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FliegBautenZuVO - Verordnung des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten
- Baden-Württemberg -
Vom 18. Dezember 1996
(GBl. 1997 S. 4; 16.12.1998 / 1999 S. 56; 28.06.2005 S. 609 05; 25.04.2007 S. 252; 25.01.2012 S. 65; 23.02.2017 S. 99 17; 08.12.2020 S. 1182 20 i.K.; 21.12.2021 S. 1 22)
Gl.-Nr.: 2133-2
Überschrift geändert 22
Auf Grund von § 73 Abs. 8 Nr. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617) wird verordnet:
§ 1 Zuständigkeit für Fliegende Bauten 20
Für die Entscheidung über die Erteilung einer Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten nach § 69 LBO, einschließlich der Prüfung in statischer Hinsicht, ist die TÜV SÜD Industrie Service GmbH in Filderstadt zuständig. Dies gilt auch bei Änderungen der Gesellschaft, insbesondere hinsichtlich Name, Sitz, Rechtsform, und bei einer Rechtsnachfolge.
(1) Der Gesellschaft steht für Amtshandlungen im Vollzug von § 69 LBO eine Vergütung zu. Die Vergütung besteht aus Gebühren und Auslagen.
(2) Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Verzeichnis. Soweit sich die Gebühr nach dem Zeitaufwand bestimmt, ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Für jede Arbeitsstunde wird ein Betrag von 1,5 vom Hundert des Monatsgrundgehalts eines Landesbeamten in der Endstufe der Besoldungsgruppe a 15 zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet; angefangene Arbeitsstunden werden zeitanteilig verrechnet. Bei der Abnahme von Fliegenden Bauten im Rahmen der Erteilung der Ausführungsgenehmigung oder deren Verlängerung kann bei dringlichen vom Benutzer veranlassten Arbeiten an Samstagen oder an Sonn- und Feiertagen ein Zuschlag bis zu 70 vom Hundert und bei Nachtarbeit ein Zuschlag bis zu 40 vom Hundert erhoben werden.
(3) Als Auslagen werden die Reisekosten nach den für Landesbeamte geltenden Vorschriften, die anfallende Umsatzsteuer und die anderen Behörden oder anderen Personen für ihre Tätigkeit zustehenden Beträge erhoben.
(4) Im Übrigen findet der Erste und Zweite Abschnitt des Landesgebührengesetzes entsprechende Anwendung.
§ 3 Rechts- und Fachaufsicht
Beim Vollzug von § 69 LBO führt das Regierungspräsidium Stuttgart als nächsthöhere Behörde die Rechts- und Fachaufsicht über die Gesellschaft.
§ 4 Prüfberichte anderer Prüfstellen
Prüfberichte von in anderen Bundesländern für die Prüfung Fliegender Bauten zugelassenen Prüfstellen werden anerkannt, sofern die Prüfung nicht länger als sechs Monate zurückliegt und die erforderlichen Aussagen des Prüfberichts unter Berücksichtigung von Art und Zustand des Fliegenden Baus noch unverändert übernommen werden können.
§ 5 Übergangsregelung
Vor Inkrafttreten dieser Verordnung eingeleitete Verfahren sind nach den bisherigen Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften weiterzuführen.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 1997 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Innenministeriums über die Zuständigkeit zur Erteilung der Ausführungsgenehmigung für Fliegende Bauten (FliegBautenZuVO) vom 26. Juli 1985 (GBl. S. 290) außer Kraft.
Gebühren | Anlage 20 (zu § 2 Abs. 2 Satz 1) |
Die Gebühr für Amtshandlungen beim Vollzug des § 69 LBO beträgt:
(Stand: 14.09.2022)
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