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VwV LBO-Vordrucke - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren
- Baden-Würtemberg -
Vom 25. Februar 2010
(GABl. Nr. 3 vom 31.03.2010 S. 49; 03.03.2015 S. 82 15; 02.06.2015 S. 265; 05.05.2017 S. 294 17)
Überschrift geändert =>
Für die Verfahren nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg ( LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl.S. 358, ber S.416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl.S.501), werden nach § 3 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung ( LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl.S.794), zuletzt geändert durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl.S.65; 89), folgende Vordrucke bekanntgemacht und verbindlich eingeführt:
Anlagen 1, 3, 4, 6 und 7 geändert 15 gültig ab01.04.2015 |
Anlage gültig bis31.03.2015; darf noch bis Ende 2017 verwendet werden. * |
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Anlage 1 | ![]() |
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Anlage 2 | ![]() |
- nicht geändert - |
Anlage 3 | ![]() |
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Anlage 4 | ![]() |
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Anlage 5 | ![]() |
- nicht geändert - |
Anlage 6 | ![]() |
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Anlage 7 | ![]() |
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Anlage 8 | ![]() |
- nicht geändert - |
Der Inhalt der Vordrücke ist hinsichtlich Wortlaut und Abfolge verbindlich, nicht jedoch bezüglich der graphischen Gestaltung. Sofern die Vordrucke den amtlichen Mustern entsprechen, können sie auch mittels Datenverarbeitung erstellt und weiter bearbeitet werden. Für die Zahl der einzureichenden Ausfertigungen gilt § 1 Abs. 2 LBOVVO (Kenntnisgabeverfahren) und § 2 Abs. 2 LBOVVO (Genehmigungsverfahren). Sofern der in den Vordrucken vorgesehene Raum für die Angaben im Einzelfall nicht ausreicht, sind Zusatzblätter einzulegen.
Vordruckfassungen, die von den nachfolgend bekanntgemachten Vordrucken abweichen, können noch, soweit sie überwiegend den künftigen Vordrucken entsprechen bzw. ihnen angepasst werden können, bis Ende 2010 verwendet werden.
Zu den einzelnen Vordrucken wird angemerkt:
(Stand: 28.08.2021)
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