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Regelwerk, Bau- & Planungsrecht

AV Stellplätze - Ausführungsvorschriften zu § 49 Absatz 1 und 2 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende sowie für Abstellplätze für Fahrräder
- Berlin -

Vom 16. Juni 2021
(ABl. Nr. 27 vom 02.07.2021 S. 2326)



Archiv: 2020

StadtWohn II E 1

Telefon: 90139-4389 oder 90139-3000, intern 9139-4389

Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin ( BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Artikel 23 des Berliner Datenschutz-Anpassungsgesetzes EU (BlnDSAnpG-EU) vom 12. Oktober 2020 (GVBl. S. 807) geändert worden ist, wird zur Ausführung des § 49 BauO Bln Folgendes bestimmt:

1 - Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende

1.1 - Die Zahl der nach § 49 Absatz 1 Satz 1 BauO Bln zu schaffenden Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende ("Stellplätze" oder "PKW-Stellplätze") wird nach den Richtzahlen der Anlage 1 bestimmt, die zu erhöhen oder zu verringern ist, wenn das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.

1.2 - Sind nach den Richtzahlen der Anlage 1 mehr als zwei PKW-Stellplätze erforderlich, soll anstelle von zwei zu schaffenden PKW-Stellplätzen ein Stellplatz für einen Kleinbus mit den unter Punkt 1.3 genannten Maßen angeordnet werden, es sei denn in Anlage 1 ist eine andere Anzahl der Stellplätze für einen Kleinbus vorgegeben.

1.3 - Die PKW-Stellplätze müssen eine Mindestlänge von 5,0 Metern und eine Mindestbreite von 3,50 Metern, bestehend aus einer mindestens 2,0 Meter breiten Parkfläche und einer unmittelbar danebenliegenden, mindestens 1,50 Meter breiten Umsteigefläche, haben. Für Kleinbusse gilt eine Mindestlänge von 7,5 Metern, eine Mindestbreite von 3,50 Metern und eine Mindesthöhe von 2,5 Metern.

Die Stellplätze sind durch Schilder und Markierungen am Boden zu kennzeichnen. Liegen die PKW-Stellplätze unmittelbar nebeneinander, so können die mittigen Umsteigeflächen von den beiden PKW-Stellplätzen gemeinsam genutzt werden. Die Oberfläche der Umsteigeflächen muss fest, eben und gesondert gekennzeichnet sein und darf eine Neigung von maximal 2,5 % nicht überschreiten.

Die barrierefreie Erreichbarkeit der Stellplätze muss sichergestellt sein.

1.4 - Bei hintereinander angeordneten Stellplätzen muss für mindestens ein Fahrzeug ein Heckausstieg oder das Rangieren im Heckbereich möglich sein. Um einen Heckausstieg oder das Rangieren im Heckbereich zu ermöglichen, müssen die Stellplätze in diesem Fall neben der nach Punkt 1.3 der AV geforderten Mindestlänge von 5 Metern bei PKW-Stellplätzen und 7,5 Metern bei Kleinbusstellplätzen noch 2,5 Meter länger sein.

1.5 - Die Stellplätze sind in der Nähe des barrierefreien Hauptzugangs der baulichen Anlage anzulegen. Die Stellplätze sind nach § 49 Absatz 1 Satz 2 BauO Bln von öffentlichen Straßen aus auch dann auf kurzem Wege erreichbar, wenn sie in der Nähe des Gebäudes angelegt sind, welches die Stellplatzpflicht auslöst. Stellplätze dürfen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 4 BauO Bln in zumutbarer Entfernung von dem Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Zumutbar ist eine Entfernung von nicht mehr als 100 m zwischen den Stellplätzen und dem barrierefreien Hauptzugang.

Die Stellplätze sind in den Bauvorlagen darzustellen. Die öffentlich-rechtliche Sicherung dieser Stellplätze hat durch Baulast nach § 84 BauO Bln zu erfolgen. Ein Anspruch auf Ausweisung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum besteht nicht.

2 - Abstellplätze für Fahrräder

2.1 - Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 BauO Bln sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder ("Abstellplätze") in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. Die Anzahl der Abstellplätze ist im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 1 BauO Bln dann ausreichend, wenn sie den Richtzahlen der Anlage 2 und den nachfolgenden Regelungen entspricht. Sie sind in den Bauvorlagen darzustellen. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführte Nutzungen sind die Abstellplätze vom Entwurfsverfasser in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage 2 zu ermitteln und in den Bauvorlagen darzustellen. Für die den laufenden Nummern der Anlage 2 zugeordneten Nutzungen sind jeweils mindestens zwei Abstellplätze nachzuweisen.

2.2 - Steht die Gesamtanzahl der nach Nummer 2.1 ermittelten Abstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Der Gewährung einer Abweichung oder Erleichterung bedarf es nicht.

2.3 - Abstellplätze sollen möglichst in der Nähe des Eingangs der Gebäude hergestellt werden.

2.4 - Abstellplätze müssen so hergestellt werden, dass

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