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BauVorlV - Bauvorlagenverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen
- Berlin -
Vom 19. Juni 2025
(GVBl. Nr. 21 vom 29.07.2025 S. 334)
Archiv: 2017
Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 11. Dezember 2024 (GVBl. S. 614) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung, Bauen und Wohnen:
Teil I
Bauvorlagen
Abschnitt 1
Allgemeines
§ 1 Begriffsbestimmung, Beschaffenheit
(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind
Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.
(2) Bei farbigen Eintragungen darf die Farbe Grün nicht verwendet werden. Ausgenommen sind die gemäß Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I S. 1802) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung vorgegebenen Farbsignaturen.
(3) Hat die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.
(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell, weitere Nachweise oder besondere Bauvorlagen der Anlage 1 zu dieser Verordnung verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.
(6) Für bauaufsichtliche Sichtvermerke ist auf den zeichnerischen und sonstigen Bauvorlagen auf der ersten Seite am oberen rechten Blattrand mindestens ein 12 cm breiter und 8 cm hoher Bereich von Inhalt freizuhalten.
(7) Die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach §§ 65 bis 65d der Bauordnung für Berlin ist nachzuweisen.
(8) Wenn infolge von Nachträgen die Bauvorlagen unübersichtlich geworden sind, kann vor Aufnahme der Nutzung verlangt werden, dass in angepassten Bauvorlagen sämtliche Nachträge dargestellt werden. Dies gilt auch für genehmigungsfrei gestellte Vorhaben.
§ 2 Form
(1) Der Bauantrag, die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder planungsrechtlichen Bescheids und der Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle weiteren Anträge und Anzeigen hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform zu stellen. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.
(2) Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sollen bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/a nach ISO 19005-1) vorgelegt werden. Jede Bauvorlage und Unterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Im Dateinamen muss das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) angegeben und der Inhalt der Datei nachvollziehbar benannt werden; Sonder- und Leerzeichen dürfen nicht verwendet werden. Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern "Antrag", "Bautechnische Nachweise", "Formale Bauvorlagen" und "Technische Bauvorlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und Unterlagen sollen von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Erteilung und Bekanntgabe von Bescheiden oder die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Zusätzliche Papierexemplare müssen dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.
(Stand: 01.08.2025)
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