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BremBauVorlV - Bremische Bauvorlagenverordnung
- Bremen -
Vom 1. September 2022
(BremGBl. Nr. 120 vom 08.11.2022 S. 753; 24.10.2024 S. 792 24)
Aufgrund des § 84 Absatz 3 in Verbindung mit § 57 Absatz 1 Nummer 1 der Bremischen Landesbauordnung vom 18. Oktober 2022 (Brem.GBl. S. 603 - 2130-d-1a),
Teil 1
Allgemeines
§ 1 Begriff
(1) Bauvorlagen sind die einzureichenden Unterlagen, die für die Beurteilung des Bauvorhabens in bauaufsichtlichen Verfahren und die Bearbeitung des Bauantrags ( § 68 Absatz 2 Satz 1 Bremische Landesbauordnung), für die Anzeige der beabsichtigten Beseitigung ( § 61 Absatz 3 Satz 2 Bremische Landesbauordnung) oder für die Genehmigungsfreistellung ( § 62 Absatz 3 Satz 1 Bremische Landesbauordnung) erforderlich sind. Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
§ 2 Einreichung von Anträgen, Anzeigen und Bauvorlagen 24
(1) Der Antrag oder die Anzeige mit den zugehörigen Bauvorlagen sind einschließlich der Bauzeichnungen und sonstigen Bauvorlagen elektronisch in Textform über ein Online-Portal bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde kann Vorgaben zur elektronischen Einreichung und zur Identifizierung der Antragstellerin oder des Antragstellers machen. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Verwendung einheitlicher Vordrucke und die Einreichung der Bauvorlagen in einer bestimmten Ordnung verlangen. Die zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörden geben im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen den Zeitpunkt bekannt, ab wann und für welche Verfahren eine elektronische Einreichung nach Satz 1 bis 3 wahlweise möglich ist oder verpflichtend erfolgen muss. Bis dahin ist jeweils entsprechend Absatz 7 Satz 1 die Einreichung der Unterlagen in Papierform weiterhin zulässig.
(2) Hat die oberste Bauaufsichtsbehörde Formulare veröffentlicht, sind diese bei der Übermittlung in Papierform zu verwenden sowie die dortigen Angaben als notwendige Daten im Rahmen der elektronischen Übermittlung zu berücksichtigen.
(3) Jeder Antrag, jede Anzeige und jede Bauvorlage muss als Einzeldatei erstellt und abgespeichert und in einem archivfähigen Portable Document Format (PDF/-A-2a nach ISO 19005-2) übermittelt werden. Bei Dateien mit nicht digitalem Ursprung muss eine automatisierte Text- und Zeichenerkennung durchgeführt worden sein. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei die Angaben zum Dateiinhalt und das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) enthalten. Die Bauaufsichtsbehörde kann die Dateigrößen und die Länge des Dateinamens aus technischen Gründen beschränken.
(4) Sofern die Bauaufsichtsbehörde im Ausnahmefall eine von Absatz 1 Satz 1 abweichende elektronische Übermittlung für zulässig erklärt, sind die Bauvorlagen mit Bezeichnung des Bauvorhabens entsprechend Absatz 1 Satz 3 ohne weitere Unterordner einzureichen. Werden Datenträger zugelassen, dürfen die einzelnen Dateien sowie der Datenträger keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde kann andere Dateistrukturen, Bezeichnungen der Dateien, Strukturierungen der Antragsunterlagen, Dateigrößen und Dateitypen zur Übermittlung der Daten zulassen.
(6) Die Bauaufsichtsbehörde kann ergänzend Papierexemplare der Bauvorlagen nachfordern, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens im Einzelfall erforderlich ist. Papierexemplare müssen
(7) Abweichend von Absatz 1 soll die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde die Einreichung des Antrages in Papierform zulassen, wenn
Bei Einreichung in Papierform sind die Bauvorlagen zweifach einzureichen. Abweichend von Satz 2 sind die Bauvorlagen nach § 62 Absatz 3 Satz 1 der Bremischen Landesbauordnung einfach einzureichen. Ist die Prüfung bautechnischer Nachweise durch eine Prüfingenieurin oder einen Prüfingenieur erforderlich, ist jeweils eine Mehrfertigung der übrigen Bauvorlagen einzureichen. Die Absätze 2, 6, 8 und 9 gelten entsprechend.
(8) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Unterlagen verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(9) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(10) Die Anzeigen, Genehmigungen, Zulassungen, Bestätigungen, Bescheinigungen und die dazugehörigen Bauvorlagen müssen während der Durchführung der Baumaßnahme an der Baustelle als elektronisches Dokument mit der qualifizierten Signatur oder mit einem qualifizierten elektronischen Siegel der Bauaufsichtsbehörde oder in Papierform vorgelegt werden können.
Teil 2
Vorzulegende Bauvorlagen
§ 3 Bauliche Anlagen
(1) Vorzulegen sind:
(Stand: 30.10.2024)
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