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VV TB Bln -Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen
- Berlin -
Vom 29. April 2026
(ABl. Nr. 20 vom 15.05.2026 S. 1210)
Basierend auf der MVV TB Ausgabe Ausgabe 2025/1
(DIBt-Mitteilungen vom 20.05.2025; mit Druckfehlerberichtigung vom 29.07.2025
und 2. Druckfehlerberichtigung vom 22.10.2025)
Archiv AV LTB 2015; VVTB Bln 2018, 2020, 2022, 2023, 2024
1 Bauordnungsrechtliche Vorgaben
§ 86a Abs. 1 der Bauordnung für Berlin der Bauordnung für Berlin ( BauO Bln) die Ermächtigung, im Rahmen einer Verwaltungsvorschrift die allgemeinen Anforderungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen durch Technische Baubestimmungen zu konkretisieren.
In § 86a Abs. 2 BauO Bln werden detaillierte Vorgaben gemacht, zu welchen bauaufsichtlichen Anforderungen Konkretisierungen vorgenommen werden können. Die Konkretisierungen können durch Bezugnahme auf technische Regeln und deren Fundstellen oder auf andere Weise erfolgen, insbesondere in Bezug auf:
Die Anlage basiert auf der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) Ausgabe 2025/1, die vom Deutschen Institut für Bautechnik nach Anhörung der beteiligten Kreise im Einvernehmen mit den Obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder in den Amtlichen Mitteilungen 2025/3 vom 20. Mai 2025 mit Druckfehlerberichtigung vom 29. Juli 2025 veröffentlicht worden ist. Es gilt der Grundsatz, dass nur solche Inhalte in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) als Technische Baubestimmungen aufgenommen werden, die zur Erfüllung der Anforderungen der Bauordnungen an bauliche Anlagen, Bauprodukte und andere Anlagen und Einrichtungen unerlässlich sind. Die Bauaufsichtsbehörden können jedoch im Rahmen ihrer Entscheidungen zur Ausfüllung unbestimmter Rechtsbegriffe auch auf allgemein anerkannte Regeln der Technik zurückgreifen, die keine Technischen Baubestimmungen sind.
Die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) ist gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.09.2015 S. 1) notifiziert.
Über die Berücksichtigung der MVV TB 2025/1 hinaus wurde geändert:
Im Anhang A "Richtinie für Sicherheitstreppenräumme nach § 33 Absatz 2 Satz 3 BauO Bln" gab es folgende Anpassungen, Erweiterungen und Erleichterungen:
2 Struktur und Gliederung der VV TB Bln
2.1 Die Technischen Baubestimmungen sind in vier Teile gegliedert:
A Technische Baubestimmungen, die bei der Erfüllung der Grundanforderungen an Bauwerke zu beachten sind
Teil A gliedert sich nach den Grundanforderungen für Bauwerke gem. Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 (Bauproduktenverordnung - BauPVO) wie folgt:
a 1 - Mechanische Festigkeit und Standsicherheit,
a 2 - Brandschutz,
a 3 - Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz,
a 4 - Sicherheit und Barrierefreiheit bei der Nutzung,
a 5 - Schallschutz und
a 6 - Wärmeschutz.
B Technische Baubestimmungen für Bauteile und Sonderkonstruktionen, die zusätzlich zu den in Teil A aufgeführten Technischen Baubestimmungen zu beachten sind
C Technische Baubestimmungen für Bauprodukte, die nicht die CE-Kennzeichnung tragen, und für Bauarten
D Bauprodukte, die keines Verwendbarkeitsnachweises bedürfen
2.2 Wesentliche Inhalte der Kapitel in
(Stand: 29.05.2026)
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