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AV Stellplätze - Ausführungsvorschriften zu § 49 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln)
über Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende
sowie für Abstellplätze für Fahrräder
- Berlin -
Vom 15. Juli 2020
(ABl. Nr. 33 vom 07.08.2020 S. 4318, ber. S. 4513; 16.06.2021 S. 2326aufgehoben)
Auf Grund des § 86 Absatz 9 der Bauordnung für Berlin (BauO Bln) vom 29. September 2005 (GVBl. S. 495), die zuletzt durch Gesetz vom 14. Mai 2020 (GVBl. S. 322) geändert worden ist, wird zur Ausführung des § 49 BauO Bln Folgendes bestimmt:
1 - Stellplätze für Kraftfahrzeuge für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende
1.1 - Die Zahl der nach § 49 Absatz 1 Satz 1 BauO Bln zu schaffenden Stellplätze wird nach den Richtzahlen der Anlage 1 bestimmt, die zu erhöhen oder zu verringern ist, wenn das Ergebnis im Missverhältnis zum Bedarf steht.
1.2 - Sind nach den Richtzahlen der Anlage 1 mehr als zwei Pkw-Stellplätze erforderlich, soll anstelle von zwei zu schaffenden Pkw-Stellplätzen ein Stellplatz für einen Kleinbus mit den unter Punkt 1.3 genannten Maßen angeordnet werden.
1.3 - Die Pkw-Stellplätze müssen eine Mindestlänge von 5 Metern und eine Mindestbreite von 3,50 Metern, bestehend aus einer mindestens 2 Meter breiten Parkfläche und einer unmittelbar danebenliegenden, mindestens 1,50 Meter breiten Umsteigefläche, haben. Für Kleinbusse gilt eine Mindestlänge von 7,50 Metern, eine Mindestbreite von 3,50 Metern und eine Mindesthöhe von 2,50 Metern.
Die Stellplätze sind durch Schilder und Markierungen am Boden zu kennzeichnen. Liegen die Pkw-Stellplätze unmittelbar nebeneinander, so können die mittigen Umsteigeflächen von den beiden Pkw-Stellplätzen gemeinsam genutzt werden. Die Oberfläche der Umsteigeflächen muss fest, eben und gesondert gekennzeichnet sein und darf eine Neigung von maximal 2,5 % nicht überschreiten.
Liegt der Stellplatz auf einem anderen Grundstück, muss sichergestellt sein, dass er stufenlos erreichbar ist.
1.4 - Bei hintereinander angeordneten Stellplätzen muss für mindestens ein Fahrzeug ein Heckausstieg oder das Rangieren im Heckbereich möglich sein. Um einen Heckausstieg oder das Rangieren im Heckbereich zu ermöglichen, müssen die Stellplätze in diesem Fall neben der nach Punkt 1.3 der AV geforderten Mindestlänge von 5 Metern bei Pkw-Stellplätzen und 7,50 Metern bei Kleinbusstellplätzen noch 2,50 Meter länger sein.
1.5 - Die Stellplätze sind in der Nähe des barrierefreien Hauptzugangs der baulichen Anlage anzulegen. Die Stellplätze sind nach § 49 Absatz 1 Satz 2 BauO Bln von öffentlichen Straßen aus auch dann auf kurzem Wege erreichbar, wenn sie in der Nähe des Gebäudes angelegt sind, welches die Stellplatzpflicht auslöst. Stellplätze dürfen gemäß § 49 Absatz 1 Satz 4 BauO Bln in zumutbarer Entfernung von dem Baugrundstück auf einem geeigneten Grundstück hergestellt werden. Zumutbar ist eine Entfernung von nicht mehr als 100 m zwischen den Stellplätzen und dem barrierefreien Hauptzugang. Die Stellplätze sind in den Bauvorlagen darzustellen.
Die öffentlich-rechtliche Sicherung dieser Stellplätze hat durch Baulast nach § 84 BauO Bln zu erfolgen. Ein Anspruch auf Ausweisung der Stellplätze im öffentlichen Straßenraum besteht nicht.
2 - Abstellplätze für Fahrräder
2.1 - Nach § 49 Absatz 2 Satz 1 BauO Bln sind bei der Errichtung von baulichen Anlagen, die Fahrradverkehr erwarten lassen, Abstellplätze für Fahrräder in ausreichender Zahl und Größe herzustellen. Die Anzahl der Abstellplätze ist im Sinne von § 49 Absatz 2 Satz 1 BauO Bln dann ausreichend, wenn sie den Richtzahlen der Anlage 2 und den nachfolgenden Regelungen entspricht. Sie sind in den Bauvorlagen darzustellen. Für nicht in der Anlage 2 aufgeführte Nutzungen sind die Abstellplätze vom Entwurfsverfasser in Anlehnung an eine oder mehrere vergleichbare Nutzungen der Anlage 2 zu ermitteln und in den Bauvorlagen darzustellen. Für die den laufenden Nummern der Anlage 2 zugeordneten Nutzungen sind jeweils mindestens zwei Abstellplätze nachzuweisen.
2.2 - Steht die Gesamtanzahl der nach Nummer 2.1 ermittelten Abstellplätze in einem offensichtlichen Missverhältnis zum tatsächlichen Bedarf, so kann die sich aus der Einzelermittlung ergebende Zahl der Abstellplätze entsprechend erhöht oder ermäßigt werden. Der Gewährung einer Abweichung oder Erleichterung bedarf es nicht.
2.3 - Abstellplätze sollen möglichst in Eingangsnähe hergestellt werden.
2.4 - Abstellplätze müssen so hergestellt werden, dass
Alternativ zu Anlehnbügeln sind Abstellanlagen in mehreren Ebenen (Doppelstockanlagen) zulässig, die eine einfache und leichte Bedienung ermöglichen.
Zur Erhöhung des Abstellkomforts ist eine Erweiterung der Abstände in Abhängigkeit der Differenzierung der Nutzergruppen und Abstellbedürfnisse anzustreben.
Die Herstellung einfacher Vorderradständer jeglicher Art ist unzulässig.
In den nach § 48 Absatz 2 Nummer 1 BauO Bln herzustellenden Abstellräumen für Rollstühle, Kinderwagen und Fahrräder sollen 50 vom Hundert der erforderlichen Abstellplätze untergebracht werden können. Auf Wohngebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen sind die Nummern 2.1 bis 2.4 nicht anzuwenden.
2.5 - § 49 Absatz 2 Satz 2 BauO Bln verweist auf § 49 Absatz 1 Satz 3 BauO Bln, so dass bei Änderungen baulicher Anlagen oder deren Nutzungsänderung Abstellplätze für Fahrräder in solcher Art und Größe herzustellen sind, dass sie die infolge der Änderung zusätzlich zu erwartenden Fahrräder aufnehmen können.
3 - Schlussvorschriften
3.1 - Die Ausführungsvorschriften treten am 14. August 2020 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 13. August 2025 außer Kraft.
3.2 - Die vor dem Inkrafttreten der Ausführungsvorschriften eingeleiteten Verfahren sind nach den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften fortzuführen; die Regelungen dieser Ausführungsvorschriften sind jedoch anzuwenden, soweit diese für die Bauherrin oder den Bauherrn günstiger sind.
| Richtzahlen für Stellplätze für Menschen mit schwerer Gehbehinderung und Rollstuhlnutzende |
Anlage 1 |
| 1. | Parlamentsgebäude, Gerichtsgebäude, Büro- und Verwaltungsgebäude:
1 Stellplatz je 3000 m2 Brutto-Grundfläche*, jedoch mindestens |
| 2. | Gebäude für Lehre (Hörsäle, Seminargebäude), Institute für Lehre und Forschung,
Gebäude für Forschung ohne Lehre, Laborgebäude 1 Stellplatz je 300 Sitzplätze, jedoch mindestens 1 Stellplatz je Gebäude |
| 3. | Gesundheit |
| 3.1. | Hochschulkliniken, Krankenhäuser, Pflegeheime, Rehabilitationskliniken,
Kureinrichtungen 1 Stellplatz je 200 Betten, jedoch mindestens 1 Stellplatz je Einrichtung |
| 3.2. | Medizinische Versorgungszentren (z.B. Ärztehäuser), Arztpraxen, Notfallpraxen, Tageskliniken, Geburtshäuser
1 Stellplatz und 1 Kleinbus-Stellplatz ab einer Brutto-Grundfläche* von 1000m2, |
| 4. | Allgemeinbildende Schulen, berufsbildende Schulen, Bildungseinrichtungen für
Erwachsene 1 Stellplatz je 300 Plätze, jedoch mindestens 1 Stellplatz je Einrichtung |
| 5. | Kinderbetreuungseinrichtungen
1 Stellplatz ab 50 Betreuungsplätzen |
| 6. | Bibliotheken, Archive, Ausstellungsgebäude (Galerien, Museen) 1 Stellplatz ab 3000 m2 Brutto-Grundfläche*, jedoch mindestens 1 Stellplatz je Einrichtung |
| 7. | Versammlungsstätten |
| 7.1. | Veranstaltungsgebäude (z.B. Gemeinschaftshäuser, Kinos, Konzertgebäude, Theatergebäude, Sakralbauten)
2 Stellplätze und 1 Kleinbus-Stellplatz ab 200 Besucherplätzen, jedoch mindestens 1 Stellplatz je Gebäude |
| 7.2. | Messehallen
1 Stellplatz je 3000 m2 Brutto-Grundfläche*, jedoch mindestens |
| 8. | Sportanlagen (z.B. Sporthallen, Schwimmhallen, Freizeitzentren, Hallenbäder),
Sondersportanlagen (z.B. Bowling-Anlagen), Außensportanlagen (z.B. Fußballplätze, Kleinspielfelder, Laufbahnen, Minigolfplätze, Radrennbahnen, Tennisplätze), Sportstadien 2 Stellplätze und 1 Kleinbus-Stellplatz je 200 Besucherplätzen, jedoch mindestens 1 Stellplatz je Anlage |
| 9. | Hotels, Pensionen, Kurheime und andere Beherbergungsbetriebe
2 Stellplätze je 200 Betten, jedoch mindestens |
| 10. | Gaststätten, Cafés, Restaurants, Mensen, Kantinen
1 Stellplatz je 300 Gastplätze, jedoch mindestens 1 Stellplatz ab 50 Gastplätzen |
| 11. | Öffentlich zugängliche bauliche Anlagen, die nicht von den Nrn. 1 bis 10 erfasst sind
1 Stellplatz je 2500 m2 Brutto-Grundfläche*, jedoch mindestens |
| 12. | Selbstständige Stellplatzanlagen
1 % der Gesamtstellplätze mit Seitenausstieg, davon bei mehr als 1 Stellplatz mind.1 Stellplatz mit Heckausstieg gemäß 1.4. der AV, jedoch mindestens 1 Stellplatz je Anlage |
| *Brutto-Grundfläche* nach DIN 277-1: 2016-01, Nr. 3.1.1, 6.1" | |
| Richtzahlen für Abstellplätze für Fahrräder | Anlage 2 |
| 1. | Wohngebäude und Wohnheime | |
| a. Gebäude mit Wohnungen | 1 je Wohnung mit bis zu 50 m2
2 je Wohnung mit bis zu 75 m2 3 je Wohnung mit bis zu 100 m2 4 je Wohnung mit mehr als 100 m2 |
|
| b. Kinder-, Schul- und Jugendwohnheime | 1 je 2 Betten | |
| c. Studierenden- und sonstige Wohnheime | 1 je 1 Bett | |
| d. Seniorenwohnheime | 1 je 10 Betten | |
| e. Wohnheime für Pflegepersonal, Schwesternwohnheime | 1 je 3 Betten | |
| 2. | Gebäude mit Büro-, Verwaltungs- und Praxisräumen | 1 je 80 m2 Brutto-Grundfläche* |
| Gebäude > 4.000 m2 Brutto-Grundfläche | 1 je 200 m2 Brutto-Grundfläche* | |
| 3. | Verkaufsstätten (z.B. Läden, Warenhäuser, Verbrauchermärkte, Geschäftshäuser); Spiel- und Automatenhallen | |
| a. Läden des täglichen Bedarfs und Fachgeschäfte | 1 je 75 m2 Brutto-Grundfläche* | |
| b. Großflächiger Einzelhandel | 1 je 100 m2 Brutto-Grundfläche* | |
| 4. | Versammlungsstätten (z.B. Theater, Konzerthäuser, Kinos, Vortragssäle, Mehrzweckhallen) | 1 je 20 Sitzplätze und Stehplätze |
| 5. | Kirchen | 1 je 20 Sitzplätze |
| 6. | Sportstätten örtlich | 1 je 20 Besucher |
| 7. | Sportstätten überörtlich (z.B. Sportstadien) | 1 je 50 Besucher |
| 8. | Gaststätten, Cafés, Restaurants | 1 je 10 Sitzplätze |
| 9. | Beherbergungsstätten (z.B. Hotels, Kurheime, Pensionen) | 1 je 20 Gästezimmer |
| 10. | Jugendherbergen, Hostels | 1 je 5 Betten |
| 11. | Krankenhäuser | 1 je 20 Betten |
| 12. | Grundschulen | 1 je 5 - 20 Schüler |
| 13. | Sonstige allgemeinbildende Schulen | 1 je 3 Schüler |
| 14. | Hoch- und Berufsschulen | 1 je 5 Ausbildungsplätze |
| 15. | Kindergärten, Kindertagesstätten | 1 je Gruppenraum |
| 16. | Tageseinrichtungen | 1 je 100 m2 Brutto-Grundfläche* |
| 17. | Jugendfreizeitheime | 1 je 3 Besucher |
| 18. | Handwerks- und Industriebetriebe, Verkaufsausstellungs- und Verkaufsflächen | 1 je 200 m2 Brutto-Grundfläche* |
| 19. | Museen und Ausstellungsgebäude | 1 je 200 m2 Ausstellungsfläche |
| *) Brutto-Grundfläche* nach DIN 277-1: 2016-01, Nr. 3.1.1, 6.1 | ||
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(Stand: 16.07.2021)
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