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Regelwerk; Bau- und Planungsrecht

VwV Brandschutzprüfung
Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Wohnungsbau über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren

- Baden-Württemberg -

Vom 17. September 2012
(GABl. Nr. 13 vom 28.11.2012 S. 865; 25.03.2015 S. 82 15; 16.12.2020 S. 34 21)


Überschrift geändert 21

- Az.: 41-2611.2/89 -

Die Verwaltungsvorschrift über die brandschutztechnische Prüfung im baurechtlichen Verfahren (VwV Brandschutzprüfung) wird hiermit neu erlassen,

Die Verwaltungsvorschrift tritt am Tag nach der Bekanntmachung in Kraft.

1 Ziele des Brandschutzes

Nach § 15 Abs. 1 der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) sind bauliche Anlagen so anzuordnen und zu errichten, dass der Entstehung eines Brandes und der Ausbreitung von Feuer und Rauch (Brandausbreitung) vorgebeugt wird und bei einem Brand die Rettung von Menschen und Tieren sowie wirksame Löscharbeiten möglich sind.

2 Begutachtung durch Bauverständige

2.1 Im baurechtlichen Verfahren soll die Beurteilung der Frage, ob die Ziele des Brandschutzes eingehalten sind, nicht zuletzt im Interesse einer Verfahrensbeschleunigung grundsätzlich von der Baurechtsbehörde selbst über eine fachliche Begutachtung durch Bauverständige im Sinne von § 46 Abs. 4 LBO erfolgen.

2.2 Die Einholung einer Stellungnahme der Feuerwehr (Nr. 3.3) oder von Sachverständigen (Nr. 4.3) ist nur erforderlich, wenn

3 Beteiligung der Feuerwehr

3.1 21 Die Beteiligung der Feuerwehr ist nach § 53 Abs. 4 Satz 1 LBO nur erforderlich, wenn ihr Aufgabenbereich berührt wird. Dies ist regelmäßig der Fall, wenn

vorgesehen sind und dadurch die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren berührt werden.

3.2 Die Durchführung von Löscharbeiten oder die Rettung von Menschen und Tieren können berührt werden durch Entscheidungen im Zusammenhang mit

3.3 Ist der Aufgabenbereich der Feuerwehr berührt, ist zu beteiligen

4 Heranziehung von Sachverständigen

4.1 Ein besonderes Fachwissen für die brandschutztechnisehe Beurteilung ist regelmäßig erforderlich bei Sonderbauten im Sinne von § 38 Abs. 2 LBO, wenn

4.2 Derartige Vorhaben sind insbesondere

4.3 15 Bei diesen Vorhaben kann deshalb regelmäßig die Beteiligung von Sachverständigen nach § 47 Abs. 2 LBO erforderlich sein. Als Sachverständige können alle herangezogen werden, die die notwendige Ausbildung, Sachkunde und Erfahrung besitzen. In diesem Rahmen entscheidet die Baurechtsbehörde nach ihrem Ermessen, wen sie heranzieht. Als Sachverständige können beispielsweise herangezogen werden

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