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Regelwerk, Bau- und Planungsrecht

VwV Feuerwehrflächen - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Landesentwicklung und Wohnen über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten
- Baden-Württemberg -

Vom 7. November 2025
(GABl. Nr. 12 vom 31.12.2025 S. 1182)



Archiv: 2012, 2020

Az.: MLW21-26-11/5

Die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über Flächen für Rettungsgeräte der Feuerwehr auf Grundstücken und Zufahrten ( VwV Feuerwehrflächen) vom 16. Dezember 2020 - Az.; 51-2611.2/90 - wird hiermit neu erlassen:

I.

Der nach § 15 Absatz 3 LBO erforderliche unabhängige zweite Rettungsweg kann nach § 15 Absatz 5 LBO über eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr erreichbare Stelle der Nutzungseinheit führen. Sind tragbare Leitern als Rettungsgeräte vorgesehen, so sind die nach § 15 Absätze 5 bis 7 LBO notwendigen Zu- und Durchgänge und die nach Abschnitt 4.3 erforderlichen Stellflächen vorzusehen und ständig freizuhalten. Sind Hubrettungsfahrzeuge als Rettungsgeräte erforderlich, so sind die nach § 15 Absätze 5 bis 7 LBO notwendigen Zu- und Durchfahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen vorzusehen, zu kennzeichnen und ständig freizuhalten. Stellflächen und Aufstell- und Bewegungsflächen sind im Rahmen des Gemeingebrauchs gemäß § 13 Absatz 1 Straßengesetz auf öffentlichen Verkehrsflächen zuzulassen, sofern diese nicht für den ruhenden Verkehr vorgesehen sind. Der Straßenbaulastträger kann nicht zum Erhalt dieser Flächen verpflichtet werden. Bei Entfall der Eignung dieser Flächen, hat der Eigentümer dafür zu sorgen, dass die Rettung von Menschen und Tieren weiterhin hinreichend möglich ist.

1. Begriffe

1.1 Zugänge, Durchgänge

Zugänge sind Flächen auf dem Grundstück, die Grundstücksteile mit der öffentlichen Verkehrsfläche verbinden. Sie können auch überbaut sein (Durchgänge). Sie dienen zum Erreichen von Stellflächen mit Rettungs- und Löschgeräten.

1.2 Zufahrten, Durchfahrten

Zufahrten sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt in Verbindung stehen. Sie können auch überbaut sein (Durchfahrten). Sie dienen zum Erreichen von Aufstell- und Bewegungsflächen mit Feuerwehrfahrzeugen.

1.3 Stellflächen

Stellflächen sind nicht überbaute Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchgänge in Verbindung stehen. Sie dienen dem Einsatz von tragbaren Rettungsgeräten.

1.4 Aufstellflächen

Aufstellflächen sind nicht überbaute befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchfahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Einsatz von Hubrettungsfahrzeugen.

1.5 Bewegungsflächen

Bewegungsflächen sind befestigte Flächen auf dem Grundstück, die mit der öffentlichen Verkehrsfläche direkt oder über Zu- oder Durchfahrten in Verbindung stehen. Sie dienen dem Aufstellen von Feuerwehrfahrzeugen, der Entnahme und Bereitstellung von Geräten sowie der Entwicklung von Rettungs- und Löscheinsätzen. Zu- oder Durchfahrten sind keine Bewegungsflächen. Bewegungsflächen können gleichzeitig Aufstellflächen sein.

2. Zu- und Durchgänge

Zu- und Durchgänge sind nach § 15 Absatz 6 und 7 LBO auszubilden.

2.1 Richtungsänderungen

Sind abweichend von § 15 Absatz 6 LBO Richtungsänderungen erforderlich, so sind diese so auszuführen, dass der Transport des Rettungsgeräts (vierteilige Steckleiter mit 2,7 m Transportlänge bzw. dreiteilige Schiebleiter mit 5,6 m Transportlänge) auch durch Einsatzkräfte in voller Ausrüstung möglich bleibt. In Zweifelsfällen ist die Ausführung in Abstimmung mit der für den Brandschutz zuständigen Dienststelle festzulegen.

2.2 Steigungen

Müssen Steigungen überwunden werden, so sind diese für die Einsatzkräfte gut begehbar auszubilden (ab 20% möglichst befestigt und ab 40% möglichst mit Stufen). Liegen Steigungen und Höheneinschränkungen vor, so ist darauf zu achten, dass die Rettungsgeräte mit den in 2.1 genannten Transportlängen noch stehend transportiert werden können.

3. Zu- und Durchfahrten

Zu- und Durchfahrten sind nach § 15 Absatz 6 und 7 LBO auszubilden.

3.1 Kurven in Zu- und Durchfahrten

Werden die Zufahrten nicht geradlinig geführt, so muss in Abhängigkeit vom Außenradius der Kurve die Breite der Zufahrt den in Bild 1 angegebenen Werten entsprechen. Dabei müssen vor und hinter Kurven auf einer Länge von mindestens 11 m Übergangsbereiche vorhanden sein. Zum Einbiegen von der öffentlichen Verkehrsfläche auf das Grundstück muss die Kurve nach Bild 1 für mindestens eine Anfahrrichtung vorhanden sein. Über die Planung ist Einvernehmen mit der örtlichen Straßenverkehrsbehörde herzustellen, soweit sie die öffentliche Verkehrsfläche betrifft.

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