umwelt-online: Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO (1)

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Regelwerk, Bau und Planung

HE-HBO - Handlungsempfehlungen zum Vollzug der HBO
- Hessen -

Vom 22. Januar 2004
(StAnz. Nr. 6 vom 09.02.2004 S. 746)


aktualisierter Stand: 1. Oktober 2014

Die Handlungsempfehlungen (HE-HBO) definieren unbestimmte Rechtsbegriffe, geben Antwort auf Fragen, die sich im bisherigen Vollzug ergeben haben, und weisen auf gerichtliche Entscheidungen hin. Sie sollen die Bauaufsichtsbehörden, Gemeinden und am Bau Beteiligten bei Rechtsvollzug und Planung unterstützen und entlasten und zu einer einheitlichen Beurteilungs- und Handlungslinie beitragen. Paragrafenangaben ohne nähere Bezeichnung beziehen sich auf die HBO. Die Nummerierung der Hinweise entspricht dem jeweiligen Paragrafen (erste Ziffer), dem Absatz (zweite Ziffer), dem Satz (dritte Ziffer) und der Nummerierung innerhalb eines Satzes (vierte Ziffer) des Gesetzestextes. Die Nummerierung der Handlungsempfehlungen zu Anlage 1 und 2 der HBO entspricht deren Nummerierung. Bei ausgelassenen Hauptnummern sind zu den betreffenden Paragrafen keine Vollzugshinweise aufgenommen.

Die Fundstellen der zitierten Rechts- und Verwaltungsvorschriften sind nicht aufgeführt. Die aktuellen Rechtsvorschriften können unter http://www.rv.hessenrecht.hessen.de oder unter der Homepage des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Landesentwicklung (www.wirtschaft.hessen.de) unter der Rubrik Bauen, Wohnen eingesehen werden

1 Zu § 1 - Anwendungsbereich

1.2.1.4 / 1.2.1.5 Der Begriff "öffentliche Versorgung (Entsorgung)" in Nr. 4 und Nr. 5 stellt klar, dass der Betrieb der Anlage nicht in öffentlich-rechtlicher Form durch die öffentliche Hand erfolgen muss. Entscheidend ist, dass die Versorgung / Entsorgung  der Allgemeinheit dient.

1.2.1.8 Als Dauer eines Wahlkampfes im Sinne des Abs. 2 Nr. 8d können im Allgemeinen zwei Monate vor der Wahl angenommen werden.

2 Zu § 2 - Begriffe

2.2 Gebäude müssen selbstständig nutzbar sein.

Das bedeutet, dass sie nach ihrer Zweckbestimmung eine eigenständige Funktion besitzen müssen. Sie dürfen in dieser Funktion nicht von anderen baulichen Anlagen abhängig sein. Nicht selbstständig benutzbar sind zum Beispiel Anbauten, die nur vom Innern eines angrenzenden Gebäudes aus betretbar sind. Umgekehrt beeinträchtigen innere Verbindungen zwischen aneinander gebauten Gebäuden nicht deren Selbstständigkeit, wenn jedes für sich vom Freien zu seiner Benutzung zugänglich ist. Unter dieser Voraussetzung bestehen Gebäudegruppen, wie Reihenhäuser und Doppelhäuser, aus mehreren selbstständigen Gebäuden, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet sind.

2.3.1.1 "Freistehend" sind Gebäude, die nicht aneinander gebaut sind und die untereinander und zu den Nachbargrenzen Abstände einhalten. Aneinander gebaute Gebäude wie Reihenhäuser oder Doppelhäuser sind keine freistehenden Gebäude, auch wenn sie auf einem Grundstück errichtet werden. Dies folgt aus dem in Abs. 2 bestimmten Gebäudebegriff (siehe Nr. 2.2).

Der bauordnungsrechtliche Begriff "freistehend" ist nicht mit dem planungsrechtlichen Begriff "offene Bauweise" (§ 22 Abs. 2 BauNVO) identisch.

Bei Anbau von Garagen oder anderen selbstständigen Gebäuden, auch wenn sie nach § 6 Abs. 10 an der Nachbargrenze zulässig sind, entfällt die Eigenschaft freistehend. Dies gilt jedoch nicht für in das Gebäude integrierte Garagen, die keine Grenzgaragen sind.

Durch den nachträglichen Anbau einer Garage erhält ein bisher der Gebäudeklasse 1 zugeordnetes Gebäude die Eigenschaft der Gebäudeklasse 2.

Wird an ein freistehendes landwirtschaftlich genutztes Gebäude ein Wohngebäude angebaut, entfällt die Eigenschaft freistehend. Ist der Wohnteil integriert, ist die Eigenschaft "landwirtschaftlich genutzt" nicht erfüllt. Um den späteren Anbau von Gebäuden nicht zu erschweren, wird aus brandschutztechnischen Gründen dringend empfohlen, dies bei der Planung von Gebäuden zu berücksichtigen und die höhere Feuerwiderstandsklasse nach Gebäudeklasse 2 von vornherein zu wählen. Beim Anbau von Kleingaragen mit Wänden und Decken in F30-a kann zum Beispiel im Wege der Abweichung (§ 63) von der Erhöhung der brandschutztechnischen Anforderungen gegenüber dem Hauptgebäude abgesehen werden.

Als "Nutzungseinheit": gilt eine in sich abgeschlossene Folge von Aufenthaltsräumen, die einer Person oder einem gemeinschaftlichen Personenkreis zur Benutzung zur Verfügung stehen (zum Beispiel abgeschlossene Wohnungen, Einliegerwohnungen, Büros, Praxen, Gewerbeeinheiten). Innerhalb der Nutzungseinheit muss der direkte Zugang zu den Rettungswegen jederzeit gewährleistet sein.

Bei gewerblich genutzten Aufenthaltsräumen wird die Nutzungseinheit durch die notwendigen Brandabschnitte begrenzt. Nutzungseinheiten sind nur brandschutztechnisch abgegrenzte Einheiten, die gegeneinander geschützt sind und den Feuerwehreinsatz durch räumlich definierte Abschnitte für die Brandbekämpfung begünstigen. Für sie wird zudem jeweils ein eigenes Rettungswegsystem verlangt (siehe § 13 Abs. 3).

Soweit Garagen keine Aufenthaltsräume enthalten, sind sie keine Nutzungseinheiten, unabhängig davon, ob sie in Gebäude integriert, angebaut oder freistehend sind. In Gebäude integrierte Garagen sind aber anders genutzte Räume im Sinne des § 26 Abs. 1. Die Anforderungen an Trennwände sind einzuhalten.

Ein separat zugängliches Büro in einem Wohngebäude ist eine eigene Nutzungseinheit. Findet die Büronutzung innerhalb einer Wohnung statt, handelt es sich nicht um eine selbstständige Nutzungseinheit.

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