Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk; Bau- & Planungsrecht; Brandschutz

OG BVS BHV - Ortsgesetz zur Durchführung von Brandverhütungsschauen in der
Stadtgemeinde Bremerhaven

- Bremen -

Vom 20. April 2023
(Brem.GBl. Nr. 58 vom 12.05.2023 S. 376)



Der Magistrat verkündet das nachstehende, von der Stadtverordnetenversammlung beschlossene Ortsgesetz:

§ 1 Zweck der Brandverhütungsschau

Geht von einer baulichen Anlagenach § 2 Absatz 1 Bremische Landesbauordnung ( BremLBO), insbesondere von Sonderbauten nach § 2 Absatz 4 BremLBO, oder einer Anlagenach § 3 Absatz 5 Bundes-Immissionsschutzgesetz ( BImSchG) eine erhöhte Brandgefahr aus oder würde davon im Fall eines Brandes, einer Explosion oder eines anderen Schadensereignisses eine besondere Umweltgefährdung oder eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit einer größeren Anzahl von Menschen oder für erhebliche Sachwerte ausgehen, so ist diese Anlage in regelmäßigen Zeitabständen auf ihre Brandsicherheit zu prüfen (Brandverhütungsschau).

§ 2 Zuständigkeiten

(1) Die Brandverhütungsschau obliegt der Stadtgemeinde Bremerhaven und wird gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 6 Bremisches Hilfeleistungsgesetz ( BremHilfeG) von der Berufsfeuerwehr durchgeführt.

(2) Die Erfassung der prüfpflichtigen Objekte sowie die ordnungsrechtliche Zuständigkeit obliegt für die Stadtgemeinde Bremerhaven dem Bauordnungsamt Bremerhaven. Dieses hat die der Brandverhütungsschau unterliegenden Objekte zu erfassen und hierüber ein Objektkataster zu führen.

(3) Zur Brandverhütungsschau sind soweit erforderlich andere Behörden oder sachkundige Stellen oder Personen zu beteiligen.

(4) Die Durchführung von vorgesehenen Überprüfungen aufgrund anderer Rechtsvorschriften wird durch dieses Ortsgesetz nicht berührt.

§ 3 Objekte und Prüfintervalle

(1) Die in der Objektliste ( Anlage 1) aufgeführten baulichen Anlagen unterliegen nach den dort genannten zeitlichen Abständen grundsätzlich einer Brandverhütungsschau gemäß § 12 Absatz 1 Nummer 6 BremHilfeG.

(2) Wenn Tatsachen im Einzelfall den Verdacht einer erhöhten Brand- oder Explosionsgefahr begründen, kann die Berufsfeuerwehr eine außerordentliche Brandverhütungsschau für einzelne Objekte anordnen.

(3) Der Zeitpunkt der nächsten turnusmäßigen Brandverhütungsschau kann objektbezogen durch die Berufsfeuerwehr an die tatsächliche Gefährdung angepasst werden. Das kürzeste Intervall soll ein Jahr nicht unterschreiten. Bei der Festlegung des Zeitpunktes der nächsten Brandverhütungsschau sind die Risiken, die Nutzung und der Allgemeinzustand des Objektes zu berücksichtigen.

(4) Wenn ein besonderer Anlass besteht, kann eine regelmäßige Brandverhütungsschau für andere in Anlage 1 nicht genannte Objekte angeordnet werden. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Art oder Nutzung von Objekten mit vergleichbaren Gefahren verbunden ist.

§ 4 Prüfinhalte

(1) Bei der Brandverhütungsschau ist zu prüfen, ob in der baulichen Anlage Vorkehrungen zur Vorbeugung von Bränden, Explosionen und sonstigen gefahrbringenden Ereignissen getroffen worden sind und ob bei Eintritt einer solchen Gefahr die Rettung von Menschen und Tieren sowie eine wirksame Gefahrenbekämpfung möglich sind. Dabei sind insbesondere technische und organisatorische Brandschutzvorkehrungen zu prüfen.

(2) Die Prüfung soll sich nach den Kriterien der Prüfliste ( Anlage 2) richten. Bei Erfordernis kann für besondere Objekte eine gesonderte Prüfliste erstellt werden.

§ 5 Ankündigung

(1) Die Brandverhütungsschau soll der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten mindestens 4 Wochen vor ihrer Durchführung schriftlich angezeigt werden. Dabei ist auf die Pflichten des Verantwortlichen nach § 8 und die Prüfinhalte nach § 4 hinzuweisen. Soweit bei der Durchführung der Brandverhütungsschau die Einsicht in Unterlagen erforderlich ist, ist ebenfalls bei der Ankündigung auf deren Vorlage hinzuweisen.

(2) Soweit im Einzelfall besondere Dringlichkeit besteht, insbesondere bei Gefahr im Verzug, kann von der in Absatz 1 genannten Frist abgewichen werden.

(3) An der Brandverhütungsschau sollen die Eigentümerin, der Eigentümer, die Besitzerin, der Besitzer oder die oder der sonstige Nutzungsberechtigte oder eine von dieser oder diesem beauftragte Person teilnehmen.

§ 6 Niederschrift und Mängelbeseitigung

(1) Die Berufsfeuerwehr erstellt über die durchgeführte Brandverhütungsschau eine Niederschrift, die der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten und den beteiligten Stellen zu übersenden ist.

(2) Sind bei der Brandverhütungsschau Mängel festgestellt worden, ordnet die Berufsfeuerwehr deren Beseitigung an und überwacht diese. Der Eigentümerin, dem Eigentümer, der Besitzerin, dem Besitzer oder der oder dem sonstigen Nutzungsberechtigten ist dabei eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer die Berufsfeuerwehr über die durchgeführte Mängelbeseitigung schriftlich zu unterrichten ist. Bei Gefahr im Verzug sind die Mängel unverzüglich zu beseitigen.

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 13.06.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion