umwelt-online: Archivdatei - VV TB Bln 2018 - Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (2)

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B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Abschnitt A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind

B 1 Allgemeines

Dieser Abschnitt enthält Technische Baubestimmungen, die bei der Erstellung bestimmter Sonderkonstruktionen und Bauteile beachtet werden müssen. Die Technischen Baubestimmungen werden zur Erleichterung der Anwendung zu jeder Sonderkonstruktion/jedem Bauteil gebündelt dargestellt, weil sie der Konkretisierung mehrerer Grundanforderungen dienen.

Bauliche Anlagen müssen über den gesamten Zeitraum ihrer Nutzung im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen für sich allein standsicher sein. Sie müssen so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass keine Gefahrenlage oder unzumutbare Belästigungen entstehen.

B 2 Technische Regelungen für Sonderkonstruktionen und Bauteile gem. § 86a Abs. 2 BauO Bln

Lfd. Nr. Anforderungen an die Planung, Bemessung und Ausführung gem. § 86a Abs. 2 BauO Bln Bestimmungen/Festlegungen gem. § 86a Abs. 2 BauO Bln
1 2 3
B 2.1 Sonderkonstruktionen
B 2.1.1 Fliegende Bauten - Zelte DIN EN 13782:2015-06
Anlage B 2.1/1
B 2.1.2 Fliegende Bauten und Anlagen für Veranstaltungsplätze und Vergnügungsparks DIN EN 13814:2005-06
Anlage B 2.1/2
B 2.2 Bauteile
B 2.2.1 Bauteile für Wände, Dächer, Decken und Fassadenkonstruktionen
B 2.2.1.1 Außenwandbekleidungen, hinterlüftet DIN 18516-1:2010-06
Anlage B 2.2.1/1
DIN 18516-3:2013-09
DIN 18516-5:2013-09
Anlage B 2.2.1/2
Zusätzlich gilt:
a 2.2.1.6
B 2.2.1.2 Aus Bausätzen hergestellte tragende Außenwände Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.3 Vorhangfassaden Anlage B 2.2.1/4
B 2.2.1.4 Wände und Decken aus selbsttragenden Sandwich-Elementen mit beidseitigen Metalldeckschichten Anlage B 2.2.1/5
B 2.2.1.5 Außenseitige Wärmedämmverbundsysteme WDVS mit ETa nach ETAG 004: 2017-02
B 2.2.1.6 Ortbeton-Wände aus Schalungssteinen Anwendungsregeln für nicht lasttragende verlorene Schalungsbausätze/-systeme und Schalungssteine für die Erstellung von Ortbeton-Wänden: 2016-06
B 2.2.1.7 Bausätze für innere Trennwände zur Verwendung als nicht tragende Wände 3 Anlage B 2.2.1/6
B 2.2.1.8 Bausätze für Gebäude aus Holz, Metall und Stahlbeton 3 Anlage B 2.2.1/3
B 2.2.1.9 Vorgefertigte Raumzellen für Gebäude 3 Anlage B 2.2.1/3
B 2.2. 1.10 Bauteile aus Gipsplatten, Gipsplattenprodukten aus der Weiterverarbeitung, Gipsplatten mit Vliesarmierung, Gipsfaserplatten und Gipsplatten-Wandbaufertigtafeln mit einem Kartonwabenkern Anlage B 2.2.1/7
B 2.2.1.11 Leichte tragende Stahl/Holz - Dachelemente 3 Anlage B 2.2.1/8
B 2.2.2 Unterdeckenkonstruktionen
B 2.2.2.1 Gipsplatten-Deckenbekleidungen und Unterdecken DIN 18168-1:2007-04
B 2.2.2.2 Abgehängte Decken mit Bauprodukten aus Faserzement bzw. mit zementgebundenen Bauplatten Anlage B 2.2.2/1
B 2.2.3 Bauteile aus Dämmstoffen für den Wärme- und Schallschutz
B 2.2.3.1 Werkmäßig hergestellte Schüttungen aus Schaumglasschotter Anlage B 2.2.3/1
B 2.2.4 Lager
B 2.2.4.1 Lager im Bauwesen DIN EN 1337-1:2001-02
Anlage B 2.2.4/1
B 2.2.5 Bauteile zur Abdichtung von baulichen Anlagen

Bauliche Anlagen müssen nach § 13 BauO Bln so angeordnet, beschaffen und gebrauchstauglich sein, dass durch Wasser und Feuchtigkeit Gefahren oder unzumutbare Belästigungen nicht entstehen.

B 2.2.5.1 Dachabdichtungen aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN SPEC 20000-201:2015-08 Abschnitt 5.1
B 2.2.5.2 Dachabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN SPEC 20000-201:2015-08 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.3 Bauwerksabdichtungen aus Kunststoff- und Elastomer-Mauersperrbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.4 Bauwerksabdichtungen aus Bitumen- und Mauersperrbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.2
B 2.2.5.5 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Kunststoff- und Elastomerbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.3
B 2.2.5.6 Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte und Wasser aus Bitumenbahnen DIN SPEC 20000-202:2016-03 Abschnitt 5.2
B 2.2.5.7 Abdichtungen von Betonbrücken und anderen Verkehrsflächen aus Beton aus Bitumenbahnen mit Trägereinlage DIN V 20000-203:2010-05 Abschnitt 5
B 2.2.5.8 Flächenabdichtungen für Behälter und Nassräume mit flüssig zu verarbeitenden wasserundurchlässigen Produkten im Verbund mit keramischen Fliesen und Plattenbelägen Anlage B 2.2.5/1
B 2.2.5.9 Bauwerksabdichtungen aus polymermodifizierten Bitumendickbeschichtungen Anlage B 2.2.5/2
B 2.2.5.10 Dachabdichtungssysteme aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anlage B 2.2.5/3
B 2.2.5.11 Dachabdichtungssysteme aus mechanisch befestigten Dachabdichtungsbahnen Anlage B 2.2.5/4
B 2.2.5.12 Systeme zur Abdichtung von Wänden und Böden in Nassräumen Anlage B 2.2.5/5
B 2.2.5.13 Brücken- und Parkdeckabdichtungen aus flüssig aufzubringenden Stoffen Anlage B 2.2.5/6
B 2.2.5.14 Dachabdichtungen aus flüssigen und bahnenförmigen Stoffen im Verbund Anlage B 2.2.5/7
B 2.2.5.15 Dach- und Bauwerksabdichtungen aus Abdichtungsbahnen im Verbund mit weiteren Stoffen Anlage B 2.2.5/8
B 2.2.5.16 Abdichtungen von vertikalen Wandanschlüssen bei Bitumendachabdichtungen mit einkomponentiger Bitumen-Polyurethan-Mischung Anlage B 2.2.5/9
B 2.2.6 Grundstücksentwässerungsanlagen

Grundstücksentwässerungsanlagen müssen so beschaffen sein, dass sie standsicher sind und von ihrer Nutzung keine Gefahren oder unzumutbare Belästigungen ausgehen, insbesondere keine gesundheits- oder umweltgefährdenden Stoffe entweichen. Zur Erfüllung der Anforderungen an die Beschaffenheit von Grundstückentwässerungsanlagen müssen für Bauprodukte nach harmonisierten technischen Spezifikationen alle in der hEN enthaltenen Merkmale in der Leistungserklärung angegeben sein.

B 2.2.6.1 Rückstauverschlüsse für Gebäude Anlage B 2.2.6/1
B 2.2.6.2 Rohre und Formstücke aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/2
B 2.2.6.3 Einstieg- und Kontrollschächte aus Beton, Stahlfaserbeton und Stahlbeton Anlage B 2.2.6/3
B 2.2.6.4 Rohre und Fittings aus unlegiertem Stahl für den Transport von Wasser und anderen wässrigen Flüssigkeiten Anlage B 2.2.6/4

Anlagen Teil B 2

Anlage B 2.1/1
Zu DIN EN 13782

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1 Zu Abschnitt 7.4.2.2:

Für den Standsicherheitsnachweis von Zelten, die als Fliegende Bauten auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s bemessen werden sollen, sind die Böengeschwindigkeitsdrücke nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 anzuwenden. Diese dürfen gemäß Abschnitt 7.4.2.2 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

2 Der Abschnitt 12 und die Anhänge B und C sind von der Einführung ausgenommen.

Anlage B 2.1/2
Zu DIN EN 13814

Bei Anwendung der technischen Regel ist Folgendes zu beachten:

1.1 Abschnitt 1 erhält folgende Fassung:

"Diese Norm ist anzuwenden für Fliegende Bauten nach § 76 BauO Bln, z.B. Karusselle, Schaukeln, Boote, Riesenräder, Achterbahnen, Rutschen, Tribünen, textile und Membrankonstruktionen, Buden, Bühnen, Schaugeschäfte und Aufbauten für artistische Vorstellungen in der Luft. Sie gilt auch für die Bemessung entsprechender baulicher Anlagen, die in Vergnügungsparks für einen längeren Zeitraum aufgestellt werden, mit Ausnahme der Windlastansätze sowie der Bemessung der Gründung. Diese Norm gilt nicht für Zelte. Ortsfeste Tribünen, Baustelleneinrichtungen, Baugerüste und versetzbare landwirtschaftliche Konstruktionen gehören nicht zu den Fliegenden Bauten."

1.2 Für die Anwendung der Norm sind die Auslegungen, Stand: März 2010, zu beachten, die vom Arbeitsausschuss Fliegende Bauten Na 005-11-15 Aa (http://www.nabau.din.de) veröffentlicht wurden.

2.1 Bei undatierten Verweisen auf Normen der Reihe ENV 1991 bis ENV 1997 sind die entsprechenden technischen Regeln nach Abschnitt a anzuwenden.

2.2 Bei Verweisen auf "relevante Europäische Normen" bzw."EN-Normen" sind zutreffende technische Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen anzuwenden.

3 Die Abschnitte 3.1 bis 3.7 sind von der Einführung ausgenommen.

4.1 Zu Abschnitt 5.2:

Bei der Auswahl der Werkstoffe sind die in der Bauordnung für Berlin und in den Vorschriften aufgrund der Bauordnung für Berlin vorgegebenen Verwendungsbedingungen zu beachten.

4.2 Zu Abschnitt 5.3.3.1.2.2:

Für Tribünen ohne feste Sitzplätze und deren Zugänge und Podeste sind vertikale Verkehrslasten mit qk = 7,5 kN/m2 anzunehmen.

4.3 Zu Abschnitt 5.3.3.4:

Bei Anwendung von Tabelle 1 ist der durch erforderliche Schutz- und Verstärkungsmaßnahmen ertüchtigte Fliegende Bau im Zustand außer Betrieb für die höchste vorgesehene Windzone mit den Geschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 zu bemessen. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Geschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

Alternativ darf die Standsicherheit von Fliegenden Bauten im Zustand außer Betrieb, auch für Aufstellorte mit vb,0 > 28 m/s, mit den Böengeschwindigkeitsdrücken nach Tabelle NA.B.3 oder Abschnitt NA.B.3.3 der Norm DIN EN 1991-1-4/NA:2010-12 nachgewiesen werden. Diese dürfen mit dem Faktor 0,7 abgemindert werden. Andere Abminderungen der Böengeschwindigkeitsdrücke dürfen nicht in Ansatz gebracht werden.

Bild 1 ist von der Einführung ausgenommen.

4.4 Zu Abschnitt 5.3.6.2:

Für günstig wirkende ständige Einwirkungen ist der Teilsicherheitsbeiwert γG = 1,0 zu verwenden.

4.5 Zu Abschnitt 5.6.5.3:

Fußriemenverschnallungen in Überschlagschaukeln, einschließlich deren Befestigungen und Verbindungen, müssen eine Bruchlast von mindestens 2 kN aufweisen.

5 Zu Abschnitt 6:

Anstelle der nachfolgend von der Einführung ausgenommenen Abschnitte der Norm gelten die Anforderungen der Muster-Richtlinie über den Bau und Betrieb Fliegender Bauten ( M-FlBauR) Stand Juni 2010 (abgedruckt unter https://www.bauministerkonferenz.de/Dokumente/42314136.pdf. )

5.1 Die Abschnitte 6.1.3.2, 6.1.3.3, 6.1.4.1, 6.1.4.5 und 6.1.5.2 sind von der Einführung ausgenommen.

5.2 zu Abschnitt 6.1.6.4:

Bei Kettenfliegerkarussellen darf insbesondere das Versagen einer Tragkette nicht zum Ausfall der Fahrgastsicherung (Schließkette, -stange, etc.) führen.

5.3 Zu Abschnitt 6.2.1.2:

Rotoren müssen eine geschlossene Zylinderwand haben. Der Boden und die Innenseite der Zylinderwand sind ohne vorstehende oder vertiefte Teile auszuführen. Der obere Rand der Zylinderwand darf weder vom Benutzer noch von Zuschauern erreicht werden können. Der höhenverschiebbare Boden ist mit geringer Fuge in den Zylinder einzupassen und mit der Zylinderdrehung gleichlaufend zu führen. Die Türen sind mit geringen Fugen in die Zylinderwand einzupassen. Rotoren sind so auszubilden, dass sie nicht bei offenen Türen anfahren können.

5.4 Zu Abschnitt 6.2.2.2:

Die Höhe der Umwehrung offener Gondeln von Riesenrädern, in denen Fahrgäste während des Betriebs aufstehen können, muss, gemessen ab Oberkante Sitzfläche, mindestens 0,55 m betragen. Ein- und Aussteigeöffnungen müssen in Höhe der Umwehrung durch feste Vorrichtungen geschlossen werden können. Sie müssen mit nicht selbsttätig lösbaren Verschlüssen gesichert werden können.

5.5 Zu Abschnitt 6.2.3.1:

Achterbahnen sind ringsum mit einer Flächenabsperrung der Anforderungsklasse J3 auszustatten.

Die Fahrbahnen von Geisterbahnen sind bis auf die Ein- und Aussteigestellen mindestens mit Bereichsabsperrungen der Anforderungsklasse J2 gegenüber Zuschauern abzuschranken.

5.6 Zu Abschnitt 6.2.3.5.1:

Bei Geisterbahnen mit langsam fahrenden Fahrzeugen (Geschw. ≤ 3 m/s) und geeigneten Anpralldämpfern kann auf ein Blocksystem verzichtet werden.

5.7 Zu Abschnitt 6.2.3.5.2:

Stockwerksgeisterbahnen müssen Rücklaufsicherungen in den Steigungsstrecken haben. In den Gefällestrecken sind erforderlichenfalls Bremsen zur Regelung der Geschwindigkeit und Kippsicherungen vorzusehen.

5.8 Zu Abschnitt 6.2.5.1.1:

Zwischen Drehscheibe und Stoßbande muss eine feststehende, waagerechte und glatte Rutschfläche von mindestens 2 m Breite vorhanden sein.

5.9 In Abschnitt 6.2.5.2 ist der 1. Absatz von der Einführung ausgenommen.

5.10 Abschnitt 6.2.6 ist von der Einführung ausgenommen.

5.11 Zu Abschnitt 6.2.7.5:

Schießtische sind unverrückbar zu befestigen. Die Entfernung zu einzelnen flächenmäßig begrenzten Zielen von höchstens 0,40 m Tiefe (z.B. Häuschen für Walzenschießen) darf bis auf 2,40 m verringert werden.

5.12 Abschnitte 6.4, 6.5 und 6.6 sind von der Einführung ausgenommen.

6 Abschnitt 7 ist von der Einführung ausgenommen.

7 Die Anhänge A, C, E, F, H und I sind von der Einführung ausgenommen.

Anlage B 2.2.1/1
Zu DIN 18516-1

1 Zu Abschnitt 7.1.1, Absatz a):

Für Bekleidungen dürfen auch nichtrostende Stähle der Korrosionsbeständigkeitsklasse II (CRC) nach DIN EN 1993-1-4:2015-10 verwendet werden.

2 Auf folgende Druckfehlerberichtigung wird hingewiesen:

Zu Anhang A, Abschnitt a 3.1:

Im 4. Absatz muss es anstelle von "... nach Bild A.1.b) ..." richtig "... nach Bild A.1.c) ..." und anstelle von "... nach Bild A.1.c) ..." richtig "... nach Bild A.1.d) ..." heißen.

Zu Anhang A, Bild A.4:

Es muss heißen: anstelle von "vorh. FQ, Ed" richtig "vorh. FQ", anstelle von "vorh. FZ, Ed" richtig "vorh. FZ", anstelle von "zul. FQ, Rd" richtig "zul. FQ", anstelle von "zul. FZ, Rd" richtig "zul. FZ", anstelle von "max. FQ, Rd" richtig "max. zul. FQ" und anstelle von "max. FZ, Rd" richtig "max. zul. FZ".

Anlage B 2.2.1/2
Zu DIN 18516-5

Zu Abschnitt 5.4.2:

Gleichung (11) muss wie folgt lauten:

d
VRk,red = VRk · -----------------
d + 2 *zA

Anlage B 2.2.1/3

1 Standsicherheit

Werden Tragfähigkeitsmerkmale von Bauteilen oder Bausätzen nach ETa1 in Form von rechnerisch ermittelten Tragfähigkeitswerten, mechanischen Festigkeiten oder komplette statische Berechnungen im Rahmen der Leistungserklärung angegeben, so gehören diese zu den Bauvorlagen.

2 Wärmeschutz

Beim Nachweis des Wärmeschutzes sind die Bemessungswerte gemäß DIN 4108-4 zu verwenden. Die im Bausatz verwendeten Dämmstoffe müssen die Anforderungen nach DIN 4108-10 entsprechend dem jeweiligen Anwendungsgebiet erfüllen.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.1/4

Standsicherheit

Zur Erfüllung der Anforderung nach Abschnitt a 1.1 sind für den Tragsicherheitsnachweis der mit dem Vorhangfassadenbausatz hergestellten Fassaden die in den Abschnitten a 1.2 genannten relevanten Bestimmungen anzuwenden.

Anlage B 2.2.1/5

1 Standsicherheit

Bauteile aus Sandwichelementen nach EN 14509 dürfen nicht zur Aussteifung von Gebäuden, Gebäudeteilen und baulichen Anlagen herangezogen werden.

Bei der Bemessung und Ausführung ist Folgendes zu beachten: Die Bemessung und Ausführung der Sandwichelemente ist gemäß Abschnitt E.2, E.3, E.5 und E.7 der Norm EN 14509 vorzunehmen. Abschnitt E.4.2 und E.4.3 kommen nicht zur Anwendung. Die Durchbiegungsbegrenzungen nach EN 14509, Abschnitt E.5.4, sind einzuhalten. Die Temperaturdifferenzen zwischen den Deckschichten sind zu berücksichtigen. Als maximale Temperaturdifferenz der gleichzeitig in beiden Deckschichten wirkenden Temperaturen ist mit ΔT = T1 - T2 wie folgt anzusetzen:

Die Befestigung der Sandwichelemente hat direkt (sichtbar), durch beide Deckschichten hindurch mit Schrauben, deren Verwendbarkeit hierfür nachgewiesen ist, zu erfolgen. Die Knitterspannungen an den Zwischenauflagern gelten nur bei Befestigung mit maximal 3 Schrauben pro Meter. Für mehr als 3 Schrauben pro Meter sind die Knitterspannungen mit dem Faktor K = (11 - n) / 8 (n = Anzahl der Schrauben pro Meter) abzumindern.

Der Nachweis der Tragfähigkeit der Schrauben sowie der Schraubenkopfauslenkungen hat nach den Technischen Baubestimmungen oder dem Verwendbarkeitsnachweis der Schrauben zu erfolgen, wobei die Einwirkungen und deren Kombinationen analog zu EN 14509, Abschnitt E.5.3, zu ermitteln sind. Bei der Ermittlung der Einwirkungen für die Befestigungen darf bei durchlaufenden Sandwichelementen der Ansatz von Knittergelenken über den Innenstützen (Traglastverfahren nach EN 14509, E.7.2.1 und E.7.2.3) nicht angesetzt werden (keine Kette von Einfeldelementen).

Die Kombinationskoeffizienten ψ0 und ψ1 sind Tabelle E.6, die Lastfaktoren γF der Tabelle E.8 der Norm EN 14509 zu entnehmen. Die materialbezogenen Sicherheitsbeiwerte γM sind in folgender Tabelle aufgeführt:

Eigenschaften, für die γM gilt Grenzzustand
Tragfähigkeit Gebrauchstauglichkeit
Fließen einer Metalldeckschicht 1,10 1,00
Knittern einer Metalldeckschicht im Feld und an einem Mittelauflager
(Interaktion mit der Auflagerreaktion)
2,80 1,40
Schubversagen des Kerns 2,40 1,30
Schubversagen einer profilierten Deckschicht 1,10 1,00
Druckversagen des Kerns 2,40 1,30
Versagen der profilierten Deckschicht am Mittelauflager 1,10 1,00

2 Brandschutz/Feuerwiderstand

Die Feuerwiderstandsfähigkeit von Bauteilen (Bauarten) ist nicht geregelt.

Anlage B 2.2.1/6

Für die Verwendung von Bausätzen von vollständig oder teilweise verglasten Trennwänden der Kategorie IV nach ETa1 gelten die Bestimmungen von a 1.2.7.1.

_____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.1/7

1 Gipsplatten nach EN 520 zur Verwendung bei tragenden (einschließlich aussteifenden) Bauteilen müssen die Bestimmungen von DIN 18180:2014-09 erfüllen. Gipsplatten aus der Weiterverarbeitung, die durch die Weiterverarbeitung von Gipsplatten nach EN 520 hergestellt wurden, dürfen bei tragenden Bauteilen nur verwendet werden, sofern die Weiterverarbeitung nicht zu einer Tragfähigkeitsminderung führt.

2 Wärmeschutz

Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes zu führen. Der Bemessungswert des Wärmedurchlasswiderstandes ist gleich dem Nennwert des Wärmedurchlasswiderstandes R dividiert durch den Umrechnungsfaktor für den Feuchtegehalt von Fm = 1,25.

Anlage B 2.2.1/8

Der Nachweis des Grenzzustandes der Gebrauchstauglichkeit ist ohne Ansatz der Verklebung der Stahlprofile mit den Holzbauteilen zu führen. Die Bildung von Wassersäcken ist auszuschließen.

Die Einhaltung eines ausreichenden Holzschutzes (insbesondere Tauwasser) der Dachelemente ist gemäß DIN 68800-2 nachzuweisen.

Anlage B 2.2.2/1

Für die Verwendung von Faserzementplatten nach EN 12467 bzw. zementgebundenen Bauplatten nach ETa1 als abgehängte Decke im Innenbereich ist EN 13964 mit folgenden Einschränkungen zu beachten:

1 Die Verankerung in Beton, Porenbeton, haufwerksporigem Beton, Ziegeln, Stahl, Holz oder ähnlichen Verankerungsgründen erfolgt mit Verankerungselementen wie z.B. Dübeln, Setzbolzen oder Schrauben, deren Verwendung in den Technischen Baubestimmungen geregelt ist.

2 Der Nachweis des Wärmeschutzes ist mit dem Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit zu führen. Der Bemessungswert der Wärmeleitfähigkeit ergibt sich aus dem in der ETa1 angegebenen Nennwert durch Umrechnung auf einen Feuchtegehalt bei 23°C und 80 % relative Luftfeuchte. Zur Umrechnung sind die in der Europäischen Technischen Zulassung/Bewertung angegebenen Umrechnungsfaktoren zu verwenden.

____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.3/1

Für die Planung, Bemessung und Ausführung von werkmäßig hergestellten Schüttungen aus Schaumglasschotter unter lastabtragenden Gründungsplatten gibt es keine technische Regel1.

____
1) Anwendung von § 16a MBO

Anlage B.2.2.4/1

Lager mit Naturkautschuk (NR) nach EN 1337-3 dürfen nur in Bereichen ohne Ozoneinfluss verwendet werden.

Anlage B 2.2.5/1

Die Flächenabdichtungen nach EN 14891 dürfen zur Abdichtung von Wand- und Bodenflächen sowie Schwimmbecken verwendet werden, die im Außenbereich liegen und nicht mit Gebäuden verbunden sind.

Anlage B 2.2.5/2

Tabelle: Anforderungen an polymermodifizierte Bitumendickbeschichtungen nach DIN EN 15814 für die Anwendung

Produkteigenschaft gemäß EN 15814 Anforderungen an Stufen und Klassen für die Anwendung
Anwendungsbereich 1:
Abdichtung von erdberührten Bauteilen gegen Bodenfeuchte und nicht-stauendes Sickerwasser
Anwendungsbereich 2:
Abdichtung von erdberührten Bauteilen gegen aufstauendes Sickerwasser bis zu einer Gründungstiefe von 3,0 m unter Geländeoberkante und gegen nichtdrückendes Wasser auf Deckenflächen mit mäßiger Beanspruchung
Rissüberbrückungsfähigkeit Verfahren A: CB2 Verfahren A: CB2
Regenfestigkeit mindestens R2 (≤ 8 h) mindestens R2 (≤ 8 h)
Beständigkeit gegen Wasser bestanden bestanden
Biegsamkeit bei niedrigen Temperaturen bestanden bestanden
Maßhaltigkeit bei hohen Temperaturen bestanden bestanden
Schichtdickenabnahme bei Durchtrocknung Wertangabe (≤ 50 %) Wertangabe (≤ 50 %)
Brandverhalten mindestens E mindestens E
Wasserdichtheit W 1, W 2a oder W 2B W 2A
Druckfestigkeit C 1, C 2a oder C 2B C 2A

Anlage B 2.2.5/3

Produkte mit einer ETa nach ETAG 005/EAD xyz "Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen" dürfen für die Abdichtung von genutzten und nicht genutzten Dachflächen im Sinne der DIN 18531 in Abhängigkeit von den Anwendungsbereichen und den Beanspruchungsklassen verwendet werden, wenn mindestens folgende Leistungsstufen durch eine ETa nachgewiesen sind:

Tabelle 1: Nicht genutzte Dachflächen

Nicht genutzte Dachflächen Technische Leistungsstufen nach ETAG 005
Beanspruchungsklasse nach DIN 18531 Klimazone Dauerhaftigkeit
W
Nutzlast
P
minimale Oberflächentemperatur
TL
maximale Oberflächentemperatur
TH
Mindestschichtdicke1 [mm]
I A M W2 P4 TL 3 TH 3 Neigung
≥ 2 %: 1,5 mm Neigung
< 2 %: 2,0 mm
I B P4 TL 2 TH 2
II A P3 TL 3 TH 3
II B P3 TL 2 TH 2

Tabelle 2: Genutzte Dachflächen

Genutzte Dachflächen Technische Leistungsstufen nach ETAG 005
Nutzungsart Klimazone Dauerhaftigkeit
W
Nutzlast
P
minimale Oberflächentemperatur
TL
maximale Oberflächentemperatur
TH
Mindestschichtdicke1 [mm]
direkt genutzt S W3 P4 TL 3 TH 3 2,0
indirekt genutzt M TL 2 TH 2 2,0

Zusätzlich gilt:

Bei extensiv und intensiv begrünten Flächen muss die Abdichtung wurzelbeständig sein oder der Schutz gegen Durchwurzelung ist durch andere Maßnahmen sicherzustellen.

_____
1) Der Mittelwert der aufgebrachten Schichtdicke darf die geforderte Mindestschichtdicke nicht unterschreiten, wobei kein Einzelwert die Mindestschichtdicke um mehr als 5 % unterschreiten darf. Wenn die in der Europäischen Technischen Zulassung angegebene Mindestschichtdicke höher ist als die in dieser Anlage geforderte Mindestschichtdicke, so gilt der höhere Wert.

Anlage B 2.2.5/4

Die Abdichtungsbahnen der mechanisch befestigten Abdichtungssysteme mit einer ETa nach ETAG 006/EAD xyz können als Dachabdichtung für nicht genutzte Dachflächen verwendet werden, wenn die

Abdichtungsbahnen den Anforderungen von DIN SPEC 20000-201:2015-08 Abschnitte 5.1 oder 5.3 entsprechen.

Anlage B 2.2.5/5

Die Bausätze zur Nassraumabdichtung mit einer ETa nach ETAG 022/EAD xyz können verwendet werden, wenn mindestens die folgenden Leistungsmerkmale nachgewiesen sind:

Lfd. Nr. Produkteigenschaft gemäß ETAG 022
Teil ... (Abschnitt)
Anforderungen für die Anwendung in Beanspruchungsklasse A
für Abdichtungen mit ETa nach ETAG 022/EAD xyz
ETAG 022 Teil 1/
EAD xyz
ETAG 022 Teil 2/
EAD xyz
ETAG 022 Teil 3/
EAD xyz
1 2 3 4 5
1 Brandverhalten Teil 1, 2, 3 (2.4.1) E E E
2 Freisetzung gefährlicher Stoffe Teil 1, 2, 3 (2.4.2) Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Stoffe, die im eingebauten Zustand freigesetzt werden können Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Stoffe, die im eingebauten Zustand freigesetzt werden können Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen an Stoffe, die im eingebauten Zustand freigesetzt werden können
3 Wasserdampfdurchlässigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.3)
Angabe des Wertes Angabe des Wertes Angabe des Wertes
4 Wasserdichtheit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.1)
wasserdicht wasserdicht wasserdicht
5 Rissüberbrückungsfähigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.2)
Nachweis nur bei rissgefährdeten Unterlagen: ≥ 0,4 mm Nachweis für mit der Unterlage verklebte Bahnen und nur bei rissgefährdeten Unterlagen: ≥ 0,4 mm Nachweis für dünne und spröde Platten, die mit der Unterlage verklebt sind und nur bei rissgefährdeten Unterlagen: ≥ 0,4 mm
6 Haftzugfestigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.3)
≥ 0,5 MPa ≥ 0,3 MPa ≥ 0,3 MPa
7 Kratzfestigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.4)
Nachweis nur bei Systemen ohne Nutz- schicht: kratzfest Nachweis nur bei Systemen ohne Nutz- schicht: kratzfest Nachweis nur bei Systemen ohne Nutzschicht: kratzfest
8 Fugenüberbrückungsfähigkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.4.5)
Nachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden Nachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich oder Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden Nachweis nur bei Unterlagen mit Fugen: Beurteilungskategorie 0: Die Prüfung ist nicht erforderlich oder Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden
9 Undurchlässigkeit an Fugen
Teil 3 (2.4.4.6)
Nachweis nicht vorgesehen Nachweis nicht vorgesehen wasserdicht
10 Wasserdichtheit an Durchdringungen
Teil 1, 2 (2.4.4.6)
Teil 3 (2.4.4.7)
Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden Beurteilungskategorie 2: Prüfung bestanden
11 Temperaturbeständigkeit
Teil 1 (2.4.6.1)
Teil 2, 3 (2.4.6.2)
Beurteilungskategorie 2: Haftzugfestigkeit
≥ 0,5 MPa

Zusätzlicher Nachweis bei rissgefährdeten Unterlagen:

Rissüberbrückung ≥ 0,4 mm
oder bei Unterlagen mit Fugen: Nachweis der Fugenüberbrückungsfähigkeit

Änderung der Zugfestigkeit und Dehnung: ≤ 20 % Änderung der Biegesteifigkeit: ≤ 20 %

Haftzugfestigkeit: ≥ 0,3 MPa

12 Wasserbeständigkeit
Teil 1 (2.4.6.2)
Teil 2, 3 (2.4.6.3)
Haftzugfestigkeit: ≥ 0,5 MPa Haftzugfestigkeit: ≥ 0,3 MPa nachgewiesen, wenn Anforderungen gemäß Zeile 10 und Zeile 6 erfüllt sind
13 Alkalibeständigkeit
Teil 1 (2.4.6.3)
Teil 2, 3 (2.4.6.4)
Haftzugfestigkeit: ≥ 0,5 MPa Änderung der Zugfestigkeit und Dehnung: ≤ 20 % nach Lagerung bei 50 °C über 16 Wochen Haftzugfestigkeit: ≥ 0,3 MPa
14 Reparierbarkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.2)
Haftzugfestigkeit: ≥ 0,5 MPa reparierbar reparierbar
15 Dicke der Dichtungsschicht
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.3)
≥ 2,0 mm bei mineralischen Dichtschlämmen

≥ 1,0 mm bei Reaktionsharzsystemen

≥ 0,5 mm bei
Dispersionen

≥ 0,20 mm mit Nutzschicht

≥ 0,70 mm ohne Nutzschicht

≥ 5 mm
16 Verarbeitbarkeit
Teil 1, 2, 3 (2.4.7.3)
verarbeitbar verarbeitbar Nachweis nicht vorgesehen

Polymerdispersionen dürfen nur auf Wandflächen eingesetzt werden.

Abdichtungen, die nach ETAG 022 Anhang H (Anstrichsysteme für Wände ohne Nutzschicht)/EAD xyz beurteilt worden sind, dürfen nicht in der Beanspruchungsklasse a angewendet werden.

Anlage B 2.2.5/6

Die Bausätze für flüssig aufzubringende Abdichtungen mit ETa nach ETAG 033/EAD xyz dürfen für Abdichtungen von Brücken und anderen Verkehrsflächen aus Beton verwendet werden. Sie müssen in Abhängigkeit der genannten Nutzungsbereiche, die in der Tabelle aufgeführten Nachweise zu den Eigenschaften erbringen und die dafür die in der Tabelle festgelegten Anforderungen erfüllen.

Für folgende Nutzungsbereiche dürfen Produkte mit einer ETa nach ETAG 033/EAD xyz als Abdichtung verwendet werden:

(I) Verkehrsflächen für den Fahrzeugverkehr mit sehr hoher Belastung wie z.B. Brücken, Hofkellerdecken und Zufahrtrampen für Fahrzeuge aller Art

Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A: A.1 - A.4) verwendet werden.

(II) Verkehrsflächen für Fahrzeugverkehr mit geringer und hoher Belastung wie z.B. Brücken für Fußgänger und Fahrradfahrer sowie Hofkellerdecken, Parkdecks und deren Zufahrtsrampen mit Fahrzeugverkehr bis 160 kN

Es dürfen Produkte der Nutzungskategorie (A) oder (B) verwendet werden. Produkte der Nutzungskategorie (B) dürfen nur in Verbindung mit einer Deckschicht verwendet werden.

Eigenschaft gemäß ETAG 033 mit Nachweismethode nach Abschnitt 5/EAD xyz Nachweis erbracht für Prüfkategorien (P,S,T) gemäß ETAG 033, Anhang D/EAD xyz Anforderung
5.1.1.1 Haftzugfestigkeit zur Unterlage P1, S0, T5 > 1,3 MPa (Ausgangswert) > 1,3 MPa (für A. 1, A.2, A.3)
Hitzeeinwirkung und Wärmealterung P1, MA/LMA/CBM, T5 > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
Frost-Tau-Wechsel P1, FT, T5 > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
Verarbeitungsklima Feuchter Beton P2min, S0, T5 > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
Arbeitsfuge P3, S0, T5 > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
Abschnittsfuge P4, S0, T5 P4, S0, T5 > 1,3 MPa und < 30% Abfall vom Ausgangswert
5.1.1.2 Rissüberbrückungsfähigkeit P1, MA/LMAmax/CBM, HA, T2/T1 bestanden (für A)
P1, UV, T2/T1 bestanden (für B)
5.1.1.4.1 Widerstand gegen Verdichtung von Walzasphalt P1, CBM, T5 bestanden (für A.1)
5.1.1.5 Widerstand gegen Hitzeeinwirkung
Zugfestigkeit / Dehnverhalten P1, S0, T5 ≥ 3,0 MPa / ≥ 350 % (Ausgangswert)
Änderung der Zugfestigkeit P1, MA/LMAmax/CBM, T5 < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für A.1, A.2, A.3)
Änderung des Dehnverhaltens < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für A. 1, A.2, A.3)
5.1.1.6 Widerstand gegen Perforation P1, S0, T5 bestanden mit I4 (für B)
5.1.1.7/ 5.1.4.2 Scherfestigkeit des zusammengefügten Systems P 1, LMAmin, T5 > 0,45 MPa (für A.1, A.2, A.3) (Ausgangswert)
P 1, LMAmin, FT, T5 > 0,45 MPa und < 20% Abfall vom Ausgangswert (für A.1, A.2, A.3)
5.1.1.8 Wasserdichtheit P1, S0, T5 wasserdicht (für a und B)
P1, UV, T5 wasserdicht (für B)
5.1.4.1 Haftzugfestigkeit zur Schutzschicht P1, MA/LMAmin/CBM ,T5 > 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3) (Ausgangswert)
P1, MA/LMAmin/CBM, FT, T5 > 0,4 MPa (für A.1, A.2, A.3) < 30% Abfall vom Ausgangswert
5.1.4.3 Rutschhemmung Deklarierter Wert > 55 (für B)
5.1.7.1.2 Verträglichkeit der Materialien mit einwirkenden Stoffen: P1, T5
Wasser Änderung der Mikrohärte > -15 IHRD
Alkali Masseänderung < 2,5 %*
Änderung der Mikrohärte Wert > -7 IHRD + Wert nach Wasserbeanspruchung
Masseänderung < 0,5 %*
Öl, Benzin, Diesel, Tausalz ------------ bestanden
Bitumen Änderung der Mikrohärte -16 IHRD < Wert < 6 IHRD
5.1.7.1 Aspekte der Dauerhaftigkeit P1, S0, T5 ≥ 3,0 MPa / ≥ 350 % (Ausgangswert)
Zugfestigkeit/Dehnverhalten
Beständigkeit gegen Wärmealterung P1, HA, T5
Änderung der Zugfestigkeit < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für A)
Änderung des Dehnverhaltens < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für A)
Beständigkeit gegen UV-Strahlung P1, UV, T5
Änderung der Zugfestigkeit < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für B)
Änderung des Dehnverhaltens < 30% Abweichung vom Ausgangswert (für B)
bestanden (für B)
Widerstand gegen Verschleiß Deklarierter Wert
5.1.7.2 Aspekte der Gebrauchstauglichkeit:
Widerstand gegen Ablaufen Deklarierter Wert für Masseänderung bestanden (≤ 10,0 %)
Mindestschichtdicke / maximale Schichtdicke Deklarierte Werte 2,0 mm/6,0 mm
*) Der kombinierte Einfluss aus Wasser, Temperatur und Alkali darf bei der Ermittlung der Masseänderung berücksichtigt werden

Anlage B 2.2.5/7

Das Abdichtungssystem mit einer ETa1 kann als zweilagige Verbundabdichtung für genutzte und nicht genutzte Dachflächen auf Betonuntergrund verwendet werden, wenn Leistungen zu folgenden im EAD 030065-0402 genannten wesentlichen Merkmalen erklärt wurden:

Wesentliches Merkmal Anforderung
1. Brandverhalten Klasse E
2. Wasserdichtheit bestanden
3. Widerstand gegen mechanische Beschädigung beständig gegen mechanische Beschädigung (P4)
4. Widerstand gegen Ermüdung beständig gegen Ermüdung
5. Widerstand gegen niedrige und hohe Oberflächentemperaturen beständig bei niedrigen (-20°C) und hohen (+60°C)
6. Nutzungsdauer 25 Jahre
7. Widerstand gegen Wärmealterung beständig bei Wärmealterung
8. Widerstand gegen Wasseralterung beständig bei Wasseralterung
9. Widerstand gegen Durchwurzelung durchwurzelungsfest (nur für Gründächer)
10. Effekte aus Herstellungsbedingungen keine Effekte

____
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.5/8

Die Abdichtungsbahnen mit einer ETa1 können zur Abdichtung von nicht genutzten Dachflächen im Sinne der DIN 18531 als einlagige Dachabdichtung verwendet werden, wenn die wesentlichen Merkmale den Anforderungen an Elastomerbahnen gemäß DIN SPEC 20000-201:2015-08, Tabelle 17, entsprechen.

Die Abdichtungsbahnen können auch zur Herstellung von Bauwerksabdichtungen gegen Bodenfeuchte, nichtdrückendes oder von außen drückendes Wasser im Sinne der DIN 18195 Teile 4, 5 und 6 verwendet werden, wenn die wesentlichen Merkmale den Anforderungen an Elastomerbahnen gemäß DIN SPEC 20000-202:2016-03, Tabelle 26, entsprechen.

______
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.5/9

Das Abdichtungssystem zur Herstellung von Anschüssen an aufgehenden Bauteilen oder Durchdringungen in Verbindung mit einer Flächenabdichtung aus Bitumenbahnen darf auf nicht genutzten oder extensiv begrünten Dächern verwendet werden, wenn Leistungen zu folgenden im EAD 030155-0402 genannten wesentlichen Merkmalen erklärt wurden:

Wesentliches Merkmal Anforderung
1. Brandverhalten mindestens Klasse E
2. Wasserdichtheit bestanden
3. Freisetzen gefährlicher Stoffe ohne chemische Zusatzstoffe für den Durchwurzelungsschutz
4. Haftzugfestigkeit zum Untergrund > 50 kPa
5. Widerstand gegen dynamischen Eindruck bestanden bei 2,0 m Fallhöhe
6. Widerstand bei Bewegung in der Wärmedämmschicht bestanden
7. Widerstand bei unterschiedlicher Bewegung von horizontaler und vertikaler Fläche bestanden
8. Widerstand gegen Abrutschen < 2 mm
9. Verträglichkeit mit dem vertikalen Untergrund und der Bitumenbahn > 25 N/50 mm
10. Flexibilität bei Kälte ≤ -35°C
11. durchwurzelungsfest bestanden (nur für Gründächer)
12. Widerstand gegen Wärmealterung < 15 % Leistungsverlust
13. Widerstand gegen UV-Alterung < 20 % Leistungsverlust
14. Widerstand gegen Wasseralterung < 20 % Leistungsverlust

Eine Mindestschichtdicke der erhärteten Dichtungsschicht von 1,5 mm ist einzuhalten. Bei geringeren Neigungen in der Abdichtungsebene der Dachfläche als 2 % ist eine Mindestschichtdicke bei Anschlüssen und Durchdringungen von 2,0 mm einzuhalten.

_______
1) nach EAD/ETAG/CUAP

Anlage B 2.2.6/1

Für fäkalienfreies Abwasser sind nach DIN EN 13564-1:2002-10 Rückstauverschlüsse der typen 2, 3 und 5 zu verwenden. Für fäkalienhaltiges Abwasser sind nach DIN EN 13564-1:2002-10 Rückstauverschlüsse Typ 3 mit der Kennzeichnung "F" zu verwenden.

Anlage B 2.2.6/2

Für die Verwendung der Rohre und Formstücke für die Grundstücksentwässerung können die in DIN EN 1916:2003-04, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 1201:2004-08 nachgewiesen werden.

Anlage B 2.2.6/3

Für die Verwendung der Einstieg- und Kontrollschächte für die Grundstücksentwässerung können die in DIN EN 1917:2003-04, Tabelle 1, nicht erfassten Eigenschaften entsprechend DIN V 4034-1:2004-08 nachgewiesen werden.

Anlage B 2.2.6/4

Rohre und Fittings sind mit Beschichtungsstoffen zum Korrosionsschutz mit einem Gehalt < 50 ppm Benzo(a)pyren verwendbar.

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B 3 Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die die CE-Kennzeichnung nicht nach der Bauproduktenverordnung tragen

B 3.1 Allgemeines

Technische Gebäudeausrüstungen und Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die hinsichtlich ihres Verwendungszwecks bestimmte Grundanforderungen nach Art. 3 Abs. 1 der Bauproduktenverordnung an bauliche Anlagen und ihre Teile nicht erfüllen (und die weiteren harmonisierten Rechtsbereichen unterliegen).

Für diese Produkte ist zum Nachweis der fehlenden wesentlichen Merkmale unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 1 BauO Bln ein Verwendbarkeitsnachweis erforderlich. Dies gilt nicht, sofern in Spalte 4, Buchst. d, eine andere Festlegung getroffen wurde. Hier ist eine Übereinstimmungserklärung zu den fehlenden wesentlichen Merkmalen nach § 22 BauO Bln des Herstellers aufgrund vorheriger Prüfung der Bauprodukte durch eine hierfür bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle ausreichend.

Lfd. Nr. Bauprodukt Maßgebende Harmonisierungsrechtsvorschriften a: Konkreter Verwendungszweck

b: 19 Gemäß BauO Bln bestehende Grundanforderung, ggf. mit Konkretisierung

c: Fehlendes Wesentliches Merkmal

d: Verfahren zum Nachweis des fehlenden wesentlichen Merkmals

1 2 3 4
B 3.2 Bestimmungen nach § 86a Abs. 2 Nr. 3 BauO Bln
B 3.2.1 Technische Gebäudeausrüstungen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.1.1 Amalgamabscheider 2014/35/EU
2014/30/EU
93/42/EWG
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c: Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und ausreichender Abscheidegrad

B 3.2.1.2 Kleinkläranlagen mit motorischen Antrieben 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c: Dichtheit, Verhinderung des Rückflusses, Geruchsdichtheit und biologische Klärwirkung

B 3.2.1.3 Anlagen zur Begrenzung von Schwermetallen in Abwässern, die bei der Herstellung keramischer Erzeugnisse anfallen und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.4 Anlagen zur Begrenzung von abfiltrierbaren Stoffen, Arsen, Antimon, Barium, Blei und anderen Schwermetallen, die für einen Anfall von bei der Herstellung und Verarbeitung von Glas und künstlichen Mineralfasern anfallenden Abwässern bis zu acht Kubikmetern pro Tag bemessen sind und die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.5 Anlagen zur Begrenzung von Kohlenwasserstoffen in mineralölhaltigen Abwässern, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.6 Anlagen zur Begrenzung des Silbergehaltes in Abwässern aus fotografischen Verfahren, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.7 Anlagen zur Begrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen in Abwässern von chemischen Reinigungen, die mit motorischen Antrieben ausgestattet sind 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in der Gebäudeentwässerung

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Dichtheit, Begrenzungswirkung

c.2: Funktionssicherheit der Mess-, Steuer- und Regelungseinrichtungen

B 3.2.1.8 Brandschutzklappen für Lüftungsleitungen, die nicht vom Anwendungsbereich der DIN EN 15650 erfasst werden 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen

b: Brandschutz

c: Dichtheit, Oberflächentemperatur, Auslöseeinrichtung und Rauchmelder

B 3.2.1.9 Rauchschutzklappen für Lüftungsleitungen 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in Lüftungsanlagen

b: Brandschutz

c: Dichtheit, Rauchmelder und Schließen bei Unterbrechung der Hilfsenergiezufuhr

B 3.2.1.10 Lüftungsgeräte mit einem Volumenstrom von ≤ 1.000 m3 /h 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
2009/125/EG
Verordnung (EU) Nr. 1253/2014
2010/30/EU
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1254/2014
a: Be- und Entlüftung von Wohn- und Nichtwohngebäuden

b.1: Brandschutz

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: Brandverhalten

c.2: Kennlinienverlauf, Mindestvolumenstrom, Dichtheit, Luftqualität (Filter), Sicherheitseinrichtungen

c.3: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.11 Raumluftunabhängige Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck

c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen

c.3: Energetische Kennwerte; Mindestluftbedarf, Dichtheit, energetische Kennwerte (wenn die Feuerstätte nicht der Beheizung einzelner Räume oder Raumgruppen dient, Einzelfeuerstätte)

B 3.2.1.12 Raumluftunabhängige Feuerstätten für flüssige Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen 2014/35/EU
2014/30/EU
92/42/EWG
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck

c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, selbstschließende Feuerraumtüren, Aufstellbedingungen

c.3: Mindestluftbedarf, Dichtheit, energetische Kennwerte

B 3.2.1.13 Schnellregelbare Feuerstätten für feste Brennstoffe mit motorisch betriebenen Teilen für einzelne Räume oder Raumgruppen (Einzelfeuerstätte) 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: CO-Konzentration im Abgas, notwendiger Förderdruck

c.2: Funktionssicherheit für diese Betriebsweise, Abschaltzeit, Brennstoffdosierung, Aufstellbedingungen

c.3: Mindestluftbedarf, Dichtheit

B 3.2.1.14 Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten
4 kW bis max. 400 kW
Je nach Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
92/42/EWG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.14.1.6

B 3.2.1.15 Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten
< 4 kW und > 400 kW
Je nach Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.14.1.7

B 3.2.1.16 Baugruppen für die Erzeugung von Warmwasser, die von Hand mit festen Brennstoffen beschickt werden 2014/68/EU a: Beheizung von Räumen

b.1: Brandschutz

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.3: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

b.4: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: Brandsicherheit der Feuerstätte

c.2: Soweit erforderlich: Eignung für den Kontakt mit Trinkwasser, hygienische Verbrennung

c.3: Nutzungssicherheit der Feuerstätte

c.4: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.17 Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Beheizung von Räumen

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.14.1.5

B 3.2.1.18 Eigenständige Sicherheitseinrichtungen zur Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen und raumluftabhängigen Feuerstätten 2014/35/EU
2014/30/EU
a: Gewährleistung eines gefahrlosen gemeinsamen Betriebes von Lüftungsanlagen (einschließlich Raumluft absaugenden Anlagen wie Dunstabzugshauben oder Abluft-Wäschetrockner) und raumluftabhängigen Feuerstätten

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

c.1: Verhinderung eines gefährlichen Unterdruckes im Aufstellraum der Feuerstätte während des Betriebes der Feuerstätte

c.2: Funktionssicherheit

B 3.2.1.19 Wärmepumpen elektr. 2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2006/42/EG
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizmedien und Trinkwasser

b: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.13.1

B 3.2.1.20 Nicht elektrisch betriebene Wärmepumpen (Sorptions- oder motorisch betriebene WP) Je nach Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizmedien und Trinkwasser

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.21 Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen 4 ausgenommen Solarkollektoren nach B 3.2.1.22 und B 3.2.1.23 Je nach Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/68/EU
a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Trinkwasser

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.13.2

B 3.2.1.22 Solarkollektoren 4 mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelglasfläche bis 3.0 m2 für die Verwendung:
  • im Dachbereich mit einem Neigungswinkel ≤ 75°5
  • bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich
2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizwasser

b.1: Brandschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

c.2: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.13.3

B 3.2.1.23 Solarkollektoren abweichend von B 3.2.1.22 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Heizwasser

b.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von a 1.2.7 zu erfüllen

c.2: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.24 Solarspeicher 4 2014/68/EU a: Energiegewinnung zur Erwärmung von Trink- und Heizwasser

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.13.4

B 3.2.1.25 Photovoltaische Module mit mechanisch gehaltenen Glasdeckflächen mit einer maximalen Einzelmodulfläche bis 2,0 m2 für die Verwendung:
  • im Dachbereich mit einem Neigungswinkel < 75° 5
  • bei gebäudeunabhängigen Solaranlagen im öffentlich unzugänglichen Bereich
2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude

b: Brandschutz

c: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

B 3.2.1.26 Photovoltaische Module ohne Glasdeckflächen für die Verwendung im Dachbereich 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude

b: Brandschutz

c: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

B 3.2.1.27 Photovoltaische Module abweichend von B 3.2.1.25 oder B 3.2.1.26 2014/35/EU a: Stromerzeugung für Gebäude

b.1: Mechanische Festigkeit und Standsicherheit

b.2: Brandschutz

c.1: Je nach Einbausituation sind die Bestimmungen von a 1.2.7 zu erfüllen

c.2: Brandverhalten der Bauteile, wenn schwerentflammbar oder nichtbrennbar gefordert

B 3.2.1.28 Trinkwasserspeicher 4, direkt/indirekt (elektr./Gas) beheizte und Pufferspeicher 4 Je nach Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Erwärmung und Speicherung von Trinkwasser

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

d: Übereinstimmungserklärung nach C 2.13.5

B 3.2.1.29 Blockheizkraftwerke, BHKW's Je nach Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2009/142/EG
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Erwärmung von Heizwasser und Stromerzeugung zur Beheizung von Gebäuden

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.30 Fern- und Nahwärmeübergabestationen Je nach Ausführung
2014/35/EU
2014/30/EU
2014/68/EU
2006/42/EG
a: Energieübergabe zur Beheizung von Gebäuden

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.31 Abgaswärmeübertrager 6 2014/68/EU a: Wärmerückgewinnung zur Beheizung von Gebäuden

b.1: Brandschutz

b.2: Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung

b.3: Energieeinsparung und Wärmeschutz

c.1: Brandverhalten des Abgaswärmerübertragers

c.2: Funktionssicherheit der Feuerungsanlage mit Abgaswärmeübertrager

c.3: Energetische Kennwerte

B 3.2.1.32 Verteiler in elektrischen Leitungsanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EU
2014/30/EU
2006/42/EG
a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen

b: Brandschutz

c: Funktionserhalt im Brandfall

B 3.2.2 Teile von Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.2.1 Überfüllsicherungen für Behälter 2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige

B 3.2.2.2 Leckanzeigegeräte für Behälter und Rohrleitungen 7 2014/35/EU
2014/30/EU
2014/34/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b.1: Festigkeit und Standsicherheit

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums

c.2: Eignung des Leckanzeigemediums, Korrosionsbeständigkeit, Durchgängigkeit und Dichtigkeit des Überwachungsraums und Funktionssicherheit des Leckanzeigers

B 3.2.2.3 Leckageerkennungssysteme 7 2014/35/EU
2014/30/EU
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c: Funktionssicherheit, Erkennbarkeit der Alarmanzeige, Korrosionsbeständigkeit und Störungsanzeige

B 3.2.2.4 Behälter mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b.1: Festigkeit und Standsicherheit

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Behältern zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt d 55°C)

c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Behältern)

c.2:

  • Leckerkennung (nur bei Behältern mit Leckschutzauskleidung und bei doppelwandigen Behältern)
  • Permeation (nur bei unterirdischen Kunststoffbehältern)

c.3:

  • Explosionsfestigkeit (nur bei Behältern ohne Ausrüstung mit Flammendurchschlagsicherung)
  • Elektrostatische Aufladung (nur bei Behältern ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen)
B 3.2.2.5 Rohre, Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen mit im planmäßigen Betrieb auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b.1: Festigkeit und Standsicherheit

b.2: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.3: Nutzungssicherheit (nur bei Rohrleitungen für Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Flüssigkeiten mit Flammpunkt ≤ 55°C)

c.1: Standsicherheit des Überwachungsraums (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen)

c.2:

  • Leckerkennung (nur bei doppelwandigen Rohrleitungen)
  • Permeation (nur bei unterirdischen Rohrleitungen aus Kunststoff)

c.3: Elektrostatische Aufladung (nur bei Rohrleitungen ohne eine Einrichtung zur Ableitung elektrostatischer Aufladungen)

B 3.2.2.6 Selbsttätig schließende Zapfventile 2014/34/EU
2006/42/EG
a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

c: Funktionssicherheit

B 3.2.2.7 Kupplungen mit Nottrennfunktion (Abreißkupplungen) für flexible Rohrleitungen mit auf den Atmosphärendruck bezogenen Überdrücken über 0,5 bar 2014/68/EU a: Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Flüssigkeiten

b.1: Hygiene, Gesundheit, Umweltschutz

b.2: Nutzungssicherheit

c.1: Leckagemenge

c.2: Nottrennfunktion

B 3.2.3 Zubehörteile für den Brandschutz, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen
B 3.2.3.1 Elektrische Kabelanlagen mit Anforderungen an den Funktionserhalt im Brandfall 2014/35/EU a: Verwendung in elektrischen Leitungsanlagen

b: Brandschutz

c: Funktionserhalt unter Brandeinwirkung

d: Übereinstimmungserklärung nach C 4.9

B 4 Bauprodukte und Bauarten, die Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften unterliegen, für die nach § 86 Abs. 4a BauO Bln eine Rechtsverordnung erlassen wurde

Lfd. Nr. Bezeichnung Bestimmungen/Festlegungen gem.
§ 86a Abs. 2 BauO Bln
1 2 3
B 4.1 Technische Anforderungen an ortsfest verwendete Anlagen und Anlagenteile in Lager-, Abfüll- und Umschlaganlagen (LAU-Anlagen) zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen
B 4.1.1 - Auffangwannen und -vorrichtungen sowie vorgefertigte Teile für Auffangräume und -flächen,

- Abdichtungsmittel für Auffangwannen, -vorrichtungen, -räume und für Flächen,

- Behälter,

- Innenbeschichtungen und Auskleidungen für Behälter und Rohre,

- Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen und

- Sicherheitseinrichtungen

Anlage B 4.1/1
B 4.2 Technische Anforderungen an Einbau, Betrieb und Wartung von Anlagen mit Bauprodukten zur Abwasserbehandlung
B 4.2.1 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs (Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten) Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/2
B 4.2.2 Anlagen mit Bauprodukten zur Rückhaltung von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs (Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten) Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/2
B 4.2.3 Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von fetthaltigem Abwasser (Abscheideranlagen für Fette) Anlagen B 4.2/1 und B 4.2/3

Anlagen Teil B 4

Anlage B 4.1/1

LAU-Anlagen sowie darin verwendete Bauprodukte und Bauarten müssen zusätzlich zur Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit aufgrund der wasserrechtlichen Anforderungen gegenüber wassergefährdenden Stoffen (Chemikalien und deren Gemische) über die jeweilige Dauer der Chemikalienbeanspruchung beständig, flüssigkeitsundurchlässig bzw. dicht sein. Das gilt in gleichem Maße auch für Dichtkonstruktionen in LAU-Anlagen, deren Flüssigkeitsundurchlässigkeit bzw. Dichtheit wiederhergestellt wurde. Im Besonderen gelten die Anforderungen auch für Schweiß- und Klebenähte von Abdichtungen und Bauteilen mit dichtender Funktion sowie für Verbindungen von Rohrleitungen.

LAU-Anlagen, die mit Fahrzeugen befahren werden können, dürfen unter Berücksichtigung der jeweiligen Nutzungsbedingungen (Häufigkeit der Befahrung, Radmaterialien) während der Zeitdauer der Beanspruchung mit wassergefährdenden Stoffen ihre Dicht- und Tragfunktion nicht verlieren.

Für den Standsicherheitsnachweis sind u.a. folgende Einwirkungen zu berücksichtigen:

Temperatur, Prüf- und Betriebsdrücke bzw. Füllhöhen, Eigen- und Fülllasten, Verkehrslasten, Anprall, Wind, Schnee, Erdbeben (außergewöhnliche Last), Überflutung, chemische Beanspruchung durch Umwelteinflüsse sowie durch das Lager- oder Abfüllmedium (wassergefährdende Stoffe).

Es gelten mindestens die Schadensfolgeklasse CC2 und die Zuverlässigkeitsklasse RC2 gemäß Anhang B von EN 1990.

Rissbreitenbeschränkung bei Betonbauteilen in LAU-Anlagen:

Für Schweißnähte von Stahlteilen mit Dichtfunktion gilt die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2 unter zusätzlicher Erfüllung von Anforderungen an die Schweißausführung und die Rückverfolgbarkeit der Werkstoffe.

Anlage B 4.2/1

Der Nachweis der Tragfähigkeit und Gebrauchstauglichkeit der Anlagen ist auf der Grundlage von DIN 19901:2012-12 durch eine typenstatik oder einen statischen Nachweis im Einzelfall zu erbringen. Dabei ist Folgendes zu beachten:

Anlage B 4.2/2

Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Leichtflüssigkeit nicht in Boden und Gewässer austritt. Es gilt DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 1 ausgenommen Absatz 2 und 3, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.8, Ziffer 5.7.2 und Ziffer 5.10, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Abschnitt 11, Abschnitt 12, Anhang a und Anhang B.

Ergänzend zu DIN 1999-100:2016-12, Abschnitt 10, Ziffer 10.1, sind im Rahmen der Bemessung von Schlammfängen die Volumina zusätzlicher Einbauten in Abzug zu bringen.

Für die Verwendung der Anlagen mit Bauprodukten zur Behandlung von Abwasser mit Anteilen von Leichtflüssigkeiten mineralischen Ursprungs, dessen Schadstofffracht im Wesentlichen aus Betriebsstätten stammt, in denen bei Entkonservierung, Reinigung, Instandhaltung, Instandsetzung sowie Verwertung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen regelmäßig mineralölhaltiges Abwasser anfällt und bei denen das Abwasser nicht weitestgehend im Kreislauf geführt werden kann, sind Abscheideranlagen für Leichtflüssigkeiten Klasse I nach DIN EN 858-1:2005-02, Abschnitt 4, mit Koaleszenzeinrichtung einzusetzen.

Anlage B 4.2/3

Die Anlagen sind so zu errichten und zu betreiben, dass Fett nicht in Boden und Gewässer austritt.

Es gilt DIN 4040-100:2016-12, Abschnitt 1, Abschnitt 2, Abschnitt 3, Abschnitt 4 ausgenommen Ziffer 4.2, Abschnitt 5 ausgenommen Ziffer 5.4, Ziffer 5.6, Ziffer 5.7.2, Ziffer 5.8 und Ziffer 5.9, Abschnitt 8, Abschnitt 9, Abschnitt 10, Anhang a und Anhang B.

Bei der Wahl der Nenngröße gelten zusätzlich zu DIN EN 1825-2:2002-05, Abschnitt 6, folgende Anforderungen:

In Verbindung mit DIN EN 1825-1:2004-12, Abschnitt 5.5.3, gilt:

--------------------------------------------------

C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten

Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte sowie Angaben zu Bauarten und Bauprodukten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen

C 1 Allgemeines

Bauprodukte dürfen nur verwendet werden, wenn bei ihrer Verwendung die baulichen Anlagen die bauaufsichtlichen Anforderungen erfüllen.

Zur Konkretisierung der bauaufsichtlichen Anforderungen durch Technische Baubestimmungen werden im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder technische Regeln in Bezug genommen, die zu beachten sind (vgl. § 86a BauO Bln). Diese technischen Regeln für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung (Verordnung (EU) Nr. 305/2011) tragen, sind in Kapitel C 2 Spalte 3 niedergelegt. Der Hersteller hat die Übereinstimmung mit diesen technischen Regeln zu bestätigen und zwar durch Abgabe einer Übereinstimmungserklärung, die mittels Kennzeichnung der Bauprodukte mit dem Übereinstimmungszeichen (Ü-Zeichen) erfolgt. Kapitel C 2 legt gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 BauO Bln in Spalte 4 die Anforderungen fest, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers (§ 22 BauO Bln) gestellt werden:

In Kapitel C 2 werden die bisher in Bauregelliste a Teil 1 getroffenen Regelungen fortgeführt.

Gibt es für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung nach der Bauproduktenverordnung tragen, keine Technische Baubestimmung und keine allgemein anerkannte Regel der Technik oder weicht das Bauprodukt von einer Technischen Baubestimmung wesentlich ab, dann ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung (§ 18 BauO Bln) oder eine Zustimmung im Einzelfall (§ 20 BauO Bln) erforderlich.

Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 3 aufgeführten Bauprodukte, für die die in Spalte 2 genannten anerkannten Prüfverfahren vorliegen und anstelle einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses (§ 19 BauO Bln) bedürfen. In Spalte 4 werden gemäß § 86a Abs. 2 Nr. 5 BauO Bln die Anforderungen festgelegt, die an die Abgabe einer Übereinstimmungserklärung des Herstellers im Hinblick auf das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis gestellt werden.

In Kapitel C 3 werden die bisher in Bauregelliste a Teil 2 getroffenen Regelungen fortgeführt.

Die jeweils erforderliche Art der Übereinstimmungsbestätigung ist für Bauprodukte in Kapitel C 2 und C 3 bestimmt.

Maßgebend ist die öffentlich-rechtlich geforderte Art des Nachweises, auch wenn unter Umständen in der technischen Regel etwas anderes vorgesehen sein kann. Eine in einer technischen Regel vorgesehene Fremdüberwachung ist daher öffentlich-rechtlich nicht zu beachten, wenn in der Spalte 4 kein Übereinstimmungszertifikat vorgeschrieben ist.

Sind in den technischen Regeln nach Kapitel C 2 und C 3 Prüfungen von Bauprodukten, insbesondere Eignungsprüfungen, Erstprüfungen oder Prüfungen zur Erlangung von Prüfzeugnissen oder Werksbescheinigungen vorgesehen, so sind diese Prüfungen im Rahmen der vorgeschriebenen Übereinstimmungsnachweise durchzuführen.

Die werkseigene Produktionskontrolle ist die vom Hersteller vorzunehmende kontinuierliche Überwachung der Produktion, die sicherstellen soll, dass die von ihm hergestellten Bauprodukte den maßgebenden technischen Regeln entsprechen. Sie erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitt 3. Im Übrigen sind für die werkseigene Produktionskontrolle die in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend. Dabei gelten Bestimmungen für die Eigenüberwachung als Bestimmungen für die werkseigene Produktionskontrolle.

Werden Bauprodukte nicht in Serie von Betrieben hergestellt, deren Betreiber in die Handwerksrolle eingetragen sind, gelten die Anforderungen an die werkseigene Produktionskontrolle im Sinne von DIN 18200:2000-05, Abschnitt 3, bei Einhaltung der handwerklichen Regeln als erfüllt.

Die Fremdüberwachung erfolgt nach DIN 18200:2000-05, Abschnitte 4.1 und 4.3. Im Übrigen sind die für die Fremdüberwachung in den technischen Regeln enthaltenen Bestimmungen maßgebend.

Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder für die es allgemein anerkannte Regeln der Technik im Hinblick auf Planung, Bemessung und Ausführung nicht gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn eine allgemeine Bauartgenehmigung oder eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung vorliegt.

Davon ausgenommen sind die in Kapitel C 4 aufgeführten Bauarten, für die anerkannte Prüfverfahren (Spalte 2) vorliegen und anstelle einer allgemeinen Bauartgenehmigung nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses bedürfen. Der Anwender hat die Übereinstimmung der Bauart mit dem allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnis durch Übereinstimmungserklärung zu bestätigen.

In Kapitel C 4 werden die bisher in Bauregelliste a Teil 3 getroffenen Regelungen fortgeführt.

Nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung gilt ein Bauprodukt, das nicht Gegenstand gemeinschaftsweiter Harmonisierung ist und in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraums, in der Türkei oder in der Schweiz nach deren nationalen technischen Vorschriften rechtmäßig in den Verkehr gebracht worden ist, als den in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen entsprechend, sofern die nach den anderen nationalen technischen Vorschriften gestellten und erfüllten Anforderungen den in Deutschland in und aufgrund der Bauordnung 1 gestellten Anforderungen für die vorgesehene Verwendung entsprechen. Dies schließt Anforderungen an das Verfahren und die Stellen der Konformitätsbewertung ein.

C 2 Voraussetzungen zur Abgabe der Übereinstimmungserklärung für Bauprodukte nach § 22 BauO Bln

Aufgrund § 86a Abs. 2 Nr. 5 BauO Bln wird Folgendes bestimmt:

Lfd. Nr. Bauprodukt Technische Regeln/Ausgabe Übereinstimmungsbestätigung
1 2 3 4
C 2.1 Bauprodukte für den Beton-, Stahlbeton- und Spannbetonbau
C 2.1.1 Bindemittel
C 2.1.1.1 Zement mit frühem Erstarren (FE-Zement) und schnell erstarrender Portland- und Portlandkompositzement (SE-Zement) DIN 1164-11:2003-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.1

ÜZ
C 2.1.1.2 Zement mit einem erhöhten Anteil an organischen Bestandteilen DIN 1164-12:2005-06 ÜZ
C 2.1.2 Betonzusätze
C 2.1.2.1 Trass DIN 51043:1979-08 ÜZ
C 2.1.3 Betonstähle
C 2.1.3.1 Betonstabstahl DIN 488-2:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.3.2 Betonstahlmatten DIN 488-4:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.3.3 Betonstahl in Ringen/Bewehrungsdraht DIN 488-3:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.3.4 Gitterträger DIN 488-5:2009-08
DIN 488-6:2010-01

Zusätzlich gilt:
DIN 488-1:2009-08

ÜZ
C 2.1.4 Beton
C 2.1.4.1 Spritzbeton DIN EN 14487-1:2006-03

Zusätzlich gilt:
DIN 18551:2014-08

ÜZ 8
C 2.1.4.2 Standardbeton DIN EN 206-1:2001-07
DIN EN 206-1/A1:2004-10
DIN EN 206-1/A2:2005-09 und
DIN 1045-2:2008-08

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03 und
DIN EN 1008:2002-10

ÜH
C 2.1.4.3 Beton nach Eigenschaften, Beton nach Zusammensetzung DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09,
DIN EN 206-9:2010-09 und
DIN 1045-2:2008-08

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03,
DIN EN 1008:2002-10 und
Anlagen C 2.1.2 und C 2.1.3
Je nach Bauprodukt gilt:
DAfStb-Richtlinie für Beton mit verlängerter Verarbeitbarkeitszeit (Verzögerter Beton) (2006-11),
DAfStb-Richtlinie für vorbeugende Maßnahmen gegen schädigende Alkalireaktion im Beton (Alkali-Richtlinie) - AlkR - (2013-10),
DAfStb-Richtlinie Beton nach
DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620; Teil 1 - RBrezG/1 - (2010-09),
DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von Trockenbeton und Trockenmörtel (Trockenbeton-Richtlinie) - TrBMR - (2005-06),
DAfStb-Richtlinie Selbstverdichtender Beton - SVBR - (2012-09),
DAfStb-Richtlinie Massige Bauteile aus Beton (2010-04) und
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11)

ÜZ
C 2.1.4.4 Einpressmörtel für Spannglieder DIN EN 447:1996-07

Zusätzlich gilt:
DIN EN 445:1996-07,
DIN EN 446:1996-07 und
Anlagen C 2.1.4 und C 2.1.5

ÜZ 8
C 2.1.4.5 Vergussmörtel, Vergussbeton DAfStb-Richtlinie für die Herstellung und Verwendung von zementgebundenem Vergussbeton und Vergussmörtel
- VeBMR - (2011 -11)
ÜZ
C 2.1.5 Vorgefertigte Bauteile aus Beton und Stahlbeton, Betongläser und Ziegel
C 2.1.5.1 Betonfenster DIN 18057:2005-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6

ÜZ
C 2.1.5.2 Statisch mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern DIN 4159:2014-05 ÜZ
C 2.1.5.3 Statisch nicht mitwirkende Ziegel für Decken mit nicht vorgefertigten Trägern DIN 4160:2000-04
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.1.5.4 Tragende Fertigteile aus Beton, Stahlbeton oder Spannbeton, welche nicht den harmonisierten Produktnormen entsprechen DIN 1045-4:2012-02

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7

ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.1.5.5 Vorgefertigte Ziegeldecken DIN 1045-100:2011-12 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.1.5.6 Tragende Fertigteile aus Stahlfaserbeton DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11),
DIN 1045-4:2012-02

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.7

ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.2 Bauprodukte für den Mauerwerksbau
C 2.2.1 Statisch mitwirkende Ziegel für Vergusstafeln DIN 4159:2014-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.2.1

ÜZ
C 2.2.2 Mauertafeln und Vergusstafeln DIN 1053-4:2013-04 ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3 Bauprodukte für den Holzbau
C 2.3.1 Vorgefertigte Bauteile
C 2.3.1.1 Geklebte tragende Holzbauteile nach DIN 1052-10:2012-05, Abschnitte 6.2 bis 6.5 und 6.7 außer Bauprodukte nach lfd. Nr. C 2.3.1.5 DIN 1052-10:2012-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.1
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. a 2.2.1.2

ÜH
C 2.3.1.2 Tragwerke aus Balkenschichtholz, Brettschichtholz oder Furnierschichtholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. a 2.2.1.2
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.1.3 Geklebte Verbundbauteile aus Brettschichtholz, sofern nicht durch DIN EN 14080 erfasst, und Brettsperrholz DIN 1052-10:2012-05

Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. a 2.2.1.2

ÜZ
C 2.3.1.4 Beidseitig bekleidete oder beplankte nicht geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05

Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach
DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. a 2.2.1.2

ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.1.5 Beidseitig bekleidete oder beplankte geklebte Wand-, Decken- und Dachelemente, z.B. Tafelelemente für Holzhäuser in Tafelbauart DIN 1052-10:2012-05

Zusätzlich gilt sinngemäß:
Richtlinie für die Überwachung von Wand-, Decken- und Dachtafeln für Holzhäuser in Tafelbauart nach DIN 1052 Teil 1 bis Teil 3 (1992-06)
Je nach Bauprodukt gilt:
DIN 4102-4:1994-03,
DIN 4102-4/A1:2004-11 und
DIN 4102-22:2004-11
in Verbindung mit lfd. Nr. a 2.2.1.2

ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.3.2 Verbindungsmittel
C 2.3.2.1 Betonrippenstähle, Gewindestangen und Stahlstäbe mit Holzschraubengewinde für den Holzbau DIN 1052-10:2012-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.2

ÜH
C 2.3.2.2 Klammern, sofern nicht durch DIN EN 14592 erfasst DIN 1052-10:2012-05 ÜHP
C 2.3.3 Klebstoffe für tragende Holzbauteile
C 2.3.3.1 Phenoplaste und Aminoplaste des Klebstofftyps I für geklebte tragende Verbindungen in und von Holzbauteilen DIN EN 301:2013-12, DIN 68141:2008-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.3.3

ÜHP
C 2.4 Bauprodukte für den Metallbau
C 2.4.1 Bauprodukte aus unlegierten Baustählen
C 2.4.1.1 Blankstahl DIN EN 10278:1999-12

Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1 und C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.1.2 Blanker gleichschenkliger scharfkantiger Winkelstahl DIN 59370:2008-06

Zusätzlich gilt:
DIN EN 10277-2:2008-06 und
Anlagen C 2.4.1, C 2.4.2 und C 2.4.3

ÜHP
C 2.4.1.3 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken DIN 1629:1984-10

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3 und C 2.4.4

ÜHP
C 2.4.1.4 Kaltgewalztes Band und Blech DIN 1623:2009-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.1.5 Drahtseile aus Stahldrähten DIN 3051-4:1972-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.1.6 Warmgewalzte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10248-1:1995-08

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3

ÜHP
C 2.4.1.7 Kaltgeformte Spundbohlen aus unlegierten Stählen DIN EN 10249-1:1995-08

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.3

ÜHP
C 2.4.2 Bauprodukte aus geschmiedetem Stahl
C 2.4.2.1 Schmiedestücke aus Stahl DIN EN 10222-4:2001-12
DIN EN 10250-2:1999-12

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.5

ÜHP
C 2.4.3 Bauprodukte aus Gusswerkstoffen
C 2.4.3.1 Erzeugnisse aus Stahlguss DIN EN 10293:2015-04
DIN 18800-1:2008-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.2

ÜHP
C 2.4.4 Bauprodukte aus nichtrostendem Stahl
C 2.4.4.1 Schmiedestücke aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Tankbauwerken und Stahlschornsteinen DIN EN 10250-4:2000-02
DIN EN 10250-4 Berichtigung 1:2008-12

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.6

ÜZ
C 2.4.4.2 Flachzeuge, Stäbe und Drähte zur Verwendung bei Stahlschornsteinen SEW 400, 7. Ausgabe (1997-02)

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.7

ÜZ
C 2.4.4.3 Geschweißte kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen DIN EN 10296-2:2006-02

Zusätzlich gilt:
DIN 18800-7:2008-11 und
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3, C 2.4.6 und C 2.4.8

ÜZ
C 2.4.4.4 Nahtlose kreisförmige Rohre aus nichtrostenden Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen DIN EN 10297-2:2006-02

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3 und C 2.4.6

ÜZ
C 2.4.4.5 Warm- oder kaltgewalztes Blech und Band, warm- oder kaltumgeformte Stäbe, Walzdraht und Profile aus nicht rostenden, hitzebeständigen Stählen für die Verwendung bei Stahlschornsteinen DIN EN 10095:1999-05

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2 und C 2.4.9

ÜZ
C 2.4.5 Verbindungsmittel (Niete, Schrauben, Bolzen, Muttern und Scheiben), Schweißzusätze, Schweißhilfsstoffe
C 2.4.5.1 Scheiben (vierkant und keilförmig) für U-Träger DIN 434:2000-04 ÜH
C 2.4.5.2 Scheiben (vierkant und keilförmig) für I-Träger DIN 435:2000-01 ÜH
C 2.4.5.3 Scheiben für Stahlkonstruktionen DIN 7989-1, -2:2001-04 ÜH
C 2.4.5.4 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an 1-Profilen DIN 6917:1989-10 ÜH
C 2.4.5.5 Keilförmige Vierkantscheiben für HV-Schrauben an U-Profilen DIN 6918:1990-04 ÜH
C 2.4.5.6 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern ≥ 10 mm DIN 124:2011-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.7 Senkniete aus Stahl DIN 302:2011-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.8 Halbrundniete aus Aluminium DIN 660:2012-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.9 Halbrundniete aus Stahl mit Durchmessern von < 10 mm DIN 660:2012-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.10

ÜZ
C 2.4.5.10 Hammerschrauben mit Vierkant DIN 186:2010-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.11 Hammerschrauben mit Nase DIN 188:2011-02

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.12 Hammerschrauben DIN 261:1987-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.13 Hammerschrauben mit großem Kopf DIN 7992:2010-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.14 Ankerplatten für Hammerschrauben DIN 24539-2:1985-05 ÜHP
C 2.4.5.15 Bügelschrauben DIN 3570:1968-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.16 Augenschrauben DIN 444:1983-04 in Verbindung mit
DIN EN 22340:1992-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.17 Spannschlösser aus Stahlrohr oder Rundstahl DIN 1478:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.18 Spannschlossmuttern geschmiedet (offene Form) DIN 1480:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.19 Anschweißenden für Spannschlösser DIN 34828:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.20 Sechskantspannschlossmuttern DIN 1479:2005-09 ÜZ
C 2.4.5.21 Feuerverzinkte Garnituren aus hochfesten Sechskantschrauben mit großen Schlüsselweiten der Größen M 39 bis M 72 DASt-Richtlinie 021 (2013-09)

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11,
DIN EN 1090-2:2011-10 und
DIN EN ISO 10684:2011-09

ÜZ
C 2.4.5.22 Senkschrauben mit Innensechskant der Festigkeitsklassen 8.8 und 10.9 DIN EN ISO 10642:2004-06

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.5.23 Gewindestangen DIN 976-1:2002-12

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.11

ÜZ
C 2.4.6 Korrosionsschutzstoffe und korrosionsgeschützte Bauprodukte (ohne mechanische Verbindungsmittel)
C 2.4.6.1 Bauteile aus Stahl und Stahlguss mit thermisch gespritzten Schichten aus Zink und Aluminium und ihren Legierungen DIN EN ISO 2063:2005-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.12

ÜHP
C 2.4.6.2 Feuerverzinkte tragende Bauteile aus
Stahl und Stahlguss (Stückverzinken)
DASt-Richtlinie 022 (2009-08)

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.4.13

ÜZ
C 2.5 Dämmstoffe für den Wärme- und Schallschutz
C 2.5.1 Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum für die Wärmedämmung DIN 18159-2:1978-06

Zusätzlich gilt:
ETB-Richtlinie zur Begrenzung der Formaldehydemission in die Raumluft bei Verwendung von Harnstoff-Formaldehydharz-Ortschaum (1985-04) und
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7 unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.6 Türen und Tore
C 2.6.1 Mineralfaserplatten als Einlagen für Feuerschutztüren DIN 18089-1:1984-01 ÜZ
C 2.6.2 Fahrschacht-Dreh- und -Falttüren für Aufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18090:1997-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1

ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.3 Horizontal- und Vertikal-Schiebetüren für Aufzüge in Fahrschächten mit feuerbeständigen Wänden DIN 18091:1993-07

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1

ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.4 Vertikal-Schiebetüren für Kleingüteraufzüge in Fahrschächten mit Wänden der Feuerwiderstandsklasse F 90 DIN 18092:1992-04

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.1

ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.6.5 Einsteckschlösser für Feuerschutz- und Rauchschutztüren DIN 18250:2003-10 ÜZ
C 2.6.6 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Obentürschließer mit Kurbeltrieb und Spiralfeder DIN 18263-1:2015-04

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.6.2

ÜZ
C 2.6.7 Türschließmittel mit kontrolliertem Schließablauf - Drehflügelantriebe mit Selbstschließfunktion DIN 18263-4:2015-04 ÜZ
C 2.6.8 Federband und Konstruktionsband für Feuerschutztüren DIN 18272:1987-08 ÜZ
C 2.6.9 Türdrückergarnituren für Feuerschutztüren und Rauchschutztüren DIN 18273:1997-12 ÜZ
C 2.6.10 Automatische Schiebetüren in Rettungswegen Richtlinie über automatische Schiebetüren in Rettungswegen - AutSchR - (1997-12) ÜHP
C 2.6.11 Elektrische Verriegelungssysteme für Türen in Rettungswegen Richtlinie über elektrische Verriegelungssysteme von Türen in Rettungswegen - EltVTR - (1997-12) ÜHP
C 2.6.12 Innentüren an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden, ausgenommen Feuer- und Rauchschutzabschlüsse Anlage C 2.6.3 ÜHP
C 2.6.13 Automatische Türsysteme DIN 18650-1, -2:2005-12

Zusätzlich gilt:
lfd. Nr. C 2.6.10

ÜHP
C 2.7 Lager
C 2.7.1 Gleitpaarung Stahl/Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen DIN 4141-13:2010-07

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.7.1

ÜZ
C 2.8 Sonderkonstruktionen
C 2.8.1 Rollladenkästen mit Anforderungen an den Wärme- und Schallschutz Richtlinie über Rollladenkästen (RokR): 2016-07 ÜHP
C 2.8.2 PVC-beschichtete Polyestergewebe DIN 18204-1:2007-05 ÜZ
C 2.8.3 Textile Flächengebilde (Planen) für Hallen und Zelte DIN 18204-1:2007-05 ÜHP
C 2.8.4 Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3 Anlage C 2.8.1 -
C 2.9 Bauprodukte für Dächer und Bedachungen, Wände und Wandbekleidungen sowie Decken und Deckenbekleidungen und nichttragende innere Trennwände
C 2.9.1 Porenbeton-Bauplatten und Porenbeton- Planbauplatten, die nicht in den Geltungsbereich der EN 12602 fallen DIN 4166:1997-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5

ÜH
C 2.9.2 Hohlwandplatten aus Leichtbeton DIN 18148:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5, C 2.1.6 und C 2.9.1

ÜH
C 2.9.3 Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton DIN 18162:2000-10
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.6 und C 2.9.2

ÜH
C 2.9.4 Betonwerksteinplatten für hinterlüftete Außenwandbekleidungen DIN 18516-5:2013-09 ÜHP
C 2.9.5 Werksmäßig im Nassverfahren hergestellte Mineralplatten DIN 18177:2012-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.9.3

ÜH
C 2.10 Bauprodukte für die Bauwerksabdichtung und Dachabdichtung
C 2.10.1 Nackte Bitumenbahnen DIN 52129:2014-11

Zusätzlich gilt:
DIN 52144:2014-11

ÜH
C 2.10.2 Normalentflammbare Elastomer-Fugenbänder zur Abdichtung von Fugen in Beton DIN 7865-1, -2:2015-02

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.10.1 und
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜH
C 2.10.3 Normalentflammbare Fugenbänder aus thermoplastischen Kunststoffen zur Abdichtung von Fugen in Ortbeton DIN 18541-1, -2:2014-11
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜH
C 2.10.4 Normalentflammbare Klebemassen und Deckaufstrichmittel für Bauwerksabdichtungen DIN 18195-2:2009-04, Tabelle 1

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜH
C 2.10.5 Asphaltmastix und Gussasphalt für Bauwerksabdichtungen DIN 18195-2:2009-04, Tabelle 3 ÜH
C 2.10.6 Kalottengeriffelte Metallbänder für Bauwerksabdichtungen DIN 18195-2:2009-04, Tabelle 5 ÜH
C 2.11 Bauprodukte aus Glas
C 2.11.1 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung DIN 18008-4:2013-07 mit Ausnahme Anhang A, Anhang D (bei versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit) und Anhang E ÜH
C 2.11.2 Vorgefertigte begehbare Verglasung DIN 18008-5:2013-07,
mit Ausnahme Anhang A
ÜH
C 2.12 Bauprodukte der Grundstücksentwässerung
C 2.12.1 Rohre, Formstücke und Dichtmittel für Leitungen und Kanäle
C 2.12.1.1 Kalt verarbeitbare plastische Dichtstoffe für Abwasserkanäle und -leitungen aus Beton DIN 4062:1978-09 ÜZ
C 2.12.1.2 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1329-1:2014-07
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1329-2:2012-09

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.12.1.3 Rohre, Formstücke und Rohrleitungen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 1401-1:2009-07
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1401-2:2012-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.2

ÜZ
C 2.12.1.4 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE-HD) für heißwasserbeständige Abwasserleitungen (HT) innerhalb von Gebäuden DIN EN 1519-1:2000-01
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1519-2:2012-05

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.12.1.5 Rohre und Formstücke aus Polyethylen hoher Dichte (PE) für Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 12666-1:2011-11
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 12666-2:2012-11
ÜZ
C 2.12.1.6 Schächte und Zubehörteile aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-1:2011-02 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07
ÜZ
C 2.12.1.7 Einsteig- und Kontrollschächte aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) für erdverlegte drucklose Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 13598-2:2010-05 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13598-3:2012-07
ÜZ
C 2.12.1.8 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus chloriertem Polyvinylchlorid (PVC-C) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1566-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1566-2:2012-09

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.12.1.9 Rohre und Formstücke aus glasfaserverstärktem Polyesterharz (UP-GFK) für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen und für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften DIN EN 14364:2013-05
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05
ÜZ
C 2.12.1.10 Einsteig- und Kontrollschächte aus glasfaserverstärkten duroplastischen Kunststoffen (GFK) auf der Basis von Polyesterharz (UP) DIN EN 15383:2014-02
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14632:2012-05
ÜZ
C 2.12.1.11 Faserzementrohre, -formstücke für Hausentwässerungssysteme DIN EN 12763:2000-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.5

ÜZ
C 2.12.1.12 Faserzement-Rohre und -Formstücke für Abwasserkanäle DIN EN 588-1:1996-11

Zusätzlich gilt:
DIN 19850-1:1996-11 und
Anlagen C 2.1.5 und C 2.12.3

ÜZ
C 2.12.1.13 Faserzementschächte für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN 19850-3:1990-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.1.6

ÜZ
C 2.12.1.14 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen (PP) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1451-1:1999-03
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1451-2:2012-05

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.12.1.15 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Acrylnitril-Butadienstyrol (ABS) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1455-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1455-2:2012-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.12.1.16 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Styrol-Copolymer-Blends (SAN+PVC) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1565-1:1999-12
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 1565-2:2012-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.1 und
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.12.1.17 Kunststoff-Rohrleitungssysteme mit Rohren mit profilierter Wandung und glatten Rohroberflächen aus weichmacherfreiem Polyvinylchlorid (PVC-U) zum Ableiten von Abwasser innerhalb von Gebäuden DIN EN 1453-1:2000-03
in Verbindung mit
DIN 19531-10:1999-12

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.12.1.18 Abwasserrohre und Formstücke aus Polypropylen für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 1852-1:2009-07
in Verbindung mit
DIN SPEC 1020:2009-08
ÜZ
C 2.12.1.19 Kunststoff-Rohrleitungssysteme aus Polypropylen mit mineralischen Additiven (PP-MD) zum Ableiten von Abwasser außerhalb von Gebäuden DIN EN 14758-1:2012-05
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 14758-2:2007-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.4

ÜZ
C 2.12.1.20 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und Außenfläche, Rohrtyp a - DIN EN 13476-2:2007-08 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07
ÜZ
C 2.12.1.21 Kunststoff-Rohrleitungssysteme für drucklose erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen mit profilierter Wandung aus Polyvinylchlorid (PVC-U), Polypropylen (PP) und Polyethylen (PE) - Rohre und Formstücke mit glatter Innen- und profilierter Außenfläche, Rohrtyp B - DIN EN 13476-3:2009-04
in Verbindung mit
DIN CEN/TS 13476-4:2013-07
ÜZ
C 2.12.1.22 Rohre und Formstücke aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-1:2010-04

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5

ÜZ
C 2.12.1.23 Einsteig- und Kontrollschächte aus Polyesterharzformstoff für erdverlegte Abwasserkanäle und -leitungen DIN EN 14636-2:2010-04

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.5

ÜZ
C 2.12.1.24 Halbzeuge für das Close-Fit-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-3:2011-07

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6

ÜZ
C 2.12.1.25 Halbzeuge für das vor Ort härtende Schlauch-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-4:2011-07

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6

ÜZ
C 2.12.1.26 Halbzeuge für das Wickelrohr-Lining zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN ISO 11296-7:2013-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6

ÜZ
C 2.12.1.27 Halbzeuge für das Lining mit fest verankerten Kunststoffauskleidungen zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen (Freispiegelleitungen) DIN EN 16506:2014-12

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.12.6

ÜZ
C 2.12.2 Sanitärausstattungsgegenstände und Absperreinrichtungen
C 2.12.2.1 Ablaufgarnituren für Sanitärausstattungsgegenstände DIN EN 274-1, -2, -3:2002-05
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.12.2.2 Urinalanschlussstücke DIN 1380:2001-05 ÜHP
C 2.12.2.3 Klosettanschlussstücke DIN 1389:2001-05 ÜHP
C 2.12.2.4 Geruchsverschlüsse für besondere Verwendungszwecke DIN 19541:2004-12
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung
ÜHP
C 2.12.2.5 Abläufe für Gebäude DIN EN 1253-1:2003-09

Zusätzlich gilt:
DIN EN 1253-4:2000-02

ÜHP
C 2.12.2.6 Abläufe mit Leichtflüssigkeitssperren DIN EN 1253-5:2004-03
in Verbindung mit
DIN EN 1253-3:1999-06
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 und
DIN 4102-4:1994-03,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜHP
C 2.13 Technische Gebäudeausrüstung
C 2.13.1 Wärmepumpen 4, elektr. DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.1

ÜHP
C 2.13.2 Thermische Solaranlagen, vorgefertigte Anlagen und Teilanlagen 4 DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.2

ÜHP
C 2.13.3 Solarkollektoren 4 DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.3

ÜHP
C 2.13.4 Solarspeicher 4 DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.4

ÜHP
C 2.13.5 Trinkwasserspeicher 4, direkt/indirekt (elektr./Gas) beheizte und Pufferspeicher DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.13.5

ÜHP
C 2.13.6 Lüftungsgeräte nach DIN 4719 Anlage C 2.6.4 -
C 2.14 Feuerungsanlagen
C 2.14.1 Feuerstätten und Feuerungseinrichtungen
C 2.14.1.1 Ölheizeinsätze mit Verdampfungsbrennern DIN 4731:1989-07

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.2 Ölherde mit Verdampfungsbrennern DIN 4732:1990-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.3 Öl-Speicher-Wasserheizer mit Verdampfungsbrennern DIN 4733:1990-01

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.4 Speicher-Kohle-Wasserheizer DIN 18889:1956-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.1

ÜHP
C 2.14.1.5 Raumluftunabhängige Feuerstätten nach DIN 18897 Anlage C 2.6.4 -
C 2.14.1.6 Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 4 bis max. 400 kW DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.2

ÜHP
C 2.14.1.7 Öl- und gasbefeuerte Feuerstätten 4 < 4 kW und > 400 kW DIN V 4701-10:2003-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.3

ÜHP
C 2.14.1.8 Heizkessel mit motorischem Antrieb für feste Brennstoffe 4 DIN V 4701-10:2003-08 ÜHP
C 2.14.1.9 Heizkessel ohne motorischen Antrieb für feste Brennstoffe DIN EN 303-5:2012-10
und für die energetischen Kennwerte DIN V 4701-10:2003-084
ÜHP
C 2.14.2 Abgasanlagen
C 2.14.2.1 Nebenluftvorrichtungen für Hausschornsteine ohne motorischen Antrieb DIN 4795:1991-04 ÜHP
C 2.14.2.2 Elastomere Dichtungen für Abgasanlagen DIN EN 14241-1:2013-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.14.4,
DIN 4102-1:1998-05,
DIN EN ISO 11925-2:2011-02
in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 2.15 Bauprodukte für ortsfest verwendete Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen von wassergefährdenden Stoffen
C 2.15.1 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6608-1:1989-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.2 und C 2.15.3

ÜZ
C 2.15.2 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, für die unterirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6608-2:1989-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.2 und C 2.15.3

ÜZ
C 2.15.3 Liegende zylindrische ein- und doppelwandige Behälter (Tanks) aus Stahl zur oberirdischen Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten, die nicht flüssige Brennstoffe zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude sind, bzw. zur Lagerung von wassergefährdenden Brennstoffen mit Dichten > 1,0 kg/l und/oder Flammpunkten ≤ 55 °C zur energetischen Versorgung von Heiz- und Kühlanlagen für Gebäude DIN 6616:1989-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3 und C 2.15.4

ÜZ
C 2.15.4 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, einwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-1:1989-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5

ÜZ
C 2.15.5 Stehende Behälter (Tanks) aus Stahl, doppelwandig, mit weniger als 1.000 Liter Volumen für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6623-2:1989-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5

ÜZ
C 2.15.6 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1.000 bis 5.000 Liter Volumen, einwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6624-1:1989-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5

ÜZ
C 2.15.7 Liegende Behälter (Tanks) aus Stahl von 1.000 bis 5.000 Liter Volumen, doppelwandig, für die oberirdische Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten DIN 6624-2:1989-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.1, C 2.15.3 und C 2.15.5

ÜZ
C 2.15.8 Einwandige vorgefertigte Behälter mit ebenen Wänden und Böden für die oberirdische Lagerung von wassergefährdenden Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55°C DIN 6625-1, -2:2013-06

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.6

ÜZ
C 2.15.9 Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 20 (2001-04), Anhang J

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.7

ÜH
C 2.15.10 Als Sammel- oder Entnahmebehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nicht nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 20 (2001-04), Anhang J

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.8

ÜZ
C 2.15.11 Als ortsfeste Lagerbehälter verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 20 (2001-04), Anhang M für wassergefährdende Flüssigkeiten mit Flammpunkten ≤ 55°C,

TRbF 20 (2001-04), Anhang N für wassergefährdende Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55°C

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.3

ÜH
C 2.15.12 Auffangwannen und -vorrichtungen aus Stahl mit Rauminhalten bis 1.000 l Richtlinie über die Anforderungen an Auffangwannen aus Stahl mit einem Rauminhalt bis 1.000 Liter - StawaR - (September 2011) ÜHP
C 2.15.13 Einwandige metallische Rohre, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Rohrleitungen in Anlagen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten mit Ausnahme der Bauteile für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner TRbF 50 (2002-06), Anhang A

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.3, C 2.15.9 und C 2.15.10

ÜH
C 2.15.14 Stehende vorgefertigte zylindrische Behälter aus metallischen Werkstoffen mit flachem Boden und festem Dach zur oberirdischen Lagerung von Flüssigkeiten oder von gekühlten Gasen DIN 4119-1:1979-06 und
DIN 4119-2:1980-02
in Verbindung mit der Anpassungsrichtlinie Stahlbau (1998-10) mit Änderung und Ergänzung (2001-12)

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.3

ÜZ
C 2.15.15 Betonschalungssteine für Gärfuttersilos und Güllebehälter in Biogas-Lager- und Abfüllanlagen DIN 11622-22:2015-09

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.1.5 und C 2.1.6

ÜZ
C 2.15.16 Beton als Abdichtungsmittel für Auffangräume und Flächen DIN 1045-2:2008-08
in Verbindung mit
DIN EN 206-1:2001-07,
DIN EN 206-1/A1:2004-10,
DIN EN 206-1/A2:2005-09

Zusätzlich gilt:
DIN 1045-3:2012-03 in Verbindung mit
DIN EN 13670:2011-03,
DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)", Teil 2 (2011-03),
DAfStb-Richtlinie Stahlfaserbeton (2012-11) und Anlage C 2.15.11

ÜZ
C 2.15.17 Domschächte aus Stahl DIN 6626:1989-09 ÜHP
C 2.15.18 Domschachtkragen aus Stahl für gemauerte Domschächte DIN 6627:1989-09 ÜHP
C 2.15.19 Fugenbleche zur Abdichtung von Arbeits- und Bewegungsfugen in Ortbetondichtkonstruktionen DAfStb-Richtlinie Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS) (2011-03), Teil 1 Abschnitte 7.3.3 (1) bis (3) und (6) bis (12), Teil 2 Abschnitt 3.4 (1) und (5)

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.12

ÜH
C 2.15.20 Schläuche, zugehörige Formstücke, Dichtmittel, Armaturen für Leitungen in Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen wassergefährdender Stoffe TRbF 50 (2002-06), Anhang B

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.9

ÜH
C 2.15.21 Als Sammelbehälter für Altöle und sonstige Abfallstoffe verwendete, einwandige Transportbehälter aus metallischen Werkstoffen, die nach den verkehrsrechtlichen Vorschriften für die Beförderung gefährlicher Güter baumusterzugelassen sind TRbF 20 (2001-04), Anhang K ÜH
C 2.15.22 Ölförderungsaggregate, Regel- und Sicherheitseinrichtungen für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-1:2000-05

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.15.13

ÜHP
C 2.15.23 Bauelemente, Armaturen, Leitungen, Filter, Heizölentlüfter, Zähler für Ölversorgungsanlagen für Ölbrenner DIN EN 12514-2:2000-05

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.15.13 und C 2.15.14

ÜHP
C 2.15.24 Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.15 ÜHP
C 2.15.25 Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten 9 Anlage C 2.15.16 ÜHP
C 2.16 Gerüstbauteile 10
C 2.16.1 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung mit rechnerisch ermittelter Tragfähigkeit DIN EN 1065:1998-12

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.1

ÜZ
C 2.16.2 Systemunabhängige Stahlrohre für die Verwendung in Trag- und Arbeitsgerüsten DIN EN 39:2001-11

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2

ÜHP
C 2.16.3 Leichte Gerüstspindeln DIN 4425:1990-11
mit Ausnahme der Bestimmungen für die Fremdüberwachung

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.3

ÜHP
C 2.16.4 Kupplungen DIN EN 74-1:2005-12

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.4

ÜZ
C 2.16.5 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegierten Stählen zur Verwendung bei Traggerüsten DIN 1626:1984-10

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3, C 2.16.2 und C 2.16.5

ÜHP
C 2.16.6 Gerüstbretter und -bohlen aus Holz zur Verwendung in Schutzgerüsten DIN 4420-1:2004-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2

ÜH
C 2.16.7 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz DIN EN 12812:2008-12

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2 und C 2.16.6

ÜH
C 2.16.8 Warmgewalzte nahtlose Stahlrohre aus unlegierten Stählen für die Verwendung bei Traggerüsten DIN 1629:1984-10

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.4.3, C 2.16.2 und C 2.16.7

ÜHP
C 2.16.9 Erzeugnisse aus Stahlguss zur Verwendung bei Traggerüsten DIN EN 10293:2015-04

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.8

ÜHP
C 2.16.10 Industriell gefertigte Schalungsträger aus Holz DIN EN 13377:2002-11 in Verbindung mit
DIN 20000-2:2013-12
ÜZ
C 2.16.11 Fußplatten und Zentrierbolzen DIN EN 74-3:2007-07 und
DIN EN 74-3/Berichtigung 1:2007-10

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.2

ÜH
C 2.16.12 Spezialkupplungen DIN EN 74-2:2009-01

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.16.2, C 2.16.9 und C 2.16.10

ÜZ
C 2.16.13 Baustützen aus Aluminium mit Ausziehvorrichtung DIN EN 16031:2012-09

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.10

ÜZ
C 2.16.14 Tragwerke aus Vollholz aus Nadelholz mit Nagelplattenverbindungen DIN 1052:2008-12 und
DIN 1052/Berichtigung 1:2010-05
ÜZ,
gilt auch für Nichtserienfertigung
C 2.16.15 Vorgefertigte Gerüstbauteile aus Stahl, Aluminium und Holz, mit Ausnahme von Grundbauteilen, Durchstiegstafeln und Belägen von Konsolen DIN EN 12811-1:2004-03

Zusätzlich gilt:
Anlage C 2.16.11

ÜZ
C 2.16.16 Gussstücke aus unlegiertem und niedriglegiertem Gusseisen mit Kugelgraphit zur Verwendung bei Traggerüsten DIN EN 1563:2003-02

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.12

ÜHP
C 2.16.17 Tempergussstücke zur Verwendung bei Traggerüsten DIN EN 1562:2006-08
mit Ausnahme der Bestimmungen des Anhangs ZA

Zusätzlich gilt:
Anlagen C 2.4.2, C 2.16.2 und C 2.16.13

ÜHP

Anlagen Teil C 2

Anlage C 2.1.1

Der Hersteller hat der Zertifizierungsstelle die Art und den prozentualen Anteil der (Zement) Zusätze nach DIN 1164-11:2003-11, Abschnitt 5 anzugeben.

Anlage C 2.1.2

Beton für tausalzbeanspruchte Kappen an Brücken darf in der Expositionsklasse XD3 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Anhang F, Tabelle F.2.1 mit einem höchstzulässigen w/z-Wert von 0,50 hergestellt werden. Abweichend von Tabelle F.2.1 und Tabelle F.2.2 beträgt in den Expositionsklassen XD3 und XF4 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Luftporenbetons C25/30 nach 28 Tagen.

Für Bauteile von Straßenbrücken, Tunneln und Trögen beträgt in den Expositionsklassen XD2, XS2, XF2, XF3 oder XA2 abweichend von DIN 1045-2:2008-08, Abschnitt 5.3, Tabellen F.2.1 und F.2.2 die Mindestdruckfestigkeitsklasse des Betons C30/37 nach 28 Tagen.

Anlage C 2.1.3

1 Zu DIN 1045-2:2008-08

1.1 Abschnitt 5.1.2:

Es ist zu ändern: "Als geeignet gelten Zemente nach DIN EN 197-1, DIN 1164-10, DIN 1164-11, DIN 1164-12 und DIN EN 14216."

1.2 Abschnitt 5.1.6:

Es ist zu ergänzen: "Für Hüttensandmehl nach DIN EN 15167-1 gilt die Eignung als Zusatzstoff Typ H als nachgewiesen."

1.3 Abschnitt 5.2.3.4:

Es ist zu ergänzen: "Die Alkaliempfindlichkeitsklasse nach der Alkali-Richtlinie des DAfStb der Gesteinskörnung nach DIN EN 12620 kann der Leistungserklärung entnommen werden."

1.4 Abschnitt 5.2.3.5:

Der Absatz wird ersetzt durch: "Für die Verwendung von rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620:2008-07 ist die DAfStb-Richtlinie "Beton nach DIN EN 206-1 und DIN 1045-2 mit rezyklierten Gesteinskörnungen nach DIN EN 12620" zu beachten."

1.5 Abschnitt 5.2.5.1:

Es ist zu ergänzen: "Die Eignung des k-Wert-Ansatzes gilt für Hüttensandmehl als nachgewiesen."

Hinter dem 8. Absatz ist zu ergänzen: "Es dürfen nur Silikastäube mit einem Gehalt an Siliziumdioxid der Klasse 1 verwendet werden."

1.6 Abschnitt 5.2.5.2.1:

Es ist zu ergänzen: "Für die Anwendung des k-Wert-Ansatzes auf Hüttensandmehl gelten sinngemäß die Festlegungen von DIN 1045-2, 5.2.5.2.2 für Flugasche. Die Absenkung des Mindestzementgehaltes und die Anrechnung auf den Wasserzementwert sind für die Expositionsklassen XF2 und XF4nicht zulässig.

Die gleichzeitige Verwendung von Hüttensandmehl und Flugasche und/oder Silikastaub istnicht zulässig."

1.7 Abschnitt 5.2.5.2.2:

Es ist zu ergänzen: "Für die Höchstmenge Hüttensandmehl h, die auf den Wasserzementwert angerechnet werden darf, kann bei allen Zementen gemäß 5.2.5.2.2 die Bedingung h/z ≤ 0,33 in Massenanteilen angewendet werden.

Bei Zementen mit dem Hauptbestandteil D darf eine über h/z = 0,15 hinausgehende Menge Hüttensandmehl verwendet werden.

Die Regelungen in 5.2.5.2.2 für Flugasche zur Herstellung von Beton mit hohem Sulfatwiderstand dürfen für Hüttensandmehlnicht angewendet werden."

Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach DIN EN 197-1:2011-11 erfüllt."

Es ist zu ergänzen: "Die Regelungen in 5.3.4 für die Verwendung von Flugasche in Unterwasserbeton geltennicht für Hüttensandmehl."

1.8 Tabelle F.3.1

Tabellenüberschrift:
Es ist zu ändern: "Anwendungsbereiche für Zemente nach DIN EN 197-1, DIN 1164-11, DIN 1164-12 und FE-Zemente sowie CEM I-SE und CEM II-SE nach DIN 1164-11 zur Herstellung von Beton nach DIN 1045-2"

Fußnote d:
Es ist zu ändern: "ANMERKUNG: Die Anforderungen an HS-Zemente sind für CEM I-SR 0, CEM I-SR 3, CEM III/B-SR und CEM III/C-SR nach DIN EN 197-1:2011-11 erfüllt."

2 Zur Alkali-Richtlinie - AlkR - (2013-10)

Abschnitt 7.1.1:

Es ist zu ergänzen: "Für Zement mit niedrigem wirksamen Alkaligehalt (NA-Zement) ist die Übereinstimmung mit DIN 1164-10 vom Hersteller zu erklären."

Anlage C 2.1.4

Bei der Anwendung der technischen Regeln ist Folgendes zu beachten:

1 Die Spannglieder dürfen mit einem Einpressmörtel bestehend aus Portlandzement CEM I nach

DIN EN 197-1:2011-11 oder nach DIN 1164-10:2013-03, Wasser und einer Einpresshilfe nach DIN EN 934-4:2009-09 oder mit allgemeiner bauaufsichtlicher Zulassung verpresst werden. Die Verwendung von Einpresshilfen muss DIN V 20000-101:2002-11 entsprechen. Das Korrosionsverhalten darf alternativ zu DIN V 20000-101:2002-11, Abschnitt 7, auch nach DIN EN 934-1 nachgewiesen sein. Die Verwendung anderer Einpressmörtel bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

2 Zu DIN EN 445:1996-07

2.1 Abschnitt 2:

Es ist mit letztem Ausgabedatum zu zitieren "DIN EN 196-1:2005-05".

2.2 Abschnitt 3.2.2.3:

Der letzte Satz "Es sind zwei ... durchzuführen." ist durch folgende Sätze zu ersetzen: "Es sind drei Prüfungen durchzuführen; die erste Prüfung ist unmittelbar nach dem Mischen des Einpressmörtels und die verbleibenden zwei Prüfungen 30 min nach dem Mischen des Einpressmörtels durchzuführen. Während der Durchführung der Prüfungen ist der Einpressmörtel in Bewegung zu halten."

2.3 Abschnitt 3.4.2.3:

Statt "(siehe 3.4)" ist "(siehe 3.3.3)" zu schreiben.

2.4 Abschnitt 3.4.3:

Statt "Gefäßverfahren" ist "Dosenverfahren" zu schreiben. Entsprechend sind in den Unterabschnitten bei "Behältern" immer "Dosen" gemeint. In den Unterabschnitten ist statt "Messschieber" immer "Tiefenmesser" zu schreiben.

2.5 Abschnitt 3.4.3.2:

Unter a) sind im ersten Absatz die ersten beiden Sätze durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die erste Messung ist unmittelbar nach dem Füllen der Dosen mit Einpressmörtel durchzuführen, indem der Abstand zwischen der Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand der Dose mit der Abdeckplatte auf der Dose an mindestens sechs Stellen mit dem Tiefenmesser oder mit anderen Messvorrichtungen abzulesen ist. Die Markierung auf der Abdeckplatte muss mit der Markierung am Rand der Dose übereinstimmen (Referenzpunkt)."

Unter a) ist der zweite Absatz durch die folgende Fassung zu ersetzen: "Bei der zweiten Messung wird der Abstand zwischen der festen Oberfläche des Einpressmörtels und dem oberen Rand des Behälters an denselben sechs Messstellen der ersten Messung und mit demselben Messverfahren gemessen."

Unter a) ist am Ende "(siehe 3.6)" zu streichen.

2.6 Abschnitt 3.5.1.2:

"b)..." ist durch folgende Fassung zu ersetzen: "b) Einrichtungen für die Lagerung gemäß Abschnitt 4.1 von DIN EN 196-1".

2.7 Abschnitt 3.5.1.3.1:

Der dritte Absatz ist am Ende zu ergänzen: "Dann sind die Proben mit einer Glasplatte abzudecken."

3 Zu DIN EN 446:1996-07

3.1 Abschnitt 0:

Statt "Anforderungen an den Einpressmörtel" ist "Anforderungen an das Einpressen mit Einpressmörtel" und statt "Eurocode 2" ist "DIN ENV 1992-1-1" zu schreiben.

3.2 Abschnitt 3:

Die in den Unterabschnitten 3.2 und 3.3 angegebenen Definitionen der Einpressvorgänge sind durch die folgende Fassung zu ersetzen:

"3.2 Nachpressen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, bevor der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist.

3.3 Nachverfüllen: Zusätzliches Einpressen, um Luft- oder Wasserblasen durch Einpressmörtel in den Spannkanälen zu ersetzen, nachdem der ursprüngliche Einpressmörtel erhärtet ist."

3.3 Abschnitt 4:

Zu Abschnitt 4 ist klarzustellen: "Die Vorprüfung nach DIN EN 446:1996-07, Abschnitt 4, gilt für die Stoffe nach DIN EN 447:1996-07, Abschnitt 4, bauaufsichtlich als erfüllt, wenn die Stoffe den in Abschnitt C 2 angegebenen technischen Regeln entsprechen oder bei wesentlichen Abweichungen der geforderte Verwendbarkeitsnachweis vorliegt und für sie der Übereinstimmungsnachweis geführt wurde."

3.4 Abschnitt 7.3:

Statt "Verpress- und Nachverpressverfahren" ist zu schreiben "Verfahren beim Einpressen und Nachpressen".

3.5 Abschnitt 7.6:

Es ist zu streichen: "ohne Abbindeverzögerer".

3.6 Abschnitt 7.8:

Statt "Nacheinspritzen" und "Nacheinpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachpressen" zu schreiben.

3.7 Abschnitt 7.9:

Statt "Nachpressen" ist in der Überschrift und im Text "Nachverfüllen" und statt "bilden" ist im ersten Satz des Textes "gebildet haben" zu schreiben.

3.8 Abschnitt 8.1:

Nach dem ersten Spiegelstrich ist "Abnehmer" durch "Auftraggeber" zu ersetzen und nach dem zweiten Spiegelstrich ist der zweite Satz durch folgende Fassung zu ersetzen: "Die zuständige Stelle darf zusätzliche Überprüfungen fordern."

3.9 Abschnitt 8.4:

Im Text nach "Wasserabsonderung:" ist ergänzt zu schreiben: "...Fließvermögen des Einpressmörtels dort den Anforderungen...".

Statt "Einpressung" ist "Auftrag zum Einpressen" zu schreiben.

4 Zu DIN EN 447:1996-07

4.1 Abschnitt 0:

Im zweitem Absatz ist vor den Spiegelstrichen "vor allem" zu streichen.

4.2 Tabelle 1:

Die Tabelle 1 ist durch folgende Fassung zu ersetzen:

Prüfverfahren nach DIN EN 445 Unmittelbar nach dem Mischen
Zeit (in s)
30 Minuten nach dem Mischen1) oder nach dem Einpressen
Zeit (in s)
an der Austrittsöffnung des Hüllrohrs
Zeit (in s)
Eintauchversuch ≥ 30 ≤ 80 (200)2 ≥ 30
Trichterverfahren ≤ 25 (50)2 ≤ 25 (50)2 ≥ 10
1) Die Mischzeit ist zu messen, wenn sich alle erforderlichen Stoffmengen im Mischer befinden.

2) Für Einpressmörtel, die in gewissen Mischern mit hoher Rührwerksgeschwindigkeit vorbereitet werden, dürfen die oben in Tabelle 1 angegebenen Grenzen bis 200 s beim Eintauchversuch und bis 50 s beim Trichterverfahren erhöht werden. Der Mischer und diese Grenzwerte müssen mit der zuständigen Behörde vereinbart werden.

4.3 Abschnitt 4.2:

In der Anmerkung 2 ist statt "Hochofenschlacke" "Hüttensand" zu schreiben.

4.4 Abschnitt 4.4:

Abweichend von Abschnitt 4.4 dürfen nur für Einpressmörtel zugelassene Zusatzmittel (Einpresshilfen) verwendet werden.

4.5 Abschnitt 5.2:

Im zweiten Satz ist statt "den Abschnitten 3.2 und 3.3" zu schreiben "Abschnitt 3.2".

Die Prüfung des Fließvermögens darf abweichend von Abschnitt 5.2 für Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur mit dem Eintauchversuch nach Abschnitt 3.2.1 der DIN EN 445 durchgeführt werden, da die Grenzwerte nach Tabelle 1 für den Auslauftrichter für diesen Einpressmörtel nicht gelten. Werden bei der Eignungsprüfung eines Einpressmörtels mit Einpresshilfen die Grenzwerte für den Auslauftrichter mit dem Eintauchversuch kalibriert, darf auch nach Abschnitt 3.2.2 der DIN EN 445 mit dem Trichterverfahren gemessen werden. Die ermittelten Grenzwerte sind anstelle der in Tabelle 1 für das Trichterverfahren angegebenen Werte einzuhalten.

4.6 Abschnitt 5.3:

Es ist auf "Abschnitt 3.3" statt auf "Abschnitt 3.4" zu verweisen.

4.7 Abschnitt 5.4:

Es ist auf "Abschnitt 3.4" statt auf "Abschnitt 3.5 oder 3.6" zu verweisen. Der letzte Satz ist ergänzt zu schreiben: "Einpressmörtel mit Treibmitteln dürfen in der Eignungsprüfung keine Volumenverringerung aufweisen."

4.8 Abschnitt 5.5:

Abweichend von Abschnitt 5.5 darf die Druckfestigkeit von Einpressmörtel mit Einpresshilfen nur an den in Tabelle 2 angegebenen Zylindern geprüft werden.

4.9 Tabelle 2:

In Tabelle 2 sind die Verweise wie folgt zu ändern:

Auf "Abschnitt 3.5.1 " statt auf "Abschnitt 3.7",
auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.8" und
in der Fußnote1) auf "Abschnitt 3.5.2" statt auf "Abschnitt 3.6".

4.10 Abschnitt 6:

Abweichend von Abschnitt 6 wird die Mischzeit auf 4 min begrenzt.

Anlage C 2.1.5

Tabelle: Verwendung von Zement nach EN 197-1:20111

Die Norm DIN 1164-1:1994-10 wurde durch die Europäische Norm EN 197-1:20111 sowie die Norm DIN 1164-10:2013-03 ersetzt. Soweit in den technischen Regeln der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen Bezug auf DIN 1164 (frühere Ausgaben) genommen wird, sind Zemente nach EN 197-1:20111 nach folgender Tabelle verwendbar. Verwendungsbeschränkungen in den technischen Regeln bleiben unberührt.

Lfd. Nr. Technische Regel Verwendbare Zemente (Zementart) nach EN 197-1:20111
1 2 3 4
1 DIN EN 447 1996-07 CEM I
2 DIN EN 588-1 1996-11 Entsprechend den Verwendungsregeln für die Expositionsklasse XF 1 in DIN 1045-2:2008-08
3 DIN 4166 1997-10 Alle
4 DIN 18148 2000-10 Alle
5 DIN 18162 2000-10
6 DIN EN 12763 2000-10 Wie lfd. Nr. 2

Tabelle A: Zuordnung der Betoneigenschaften nach DIN 1045:1988-07 zu Beton nach DIN EN 206-12

Lfd. Nr. Abschnitt DIN 1045:1988-07 DIN EN 206-1 bzw. DIN 1045-2 Expositionsklasse bzw. Abschnitt
1 2 3 4
1 6.5.5.1 Unbewehrter Beton X0
2 6.5.1, 6.5.5.1 Innenbauteil XC1
3 6.5.1, 6.5.5.1 Außenbauteil XC4/XF1
4 6.5.7.2 Wasserundurchlässiger Beton DIN 1045-2, 5.5.3
5 6.5.7.3 Beton mit hohem Frostwiderstand XC4/XF1
6 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand XF4
7 6.5.7.4 Beton mit hohem Frost- und Tausalzwiderstand, sehr starker Frost-, Tausalzangriff XF4
8 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen schwachen chemischen Angriff XA1
9 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen starken chemischen Angriff XA2
10 6.5.7.5 Beton mit hohem Widerstand gegen sehr starken chemischen Angriff XA2
11 6.5.7.6 Beton mit hohem Verschleißwiderstand XM1
12 6.5.7.7 Beton für hohe Gebrauchstemperaturen bis 250°C DIN 1045-2, 5.3.6
13 6.5.7.8 Beton für Unterwasserschüttung (Unterwasserbeton) DIN 1045-2, 5.3.4

_____
1) In Deutschland umgesetzt durch DIN EN 197-1:2011-11

2) Hartz, U.: Neues Normenwerk im Betonbau, veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen Nr. 1/2001, S. 2

Anlage C 2.1.6

Dem Beton dürfen Betonzusatzmittel nur zugegeben werden, wenn deren Verwendbarkeit gemäß DIN EN 934-2:2012-08 oder durch eine Europäische Technische Zulassung/Bewertung nachgewiesen ist.

Anlage C 2.1.7

Bei der Herstellung von Fertigteilen aus Beton, Stahlbeton und Spannbeton oder Stahlfaserbeton gelten für den Beton die technischen Regeln der lfd. Nr. C 2.1.4.3.

Anlage C 2.2.1

Verfahren zur Festlegung eines alternativen Bemessungswertes λ der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk im Rahmen des Übereinstimmungsnachweises
- Fassung Juli 2003 -

1 Verfahren

Für die Bestimmung von Bemessungswerten λ der Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk eines bestimmten Formats gelten die Verfahren entsprechend DIN V 4108-4:2004-07, Anhang A, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

Ergänzend zu DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitt A.3.3 ist bei Probekörpern mit einer Dicke von weniger als 15 mm das Messverfahren nach dem Heizstreifenverfahren gemäß der "DIBt-Richtlinie zur Messung der Wärmeleitfähigkeit λ10,tr von Mauerstein-Probekörpern", Fassung Oktober 2002 1, durchzuführen.

2 Prüfbericht

Im Prüfbericht sind für die Angaben im Übereinstimmungszertifikat aufzuführen:

3 Festlegungen für die Überwachung und das Ü-Zeichen

Sofern für Mauersteine bestimmter Rohdichteklassen ein alternativer Bemessungswert λ der Wärmeleitfähigkeit nach DIN V 4108-4:2004-07, Abschnitte A.2 oder A.3 oder A.4 ermittelt wurde, ist im Ü-Zeichen zusätzlich zur Kennzeichnung nach der jeweiligen Mauersteinnorm der alternative Bemessungswert "λ= ... W/(m ·K)" als wesentliches Merkmal anzugeben.

Die Festlegung des Bemessungswertes λder Wärmeleitfähigkeit für Mauerwerk gilt so lange, wie sie durch mindestens jährliche Wiederholung der folgenden Messungen überprüft wird:

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1) Veröffentlicht in den DIBt Mitteilungen, Nr. 2/2003

Anlage C 2.3.1

Werden Bauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Beipackzettel, Farbauftrag, Anhängeschilder o. ä. unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren.

Anlage C 2.3.2

Sofern die Norm DIN 1052 mehrere Metallsorten vorsieht, ist bei metallenen Verbindungsmitteln im Ü-Zeichen als für den Verwendungszweck wesentliches Merkmal auch die Legierung, die Werkstoffnummer, die Stahlgüte oder die Festigkeitsklasse anzugeben.

Anlage C 2.3.3

Klebstoffe für tragende Holzbauteile müssen für eine Verwendung der verklebten Holzbauteile in Deutschland die Anforderungen des Klebstofftyps I nach DIN EN 301:2013-12 erfüllen. Für diese Klebstoffe müssen zusätzlich die Gebrauchseigenschaften nach DIN EN 301:2013-12, Abschnitt 6, ermittelt und dokumentiert sein, wobei die offene Antrockenzeit nach DIN 68141:2008-01, Abschnitt 3.2.2 zu bestimmen ist.

Im Ü-Zeichen sind darüber hinaus mögliche Anwendungserweiterungen (z.B. Verklebung von Laubholz oder von chemisch behandeltem Holz) anzugeben.

Anlage C 2.4.1

Die technischen Regeln gelten nur für die den nachstehenden Stahlsorten zugeordneten Werkstoffnummern:

S 235 1.0037, 1.0036, 1.0038, 1.0114,
1.0116, 1.0117, 1.0120, 1.0121,
1.0122, 1.0115, 1.0118, 1.0119
S 275 1.0044, 1.0143, 1.0144, 1.0145,
1.0128, 1.0140, 1.0141, 1.0142
S 355 1.0045, 1.0553, 1.0570, 1.0577,
1.0595, 1.0596, 1.0551, 1.0554,
1.0569, 1.0579, 1.0593, 1.0594

Anlage C 2.4.2

Als wesentliches Merkmal sind im Ü-Zeichen die Werkstoffnummer oder der Kurzname anzugeben.

Wird in Technischen Baubestimmungen eine Prüfbescheinigung nach DIN EN 10204:2005-01 verlangt, ist diese Prüfbescheinigung dem Lieferschein als Anlage beizufügen und mit dem Ü-Zeichen zu versehen. Sie genügt als Angabe der wesentlichen Merkmale nach der Ü-Zeichen-Verordnung.

Werden Metallbauprodukte über den Handel an den Verwender geliefert und die gelieferten Bauprodukte beim Händler geteilt, so sind die Teile durch Umstempelung, Farbauftrag, Klebezettel oder Anhängeschilder unverwechselbar zu kennzeichnen. Alle Teilungen sind zu dokumentieren. Bei Metallbauprodukten, die wiederholt verwendet werden, gilt dies entsprechend.

Anlage C 2.4.3

Bei planmäßigen Abweichungen von den Nennmaßen der Metallprofile ist im Ü-Zeichen als technische Regel die Profilnorm mit dem Zusatz "Sonderprofil" anzugeben. Die in den Profilnormen angegebenen Grenzabmaße und Formtoleranzen bleiben hiervon unberührt. Die Einhaltung der Grenzabmaße und Formtoleranzen ist in die werkseigene Produktionskontrolle einzubeziehen.

Anlage C 2.4.4

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0256, 1.0421.

Anlage C 2.4.5

Die technischen Regeln gelten für die Stahlsorten nach DIN EN 10250-2:1999-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0038, 1.0116, 1.0570 und nach DIN EN 10222-4:2001-12 mit den Werkstoffnummern: 1.0565 und 1.0571.

Anlage C 2.4.6

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorten mit den Werkstoffnummern: 1.4301, 1.4435, 1.4539, 1.4541 und 1.4571.

Anlage C 2.4.7

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer: 1.4561.

Anlage C 2.4.8

Wenn Vorprodukte (Blech, Band) mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜZ verwendet werden, ist für das Bauprodukt der Übereinstimmungsnachweis ÜHP ausreichend. In diesem Fall ist beim Ü-Zeichen für das Bauprodukt auf das Ü-Zeichen des Vorproduktes hinzuweisen.

Anlage C 2.4.9

Die technischen Regeln gelten nur für die Stahlsorte mit der Werkstoffnummer: 1.4878.

Anlage C 2.4.10

Prüfungsumfang und -art bei Nieten im Rahmen der Fremdüberwachung

Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften

Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.

Übliche Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärft
L P Pr L P r L P Pr
Maße alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Scherversuch alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Härteprüfung alle 1 x 3 x 3 2 x 3 x 3 4 x 3 x 3
Kopfschlagzähigkeit alle 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1

Besondere Eigenschaften

Merkmal Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P Pr
Schichtdicke 1 x 3 x 3
Zugversuch 1 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit 1 x 3 x 1

L = Los

P = Probe

Pr = Prüfung

Anlage C 2.4.11

Prüfungsumfang und -art bei Schrauben und Muttern im Rahmen der Fremdüberwachung

Zeitpunkt Prüfungsart Prüfungsumfang
Erstprüfung verschärfte Prüfung übliche und besondere Eigenschaften
Fremdüberwachung im 1. Jahr normale Prüfung übliche Eigenschaften
Fremdüberwachung ab 2. Jahr reduzierte Prüfung übliche Eigenschaften

Im Rahmen der Fremdüberwachung werden im Abstand von 6 Monaten Proben so entnommen, dass wechselweise alle Produktarten geprüft werden.

Übliche Eigenschaften

Merkmal





Maße
geprüftes Produkt




alle Produkte
Charakter des Prüfumfanges
reduziert normal verschärft
L   P   Pr L   P   Pr L   P   Pr
1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Schrägzugversuch oder Zugversuch an der Ganzschraube Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Zugversuch an der abgedrehten Probe Schrauben 4.6 und 5.6 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Prüfkraftversuch alle Muttern 1 x 3 x 1 2 x 3 x 1 4 x 3 x 1
Anziehversuch Garnituren 8.8 und 10.9 1 x 6 x 1 2 x 12 x 1 4 x 12 x 1
Härte HV 30 alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Härte HV 0,3 Schrauben 8.8 und 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schliff (Randzustand) Schrauben 10.9 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3
Schichtdicke alle Produkte 1 x 1 x 3 2 x 2 x 3 4 x 2 x 3

Besondere Eigenschaften

Merkmal geprüftes Produkt Charakter des Prüfumfangs verschärft
L P Pr
Chemische Zusammensetzung Schrauben und Muttern 2 x 2 x 1
Anlassversuch Schrauben 8.8 und 10.9 4 x 3 x 1
Kerbschlagarbeit Schrauben 4 x 3 x 1
Rissanzeige Schrauben und Muttern 1* x

+4 x

100 x

20 x

1

1

*) Prüfungsumfang bei einem beanstandeten Los bzw. beim Auftreten von Mängeln

L = Los

P = Probe

Pr = Prüfung

Anlage C 2.4.12

Stahlbauteile und Gussbauteile müssen den zugehörigen lfd. Nrn. des Abschnitts C 2 entsprechen.

Anlage C 2.4.13

Stahlbauteile und Gussbauteile müssen den zugehörigen lfd. Nrn. des Abschnitts C 2 entsprechen.

Für das Feuerverzinken tragender Stahlbauteile und Gussbauteile ist nur die Zinkbadklasse 1 gemäß Tabelle 8 nach DASt-Richtlinie 022 zulässig. Es ist der vereinfachte Nachweis nach Abschnitt 4.2.2 der DASt-Richtlinie 022 zu führen. Rechnerische Nachweise nach Anlage 4 dürfen nicht herangezogen werden.

Für Stahlgussbauteile gilt die DASt-Richtlinie 022 sinngemäß.

Anlage C 2.6.1

Bei Verwendung von Fahrschachttüren nach

DIN 18090:1997-01
DIN 18091:1993-07
DIN 18092:1992-04

müssen

  1. die Türen in massive Wände aus Mauerwerk oder Beton eingebaut sein;
  2. die Fahrkörbe überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen (Baustoffklasse a nach DIN 4102-1:1998-05) hergestellt sein; Fahrkörbe gelten als überwiegend aus nichtbrennbaren Baustoffen hergestellt, wenn
  3. die Türen so gesteuert sein, dass sie nur so lange offen bleiben, wie es das Betreten oder Verlassen des Fahrkorbs erfordert;
  4. die Türen, falls mehrere nebeneinander angeordnet werden, durch feuerbeständige Bauteile getrennt und an diesen befestigt sein.

Anlage C 2.6.2

Türschließer nach DIN 18263-1:2015-04 dürfen nur als Ersatzteile verwendet werden. Sie sind nur für Feuer- und/oder Rauchschutzabschlüsse geeignet, sofern diese einflügelige Drehflügeltüren sind.

Anlage C 2.6.3

1 Allgemeines

Folgendes gilt für Innentüren, an die Anforderungen hinsichtlich des Schallschutzes gestellt werden. Innentüren bestehen jeweils aus Blatt und Zarge.

Innentüren müssen aus mindestens normalentflammbaren Baustoffen bestehen.

2 Bewertetes Schalldämm-Maß

Sollen je nach Verwendungszweck schalldämmende Eigenschaften ausgewiesen werden, so ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw nach DIN EN ISO 10140-1:2012-05, DIN EN ISO 10140-2, -4 und -5:2010-12 und DIN EN ISO 717-1:2013-06 zu bestimmen.

Prüfberichte nach DIN EN 20140-3:1995-05 und DIN EN ISO 140-3:2005-03 in Verbindung mit DIN EN ISO 717-1:1997-01, DIN EN ISO 717-1:2006-11 bzw. DIN EN ISO 717-1:2013-06, die vor dem Inkrafttreten dieser Ausgabe der Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen erstellt wurden, dürfen weiterhin verwendet werden.

3 Wesentliche Merkmale für das Ü-Zeichen

Im Ü-Zeichen einer Innentür, die den Anforderungen nach Abschnitt 2 entspricht, ist das bewertete Schalldämm-Maß Rw anzugeben sowie die Kombinationen von Blättern mit Zargen, für welche dieses gilt.

Anlage C 2.6.4

Es ist ein Verwendbarkeitsnachweis gemäß § 17 Abs. 1 BauO Bln erforderlich.

Anlage C 2.7.1

Für Führungslager und Festhaltekonstruktionen gilt DIN EN 1337-8:2008-01. Für die Gleitpaarung Stahl/Stahl bei Führungslagern und Festhaltekonstruktionen kann der entsprechende Abschnitt von DIN 4141-13:2010-07 angewendet werden.

Anlage C 2.8.1

Begehbare Kunststoffgitterroste nach DIN 24537-3:2007-08 bedürfen als Verwendbarkeitsnachweis einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung, sofern die Fallhöhe mehr als 0,5 m beträgt oder die Stützweiten der Roste mehr als 0,5 m betragen.

Anlage C 2.9.1
Zu DIN 18148:2000-10

Zu Abschnitt 1: Hohlwandplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.

Anlage C 2.9.2
Zu DIN 18162:2000-10

Zu Abschnitt 1: Unbewehrte Wandbauplatten aus Leichtbeton dürfen nur für die Herstellung von leichten Trennwänden nach DIN 4103-1:2015-06 verwendet werden.

Anlage C 2.9.3

Das Brandverhalten von nichtbrennbaren und schwerentflammbaren werksmäßig im Nassverfahren hergestellten Mineralplatten ist nach lfd. Nr. C 3.9 bzw. C 3.11 nachzuweisen.

Bei Produkten, die in die Klasse TVOC 3 nach Tabelle 3 und/oder FH Klasse 3 nach Tabelle 4 eingestuft sind und daher nicht in Innenräumen verwendet werden dürfen, ist im Ü-Zeichen anzugeben: "Das Produkt darf nicht in Innenräumen verwendet werden."

Anlage C 2.10.1
Zu DIN 7865-1 und DIN 7865-2

DIN 7865-2 gilt mit Ausnahme von Abschnitt 8.1 Absatz 2 und 4, Abschnitt 8.3 und Anhang A.

Die Baustoffklasse ist im Rahmen der Produktkennzeichnung anzugeben.

Anlage C 2.12.1

Die Rohre und Formstücke dürfen nur verklebt werden, wenn:

  1. der Klebstoff die Anforderungen von DIN EN 14680:2006-10 oder einer Europäischen Technischen Bewertung erfüllt, die CE-Kennzeichnung trägt und der Hersteller des Klebstoffes diese Kunststoffrohrnorm in Bezug nimmt oder
  2. wenn der Klebstoff, sofern er von o. g. harmonisierten technischen Spezifikationen wesentlich abweicht, für diesen Verwendungszweck allgemein bauaufsichtlich zugelassen ist.

Anlage C 2.12.2

Die Verwendung von Abwasserrohren und Formstücken mit einer geringeren Nenn-Ringsteifigkeit als SN 4 (geprüft nach DIN EN ISO 9969) bedarf einer allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Anlage C 2.12.3
Zu DIN 588-1:1996-11

Zu Abschnitt 4.1 Allgemeine Werkstoffzusammensetzung

Die technische Regel gilt nur für die unter Typ NT (asbestfreie Technologie) aufgeführten Produkte.

Anlage C 2.12.4

Für mehrschichtige Abwasserrohre und Formstücke mit mineralischem Füllstoffanteil ist der Nachweis der Verwendbarkeit durch allgemeine bauaufsichtliche Zulassungen erforderlich.

Anlage C 2.12.5

Es dürfen nur natürliche mineralische Zuschläge und Füllstoffe gemäß DIN EN 12620:2008-07 zugegeben werden. Die Verwendung anderer natürlicher mineralischer Zuschläge und Füllstoffe bedarf der allgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung.

Anlage C 2.12.6

Für die abschließende Feststellung der Verwendbarkeit der aus Halbzeugen auf der Baustelle hergestellten Bauprodukte zur Renovierung von erdverlegten Entwässerungsnetzen ist eine allgemeine bauaufsichtliche Zulassung erforderlich.

Anlage C 2.13.1

Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4d und Abschnitt C.3.4.2, Tabelle C.3-4c genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.

2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung der Leistungszahl unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 hinsichtlich Quellen- und Heizkreistemperatur entsprechend den Ausführungen der Normenreihe DIN EN 14511 und dem vom Hersteller angegebenen Einsatzbereich.

3 Im Ü-Zeichen ist die Leistungszahl einschließlich der der Messung zugrunde liegenden Temperaturdifferenz am Verflüssiger zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

Anlage C 2.13.2

1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und Abschnitt C.3.4. 1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.

1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.

1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist für den Kollektor die Ermittlung entweder

unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12975 oder

und für den Solarspeicher

unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12977-3.

Im Ü-Zeichen sind die o. g. Werte zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

Anlage C 2.13.3

Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und Abschnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.

2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung

unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN ISO 9806.

Im Ü-Zeichen sind die o. g. Werte zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

Anlage C 2.13.4

1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Tabelle 5.1-10 bzw. Anhang C, Abschnitt C.1.4.1, Tabelle C.1-4a und/oder Abschnitt C.3.4.1, Tabelle C.3-4a genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.

1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für den Deckungsanteil der Wärmeerzeugung durch Solarenergie zu überbieten.

1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des

unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN EN 12977-3.

1.3 Im Ü-Zeichen sind das Volumen des Solarteils des Speichers, das Volumen des Bereitschaftsteils des Speichers und der Bereitschafts-Wärmeverlust des Speichers zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung des Deckungsanteils unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

1.4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

Anlage C 2.13.5

1 Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.3, Tabelle C.1-3a, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4c und Abschnitt C.3.3, Tabelle C.3-3 genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.

1.1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung bzw. die flächenbezogenen Wärmeverluste zu unterbieten.

1.2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des Bereitschafts-Wärmeverlusts des Speichers ggf. in Abhängigkeit der Anzahl der Anschlussstutzen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach DIN V 4753-7 und DIN EN 12897 bzw. DIN EN 89 bzw. DIN EN 60379.

1.3 Im Ü-Zeichen ist der Bereitschafts-Wärmeverlust des Speichers zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl der Wärmeerzeugung bzw. der flächenbezogenen Wärmeverluste unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

1.4 Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

Anlage C 2.14.1

Eine Kennzeichnung mit dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit Registriernummer ist zur Erfüllung der Anforderungen der in Spalte 3 genannten technischen Regeln und zur Kennzeichnung mit dem Übereinstimmungszeichen nach den Bauordnungen der Länder nicht erforderlich.

Anlage C 2.14.2

Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4b und Abschnitt C.3.4.2, Tabelle C.3-4b genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.

2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des

gemessen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach

Soweit diese oder gleichwertige Prüfungen im Rahmen der Nachweise zur CE-Kennzeichnung nach Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln bereits durchgeführt worden sind, sind deren Ergebnisse von der bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle zu übernehmen.

3 Im Ü-Zeichen sind der Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, der Wirkungsgrad (Nutzungsgrad) bei 30 % Teillast und der Betriebsbereitschaftswärmeverlust zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

Anlage C 2.14.3

Anstelle der in DIN V 4701-10:2003-08, Anhang C, Abschnitt C.1.4.2, Tabelle C.1-4b und Abschnitt C.3.4.2, Tabelle C.3-4b genannten Werte sind produktbezogene Kennwerte, die im Rahmen des detaillierten Rechenverfahrens Anwendung finden, zu verwenden und im Ü-Zeichen anzugeben.

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

1 Unter den in DIN V 4701-10:2003-08 aufgeführten Randbedingungen sind die in den oben genannten Tabellen aufgeführten Werte für die Aufwandszahlen der Wärmeerzeugung zu unterbieten.

2 Die günstigeren produktbezogenen Kennwerte muss der Hersteller im Rahmen einer Erstprüfung durch eine bauaufsichtlich anerkannte Prüfstelle nachweisen. Grundlage des Nachweises ist die Ermittlung des

gemessen unter den Randbedingungen der DIN V 4701-10:2003-08 nach

Soweit diese oder gleichwertige Prüfungen bereits durchgeführt worden sind, sind deren Ergebnisse von der bauaufsichtlich anerkannten Prüfstelle zu übernehmen.

3 Im Ü-Zeichen sind der Wirkungsgrad bei Nennwärmeleistung, der Wirkungsgrad (Nutzungsgrad) bei 30 % Teillast und der Betriebsbereitschaftswärmeverlust zahlenmäßig so anzugeben, dass eine produkt- und einsatzspezifische Berechnung der Aufwandszahl unter Nutzung der DIN V 4701-10:2003-08 durch Dritte möglich ist.

Zusätzlich sind im Ü-Zeichen die für die Ermittlung der produktbezogenen Kennwerte zugrunde gelegten Prüfnormen anzugeben.

Anlage C 2.14.4

Die Bestätigung der Übereinstimmung der Dichtungen muss für das Herstellwerk mit einem Übereinstimmungszertifikat auf der Grundlage einer werkseigenen Produktionskontrolle nach DIN EN 14241-1:2013-11, Abschnitt 8.4, und einer regelmäßigen Fremdüberwachung einschließlich einer Erstprüfung des Bauprodukts nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen erfolgen.

Für die Erteilung des Übereinstimmungszertifikats und die Fremdüberwachung einschließlich der dabei durchzuführenden Produktprüfungen hat der Hersteller des Bauprodukts eine hierfür anerkannte Zertifizierungsstelle sowie eine hierfür anerkannte Überwachungsstelle einzuschalten. In dem Herstellwerk ist die werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig zu überprüfen, mindestens jedoch zweimal jährlich. Im Rahmen der Fremdüberwachung ist eine Erstprüfung des Bauprodukts entsprechend Abschnitt 6 der Norm durchzuführen. Außerdem sind Proben für Stichprobenprüfungen zu entnehmen und an mindestens fünf Proben die Werkstoffkennwerte gemäß Abschnitt 8.3, Tabelle 8, der Norm zu prüfen.

Die Probenahme und Prüfungen obliegen jeweils der anerkannten Überwachungsstelle. Die Ergebnisse der Zertifizierung und Fremdüberwachung sind mindestens fünf Jahre aufzubewahren.

Anlage C 2.15.1

Einwirkungen aus Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.

Anlage C 2.15.2

Einwirkungen aus einem Erdbeben sind in der Norm nicht berücksichtigt.

Für ungekammerte Behälter, die vollständig im Erdreich eingebettet sind, sind die Einwirkungen aus einem Erdbeben nicht standsicherheitsrelevant und damit von der Norm abgedeckt, wenn durch geeignete konstruktive Maßnahmen eine Übertragung von Einwirkungen aus der Stutzenverbindung auf den Behälter verhindert wird. Nach einem Erdbebenereignis mit der Intensität, die für die Erdbebenzone 1 und höher nach DIN 4149 angenommen wird, ist eine Funktionsprüfung des Behälters durchzuführen.

Im Erdreich eingebettete Behälter, bei denen einer der Böden oder beide Böden zwecks Zugänglichkeit in Räumen von Gebäuden münden oder Behälter im Sinne der sog. Hünengrablagerung (erdüberschüttete Einlagerungsart, bei der der Behälter sich ganz oder teilweise über der Geländeoberkante befindet) gelten nicht als vollständig im Erdreich eingebettet. Einwirkungen aus Erdbeben sind nachzuweisen.

Anlage C 2.15.3

Der Nachweis der Beständigkeit der zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Stahlwerkstoffe gegenüber der wassergefährdenden Flüssigkeit ist nach DIN 6601:2007-04 / Berichtigung 1:2007-08 zu führen.

Der Hersteller muss die für die ordnungsgemäße Herstellung des Bauproduktes erforderlichen Verfahren nachweislich beherrschen. Der Nachweis ist durch ein Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 oder höher nach DIN EN 1090-2 für Bauprodukte aus Stahl bzw. nach DIN EN 1090-3 für Bauprodukte aus Aluminium zu führen. Abweichend von DIN EN 1090-2, Tabelle 14 bzw. DIN EN 1090-3, Tabelle 7 muss das für die Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweißaufsichtspersonal mindestens über spezielle technische Kenntnisse nach DIN EN ISO 14731 verfügen.

Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Anlage C 2.15.4

· Die Behälter sind für die Aufstellung in Gebäuden und im Freien geeignet.

· Einwirkungen aus Erdbeben und Überschwemmungen sind in der Norm nicht berücksichtigt.

· Domstutzen sind mit einer lichten Weite von mindestens 600 mm auszuführen.

· Für andere Abmessungen als in der DIN 6616 angegeben, kann die Standsicherheit nach folgenden AD 2000-Merkblättern in Zusammenhang mit den AD 2000-Merkblättern B 0:2007-05 und S 3/0:2007-11 nachgewiesen werden:

B 1:2000-10 (Zylinder- und Kugelschalen unter innerem Überdruck)
B 3:2000-10 (Gewölbte Böden unter innerem und äußerem Überdruck)
B 6:2006-10 (Zylinderschalen unter äußerem Überdruck)
B 8:2007-05 (Flansche)
B 9:2007-11 (Ausschnitte in Zylindern, Kegeln, Schalen, Kugeln)
S 3/2:2001-09 (Nachweis für liegende Behälter auf Sätteln)

· Die Bemessung der Behälterwände nach AD 2000-Merkblättern ist nur für Überdrücke zulässig, die aus dem zulässigen Betriebsüberdruck bis maximal +0,5 bar auf die Flüssigkeitssäule und aus dem Prüfüberdruck von +0,6 bar im Überwachungsraum bei doppelwandigen Behältern auf die Behälterwände einwirken.

· Die nach AD 2000-Merkblättern bemessenen Behälter sind abweichend von Abschnitt 7 der DIN 6616 nach AD-2000 Merkblatt HP30:2003-01 jedoch mit dem 1,3-fachen des maximal zulässigen Druckes der Lagerflüssigkeit auf die Innenwand zu prüfen. Der Überwachungsraum ist generell mit einem Prüfüberdruck von +0,6 bar zu prüfen.

Anlage C 2.15.5

Einwirkungen aus einem Erdbeben sind in der Norm nicht berücksichtigt.

Anlage C 2.15.6

Abweichend von Abschnitt 5.4.2, 1. Satz der DIN 6625-1 ist der Nachweis der Herstellerqualifikation durch ein Schweißzertifikat für die Ausführungsklasse EXC 2 nach DIN EN 1090-2 oder höher zu führen. Das für die Koordinierung der Herstellungsprozesse des Bauproduktes verantwortliche Schweißaufsichtspersonal muss in Bezug auf die zu beaufsichtigenden Schweißarbeiten mindestens über spezielle technische Kenntnisse nach DIN EN ISO 14731 verfügen.

Für die zur Herstellung des Bauproduktes verwendeten Konstruktionsmaterialien ist die vollständige Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.

Anlage C 2.15.7

TRbF 20, Anhang J Nr. 5(3) entfällt.

Bei der Lagerung von Flüssigkeiten mit Flammpunkten > 55 °C:

Anlage C 2.15.8

TRbF 20, Anhang J Nr. 5(3) entfällt.

Zulässige Lagerflüssigkeiten ergeben sich aus DIN 6601:1991-10.

Die Überwachung hat nach DIN 6600:1989-09 zu erfolgen.

Anlage C 2.15.9

Der Nachweis der Übereinstimmung mit dieser technischen Regel entfällt, wenn Rohre oder Schläuche sowie zugehörige Formstücke, Dichtmittel und Armaturen die Anforderungen der Druckgeräte-Richtlinie (DGRL) erfüllen und deshalb das CE-Zeichen tragen.

Anlage C 2.15.10
Zu TRbF 50 (2002-06), Anhang A

Nr. 3.21 (5) von Anhang a entfällt.

Anlage C 2.15.11

1 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)" regelt nicht, wie Bauteile transportiert, zwischengelagert oder montiert werden müssen, damit sie für die anschließende Nutzung als Teil der Dichtfläche geeignet sind.

2 Die Bestimmungen der technischen Regeln wassergefährdender Stoffe (TRwS):

sind zu berücksichtigen.

3 Die DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (BUmwS)" gilt nicht für die Verwendung in Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften.

Anlage C 2.15.12

Für einbetonierte Fugenbleche gelten zusätzlich die Bestimmungen der DAfStb-Richtlinie "Betonbau beim Umgang mit wassergefährdenden Stoffen", Anhang B: Erläuterungen zu Abschnitt 7.3.3.

Anlage C 2.15.13

Für Schläuche ist der Bunsenbrennertest erforderlich (entgegen der Angabe im Abschnitt 4.5 der DIN EN 12514-1). Druckbeanspruchte Bauteile müssen der Nenndruckstufe PN10 entsprechen. Die Regelung der Heberschutzventile ist ausgenommen.

Anlage C 2.15.14

Können die aufgeführten Leitungen den unter lfd. Nr. C 2.15.13 genannten einwandigen metallischen Rohrleitungen, zugehörigen Formstücken und Armaturen für Rohrleitungen zur Lagerung wassergefährdender Flüssigkeiten zugeordnet werden, so gilt die dort aufgeführte technische Regel mit dem Übereinstimmungsnachweis ÜH.

Anlage C 2.15.15

1 Anforderungen an das Bauprodukt

Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-2:2003-09 in Verbindung mit DIN EN 13160-1:2003-09 auszubilden.

Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20°C bis +60°C betriebsfähig sein.

Die gegebenenfalls von der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.

2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung

Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs Za gelten nicht.

3 Festlegungen für die Kennzeichnung

Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Abschnitt C 2, Anlage C 2.15.15, anzugeben.

Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.

4 Festlegungen für den Einbau

Die Leckdetektoren für Unter- und Überdrucksysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse I dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

Anlage C 2.15.16

1 Anforderungen an das Bauprodukt

Die Leckdetektoren sind entsprechend DIN EN 13160-3:2003-09 in Verbindung mit DIN EN 13160-1:2003-09 auszubilden.

Die Teile eines Leckdetektors, die für den Einbau im Freien gedacht sind, müssen in einem Temperaturbereich von -20°C bis +60°C betriebsfähig sein.

Die gegebenenfalls von der Leckanzeigeflüssigkeit, der Lagerflüssigkeit bzw. deren Dämpfen oder Kondensat berührten Teile der Leckdetektoren müssen aus hinreichend beständigen Werkstoffen bestehen. Zur Nachweisführung der Werkstoffeignung sind Angaben der Werkstoffhersteller, Veröffentlichungen in der Fachliteratur, eigene Erfahrungswerte oder entsprechende Prüfergebnisse heranzuziehen. Für Stähle gilt die DIN 6601.

Die Leckanzeigeflüssigkeit muss der "Liste der Leckanzeigeflüssigkeiten für Überwachungsräume doppelwandiger Behälter oder doppelwandiger Rohrleitungen (Stand Dezember 2010)", veröffentlicht auf der DIBt-Homepage, entsprechen.

2 Festlegungen für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung

Für die werkseigene Produktionskontrolle und die Erstprüfung gilt DIN EN 13160-1, Anhang ZA, Tabelle ZA.1 und Tabelle ZA.3. Bei der Erstprüfung ist auch die Betriebsanleitung nach DIN EN 13160, Abschnitt 5.7, zu prüfen. Die anderen Abschnitte des Anhangs Za gelten nicht.

3 Festlegungen für die Kennzeichnung

Im Rahmen der Ü-Kennzeichnung ist als maßgebende technische Regel die Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen, Abschnitt C 2, Anlage C 2.15.16, anzugeben.

Weiterhin sind bei der Kennzeichnung der Bauprodukte, deren Verpackung oder deren Begleitpapiere mindestens die Typbezeichnung, das Herstellungsjahr, Material und die Leistungsfähigkeit des Produkts (Druck- und Temperaturbereiche, geeignet für folgende Medien: ... ) anzugeben.

4 Festlegungen für den Einbau

1 Die Leckdetektoren für Flüssigkeitssysteme als Teil von Leckanzeigesystemen der Klasse II dürfen für folgende Anwendungsbereiche verwendet werden:

2 Das Volumen des Überwachungsraumes der Anlage darf max. 1 m3 betragen.

Anlage C 2.16.1

Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs E der Norm für Überwachungsstufe M. Abweichend von Tabelle E.1 sind die Eigenschaften der verwendeten Werkstoffe und Komponenten durch Werksprüfzeugnis 2.3 und die Eigenschaften der Rohre mit erhöhter Streckgrenze durch Abnahmeprüfzeugnis 3.1 B nach DIN EN 10204 zu belegen.

Der rechnerische Nachweis der Tragfähigkeit von Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung ist im Rahmen des Zertifizierungsverfahrens zu prüfen. Die Prüfung kann durch die Zertifizierungsstelle selbst oder durch eine von ihr eingeschaltete dritte Stelle vorgenommen werden.

Anlage C 2.16.2

Bei Gerüstbauteilen sind das Ü-Zeichen und zusätzlich als wesentliches Merkmal die letzten beiden Ziffern des Jahres der Herstellung, der Hersteller sowie die Werkstoffklasse dauerhaft auf dem Gerüstbauteil anzubringen. Sofern in den technischen Regeln für diese Gerüstbauteile eine Kennzeichnung gefordert wird, die zusätzliche Merkmale enthält, so sind diese außerdem zu berücksichtigen.

Anlage C 2.16.3
Zu DIN 4425:1990-11

Die Versuche für die Gewindeverbindung Stellmutter-Rohrspindel nach Abschnitt 7.2 dürfen nur von den Prüfstellen durchgeführt werden, die auch für die Durchführung der Erstprüfung anerkannt sind.

Anlage C 2.16.4

Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs B der Norm für die Überwachungsstufe M.

Anlage C 2.16.5

Die technischen Regeln gelten für Rohre aus Stählen mit der Werkstoffnummer: 1.0254.

Anlage C 2.16.6

Bei der Anwendung der technischen Regel ist der Abschnitt "Herstellung" der "Anwendungsrichtlinie für Traggerüste nach DIN EN 12812", Fassung August 2009, die in den DIBt Mitteilungen Heft 6/2009, S. 227 veröffentlicht ist, zu beachten.

Anlage C 2.16.7

Die technischen Regeln gelten für Rohre aus Stählen mit den Werkstoffnummern: 1.0254, 1.0421.

Anlage C 2.16.8

Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: 1.0420, 1.0446.

Anlage C 2.16.9
Zu DIN EN 74-2

Zu Abschnitt 9.2.2 Rutschkraft Fs einer Halbkupplung

Die Messung der Verschiebung Δ1 kann entfallen.

zu Bild 10:
Das Widerlager ist auf der gegenüberliegenden Rohrseite anzubringen.

zu Bild 12:
Die Prüflasten "P" sind durch "2P" und "P/2" durch "P" zu ersetzen.

Bild B.3 ist durch folgendes Bild zu ersetzen:

In den Gleichungen (B.1) bis (B.4) ist "Fs,R,d" durch "Ff,R,d" zu ersetzen.

Anlage C 2.16.10

Für den Übereinstimmungsnachweis ÜZ gelten die Regelungen des Anhangs a der Norm für die Überwachungsstufe M.

Anlage C 2.16.11

Für die Herstellung sind die "Anwendungsrichtlinie für Arbeitsgerüste"1, Fassung November 2005, sowie für das Schweißen von Stahl- und Aluminiumbauteilen die Anlagen a 1.2.4/3 und a 1.2.4/4 zu beachten.

Als Grundbauteile gelten Bauteile gemäß Anhang A, Absatz A. 1, von DIN EN 12810-1:2004-03.

Die Gerüstbauteile sind nach den Übereinstimmungszeichen-Verordnungen der Länder zu kennzeichnen. Zusätzlich sind die Gerüstbauteile leicht erkennbar und dauerhaft mit:

zu kennzeichnen.

Die Herstellung der Gerüstbauteile darf nur durch solche Hersteller erfolgen, deren werkseigene Produktionskontrolle durch eine Fremdüberwachung regelmäßig überprüft wird, mindestens alle fünf Jahre. Für Gerüstbauteile eines Herstellers, die einer Produktgruppe zugeordnet werden können, für die für diesen Hersteller eine Erstprüfung für mindestens ein Gerüstbauteil dieser Produktgruppe durch eine anerkannte Stelle durchgeführt wurde, darf der Hersteller die Erstprüfung selbst durchführen.

Geschweißte Gerüstbauteile aus Stahl oder Aluminium dürfen nur durch solche Betriebe hergestellt werden, die über ein Schweißzertifikat nach DIN EN 1090-1:2010-07 für den Anwendungsbereich verfügen, das mindestens für die Ausführungsklasse EXC 2 gilt.

_____
1) Veröffentlicht in den DIBt-Mitteilungen Heft 2/2006, S. 61ff. Zu beziehen beim DIBt.

Anlage C 2.16.12

Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: EN-JS 1015, EN-JS 1030.

Anlage C 2.16.13

Die technischen Regeln gelten für die Gusswerkstoffe mit den Werkstoffnummern: EN-JM 1010, EN-JM 1020, EN-JM 1030, EN-JM 1050.

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C 3 Bauprodukte, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 19 Abs. 1 Satz 2 BauO Bln bedürfen

Aufgrund § 86a Abs. 2 Nr. 4 BauO Bln wird Folgendes bestimmt:

Lfd. Nr. Bauprodukt anerkanntes Prüfverfahren nach Übereinstimmungsbestätigung
1 2 3 4
C 3.1 Vorgefertigte Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden Je nach Bauprodukt gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12 und - sofern zutreffend - in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3.1

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06

ÜH
C 3.2 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und
  • die nichtbrennbar sein müssen, ohne brennbare Bestandteile,
  • die normalentflammbar sein müssen.

Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2.

DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜH
C 3.3 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und die normalentflammbar sein müssen. Ausgenommen sind Baustoffe des Abschnitts D 2.2. DIN EN ISO 11925-2:2011-02 in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜH
C 3.4 Baustoffe, an die nur Anforderungen an das Brandverhalten gestellt werden und
  • die nichtbrennbar sein müssen, mit brennbaren Bestandteilen,
  • die schwerentflammbar sein müssen, ausgenommen Bodenbeläge
DIN 4102-1:1998-05
in Verbindung mit
DIN 4102-16:2015-09
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 3.5 Bodenbeläge, die schwerentflammbar sein müssen, die nicht für die Verwendung in Aufenthaltsräumen vorgesehen sind und die nicht EN 13813 oder EN 14041 oder EN 14904 oder EN 14342 oder EN 15285 entsprechen DIN 4102-1:1998-05
unter Beachtung von a 2.2.1.2,
Tabelle 1.2.1 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 und
DIN EN ISO 9239-1:2010-11
in Verbindung mit Anlage 3.8 unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1
ÜZ
C 3.6 Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer Prüfgrundsätze für Schornsteinreinigungsverschlüsse und Rußabsperrer (2012-11) ÜHP
C 3.7 Armaturen und Geräte der Wasserinstallation, an die hinsichtlich des Geräuschverhaltens Anforderungen gestellt werden DIN EN ISO 3822-1:2009-07 DIN EN ISO 3822-2:1995-05 DIN EN ISO 3822-3:2010-04 DIN EN ISO 3822-4:1997-03 ÜHP
C 3.8 Beschichtungsstoffe zum Beschichten von Beton-, Putz- und Estrichflächen in Auffangwannen und Auffangräumen für die Lagerung von
  • Heizöl EL,
  • ungebrauchten Verbrennungsmotoren- und Kraftfahrzeuggetriebeölen sowie
  • Gemischen aus gesättigten und aromatischen Kohlenwasserstoffen mit einem Aromatengehalt von ≤ 20 Masse-% und einem Flammpunkt von > 55°C
Bau- und Prüfgrundsätze (BPG) Beschichtungen von Auffangräumen (2009-02) ÜZ
C 3.9 Niet- und schraubenartige Verbindungen und niet- und schraubenartige Befestigungen für geregelte Außenwandbekleidungen DIN 18516-1:2010-06

Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.2

ÜHP
C 3.10 Mit Scheitholz befeuerte Backöfen mit offenem oder geschlossenem Feuerraum DIN 18880-2:1991-08

Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.3

ÜHP
C 3.11 Metall-Kunststoff-Verbundprofile für Rahmen von Fenstern und Türen nach DIN 18056:1966-06 sowie für Haupttragglieder Richtlinie für den Nachweis der Standsicherheit von Metall-Kunststoff-Verbundprofilen, Abschnitt 3.2 (1986-08) ÜH
C 3.12 Oberflächenbeschichtungsstoffe OS 7 und OS 10 für Beton für Instandsetzungen, die für die Erhaltung der Standsicherheit von Betonbauteilen erforderlich sind DAfStb-Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (Instandsetzungs-Richtlinie) - SIBR, Teil 2 (2001 -10) und Teil 4 (2001 -10)

Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.4 und
DIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 3.13 Baustützen aus Stahl mit Ausziehvorrichtung, deren Tragfähigkeit mit Hilfe von Versuchen ermittelt wird DIN EN 1065:1998-12 ÜZ
C 3.14 Türen und Tore als Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen Vorhänge DIN 18095-1:1988-10
DIN 18095-3:1999-06
ÜH
C 3.15 Zubehörteile (nicht geregelte) für Rauchschutzabschlüsse, ausgenommen einachsige Türbänder und absenkbare Bodendichtung DIN 4102-18:1991-03 in Verbindung mit
DIN 18095-1:1988-10
ÜH
C 3.16 Flüssig zu verarbeitende Abdichtungsstoffe für die Abdichtung von befahrbaren Flächen TL/TP-BEL-B Teil 3 (Ausgabe 1995) und TL/TP-BEL-EP (Ausgabe 1999)

Zusätzlich gilt:
DIN 4102-1:1998-05 oder
DIN EN ISO 11925-2:2011-02 in Verbindung mit Anlage C 3.7
unter Beachtung von a 2.2.1.2, Tabelle 1.2.1

ÜZ
C 3.17 Selbsttätig schließende Zapfventile DIN EN 13012:2002-03 ÜHP
C 3.18 Vorgefertigte absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung DIN 18008-4:2013-07,
nach Anhang A, Anhang D und Anhang E;

Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5

ÜH
C 3.19 Punkthalter ohne Kugelgelenk mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit DIN 18008-3:2013-07, Anhang D ÜH
C 3.20 Vorgefertigte begehbare Verglasungen mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung und Resttragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07, Anhang A ÜH
C 3.21 Hochfeuerhemmende Bauteile, deren tragende, aussteifende und raumabschließende Teile aus Holz oder Holzwerkstoffen bestehen und die allseitig eine brandschutztechnisch wirksame Bekleidung aus nichtbrennbaren Baustoffen (Brandschutzbekleidung) und Dämmstoffe aus nichtbrennbaren Baustoffen haben für die Anforderungen des Brandschutzes:
Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bauteile in Holzbauweise - HFHHolzR (2004-07)
unter Beachtung von a 2.2.4

für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-3:2015-11,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1, -2:2013-06
für die Absturzsicherung:
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" (1985-06)

ÜZ
C 3.22 Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile Prüfplan für Beschichtungs- und Einhausungssysteme zur Sanierung Pentachlorphenol (PCP)-belasteter Holzbauteile (2006-01) ÜHP
C 3.23 Nahtlose kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10216-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen DIN EN 10045-1:1991-04 ÜHP
C 3.24 Geschweißte kreisförmige Rohre aus unlegiertem Stahl nach EN 10217-1 für die Verwendung bei Stahlschornsteinen DIN EN 10045-1:1991-04 ÜHP
C 3.25 Stoffe zur Abdichtung erdberührter Bauteile gegen drückendes Wasser und im Übergang auf wasserundurchlässige Bauteile Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Übergänge von Bauwerksabdichtungen auf Bauteile aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand (PG-ÜBB) (2010-09) ÜHP
C 3.26 Mineralische Dichtungsschlämmen für Bauwerksabdichtungen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Bauwerksabdichtungen mit mineralischen Dichtungsschlämmen (PG-MDS) (2014-01) ÜHP
C 3.27 Abdichtungen im Verbund mit Fliesen und Plattenbelägen
  • für Wände und Böden im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen nichtdrückendes Wasser bei hoher Beanspruchung wie z.B. in Nassräumen im öffentlichen und gewerblichen Bereich
  • für Behälter und Becken im Innenbereich oder im Außenbereich, wenn diese mit Gebäuden verbunden sind, gegen Füllwasser wie z.B. bei Schwimmbecken
Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Abdichtungen im Verbund mit Fliesen- und Plattenbelägen
  • Teil 1: Flüssig zu verarbeitende Abdichtungen (PG AIV-F) (2014-05),
  • Teil 2: Bahnenförmige Abdichtungen (PG AIV-B) (2014-05),
  • Teil 3: Plattenförmige Abdichtungen (PG AIV-P) (2012-08)
ÜHP
C 3.28 Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen Prüfgrundsätze zur Erteilung eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses für Bauwerksabdichtungen mit Flüssigkunststoffen (PG-FLK) (2010-06) ÜHP
C 3.29 Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Dachabdichtungen mit Flüssigkunststoffen
Anlage C 3.6
ÜHP
C 3.30 Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand, die nicht den Produkten C 2.10.2 und C 2.10.3 in Abschnitt C 2 zugeordnet werden können Prüfgrundsätze zur Erteilung von allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnissen für Fugenabdichtungen in Bauteilen aus Beton mit hohem Wassereindringwiderstand im erdberührten Bereich (PG-FBB Teil 1: Abdichtungen für Arbeitsfugen und Sollrissquerschnitte (2012-10)) ÜHP
1) nach Landesrecht

Anlagen Teil C 3

Anlage C 3.1

1 Nichttragende raumabschließende Trennwände

Eine nichttragende raumabschließende Trennwand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.

2 Tragende raumabschließende Wände

Eine tragende raumabschließende Wand kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.

3 Unterdecke (als selbständiges Bauelement)

Eine Unterdecke als selbständiges Bauelement kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-2:1999-10 ist ein Versuch mit Beanspruchung der Unterseite und ein Versuch mit Beanspruchung der Oberseite erforderlich. Wenn die Klassifizierung nur von einer Seite erfolgen soll, ist ein Versuch mit Beanspruchung dieser Seite erforderlich.

4 Stützen

Eine Stütze kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-4:1999-10 ist ein Versuch erforderlich.

5 Brandwände

Eine Brandwand kann als solche nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie entweder

Die Wände müssen diese Anforderungen ohne Bekleidungen erfüllen. Sie müssen außerdem ausschließlich aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen.

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-1:2013-08 und DIN EN 1363-2:2000-02, Abschnitt 7, ist bei symmetrischen Bauteilen ein Versuch erforderlich.

6 Lüftungsleitungen

Eine runde oder vierseitige rechteckige Lüftungsleitung mit maximalen Abmessungen nach DIN EN 1366-1:2014-12, Tabelle 6, kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie während einer Prüfdauer von ... Minuten die Anforderungen nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1366-1:2014-12, Abschnitt 11, erfüllt hat.

Eine Lüftungsleitung mit einer äußeren Abmessung von 1.250 mm x 1.000 mm < B x H ≤ 2.500 mm x 1.250 mm bzw. einem äußeren Durchmesser von 1.000 mm < D ≤ 1.250 mm kann als L ... nach DIN 4102-6:1977-09 klassifiziert werden, wenn

und wenn

7 Balken/Unterzüge

Ein Balken/Unterzug kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn er entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-3:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.

8 Decken/Dächer

Eine Decke/ein Dach kann als F ... nach DIN 4102-2:1977-09 klassifiziert werden, wenn sie/es entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1365-2:2000-02 ist ein Versuch erforderlich.

9 Installationsschächte und -kanäle

Ein Installationsschacht/-kanal kann als I ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn er entweder

Für die Prüfung nach DIN EN 1363-1:2012-10 in Verbindung mit DIN EN 1364-1:1999-10 ist bei symmetrischen Bauteilen ein Brandversuch erforderlich.

Anlage C 3.2

Der charakteristische Wert der Tragfähigkeit für die Verbindungen und Befestigungen ist jeweils das aus den Prüfergebnissen ermittelte 5 % Quantil mit 75%iger Aussagewahrscheinlichkeit.

Anlage C 3.3

Das Prüfverfahren nach DIN 18880-2:1991-08 und der mitgeltenden DIN 18880-1:1991-08 ist auf die für den Einsatz von Scheitholz und für den Betrieb als Pizzaofen relevanten Bedingungen zu beschränken. Insbesondere sind dies:

Bezüglich der Aufstellungs- und Bedienungsanleitung ist DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 7, und für die Kennzeichnung und Beschriftung DIN 18880-2:1991-08, Abschnitt 8, zu beachten.

Anlage C 3.4

Das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis für die unterschiedlichen Oberflächenbeschichtungsstoffe kann auch auf der Grundlage des Regelwerkes TL/TP OS (Ausgabe 1996) erteilt werden.

Anlage C 3.5

Für den versuchstechnischen Nachweis der Tragfähigkeit von punktförmigen Lagerungskonstruktionen (Punkthalter) gilt lfd. Nr. C 3.19.

Für zweiseitig linienförmig gelagerte Einfachverglasungen der Kategorie a darf anstelle des im letzten Satzes des Kapitels A.1.9. geforderten Versuches alternativ auch nur die stoßzugewandte Glastafel mit dem Körner gebrochen werden, welche dann jedoch durch einen Pendelschlag mit einer Fallhöhe von 450 mm zu prüfen ist.

Anlage C 3.6

Die Prüfgrundsätze bestehen aus dem in den Kapiteln 2 - 7 beschriebenen Prüfverfahren der ETAG 005 "Flüssig aufzubringende Dachabdichtungen", Teile 1 bis 8, veröffentlicht im Bundesanzeiger, Jg. 53, Nr. 200a, 25.10.2001 und Jg. 57, Nr. 102a, 04.06.2005. Weiterhin sind die in Abschnitt B 2.2.10 genannten Anwendungsregelungen zu beachten.

Anlage C 3.7

Ein Baustoff kann nach B2 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2 die Voraussetzung von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, erfüllen.

Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.

Anlage C 3.8

Ein Baustoff kann nach B1 nach DIN 4102-1:1998-05 klassifiziert werden, wenn die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 11925-2 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.2.2, und die Prüfergebnisse nach DIN EN ISO 9239-1 die Voraussetzungen von DIN 4102-1:1998-05, Abschnitt 6.1.2.3, erfüllen.

Die Prüfung nach DIN EN ISO 11925-2 ist bei Kantenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.2 der Norm) und, sofern hierbei ein Versagen zu erwarten ist, auch bei Flächenbeflammung (Abschnitt 7.3.3.1 der Norm) durchzuführen. Bei der Durchführung sind die Festlegungen der DIN 4102-1:1998-05, Abschnitte 6.2.5.2, 6.2.5.5 und 6.2.5.6 zu beachten.

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C 4 Bauarten, die nur eines allgemeinen bauaufsichtlichen Prüfzeugnisses nach § 16a Abs. 3 BauO Bln bedürfen

Aufgrund § 86a Abs. 2 Nr. 4 BauO Bln wird Folgendes bestimmt:

Lfd. Nr. Bauart anerkanntes Prüfverfahren nach
1 2 3
C 4.1 Bauarten zur Errichtung von Decken, Dächern, Unterdecken, Doppelböden, Hohlraumestrichen, Stützen, Trägern, Unterzügen, Treppen und tragenden Wänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Das gilt nicht für die Teile baulicher Anlagen, an die weitere Anforderungen gestellt werden, wenn die maßgebenden Bauarten von Technischen Baubestimmungen wesentlich abweichen oder wenn es für die maßgebenden Bauarten keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt. Je nach Bauart gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7, 6.2.9 und 6.2.10
(für Brandwände DIN 4102-3:1977-09), oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-2:1999-10,
DIN EN 1365-1:2013-08,
DIN EN 1365-2, -3:2000-02,
DIN EN 1365-4:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-3:2015-11,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1, -2:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2006-08

C 4.2 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden inneren Trennwänden, einschließlich Einbauten (Sanitäreinrichtungen), deren Absturzsicherheit experimentell nachgewiesen werden soll und/oder an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden mit Ausnahme von solchen aus Glas.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:

für die Absturzsicherung:
DIN 4103-1:2015-06

Die folgenden Eigenschaften sind jeweils zusammen mit den Anforderungen der DIN 4103-1:2015-06 zu erfüllen:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-2:1977-09 außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2006-08

C 4.3 Bauarten zur Errichtung von nichttragenden Außenwänden, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-3:1977-09 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10 in Verbindung mit Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten

für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06 sowie
DIN EN ISO 10848-1, -2, -3:2006-08
für die Absturzsicherung:
ETB-Richtlinie "Bauteile, die gegen Absturz sichern" (1985-06)

C 4.4 Bauarten zur Errichtung von Lüftungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09 und - sofern zutreffend -
in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12
und - sofern zutreffend -
in Verbindung mit
DIN V 4102-21:2002-08 und Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06

C 4.5 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) Metallrohren,
  • deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht und
  • an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.


Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1
C 4.6 Bauarten für Abschottungen an Rohrleitungen aus (ggf. wärmeisolierten) thermoplastischen Kunststoffrohren,
  • deren Funktion auf der Anordnung einer Rohrummantelung/Streckenisolierung beruht,
  • bei denen keine dämmschichtbildenden Baustoffe eingesetzt werden und
  • an die nur Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-11:1985-12
in Verbindung mit Anlage C 4.5 und Anlage C 4.1
C 4.7 Bauarten zur Herstellung von Installationsschächten und -kanälen einschließlich der Abschlüsse ihrer Revisionsöffnungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-11:1985-12 bzw. als Prüfverfahren für Installationsschachtwände von Installationsschächten auch
DIN 4102-2:1977-09, außer den Abschnitten 6.2.7 und 6.2.9, in Verbindung mit Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1363-2:1999-10,
DIN EN 1364-1:1999-10
in Verbindung mit Anlage C 3.1 des Abschnitts C 3

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN EN ISO 10140-1:2014-09,
DIN EN ISO 10140-2, -4:2010-12,
DIN EN ISO 10140-5:2014-09,
DIN EN ISO 717-1:2013-06

C 4.8 Bauarten zur Herstellung von Bedachungen, an die Anforderungen hinsichtlich Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende Wärme gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-7:1998-07
in Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN SPEC 4102-23:2011 -10 Abschnitte 1, 2, 3, 4 und 7 oder
DIN CEN/TS 1187:2012-03 Prüfverfahren 1 in Verbindung mit
DIN CEN/TS 16459:2014-03
Abschnitte 1, 2, 3, 4, 7 und Anhang A

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten

C 4.9 Bauarten zur Herstellung von elektrischen Kabelanlagen, an die Anforderungen hinsichtlich des Funktionserhalts unter Brandeinwirkung gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

DIN 4102-12:1998-11
C 4.10 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden.

Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend.

Je nach Bauart gilt:

für die Feuerwiderstandsdauer:
DIN 4102-6:1977-09
DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.2 oder
DIN EN 1363-1:2012-10,
DIN EN 1366-1:2014-12

in Verbindung mit
DIN EN 1366-8:2004-10
in Verbindung mit Anlage C 4.3

a 2.2.1.2 ist zusätzlich zu beachten
für den Schallschutz:
DIN 52210-6:2013-07

C 4.11 Bauarten zur Errichtung von Entrauchungsleitungen, an die keine Anforderungen an die Feuerwiderstandsdauer und/oder den Schallschutz gestellt werden. Satz 2 aus lfd. Nr. C 4.1 gilt entsprechend. DIN V 18232-6:1997-10
in Verbindung mit Anlage C 4.4
C 4.12 Absturzsichernde Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung DIN 18008-4:2013-07
Anhang A, Anhang D und Anhang E
Zusätzlich gilt:
Anlage C 3.5 des Abschnitts C 3
C 4.13 Begehbare Verglasung mit versuchstechnisch ermittelter Tragfähigkeit unter stoßartiger Einwirkung und Resttragfähigkeit DIN 18008-5:2013-07 Anhang A

Anlagen Teil C 4

Anlage C 4.1
Zu DIN 4102-11:1985-12

Zu Abschnitt 3.1 Nachweis mit Brandversuchen
Abweichend von Abschnitt 3.1 genügt ein Probekörper für die Brandprüfung.

Zu Abschnitt 4.2.3 Probekörper und Prüfanordnung
Abweichend von Abschnitt 4.2.3 wird auf die Durchführung von Brandprüfungen an Rohrpost- und Staubsaugleitungen bei einem Arbeitsdruck von -0,5 bar verzichtet.

Zu Abschnitt 4.2.4.1 Brandversuch mit minimaler Beanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.1 entfällt.

Zu Abschnitt 4.2.4.2 Brandversuch mit der Einheits-Temperaturzeitkurve
Abweichend von Abschnitt 4.2.4.2 entfallen die Messstellen zur Ermittlung der mittleren Temperaturerhöhung in 10 cm und 60 cm Abstand von Wand oder Decke.

Zu Abschnitt 4.2.4.3 Brandversuch mit Schwelfeuerbeanspruchung
Der Abschnitt 4.2.4.3 entfällt.

Anlage C 4.2

Abweichend von DIN V 18232-6 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 3 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.

Anlage C 4.3

Eine Entrauchungsleitung kann als Kategorie 3 nach DIN V 18232-6 klassifiziert werden, wenn sie die Prüfungen nach DIN EN 1366-1 (Leitung a bei einem Druck von -500 Pa) bestanden hat und während einer Prüfdauer von k 30 Minuten bei einer Temperaturbeanspruchung nach DIN EN 1363-1 die Anforderungen nach DIN EN 1366-8, Abschnitt 11.3.2, Dichtheit; nach Abschnitt 11.3.3, Raumabschluss; nach Abschnitt 11.3.4, Wärmedämmung und nach Abschnitt 11.3.5, Querschnittsverringerung erfüllt hat.

Anlage C 4.4

Abweichend von DIN V 18232-6 ist die Leckage der Entrauchungsleitung der Kategorie 2 der vorgenannten Norm bei Brandbeanspruchung mit der Sauerstoff-Messmethode nach DIN EN 1366-8:2004-10 für die darin aufgeführten Druckstufen 1 oder 2 oder 3 zu bestimmen.

Anlage C 4.5

Eine Rohrummantelung/Rohrabschottung kann als R ... nach DIN 4102-11:1985-12 klassifiziert werden, wenn sie die Bedingungen nach DIN 4102-11 eingehalten hat, wobei die Prüfung


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