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Regelwerk
Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung sowie zur Aufhebung der DIBt-Übertragungsverordnung
- Berlin -

Vom 27. März 2019
(GVBl. Nr. 11 vom 10.04.2019 S. 249)



Auf Grund des § 86 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 4 und Absatz 4a der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 9. April 2018 (GVBl. S. 205, 381) geändert worden ist, und auf Grund des § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Wohnen:

Artikel 1
Änderung der Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung

Die Bauprodukte- und Bauarten-Verordnung vom 26. März 2007 (GVBl. S. 148), die zuletzt durch Verordnung vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 887) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu § 9 folgende Angabe eingefügt:

" § 9a Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall"

2. § 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 1 Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für

  1. die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen nach § 11 Abs. 1, 2, 3 und 7 des Bauproduktengesetzes sowie deren Überwachung,
  2. die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die entsprechende Anerkennung von Behörden nach § 25 der Bauordnung für Berlin und deren Überwachung.
" § 1 Zuständigkeit für die Anerkennung von Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist Anerkennungsbehörde nach § 7 Absatz 1 der Verordnung über das Inverkehrbringen von Heizkesseln und Geräten nach dem Bauproduktengesetz vom 28. April 1998 (BGBl. I S. 796), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2449) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Es ist zuständig für die Anerkennung von natürlichen oder juristischen Personen als Prüf-, Überwachungs- und Zertifizierungsstellen, die entsprechende Anerkennung von Behörden nach § 24 der Bauordnung für Berlin und deren Überwachung."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 5 wird die Angabe " § 17 Abs. 6" durch die Wörter " § 16a Absatz 7 und § 25 Absatz 2" ersetzt.

bb) In Nummer 6 wird die Angabe " § 17 Abs. 5" durch die Wörter " § 16a Absatz 6 und § 25 Absatz 1" ersetzt.

b) Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt geändert:

Die Angabe " § 72 Abs. 2 Satz 2" wird durch die Wörter " § 73 Absatz 2 Satz 2" ersetzt.

4. In § 4 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort "muss" durch die Wörter "und, wenn eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter bestellt ist, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter müssen" ersetzt.

5. § 7 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe " § 3 Abs. 1" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe " § 3 Abs. 3" durch die Angabe " § 3" ersetzt.

6. In § 9 Absatz 1 wird die Angabe " § 22 Abs. 4" durch die Angabe " § 21 Absatz 3" ersetzt.

7. Nach § 9 wird folgender § 9a eingefügt:

" § 9a Zuständigkeit für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und die Zustimmung im Einzelfall

Das Deutsche Institut für Bautechnik ist zuständig für die vorhabenbezogene Bauartgenehmigung und den Verzicht darauf im Einzelfall nach § 16a der Bauordnung für Berlin sowie für die Zustimmung und den Verzicht auf Zustimmung im Einzelfall für Bauprodukte nach § 20 der Bauordnung für Berlin."

8. § 10 wird wie folgt geändert:

a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und wie folgt gefasst:

alt neu
(1) Für
  1. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Stahlbauteile,
  2. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung tragender Aluminiumbauteile,
  3. die Ausführung von Schweißarbeiten zur Herstellung von Betonstahlbewehrungen,
  4. die Ausführung von Leimarbeiten zur Herstellung tragender Holzbauteile und von Brettschichtholz,
  5. die Herstellung und den Einbau von Beton mit höherer Festigkeit und anderen besonderen Eigenschaften (Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3) auf Baustellen, die Herstellung von vorgefertigten tragenden Bauteilen aus Beton der Überwachungsklasse 2 oder 3 sowie die Herstellung von Transportbeton,
  6. die Instandsetzung von tragenden Betonbauteilen, deren Standsicherheit gefährdet ist,

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