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Regelwerk; Bau und Planung

BauVerfV - Bauverfahrensverordnung
Verordnung über Bauvorlagen und das Verfahren im Einzelnen

- Berlin -

Vom 15. November 2017
(GVBl. Nr. 31 vom 30.11.2017 S. 636, ber. S. 147; 20.05.2020 S. 344 20, ber. S. 669; 20.09.2020 S. 742 20a)
Gl.-Nr.: 2130-10-3



Archiv: 2006

Auf Grund des § 86 Absatz 3 der Bauordnung für Berlin vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 17. Juni 2016 (GVBl. S. 361) geändert worden ist, verordnet die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung:

Teil I
Bauvorlagen

Abschnitt 1
Allgemeines

§ 1 Begriff, Beschaffenheit

(1) Bauvorlagen sind die für die Beurteilung des Bauvorhabens und für die Bearbeitung des Bauantrags erforderlichen Unterlagen, die bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen sind

  1. für die Anzeige der Beseitigung baulicher Anlagen nach § 61 Absatz 3 Satz 2 der Bauordnung für Berlin,
  2. bei Genehmigungsfreistellung nach § 62 der Bauordnung für Berlin,
  3. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren nach § 63 der Bauordnung für Berlin,
  4. im vereinfachten Baugenehmigungsverfahren für Werbeanlagen nach § 63a der Bauordnung für Berlin,
  5. im Baugenehmigungsverfahren nach § 64 der Bauordnung für Berlin,
  6. für die Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen nach § 67 der Bauordnung für Berlin,
  7. für die Erteilung eines Vorbescheides oder eines planungsrechtlichen Bescheides nach § 75 der Bauordnung für Berlin,
  8. für die Genehmigung Fliegender Bauten nach § 76 der Bauordnung für Berlin,
  9. im Zustimmungsverfahren nach § 77 der Bauordnung für Berlin und
  10. für die Stellungnahmen nach § 60 der Bauordnung für Berlin.

Bautechnische Nachweise gelten auch dann als Bauvorlagen, wenn sie der Bauaufsichtsbehörde nicht vorzulegen sind.

(2) Bei farbigen Eintragungen darf die grüne Farbe nicht verwendet werden mit Ausnahme der gemäß Planzeichenverordnung vom 18. Dezember 1990 (BGBl. 1991 I S. 58), die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2017 (BGBl. I. S. 1057) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, vorgegebenen Farbsignaturen.

(3) Hat die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung Formulare veröffentlicht, sind diese zu verwenden.

(4) Die Bauaufsichtsbehörde darf ein Modell oder weitere Nachweise verlangen, wenn dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde soll auf Bauvorlagen verzichten, wenn diese zur Beurteilung des Bauvorhabens nicht erforderlich sind.

(6) Für bauaufsichtliche Sichtvermerke ist auf den zeichnerischen und sonstigen Bauvorlagen auf der ersten Seite am oberen rechten Blattrand mindestens ein 12 cm breiter und 8 cm hoher Bereich von Inhalt freizuhalten.

(7) Die Bauvorlageberechtigung der Entwurfsverfasserin oder des Entwurfsverfassers nach § 65 der Bauordnung für Berlin ist nachzuweisen.

§ 2 Form

(1) Der Bauantrag, die Anzeige in der Genehmigungsfreistellung, der Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids oder planungsrechtlichen Bescheids und der Antrag auf Zulassung von Abweichungen, Ausnahmen und Befreiungen sind schriftlich durch die Bauherrin oder den Bauherrn bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Alle weiteren Anträge und Anzeigen hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde in Textform zu stellen. Die Bauvorlagen müssen eine Angabe über die Entwurfsverfasserin oder den Entwurfsverfasser enthalten.

(2) Die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen sollen bei der Bauaufsichtsbehörde in elektronischer Form im Portable Document Format (PDF oder PDF/a nach ISO 19005-1) vorgelegt werden. Jede Bauvorlage und Unterlage muss als eine eigene Einzeldatei erstellt und abgespeichert werden. Dateianlagen innerhalb der PDF-Dateien sind unzulässig. Die gewählten Dateinamen müssen je einzelne Datei das Erstellungsdatum im Format Jahr, Monat, Tag (jjjjmmtt) und die Angaben zum Dateiinhalt enthalten. Datenträger sind mit Bezeichnung des Bauvorhabens und den Unterordnern "Antrag", "Bautechnische Nachweise", "Formale Bauvorlagen" und "Technische Bauvorlagen" ohne weitere Unterordner herzustellen. Die einzelnen Dateien sowie der Datenträger dürfen keine Sicherheitseinstellungen und keinen Schreibschutz enthalten. Dateigrößenbeschränkungen sind zu beachten. Zusätzliche Papierexemplare der Bauvorlagen und Unterlagen können von der Bauaufsichtsbehörde nachgefordert werden, wenn dies für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist. Zusätzliche Papierexemplare müssen dem Format DIN a 4 entsprechen oder auf diese Größe gefaltet sein.

(3) Als Datenträger sind CD, DVD oder USB-Wechseldatenträger zu verwenden. Es können auch andere geeignete Datenträger verwendet oder die elektronischen Daten per E-Mail übersandt werden, soweit die zuständige Bauaufsichtsbehörde zu dieser Form der Datenübertragung ihr Einverständnis erklärt hat.

(4) Stellt die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung im Internet technische Hilfe (Online-Assistenten) zur Nutzung bereit, sollen diese verwendet und die Bauvorlagen und sonstigen Unterlagen über diese hochgeladen werden.

(5) Die Bauaufsichtsbehörde hat ihre Bescheide schriftlich zu erteilen.

Abschnitt 2
Vorzulegende Bauvorlagen

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(Stand: 17.11.2020)

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