bei der Bemessung der Länge von Wohnwegenist auf den Abstand des Hauseingangs von der öffentlichen Verkehrsfläche abzustellen.

4.2.1 Das Grundstück im Sinne des Bauordnungsrechts ist das Buchgrundstück im Sinne des Zivilrechts, ohne Rücksicht darauf, in welcher Weise es genutzt wird und ob es eine wirtschaftliche Einheit mit einem anderen Grundstück bildet. Es kann aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen, deren Bezeichnung, Lage und Größe von einem amtlichen Verzeichnis (Kataster) übernommen wird.

Als öffentlich-rechtliche Sicherung ( § 2 Abs. 14) kommt die Eintragung einer Vereinigungsbaulast in Frage. Sie bewirkt, dass das Gebäude nur noch zu dem

durch die Vereinigungsbaulast geschaffenen Grundstück in öffentlich-rechtliche Beziehung tritt, nicht aber zu den einzelnen Buchgrundstücken (vgl. § 75 Abs. 1).

Zur Vermeidung rechtswidriger Verhältnisse sind alle grundstücksbezogenen Anforderungen zu beachten. Das sind neben den Anforderungen des § 4 insbesondere die in § 5 (Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken), § 6 (Abstandsflächen und Abstände), § 8 (Grundstücksfreiflächen, Kinderspielplätze), § 27 (Brandwände) und § 44 (Garagen, Stellplätze für Kraftfahrzeuge, Abstellplätze für Fahrräder - in Verbindung mit den kommunalen Stellplatzsatzungen) enthaltenen Anforderungen.

Soweit mit der Eintragung einer Vereinigungsbaulast das Entstehen rechtswidriger Verhältnisse vermieden wird, bedarf es daneben keiner bauordnungsrechtlichen Abweichungsentscheidung der Bauaufsichtsbehörde.

Vereinigungsbaulasten sind bei Neubauten nicht geeignet, die Brandschutzvorschriften zu umgehen. Bei Bestandsgebäuden ist regelmäßig eine Einzelfallprüfung erforderlich.

4.2.2 § 4 Abs. 2 Satz 2 lässt die Überbauung der Grenze durch eine nachträgliche Wärmedämmung zu. Diese Regelung ergänzt § 10a des Hessischen Nachbarrechtsgesetzes, der unter den dort geregelten Voraussetzungen eine Duldungspflicht des Nachbarn hinsichtlich des Überbaus bei einseitigen Grenzwänden begründen kann. Die bauordnungsrechtlich zulässige Überbauung setzt die zivilrechtliche Zulässigkeit jedoch nicht voraus.

5 Zu § 5 - Zugänge und Zufahrten auf den Grundstücken

5.1.4 Satz 4 bezieht sich nur auf Gebäude, bei denen die Oberkante der Brüstung von zum Anleitern bestimmten Fenstern oder Stellen maximal 8,00 m über der Geländeoberfläche liegt. Bei höheren Gebäuden ist schon nach Satz 2 eine Zu- oder Durchfahrt erforderlich. Aus Gründen des Feuerwehreinsatzes sind an Stelle eines Zu- oder Durchgangs Zu- oder Durchfahrten erforderlich, wenn die Personenrettung oder wirksame Löscharbeiten anders nicht mehr gewährleistet werden können. Maßgeblich sind hierfür insbesondere die Anzahl der durch den Weg erschlossenen Gebäude, die Nutzungsintensität der Gebäude und die hieraus folgende Zahl der im Brandfall zu rettenden Personen.

5.2.1 Auf die bauaufsichtlich als Technische Baubestimmungen eingeführte DIN 1055, Teil 3 (Eigen- und Nutzlasten für Hochbauten) und die Richtlinien über "Flächen für die Feuerwehr auf Grundstücken" wird hingewiesen.

6 Zu § 6 - Abstandsflächen und Abstände

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