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Regelwerk

AV Einzelhandel - Ausführungsvorschriften über großflächige Einzelhandelseinrichtungen für das Land Berlin
- Berlin -

Vom 29. September 2007
(ABl. Nr. 50 vom 15.11.2007 S. 2957; 11.07.2014 S. 1334aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Aufgrund des § 6 Abs. 2 Buchstabe c des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes in der Fassung vom 22. Juli 1996 (GVBl. S. 302, 472), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 11. Juli 2006 (GVBl. S. 812), in Verbindung mit § 33 des Gesetzes zur Ausführung des Baugesetzbuchs (AGBauGB) in der Fassung vom 7. November 1999 (GVBl. S. 578), zuletzt geändert durch Gesetz vom 3. November 2005 (GVBl. S. 692), wird bestimmt:

1 Allgemeines

1.1 Zweck der Ausführungsvorschriften

Die Zentren Berlins sind traditionell Standorte des Einzelhandels, der Kultur und der lokalen Identität. Sie dienen der Versorgung der Bevölkerung. Um diese zu sichern und weiter zu entwickeln, hängt es wesentlich davon ab, dass sich die Standortentscheidungen im Einzelhandel auch zukünftig an der Förderung der Innenstadtentwicklung und der Stärkung historisch gewachsener Zentren orientieren. Hierzu sollen diese Ausführungsvorschriften beitragen. Sie enthalten inhaltliche und verfahrensbezogene Vorgaben zur Bauleitplanung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen sowie zur Beurteilung einzelner Vorhaben. Sie sollen in diesem Rahmen als Planungs und Entscheidungshilfen bei der Ansiedlung, Erweiterung und Umnutzung dienen und berücksichtigen die hierzu ergangene Rechtsprechung. Sie sind ausschließlich auf städtebauliche und raumordnerische Ziele, insbesondere auf die Sicherung einer ausreichenden, wohnortnahen Versorgung ( § 1 Abs. 6 Nr. 8 Buchstabe a BauGB) ausgerichtet und verfolgen nicht das Ziel, auf den Wettbewerb der unterschiedlichen Unternehmen und Betriebsformen des Handels Einfluss zu nehmen.

1.2 Adressaten

Die vorliegenden Ausführungsvorschriften richten sich an die Berliner Bezirke sowie die für die Beurteilung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen zuständigen Stellen der Hauptverwaltung. Zugleich sollen sie Investoren, Grundstückseigentümern und dem Einzelhandel eine Orientierung für ihre Planungen und Investitionsentscheidungen geben.

1.3 Anwendungsbereich

Diese Ausführungsvorschriften sind auf folgende Vorhaben anzuwenden:

2 Begriffsbestimmungen

2.1 Großflächige Einzelhandelseinrichtungen

Großflächige Einzelhandelseinrichtungen im Sinne dieser Ausführungsvorschriften sind Einkaufszentren, großflächige Einzelhandelsbetriebe und sonstige großflächige Handelsbetriebe im Sinne des § 11 Abs. 3 BauNVO.

2.2 Zentren

Die Zentren Berlins werden nach ihrer Bedeutung für die überörtliche und die gesamtstädtische Versorgung in eine hierarchische Zentrenstruktur eingeteilt. Die Zentrentypen sind in der Rangfolge ihrer Bedeutung: Zentrumsbereiche, Hauptzentren, besondere und sonstige Stadtteilzentren, Ortsteilzentren und Nahversorgungszentren (Wohngebietszentren). Die Einstufung eines städtischen Bereichs als Zentrum und seine Zuordnung zu einem bestimmten Zentrentyp erfolgt nach den Kriterien in Tabelle 1 des StEP Zentren 2020 ( Anhang IV).

2.2.1 Landesplanerisch bedeutsame Zentren

Die landesplanerisch bedeutsamen Zentren sind im Ziel 4.2.4 des Landesentwicklungsplans für den engeren Verflechtungsraum (LEPeV) festgelegt. Es handelt sich (in der aktualisierten Bezeichnung) derzeit um die Zentrumsbereiche City-West 1) und Historische Mitte 2), die Hauptzentren sowie besondere Stadtteilzentren. Hauptzentren sind die Bereiche Müllerstraße (Mitte), Frankfurter Allee (Friedrichshain-Kreuzberg), Altstadt Spandau (Spandau), Schloßstraße (Steglitz-Zehlendorf), Karl-Marx-Straße/Herrmannplatz (Neukölln), Bahnhofstraße (Treptow-Köpenick), Breite Straße/Berliner Straße (Pankow), Gorkistraße/Berliner Straße (Reinickendorf). Landesplanerisch bedeutsame (besondere) Stadtteilzentren sind die Bereiche Turmstraße (Mitte), Zehlendorf Mitte (Steglitz-Zehlendorf), Tempelhofer Damm (Tempelhof-Schöneberg), Schönhauser Allee (Pankow), Berliner Allee (Pankow), Marzahner Promenade (Marzahn-Hellersdorf), Prerower Platz (Lichtenberg), Helle Mitte (Marzahn-Hellersdorf).

2.2.2 Städtische Zentren

Zu den städtischen Zentren Berlins gehören neben den in 2.2.1 aufgeführten landesplanerisch bedeutsamen Zentren auch die in der textlichen Darstellung Z 1.1 des FNP bezeichneten und der Planzeichnung des FNP dargestellten sonstigen Stadtteilzentren sowie die Ortsteilzentren. Die Ortsteilzentren sind ohne raumordnerische Bedeutung. Die nach Bezirken und Zentrentyp sowie Bestands- und Zielgröße unterteilte Auflistung aller städtischen Zentren enthält Tabelle a 1 des StEP Zentren 2020 ( Anhang VII).

2.2.3 Zentrale Versorgungsbereiche ( § 1 Abs. 6 Nr. 4, § 9 Abs. 2 a, § 34 Abs. 3 BauGB)

Der Begriff "zentraler Versorgungsbereich" umfasst Versorgungsbereiche unterschiedlicher Stufen, denen eine nicht nur unbedeutende Versorgungsfunktion für einen bestimmten Einzugsbereich zukommt. Als zentrale Versorgungsbereiche gelten über die in 2.2.2 bezeichneten städtischen Zentren hinaus auch Nahversorgungszentren, die der Versorgung von Wohngebieten mit Waren und Dienstleistungen zur Deckung des kurzfristigen Bedarfs dienen (nahversorgungsrelevante Sortimente, siehe Anhang I Nr. 1.1 sowie Anhang III Nr. 11). Nahversorgungszentren stehen in engem räumlichen Zusammenhang mit Wohngebieten und sind in der Regel fußläufig erreichbar; sie können in bezirklichen Zentrenkonzepten festgelegt werden.

2.2.4 Fachmarktagglomerationen

Keine Zentren sind Fachmarktagglomerationen. Es handelt sich dabei vielmehr um Standorte mit zwei oder mehr großflächigen Einzelhandelsbetrieben, die hinsichtlich Art und Umfang ihres Warenangebots keine schädlichen Auswirkungen auf Zentren haben dürfen. Bei der Beurteilung der Zentrenschädlichkeit kommt dem Umfang der dort angebotenen zentrenrelevanten Randsortimente wesentliche Bedeutung zu. Die Konzentration von Fachmärkten mit nichtzentrenrelevanten Sortimenten an geeigneten Standorten ist aus städtebaulichen Gründen der Ansiedlung einzelner Betriebe in Streulagen vorzuziehen (StEP Zentren 2020 Nr. 2.4). Die Standorte von Fachmarktagglomerationen, die als städtebaulich geeignet angesehen werden, und die jeweiligen Zielkorridore für ihre mögliche Entwicklung sind in Tabelle a 1 des StEP Zentren 2020 enthalten (siehe Anhang VII).

2.3 Integrierter Standort

Integriert ist ein Standort, der in einem Ort bestimmter Zentralitätsstufe liegt (Konzentrationsgebot) und ein Vorhaben in diesem Ort nach Art und Umfang dessen zentralörtlicher Versorgungsfunktion entspricht (Kongruenzgebot). Darüber hinaus muss der Standort innerhalb des Ortes städtebaulich eingebunden sein, das heißt in der Innenstadt liegen oder städtischen Siedlungsschwerpunkten zugeordnet sein (Integrationsgebot). Die Metropole Berlin ist gemäß Grundsatz 4.2.1 LEPeV als Oberzentrum eingestuft. Dementsprechend erfüllt hier jeder Standort das Konzentrationsgebot und Kongruenzgebot und gilt in diesem Sinn als integriert. Bei der Beurteilung der Frage, ob der Standort einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung integriert ist, ist daher nur noch die funktionale Einbindung innerhalb der Stadt zu untersuchen. Städtebaulich integriert in diesem Sinne sind Standorte, die in einem engen räumlichen Zusammenhang mit den zentralen Versorgungsbereichen stehen. Darüber hinaus sind Einzelhandelsbetriebe in Wohngebieten integriert, wenn sie der Versorgung des Gebiets dienen.

3 Aufstellung und Änderung von Bebauungsplänen

3.1 Zuständigkeiten

3.1.1 Aufstellungsverfahren

Das Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan führen die Bezirke in eigener Verantwortung nach § 6 AGBauGB durch. Wenn der Entwurf eines Bebauungsplans dringende Gesamtinteressen Berlins beeinträchtigt oder ein Bebauungsplan im dringenden Gesamtinteresse Berlins erforderlich ist, steht der zuständigen Senatsverwaltung gemäß § 7 AGBauGB ein Eingriffsrecht nach § 13a AZG zu. Sie hat dann besondere Informationsrechte und Weisungsrechte und kann in das Verfahren eintreten.

3.1.2 Dringendes Gesamtinteresse

Ein dringendes Gesamtinteresse Berlins kann insbesondere vorliegen, wenn ein Vorhaben die Zentrenstruktur des Flächennutzungsplans berührt ( § 7 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 AGBauGB). Dies sind in der Regel großflächige Einzelhandelseinrichtungen, die

  1. innerhalb des S-Bahn-Rings oder innerhalb der mit dem Symbol "Einzelhandelskonzentration" gekennzeichneten oder als "Gemischte Baufläche M 1" dargestellten Bereiche liegen und deren beantragte Brutto-Grundfläche (DIN 277) 5.000 m2übersteigt oder
  2. außerhalb der unter Nummer 1 genannten Flächen bzw. Bereiche, jedoch innerhalb dargestellter Bauflächen liegen und deren beantragte Brutto-Grundfläche 2.500 m2übersteigt oder
  3. in den im Flächennutzungsplan als gewerbliche Bauflächen dargestellten Flächen liegen, wenn deren beantragte Brutto-Grundfläche 1.200 m2übersteigt oder
  4. außerhalb der im Flächennutzungsplan als Bauflächen dargestellten Flächen liegen (Freiflächen, Flächen für Ver- und Entsorgungsanlagen, Verkehrsflächen, Gemeinbedarfsflächen).

3.1.3 Außergewöhnliche stadtpolitische Bedeutung/Industrie- und Gewerbeansiedlung

Darüber hinaus kann der Senat gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 AGBauGB im Benehmen mit dem Rat der Bürgermeister durch Beschluss feststellen, dass ein bestimmtes Gebiet von außergewöhnlicher stadtpolitischer Bedeutung oder für Industrie- und Gewerbeansiedlungen von derartiger Bedeutung wesentlich ist. In diesem Fall stellt die zuständige Senatsverwaltung den Bebauungsplan auf. Eine Zusammenstellung von Bereichen, für welche die Aufstellung von Bebauungsplänen zum Ausschluss städtebaulich unerwünschter, aber nach geltendem Planungsrecht zulässiger Einzelhandelsnutzungen erforderlich ist, enthält der vom Senat beschlossene "Stadtentwicklungsplan Gewerbe" (Senatsbeschluss Nr. 2448/99 vom 14. September 1999). Er kennzeichnet Flächen mit herausragendem planungsrechtlichem Handlungsbedarf mit dem Ziel, nicht produktionsgeprägte Nutzungen, insbesondere großflächige Einzelhandels- und Freizeitnutzungen, dort auszuschließen. Das vom Senat am 7. September 2004 beschlossene Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin (EpB) stellt eine aktualisierte Kulisse der Flächen dar, die dem Bestand und der Ansiedlung von produktionsgeprägtem Gewerbe dienen und auf denen entgegenstehende Nutzungen wie großflächige Einzelhandelseinrichtungen ausgeschlossen werden sollen. Entsprechende Bebauungsplanverfahren mit diesem Inhalt sind jeweils eingeleitet. Der Stadtentwicklungsplan Gewerbe enthält die Ziele des EpB von 1999, die entsprechend für die überarbeitete Flächenkulisse des EpB von 2004 fortgelten. Sie sind als von der Gemeinde beschlossene sonstige städtebauliche Planung in die Abwägung einzustellen (Rundschreiben über das Entwicklungskonzept für den produktionsgeprägten Bereich in Berlin vom 6. Juli 2005, DBl. VI S. 17).

3.2 Sortimentsbeschränkungen

(1) Die Eignung von Standorten für die Ansiedlung oder Erweiterung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen innerhalb Berlins ist durch das im StEP Zentren 2020 festgelegte Zentrenkonzept festgeschrieben, das als Bestandteil der Bauleitplanung in kommunaler Eigenverantwortung liegt. Es setzt das Prinzip der verbrauchernahen Versorgung für Berlin um.

(2) Bei der Aufstellung von Bebauungsplänen (auch vorhabenbezogenen Bebauungsplänen) zur Regelung der Zulässigkeit von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen ist darüber hinaus den allgemeinen gesetzlichen Anforderungen (wie städtebauliche Rechtfertigung, Entwicklungsgebot und Abwägungsgebot) ebenso wie Anforderungen der städtebaulichen Einpassung des Vorhabens in den konkreten Standort Rechnung zu tragen. Hierzu kann es erforderlich sein, Art und Umfang der Sortimente, die angeboten werden dürfen, zu beschränken.

(3) Ob ein bestimmtes Sortiment seiner Art nach als zentrenrelevant einzustufen ist, kann der Sortimentsliste ( Anhang I) entnommen werden. Sie ist auf den gesamten Geltungsbereich dieser Ausführungsvorschriften anzuwenden, hat aber keine unmittelbare Außenwirkung. Welche Sortimente zentrenrelevant sind, ist abschließend im jeweiligen Bebauungsplan bzw. städtebaulichen Vertrag festzusetzen. Die in der Liste aufgeführten Warengruppen können darin weiter differenziert werden.

(4) Gegenüber der Sortimentsliste vom 6. August 2001 (ABl. S. 4144) werden nunmehr zentrenrelevante Sortimente der Nahversorgung gesondert aufgeführt. Sie sollen wohnortnah vorrangig in städtischen Zentren und Nahversorgungszentren zur Verfügung stehen.

(5) Teppiche werden wegen geänderter Handelsstrukturen nicht mehr als zentrenrelevant bewertet. Sämereien bilden künftig keine Ausnahme mehr von der Warengruppe "Blumen, Pflanzen, Saatgut" und werden damit zentrenrelevant. Im Übrigen übernimmt die neue Sortimentsliste lediglich die geänderte Struktur und Bezeichnung der Warengruppen der "Klassifikation der Wirtschaftszweige" von 2003, ohne dass Auswirkungen auf deren Zentrenrelevanz bestehen.

(6) Die entfallene Zentrenrelevanz der Teppiche berührt nicht bereits in Kraft getretene Bebauungspläne und erteilte Baugenehmigungen. Die Änderung ist bei laufenden und künftigen Bebauungsplanverfahren sowie bei künftigen Baugenehmigungen im Geltungsbereich festgesetzter Bebauungspläne zu berücksichtigen.

3.3 Anpassungs- und Planungspflichten

3.3.1 Raumordnungsklausel

Bauleitpläne sind an die Ziele der Raumordnung anzupassen ( § 1 Abs. 4 BauGB). Soweit der FNP in seiner zusätzlichen Funktion als Raumordnungsplan auf der Ebene der Regionalplanung Ziele der Raumordnung enthält, besteht auch insoweit eine Anpassungspflicht verbindlicher Bauleitpläne an diesen.

3.3.2 Zeitpunkt der Anpassung

Der Anpassungs- bzw. Planungspflicht ist spätestens dann nachzukommen, wenn ein Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids für eine großflächige Einzelhandelseinrichtung gestellt wird. Nötigenfalls ist von den Instrumenten der Veränderungssperre ( § 14 BauGB) und Zurückstellung ( § 15 BauGB) Gebrauch zu machen.

3.3.3 Planungsgebot

Um die Pflichten zur Änderung vorhandener oder Aufstellung neuer Bebauungspläne durchzusetzen, kann die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung gemäß § 10 Abs. 1 bzw. 2 AGBauGB verlangen, dass ein Bezirk binnen angemessener Frist bestimmte Bebauungspläne den Zielen der Raumordnung, dem Flächennutzungsplan sowie der Stadtentwicklungs- und Bereichsentwicklungsplanung anpasst bzw. derartige Bebauungspläne aufstellt (Planungsgebot). Kommt der Bezirk diesem Planungsgebot in der gesetzten Frist nicht nach, kann das Eingriffsrecht gemäß § 7 Abs. 1 AGBauGB in Verbindung mit § 13 a Abs. 1 AZG ausgeübt werden.

3.4 Einzelhandelsrelevante Erfordernisse der Raumordnung

3.4.1 Konzentrationsgebot - Kongruenzgebot (Ziel § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro)

"Einrichtungen der privaten Versorgung von überörtlicher Bedeutung und großflächige Einzelhandelsbetriebe sind nur dort zuzulassen, wo deren Nutzung nach Art, Lage und Umfang der angestrebten zentralörtlichen Gliederung sowie der in diesem Rahmen zu sichernden Versorgung der Bevölkerung entsprechen." Berlin ist im Rahmen der im gemeinsamen Planungsraum Berlin-Brandenburg angestrebten zentralörtlichen Gliederung Oberzentrum auf der höchsten Stufe einer Metropole ( §§ 5, 9 Abs. 4 LEPro, Grundsatz 4.2.1 LEPeV). Damit erfüllt jede Einzelhandelsansiedlung in Berlin das in § 16 Abs. 6 Satz 1 LEPro enthaltene Konzentrationsgebot und Kongruenzgebot. Diese Gebote betreffen die überörtliche Steuerung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen. Danach sind solche Vorhaben zum einen nur in zentralen Orten zulässig, zum anderen müssen Größe und Warenangebot des Einzelhandelsvorhabens der Versorgungsfunktion des zentralen Ortes und seinem Verflechtungsbereich entsprechen.

3.4.2 Beeinträchtigungsverbot (Ziel § 16 Abs. 6 Satz 2 LEPro)

Nach § 16 Abs. 6 Satz 2 LEPro sind Verkaufsflächen großflächiger Einzelhandeleinrichtungen auf ein Maß zu begrenzen, das die wohnungsnahe Versorgung der Bevölkerung und die geplante Zentrenstruktur nicht gefährdet. Dieses raumordnerische Beeinträchtigungsverbot dient in Berlin dem Schutz der landesplanerisch bedeutsamen städtischen Zentren (vgl. 2.2.1) in ihrer raumordnerischen Funktion. Eine Flächen- oder Sortimentsbegrenzung ist dann geboten, wenn diese Zentren durch Kaufkraftabfluss wesentlich beeinträchtigt oder sonst daran gehindert würden, die ihnen zugewiesene Versorgungsfunktion zu erfüllen. Der in § 16 Abs. 6 LEPro verwendete Begriff "großflächige Einzelhandelszentren" ist nicht gleichbedeutend mit Einkaufzentren im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO. Vielmehr ist er dahin gehend auszulegen, dass er alle Formen großflächiger Einzelhandelseinrichtungen (siehe 2.1) umfasst.

3.4.3 Integrationsgebot

Eine weitere im Landesentwicklungsprogramm (LEPro) enthaltene Festlegung der Raumordnung bildet das sogenannte Integrationsgebot. Es verlangt eine Zuordnung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen zu Siedlungsschwerpunkten, durch die eine integrierte Ansiedlung innerhalb innerstädtischer Zentren oder Nebenzentren erreicht werden soll. "Dabei ist auf siedlungsstrukturelle Verträglichkeit und städtebauliche Einbindung hinzuwirken." (Grundsatz § 16 Abs. 6 Satz 3 LEPro). "Der Bedarf an zusätzlichen Einzelhandelsflächen ist gezielt als Kern zentrenbildender Funktionen zur Wiederbelebung bzw. Neuschaffung zentraler Lagen nutzbar zu machen" (Grundsatz § 17 Abs. 5 Satz 1 LEPro). Insoweit sind auch innerhalb Berlins die Erfordernisse der Raumordnung maßgebend. Diese Festlegung wird durch die Darstellungen des FNP und das Zentrenkonzept des StEP Zentren 2020 für die innerstädtische Planung umgesetzt (Anhang VI und VII).

3.4.4 Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum (LEPeV)

Der gemeinsame Landesentwicklungsplan für den engeren Verflechtungsraum Brandenburg-Berlin (LEPeV) vom 2. März 1998 enthält folgende Vorgaben für die Planung und Genehmigung großflächiger Einzelhandelseinrichtungen: 3)

3.4.5 Regionalplanerische Festlegung

Der Flächennutzungsplan Berlin enthält folgende regionalplanerische Festlegung, die als Ziel der Raumordnung zu beachten ist:

"Städtische Zentren sind zu erhalten, auszubauen und zu entwickeln. Sie sind zur Stärkung der polyzentrischen Siedlungsstruktur zu integrierten Standorten vorrangig für Kultur, Dienstleistungen, Einzelhandel und Freizeit zu entwickeln" (Ziel 1.1).

3.4.6 Raumordnungsverfahren

Gemäß Artikel 16 Abs. 1 Nr. 1 des Landesplanungsvertrages in Verbindung mit § 1 Nr. 19 der Raumordnungsverordnung (RoV) soll die gemeinsame Landesplanungsabteilung für großflächige Einzelhandelseinrichtungen Raumordnungsverfahren durchführen, wenn sie im Einzelfall raumbedeutsam sind und überörtliche Bedeutung haben. Nach Artikel 16 Abs. 2 des Landesplanungsvertrages kann von einem Raumordnungsverfahren abgesehen werden, wenn die Beurteilung der Raumverträglichkeit der Planung auf anderer raumordnerischer Grundlage hinreichend gewährleistet ist. Deshalb wird für großflächige Einzelhandelsvorhaben in Berlin in der Regel von einem Raumordnungsverfahren abzusehen sein, wenn das Vorhaben aus den Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt werden kann oder eine den Zielen der Raumordnung entsprechende Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt.

3.5 Maßgaben des Flächennutzungsplans (FNP)

Der Flächennutzungsplan Berlin, in der Fassung der Neubekanntmachung vom Januar 2004, enthält generalisierte, für die Entwicklung von Baugebieten für großflächige Einzelhandelseinrichtungen bedeutsame Darstellungen (unten 3.5.1 bis 3.5.5). Das bedeutet auch, dass bestehende Bebauungspläne, nach denen großflächige Einzelhandelseinrichtungen zulässig sind, die außerhalb der im Flächennutzungsplan für diese Nutzung vorgesehenen Flächen bzw. Bereiche liegen, daraufhin zu prüfen sind, ob ein Planerfordernis besteht. Gegebenenfalls ist der Bebauungsplan an die Darstellung des Flächennutzungsplans anzupassen. Darüber hinaus kann die zuständige Senatsverwaltung die Anpassung verlangen, wenn sie feststellt, dass eine Anpassungspflicht besteht. Hiervon betroffen sind vor allem Festsetzungen älterer Bebauungspläne (BauNVO 1962 und 1968) oder des übergeleiteten Baunutzungsplans von 1961 außerhalb der Zentren, insbesondere in Gewerbe- und Industriegebieten. In Bereichen, in denen kein Bebauungsplan besteht, also insbesondere in den östlichen Bezirken, die jedoch bereits durch großflächige Einzelhandelseinrichtungen geprägt werden, besteht die Gefahr, dass Flächenerweiterungen oder hinzukommende großflächige Einzelhandelseinrichtungen nach § 34 BauGB zugelassen werden müssen. In diesen Bereichen ist deshalb in der Regel die Aufstellung von Bebauungsplänen erforderlich, um eine städtebauliche Struktur zu gewährleisten, die den im Flächennutzungsplan konkretisierten Zielen der Raumordnung entspricht ( § 10 Abs. 1 AGBauGB).

3.5.1 Symbol "Einzelhandelskonzentration"

Baugebiete für zentrenrelevante großflächige Einzelhandelseinrichtungen sollen grundsätzlich in den mit dem Symbol "Einzelhandelskonzentration" (schwarze Balken) gekennzeichneten Bereichen (städtische Zentren) geplant werden. 4) Um die Funktion der Zentren und eine verbrauchernahe Versorgung zu gewährleisten, kann - auch bei nach Satz 1 zulässigen Vorhaben - eine Begrenzung von Art und Maß der Verkaufsfläche in Abhängigkeit von der jeweiligen Bedeutung des Zentrums geboten sein.

3.5.2 Innenstadt

Über 3.5.1 hinaus ist die Entwicklung von Baugebieten für großflächige Einzelhandelseinrichtungen innerhalb des SBahn-Rings (Innenstadt) zulässig, wenn die nähere Umgebung nicht wesentlich gestört wird und negative Auswirkungen auf die Zentrenstruktur nicht zu erwarten sind. Davon ist in der Regel bei Vorhaben mit weniger als 5.000 m2 Brutto-Grundfläche auszugehen.

3.5.3 Gemischte Bauflächen M 1

Aus der Darstellung "Gemischte Baufläche M 1" dürfen grundsätzlich Kerngebiete sowie Sondergebiete entwickelt werden, in denen großflächige Einzelhandelseinrichtungen allgemein zulässig sind. Sofern das Plangebiet nicht im Bereich des Symbols "Einzelhandelskonzentration" oder außerhalb des S-Bahn-Rings liegt, gilt jedoch zusätzlich 3.5.5 entsprechend.

3.5.4 Gewerbliche Bauflächen

Aus den im Flächennutzungsplan dargestellten gewerblichen Bauflächen sind grundsätzlich nur Gewerbe- und Industriegebiete zu entwickeln. In besonders begründeten Einzelfällen können Baugebiete (Sondergebiete oder Kerngebiete) - auch größer als 3 ha - entwickelt werden, wenn negative stadtstrukturelle Auswirkungen insbesondere hinsichtlich der Zentrenstruktur nicht zu erwarten sind (vgl. Entwicklungsgrundsatz Nr. 8). Für die Prüfung negativer stadtstruktureller Auswirkungen bei Zulassung von Ausnahmen gilt 3.5.5

3.5.5 Nicht integrierte Standorte

An allen nicht in 3.5.1 oder 3.5.2 bezeichneten Standorten kann eine großflächige Einzelhandelseinrichtung im Einzelfall ausnahmsweise zugelassen werden, wenn eine Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung und der Zentrenstruktur Berlins sowie sonstige negative stadtstrukturelle Auswirkungen ausgeschlossen sind. Als Maßstab für die Gefährdungsschwelle gilt:

  1. Eine Gefährdung ist in der Regel anzunehmen, wenn an nicht integrierten Standorten zentrenrelevante Sortimente (Anhang I. 1) angeboten werden sollen.

    Ausnahmsweise kann ein solches Vorhaben zugelassen werden, wenn hierfür besondere städtebauliche Gründe bestehen und eine Auswirkungsanalyse ( Anhang II.A) nachweist, dass insbesondere unter Berücksichtigung

    in seinem Einzugsbereich eine Gefährdung im genannten Sinne nicht zu erwarten ist.

  2. Eine Gefährdung der verbrauchernahen Versorgung und der Zentrenstruktur Berlins ist in der Regel nicht zu befürchten, wenn bei einem Vorhaben
  3. Ein Vorhaben, das nichtzentrenrelevante Hauptsortimente nach Anhang I . 2 anbietet, ist auch unzulässig, wenn es allein wegen seines Umfangs die verbrauchernahe Versorgung und die Zentrenstruktur gefährdet. Im Zweifel ist eine Auswirkungsanalyse zu erstellen.

3.6 Maßgaben der Stadtentwicklungspläne

Der Stadtentwicklungsplan "Zentren und Einzelhandel - Teil 1: Ziele und Leitlinien zur Entwicklung des Einzelhandels - Auswirkungen auf die Berliner Zentrenstruktur" (Senatsbeschluss Nr. 2043/99 vom 9. März 1999) und "Zentren - Teil 2 - StEP Zentren 2020" (Senatsbeschluss 2472/05 vom 22. März 2005) enthält das gesamtstädtische Zentrenkonzept (vgl. Anhang VI), Bestandsaufnahmen und Prognosen, Ziele und Leitlinien zur Zentrenentwicklung ( Anhang V) sowie Zielkorridore zur Verkaufsflächenentwicklung ( Anhang VII). Er ist Ergebnis eines von der Gemeinde beschlossenen Entwicklungskonzeptes im Sinne von § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB und somit bei der Aufstellung von Bebauungsplänen zu berücksichtigen. Die Berücksichtigung erfolgt in der Weise, dass Stadtentwicklungspläne als gesamtstädtische Grundlagen für alle weiteren Planungen heranzuziehen sind ( § 3 Abs. 1 Satz 5 AGBauGB). Soweit ein Stadtentwicklungsplan Ziele der Raumordnung und Darstellungen des Flächennutzungsplans konkretisiert, sind seine Maßgaben auf den nachfolgenden Planungsebenen zu beachten.

3.6.1 Ziele und Leitlinien

Für die Planung und Genehmigung von großflächigen Einzelhandelseinrichtungen sowie deren Erweiterung sind die 20 Ziele und allgemeine Leitlinien ( Anhang V) zu berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die Stärkung vorhandener Zentren und ihrer hierarchisch gestuften Aufgabenteilung, die Verhinderung von Vorhaben an nichtintegrierten Standorten, die Steuerung der Fachmarktansiedlung durch Ansiedlung in Zentren oder in der Weise, dass sie nach Standort, Größe und Sortimentsstruktur zentrenverträglich ist. Bau- und Gartenfachmärkte sollen auf eine Größe von höchstens 15.000 m2 Brutto-Grundfläche und Möbelhäuser auf 40.000 m2 Brutto-Grundfläche begrenzt werden. Im Rahmen der Einzelfallprüfung können Ausnahmen zugelassen werden, wenn damit andere wichtige Ziele (besonderes städtebauliches Erfordernis, Denkmalpflege usw.) erreicht werden.

3.6.2 Zielkorridore zur Verkaufsflächenentwicklung

Die im StEP Zentren 2020 enthaltenen Zielkorridore für die Verkaufsflächenentwicklung sind als Orientierungswerte für die Bezirke und die einzelnen Zentren anzusehen. Planungen, die diesen Rahmen einhalten, beeinträchtigen die Zentrenstruktur in der Regel nicht. Soweit ein Bezirk den Orientierungswert für sein Gebiet oder ein Zentrum um mehr als 10 % überschreitet, ist die Zentrenstruktur berührt. Die für Stadtentwicklung zuständige Senatsverwaltung hat in diesem Fall zu prüfen, ob dringende Gesamtinteressen Berlins nach § 7 Abs. 1 Nr. 7 AGBauGB beeinträchtigt werden.

3.7 Bezirkliche Zentrenkonzepte

3.7.1 Zweck

Auf Grundlage des StEP Zentren 2020 und des FNP können die Bezirke Zentrenkonzepte aufstellen. Hierzu ist auch die Bereichsentwicklungsplanung heranzuziehen, soweit sie einen aktuellen Planungsstand wiedergibt. Bezirkliche Zentrenkonzepte sollen eine ausgewogene Versorgungsstruktur im Bezirk fördern und die Planungssicherheit für den Einzelhandel sowie Investoren und Grundstückseigentümer erhöhen.

3.7.2 Inhalte

Bezirkliche Zentrenkonzepte konkretisieren Entwicklungsziele für den Einzelhandel auf Basis des FNP und des StEP Zentren 2020 durch Strategien und Handlungsempfehlungen zur Sicherung, Stärkung und Entwicklung der Zentren im Bezirk. Sie ergänzen die gesamtstädtische Zentrenstruktur durch die Bestimmung von Nahversorgungszentren. Dazu enthalten sie eine Bestandsanalyse zur Nachfrage- und Angebotsstruktur und bestimmen die räumliche Verteilung der Zielgrößen zur Einzelhandelsausstattung, die für eine angemessene Versorgung der Bevölkerung erforderlich ist. Die bezirklichen Zentrenkonzepte sollen einen Überblick über vorhandene Einzelhandelsstandorte und deren Entwicklungspotenziale geben. Dabei sind auch die im Einzugsbereich liegenden Zentren der Nachbarbezirke zu berücksichtigen. Die Darstellung soll über die Sortimentsstruktur, Lagegunst sowie über bestehende und geplante Verkaufsflächenzahlen der Einzelhandelsstandorte Aufschluss geben. Die geplanten Verkaufsflächenzahlen sind Orientierungswerte und ersetzen nicht die Beurteilung von Vorhaben im Einzelfall. Sie bedürfen der Fortschreibung. Die Konzepte sind nach Maßgaben des "Orientierungsrahmens für bezirkliche Zentrenkonzepte" vom 31. März 2006 zu erarbeiten. Der Orientierungsrahmen wurde gemeinsam von den Stadtplanungsämtern und der Senatsverwaltung für Stadtentwicklung erarbeitet und mit Schreiben SenStadt vom 6. Juni 2006 allen Bezirksämtern bekannt gegeben.

3.7.3 Rechtliche Verbindlichkeit

Die bezirklichen Zentrenkonzepte sind als sonstige städtebauliche Planungen im Sinn des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB bei der Bauleitplanung zu berücksichtigen, soweit sie mit den Nachbarbezirken abgestimmt sind und den Vorgaben des StEP Zentren 2020 nicht entgegenstehen. Sie sind bei der Festsetzung zentraler Versorgungsbereiche ( 2.2.3) in Bebauungsplänen zu berücksichtigen und können zur Geltendmachung schädlicher Auswirkungen auf diese Bereiche ( § 2 Abs. 2 und § 34 Abs. 3 BauGB) maßgeblich herangezogen werden.

3.7.4 Verfahren

Bezirkliche Zentrenkonzepte werden in der Regel als fachliche Teilpläne zur Bereichsentwicklungsplanung aufgestellt. Für das Verfahren zu ihrer Aufstellung gelten die Ausführungsvorschriften zur Bereichsentwicklungsplanung (AV-BEP) vom 21. November 2006 (ABl. S. 4188). Von den Regeln nach Satz 1 und 2 kann abgewichen werden, sofern das Konzept unter Einbeziehung der maßgeblichen Belange und in Abstimmung mit der zuständigen Senatsverwaltung von der Bezirksverordnetenversammlung beschlossen wird.

3.8 Festsetzungen zur Erhaltung und Entwicklung zentraler Versorgungsbereiche ( § 9 Abs. 2a BauGB)

(1) Nach § 9 Abs. 2 a Satz 1 BauGB kann für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile ( § 34 BauGB; sogenannter nicht beplanter Innenbereich) zur Erhaltung, Stärkung oder Verhinderung der Beeinträchtigung zentraler Versorgungsbereiche, auch im Interesse der verbrauchernahen Versorgung und der Innenentwicklung der Gemeinden, in einem Bebauungsplan festgesetzt werden, dass nur bestimmte Arten der nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB zulässigen baulichen und sonstigen Anlagen zulässig oder nicht zulässig sind oder nur ausnahmsweise zugelassen werden können; die Festsetzungen können auch für Teile des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplans unterschiedlich getroffen werden. Der Regelungsinhalt ist an § 1 Abs. 5, 8 und 9 BauNVO angelehnt, erfordert aber nicht die Festsetzung eines Baugebietes.

(2) § 9 Abs. 2 a Satz 2 BauGB hebt hervor, dass insbesondere ein städtebauliches Entwicklungskonzept im Sinne des § 1 Abs. 6 Nr. 11 BauGB, das Aussagen über die vorhandenen und zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereiche enthält, zu berücksichtigen ist. Denn einem solchen Konzept kommt eine die Aufstellung des Bebauungsplans unterstützende Funktion zu, soweit es nachvollziehbare Aussagen über die zentralen Versorgungsbereiche enthält. Ein solches städtebauliches Entwicklungskonzept ist aber nicht Voraussetzung für die Aufstellung des Bebauungsplans.

(3) Mit § 9 Abs. 2 a Satz 3 BauGB wird bezweckt, dass die zu schützenden zentralen Versorgungsbereiche auch bauplanungsrechtlich gesichert werden können. Nach dieser Vorschrift sollen für Vorhaben, die den zu erhaltenden oder zu entwickelnden zentralen Versorgungsbereichen dienen, die planungsrechtlichen Grundlagen gemäß § 30 oder § 34 BauGB vorhanden oder in einem Bebauungsplan vorgesehen sein, dessen Aufstellung förmlich eingeleitet ist. Nicht erforderlich ist allerdings, dass die bauplanungsrechtlichen Grundlagen für alle nur denkbaren Vorhaben, die in den zentralen Versorgungsbereichen errichtet werden könnten, bestehen oder geschaffen werden.

(4) Ein Bebauungsplan, der lediglich Festsetzungen nach § 9 Abs. 2 a BauGB enthält, kann gemäß § 13 Abs. 1 BauGB auch im vereinfachten Verfahren aufgestellt werden, sofern die übrigen Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens ( § 13 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB) vorliegen, insbesondere keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung besteht.

3.9 Beteiligung der Behörden ( § 4 BauGB)

Bei der Behördenbeteiligung kommt neben den regelmäßig zu beteiligenden Trägern öffentlicher Belange der Industrie- und Handelskammer zu Berlin sowie der Handwerkskammer zu Berlin besondere Bedeutung zu, weil sie als Körperschaften des öffentlichen Rechts verpflichtet sind, das Gesamtinteresse der ihnen angehörenden Gewerbetreibenden zu vertreten. Sie haben auf gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Betriebs- und Agglomerationsformen des Einzelhandels und des Handwerks zu achten. Den Kammern obliegt es auch, absatzwirtschaftliche Gesichtspunkte vorzutragen und bei der Klärung von Zweifelsfragen mitzuwirken.

3.10 Sonstige Beteiligungen

Außerhalb der förmlichen Beteiligung kann es bei Planungen im Zusammenhang mit Einzelhandelsnutzungen fachlich geboten oder zweckmäßig sein, zusätzlich den Einzelhandelsverbänden (Handelsverband Berlin-Brandenburg e. V.) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

4 Baurechtliche Zulassung von Einzelvorhaben

4.1 Unterrichtungspflichten

4.1.1 § 10 Abs. 6 AGBauGB

(1) § 10 Abs. 6 AGBauGB verpflichtet die Bezirke zur Unterrichtung der für die vorbereitende Bauleitplanung zuständigen Senatsverwaltung über Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids, wenn das beabsichtigte Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplans widersprechen kann und nicht im Rahmen des § 5 AGBauGB mitgeteilt worden ist oder mitgeteilt wird. Je nach Erforderlichkeit der Aufstellung eines Bebauungsplans ist nach § 10 Abs. 2 oder Abs. 3 AGBauGB zu verfahren.

(2) Betreffen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids großflächige Einzelhandelseinrichtungen und ist zur Zulässigkeit der Vorhaben ein Bebauungsplan erforderlich, so muss die Absicht, den Bebauungsplan aufzustellen, gemäß § 5 AGBauGB mitgeteilt und gemäß Artikel 13 des Landesplanungsvertrages nach den Zielen der Raumordnung angefragt werden. Einer gesonderten Unterrichtung nach § 10 Abs. 6 AGBauGB bedarf es nicht.

(3) Betreffen Anträge auf Erteilung einer Baugenehmigung oder eines Vorbescheids großflächige Einzelhandelseinrichtungen, ohne dass der Bezirk einen Bebauungsplan für erforderlich hält, so ist die für Stadtentwicklungsplanung/vorbereitende Bauleitplanung zuständige Abteilung der Hauptverwaltung zu unterrichten, wenn ein Fall von 3.1.2 vorliegt. Die Unterrichtung muss Angaben zu dem Grundstück enthalten sowie zur Art des Betriebes, zu Art und Umfang des Sortiments, zur Größe des Gesamtvorhabens und seiner Geschossfläche. Die Einreichung von Bauvorlagen im Sinne der Bauvorlagenverordnung ist nicht erforderlich. Eine Genehmigung des Vorhabens darf vor Ablauf einer Frist von sechs Wochen ( § 10 Abs. 6 Satz 2 AGBauGB) nicht erteilt werden.

4.1.2 § 17 AGBauGB

(1) § 17 Satz 1 Nr. 2 AGBauGB verpflichtet die Bezirke zur Unterrichtung der für das Bauwesen zuständigen Senatsverwaltung bei Entscheidungen über großflächige Einzelhandelseinrichtungen, wenn sie außerhalb der im Flächennutzungsplan dargestellten Einzelhandelskonzentration errichtet werden sollen.

(2) Soweit die Fälle von dringendem Gesamtinteresse ( 3.1.2) bereits nach § 10 Abs. 6 AGBauGB mitgeteilt werden müssen, bedarf es keiner gesonderten Unterrichtung nach § 17 AGBauGB.

(3) Die Unterrichtungspflicht nach § 17 AGBauGB ist für die Fälle zu beachten, in denen keine Information nach § 10 Abs. 6 AGBauGB erfolgt ist, zum Beispiel bei Nutzungsänderungen oder Erweiterungen von Vorhaben, die über die nach § 5 AGBauGB mitgeteilte Planungsabsicht hinausgehen, sowie bei der Erteilung von Befreiungen.

4.1.3 Schadensersatz und Entschädigung

Sofern ein Bezirk eine Baugenehmigung erteilt, die diesen Ausführungsvorschriften widerspricht oder dringenden Gesamtinteressen Berlins entgegensteht, und die zuständige Senatsverwaltung von ihrem Eingriffsrecht gemäß §§ 7, 10 oder 17 AGBauGB in Verbindung mit § 13a AZG Gebrauch macht, hat er daraus resultierende Schadensersatz- oder Entschädigungsforderungen aus seinem Haushalt zu begleichen.

4.2 § 34 BauGB

Die Regelungen des § 34 BauGB sind insbesondere in den östlichen Bezirken von Bedeutung. Die westlichen Bezirke sind fast flächendeckend durch den Baunutzungsplan von 1961 überplant. In Bereichen, in denen keine festgesetzten Bebauungspläne bestehen und der übergeleitete Baunutzungsplan nicht gilt, richtet sich die Zulässigkeit großflächiger Einzelhandelseinrichtungen nach § 34 BauGB.

4.2.1 Sich-Einfügen in die nähere Umgebung

(1) Die nähere Umgebung erstreckt sich auf den Bereich, auf welchen sich die Ausführung des Vorhabens auswirken kann und der seinerseits den bodenrechtlichen Charakter des Baugrundstücks prägt bzw. doch beeinflusst. Das sind nicht nur die unmittelbaren Nachbargrundstücke. Ein großflächiger Einzelhandelsbetrieb fügt sich in den Rahmen der näheren Umgebung nur ein, wenn mindestens ein gleichartiger Betrieb, das heißt eine großflächige Einzelhandelseinrichtung, bereits vorhanden ist. Keine gleichartigen Betriebe sind dagegen solche des produzierenden Gewerbes. Wenn derartige Betriebe in der näheren Umgebung vorhanden sind, kann hieraus nicht abgeleitet werden, dass sich auch großflächige Einzelhandelseinrichtungen einfügen.

(2) Zusätzlich ist das Gebot der Rücksichtnahme zu beachten. Ein Einzelhandelsvorhaben, das sich ansonsten in den Rahmen der näheren Umgebung einfügt, nimmt auf diese nicht die gebotene Rücksicht, wenn der Betrieb beispielsweise durch starken Zu- und Abfahrtsverkehr die Immissionsbelastung der benachbarten Wohnbebauung erhöht.

(3) Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete der Baunutzungsverordnung, so beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 2 BauGB. Hinsichtlich der Art seiner Nutzung ist danach allein maßgebend, ob es nach Baunutzungsverordnung in dem Baugebiet zulässig wäre. Die Zulässigkeit einer großflächigen Einzelhandelseinrichtung setzt in diesem Fall voraus, dass die nähere Umgebung den Charakter eines Kerngebiets oder eines Sondergebiets für großflächigen Einzelhandel aufweist.

4.2.2 Schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ( § 34 Abs. 3 BauGB)

(1) Von Vorhaben im unbeplanten Innenbereich dürfen keine schädlichen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche in der Gemeinde oder in anderen Gemeinden zu erwarten sein. Nicht nur Auswirkungen eines Vorhabens auf die nähere Umgebung, sondern auch Fernwirkungen sind im Rahmen des § 34 Abs. 3 BauGB zu berücksichtigen. Außerdem sind alle Einzelhandelsvorhaben unabhängig von ihrer Größe grundsätzlich erfasst.

(2) Wenn es sich um ein Vorhaben im Sinne von § 11 Abs. 3 BauNVO handelt, sind schädliche Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche stets anzunehmen. Für diese Vorhaben geht der Gesetzgeber davon aus, dass sie stets einem Sonderregime unterfallen. In diesen Fällen erübrigt sich eine gesonderte Prüfung.

(3) Bei sonstigen Einzelhandelsbetrieben ist im Rahmen von § 34 Abs. 3 BauGB zu prüfen, inwieweit von ihnen Auswirkungen auf zentrale Versorgungsbereiche ausgehen können. Die Darlegungslast trifft insoweit die Genehmigungsbehörde. Den Antragsteller trifft keine Nachweispflicht. Er hat aber mit den Bauantragsunterlagen die zur Beurteilung des Vorhabens erforderlichen Informationen aus seiner Sphäre (gegebenenfalls vorhandene eigene Untersuchungen) vorzulegen. Schädliche Auswirkungen sind in der Regel dann anzunehmen, wenn der prognostizierte Kaufkraftabfluss zu Geschäftsleerständen und einer Einschränkung der Angebotsvielfalt in benachbarten zentralen Versorgungsbereichen führt, so dass dort mit einem erheblichen Absinken des Versorgungsniveaus zu rechnen ist. Schädliche Auswirkungen sind darüber hinaus gegeben, wenn die öffentlich geförderte Aufwertung festgelegter (vorhandener oder geplanter) zentraler Versorgungsbereiche nicht fortgeführt oder der mit bereits vollzogenen Maßnahmen verfolgte Zweck nicht erreicht werden kann und deshalb deren Erhaltung oder geplante Erweiterung für die verbrauchernahe Versorgung gefährdet ist.

4.2.3 Gesicherte Erschließung

Zur gesicherten Erschließung gehören bei großflächigen Einzelhandelseinrichtungen, insbesondere der verkehrsgerechte Anschluss an eine leistungsfähige Verkehrsstraße mit einwandfreien Grundstückseinfahrten und -ausfahrten, sowie gegebenenfalls zusätzliche Fahrstreifen innerhalb der öffentlichen Verkehrsfläche. Bei Vorhaben mit sehr hohem Verkehrsaufkommen ist zu berücksichtigen, dass an bestimmten Standorten weder eine grundstücksbezogene noch gebietsbezogene Beurteilung der Erschließung allein ausreicht. Die gesicherte Erschließung kann auch davon abhängen, ob ein Vorhaben verkehrliche Ausbaumaßnahmen außerhalb des Bebauungsplangebiets oder über die nähere Umgebung hinaus erforderlich macht. So kann die Erschließung dann nicht als gesichert angesehen werden, wenn ein Grundstück zwar an einer für die geplante Nutzung ausreichend dimensionierten öffentlichen Straße liegt, jedoch die weitere Anbindung an das übrige Verkehrsnetz - etwa an einer 500 m entfernten Einmündung der Erschließungsstraße - für das zu erwartende Verkehrsaufkommen nicht ausreicht.

4.2.4 Nutzungsänderung und Erweiterungen

(1) Die Zusammenlegung mehrerer kleinerer Betriebe zu einem großflächigen Einzelhandelsbetrieb kann eine Nutzungsänderung darstellen. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung liegt auch dann vor, wenn ein Großhandelsbetrieb ganz oder teilweise auf Einzelhandel umstellt. Das Gleiche gilt, wenn ein in der Baugenehmigung festgeschriebenes Sortiment geändert wird oder wenn ein neues Sortiment hinzukommt. Solche Tatbestände werden auch nicht vom Bestandsschutz umfasst.

(2) Eine Erweiterung liegt bei einer Vergrößerung der Geschossfläche oder der Verkaufsfläche vor. Bei Erweiterungen sind für die Beurteilung der Zulässigkeit die Auswirkungen der gesamten Anlage zugrunde zu legen. Ein selbständiger Bauantrag zwingt nicht zu einer isolierten planungsrechtlichen Beurteilung des späteren Abschnitts.

4.2.5 Festschreibung in der Baugenehmigung

In der Baugenehmigung sind Betriebsart (Einzelhandel, Großhandel), Brutto-Grundfläche, Verkaufsflächengröße sowie Art und Umfang des Sortiments (nach zulässigem Verkaufsflächenanteil oder absoluter Flächengröße) festzuschreiben.

4.3 Vorhabenbezogene Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Großflächige Einzelhandelseinrichtungen sind ab einer zulässigen Geschossfläche von 5.000 m2 stets einer vorhabenbezogenen Umweltverträglichkeitsprüfung zu unterziehen ( § 3 Abs. 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 18.6.1).

(2) Bei einer Größe von 1 200 m2 bis unter 5 000 m2 ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung im Einzelfall durchzuführen, wenn das Vorhaben nach Einschätzung der zuständigen Behörde erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann ( § 3 c Abs. 1 Satz 1 UVPG in Verbindung mit Anlage 1 Nr. 18.6.2). Dabei sind die Merkmale des Vorhabens, sein Standort sowie Ausmaß, Schwere, Komplexität, Wahrscheinlichkeit, Dauer, Häufigkeit und Reversibilität der Auswirkungen zu berücksichtigen.

(3) Die maßgeblichen Beurteilungskriterien sind im Einzelnen in Anlage 2 zum UVPG aufgeführt. Soweit eine Pflicht zur Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, hat die Behörde das in §§ 5 bis 14 UVPG vorgeschriebene Verfahren durchzuführen. Als Ergebnis dieses Verfahrens ist eine zusammenfassende Darstellung der Umweltauswirkungen zu erarbeiten ( § 11 UVPG). Überschneidungen mit der Strategischen Umweltprüfung ( § 2 Abs. 4 UVPG) im Rahmen der Bauleitplanung sind zu vermeiden.

(4) Wenn eine Umweltverträglichkeitsprüfung bereits in einem Aufstellungsverfahren für einen Bebauungsplan durchgeführt wurde, ist im nachfolgenden Zulassungsverfahren die Umweltverträglichkeitsprüfung auf zusätzliche oder andere erhebliche Umweltauswirkungen des Vorhabens zu beschränken ( § 17 Abs. 3 UVPG). Dieser Gesichtspunkt gewinnt immer dann besondere Bedeutung, wenn zwischen Planaufstellungsverfahren und Baugenehmigungsverfahren ein längerer Zeitraum liegt oder wenn ein Vorhaben im Rahmen der Bauleitplanung nur in den Grundzügen geprüft wurde.

5 Städtebauliche Verträge

5.1 Regelungsinhalt

(1) In städtebaulichen Verträgen können Festsetzungen eines Bebauungsplans über die Zulässigkeit von Einzelhandelsnutzungen weiter konkretisiert werden. Außerdem kann sich der Investor darin verpflichten, Maßnahmen durchzuführen, durch die schädliche Auswirkungen im Sinn des § 11 Abs. 3 BauNVO eingeschränkt oder ausgeschlossen werden. Vertragliche Regelungen über zulässige Verkaufsflächen sind insbesondere bei der Ausweisung eines Kerngebiets von Bedeutung, weil diesbezüglich die Festsetzungsmöglichkeiten des Bebauungsplans beschränkt sind.

(2) In Sondergebieten sollen Verkaufsflächen und Sortimentsbeschränkungen regelmäßig im Bebauungsplan selbst festgesetzt werden, um ihre Durchsetzbarkeit langfristig zu sichern.

5.2 Vertragsstrafenregelung

Die Einhaltung der Sortimentsbeschränkungen ist durch Vertragsstrafen zu sichern, es sei denn, sie ist durch andere Sicherheiten (z.B. Dienstbarkeiten) hinreichend gewährleistet. Zur Regelung der Vertragsstrafe kann der nachstehende Mustertext verwendet werden.

  1. Der Vorhabenträger gewährleistet, dass Einzelhandelsbetriebe im Vertragsgebiet lediglich ein unter die abgestimmte Sortimentsliste (Anlage ...) fallendes Warenangebot führen und dass höchstens ... m2 der gesamten Verkaufsfläche des Vertragsgebietes für zentrenrelevante Randsortimente (Anlage ...) genutzt werden.
  2. Für den Fall, dass der Vorhabenträger oder ein Einzelhandelsbetrieb im Vertragsgebiet von der abgestimmten Sortimentsliste abweicht oder die Höchstgrenze der für Randsortimente vorgesehenen Verkaufsfläche überschreitet, verpflichtet sich der Vorhabenträger zur Zahlung einer Vertragsstrafe. Die Vertragsstrafe ist mit der Zuwiderhandlung verwirkt. Der Vorhabenträger hat die Zuwiderhandlung nicht zu vertreten, wenn das Bezirksamt der Abweichung von der abgestimmten Sortimentsliste oder der Überschreitung der Verkaufsfläche für Randsortimente zugestimmt hat. Das Bezirksamt kann bei geringfügigen Verstößen auf die Erhebung der Vertragsstrafe verzichten, wenn der Verpflichtete die Folgen der Zuwiderhandlung nach Aufforderung unverzüglich beseitigt hat.
  3. Die Höhe der Vertragsstrafe beträgt für jeden Werktag der Zuwiderhandlung 0,4 % der jährlichen Flächenproduktivität (Euro/m2 /Jahr) pro m2 fehlgenutzter Verkaufsfläche. Für die Ermittlung der Flächenproduktivität sind jeweils die im Vorjahr der Zuwiderhandlung erreichten Umsätze des jeweiligen Betreibers pro m2 Verkaufsfläche maßgeblich. Die erzielte Flächenproduktivität ist unverzüglich in geeigneter Weise nachzuweisen. Wird ein Nachweis durch den Vorhabenträger nicht erbracht, ist die im jeweiligen Vorjahr der Zuwiderhandlung durchschnittlich erzielte Flächenproduktivität der jeweiligen Einzelhandelsbranche in Deutschland zugrunde zu legen.
  4. Die Verpflichtung des Vorhabenträgers nach Nummer 2 entfällt, soweit diese mit Zustimmung des Bezirks von dem jeweiligen Einzelhandelsbetrieb oder dem Rechtsnachfolger des Vorhabenträgers mit befreiender Wirkung übernommen worden ist.
  5. Die Verwirkung der Vertragsstrafe sowie deren Höhe stellt das Bezirksamt, Abteilung ... fest.

6. Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Diese Ausführungsvorschriften treten am 16. November 2007 in Kraft. Die Ausführungsvorschriften vom 6. August 2001 (ABl. S. 4140), geändert durch Verwaltungsvorschriften vom 10. Juni 2003 (ABl. S. 3207), sind nicht weiter anzuwenden.

(2) Diese Ausführungsvorschriften treten mit Ablauf des 15. November 2012 außer Kraft.

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Liste der zentrenrelevanten und nichtzentrenrelevanten Sortimente 5)  Anhang I
1 Zentrenrelevante Sortimente
1.1 Zentrenrelevante Sortimente für die Nahversorgung
52.11/52.2 Nahrungsmittel, Getränke und Tabakwaren
52.3 Apotheken, medizinische, orthopädische und kosmetische Artikel
52.47 Bücher, Zeitschriften, Zeitungen, Schreibwaren und Bürobedarf
1.2 Übrige zentrenrelevante Sortimente
50.40.3 Krafträder, Kraftradteile und -zubehör
52.41 Textilien
52.42 Bekleidung
52.43 Schuhe und Lederwaren
52.44.2 Beleuchtungsartikel
52.44.3 Haushaltsgegenstände
52.44.4 Keramische Erzeugnisse und Glaswaren
52.44.6 Holz-, Kork-, Flecht- und Korbwaren
52.44.7 Heimtextilien
52.45 Elektrische Haushaltsgeräte, Geräte der Unterhaltungselektronik und Musikinstrumente
52.48.2 Kunstgegenstände, Bilder, kunstgewerbliche Erzeugnisse, Briefmarken, Münzen und Geschenkartikel
52.48.5 Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck
52.48.6 Spielwaren
52.49.1 Blumen, Pflanzen und Saatgut, ausgenommen Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde
52.49.2 Zoologischer Bedarf und lebende Tiere
52.49.3 Augenoptiker
52.49.4 Foto- und optische Erzeugnisse (ohne Augenoptiker)
52.49.5 Computer, Computerteile, periphere Einheiten und Software
52.49.6 Telekommunikationsendgeräte und Mobiltelefone
52.49.7 Fahrräder, Fahrradteile und -zubehör
52.49.8 Sport- und Campingartikel (ohne Campingmöbel), ausgenommen Sport- und Freizeitboote und Zubehör
52.49.9 Sonstiger Facheinzelhandel, ausgenommen Büromöbel und Brennstoffe
52.5 Antiquitäten und Gebrauchtwaren
2 Nichtzentrenrelevante Sortimente
50.10.3 Kraftwagen
50.30.3 Kraftwagenteile und Zubehör
51.15.4 Aus dieser Unterklasse: Garagen, Gewächshäuser, Gerätehäuschen und Baubuden
51.53.7 Aus dieser Unterklasse: Sanitärkeramik
52.44.1 Wohnmöbel
52.46.1 Eisen-, Metall- und Kunststoffwaren
52.46.2 Anstrichmittel
52.46.3 Bau- und Heimwerkerbedarf
52.48.1 Tapeten und Bodenbeläge
52.49.1 Aus der Unterklasse Blumen, Pflanzen und Saatgut: Beetpflanzen, Wurzelstöcke und Blumenerde
52.49.8 Aus der Unterklasse Sport- und Campingartikel: Sport- und Freizeitboote und Zubehör
52.49.9 Aus der Unterklasse Sonstiger Facheinzelhandel: Büromöbel und Brennstoffe
51.51.3 Mineralölerzeugnisse
weiter .

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