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Änderungstext

VwV LBO-Vordrucke - Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur zur Änderung der Verwaltungsvorschrift über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren
- Baden-Württemberg -

Vom 3. März 2015
(GABl. Nr. 3 vom 25.03.2015 S. 82)



Az.: MVI 41-2600.0-9/129

I.

Die Verwaltungsvorschrift des Wirtschaftsministeriums über Vordrucke im baurechtlichen Verfahren ( VwV LBO-Vordrucke) vom 25. Februar 2010 (GBl. S.49) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift wird das Wort "Wirtschaftsministeriums" durch die Wörter "Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur" ersetzt.

2. In § 1 wird wie folgt geändert:

a) Satz 1 Halbsatz 1 wie folgt gefasst:

alt neu
Für die Verfahren nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) vom 8. August 1995 (GBl. S. 617), zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 809, 814), werden nach § 3 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vom 13. November 1995 (GB!. S. 794), zuletzt geändert durch Verordnung vom 2'7. Januar 2010 (GBl. S. 10) folgende Vordrucke bekanntgemacht und verbindlich eingeführt: "Für die Verfahren nach der Landesbauordnung für Baden-Württemberg (LBO) in der Fassung vom 5. März 2010 (GBl. S. 358, ber S.416), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. November 2014 (GBl. S.501), werden nach § 3 der Verfahrensverordnung zur Landesbauordnung (LBOVVO) vom 13. November 1995 (GBl. S.794), zuletzt geändert durch Artikel 218 der Verordnung vom 25. Januar 2012 (GBl. S.65; 89), folgende Vordrucke bekanntgemacht und verbindlich eingeführt:"

b) in Nummer 4 wird das Wort "Bezirksschornsteinfegerrneister/in" in Satz 3 durch die Wörter "bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger/in" und in Satz 4 durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in" ersetzt.

c) im Hinweis am Ende von § 1 wird das Wort "Wirtschaftsministerium" durch "Ministerium für Verkehr und Infrastruktur" ersetzt.

3. In § 2 wird Satz 2 wie folgt gefasst:.

alt neu
Das Innenministerium hat zum Vollzug des Gesetzes am 21. Oktober 2005 (GABl. S. 776) eine Verwaltungsvorschrift mit näheren Ausführungen zu den einzelnen Auskunftspflichten erlassen.  "Das Finanz- und Wirtschaftsministerium hat zum Vollzug des Gesetzes am 6. Dezember 2012 (GABl. S.922) eine Verwaltungsvorschrift mit näheren Ausführungen zu den einzelnen Auskunftspflichten erlassen."

4. Anlage 1 (PDF) (Vordruck Kenntnisgabeverfahren) wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 5.1 wird Satz 2 einschließlich der Ankreuzmöglichkeit aufgehoben.

b) Nummer 7.4 wird einschließlich der Ankreuzmöglichkeit aufgehoben.

c) Die bisherige Nummer 7.5 wird Nummer 7.4

d) im Hinweis zum barrierefreien Bauen am Ende der Nummer 7 wird in Satz 2 die Angabe "DIN 18024 und 18025" durch die Angabe "DIN 18040 Teil 1 und Teil 2" ersetzt.

e) Der weitere Hinweis zum Baubeginn wird wie folgt geändert:

aa) Im Text des zweiten Spiegelstrichs wird das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister/in" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in" ersetzt.

bb) Der dritte Spiegelstrich und sein Text werden gestrichen.

5. In Anlage 3 (PDF)(Antrag auf Baugenehmigung im vereinfachten Verfahren) im Hinweis zum barrierefreien Bauen am Ende der Nummer 4 wird in Satz 2 die Angabe "DIN 18024 und 18025" durch die Angabe "DIN 18040 Teil 1 und Teil 2" ersetzt.

6. In Anlage 4 (PDF) (Antrag auf Baugenehmigung/Bauvorbescheid) im Hinweis zum barrierefreien Bauen am Ende der Nummer 4 wird in Satz 2 die Angabe "DIN 18024 und 18025" durch die Angabe "DIN 18040 Teil 1 und Teil 2" ersetzt.

7. In Anlage 6 (PDF) (Baubeschreibung) wird der Hinweis in Nummer 4 wie folgt gefasst:

"Bei anderen Nutzungen als Wohnnutzungen ist nach § 37 Absatz I Satz 2 LBO die der notwendigen Kfz-
Stellplätze unter Berücksichtigung des OPNV sowie nach § 37 Absatz 2 Satz 1 LBO die Zahl der notwendigen Fahrrad-Stellplätze zu ermitteln. Die jeweiligen Steilplatzzahlen ergeben sich aus der VwV Stellplätze in der jeweils gültigen Fassung."

8. In Anlage 7 (PDF) (Technische Angaben über Feuerungsanlagen) wird in den Buchstaben a) und b) jeweils das Wort "Bezirksschornsteinfegermeister/in" durch die Wörter "bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger/in" ersetzt.

red. Anm.: Anlagen in der neuen Fassung als PDF eingestellt.

II.

Vordruckfassungen, die nicht den Änderungen nach Abschnitt I entsprechen, können noch bis Ende 2017 verwendet werden,

III.

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am 1. April 2015 in Kraft

ID 15/0248

ENDE

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