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Regelwerk; Bau und Planung

DVO-BauGB - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs
- Berlin -

Vom 5. November 1998
(GVBl. Nr. 54 vom 14.11.1998 S. 331; 18.12.2004 S. 524; 04.03.2005 S. 125; 19.06.2006 S. 573 06; 05.06.5018 S. 407aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 46 Abs. 2, § 199 Abs. 2, § 212 Abs. 1 und § 246 Abs. 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), wird verordnet:

Erster Abschnitt
Bodenordnung

§ 1 Umlegungsausschuß

(1) Zur Durchführung von Umlegungen bildet das Bezirksamt einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Sind die Umlegungen Aufgabe der Hauptverwaltung, bildet die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung einen oder mehrere Umlegungsausschüsse. Der Umlegungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden, einem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden muß einer dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst und der andere dem höheren allgemeinen Verwaltungsdienst angehören. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muß in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung zum höheren technischen Verwaltungsdienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen Stellvertreter gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll der Stellvertreter die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das er vertritt.

(3) Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende werden vom Bezirksamt für die Dauer von vier Jahren berufen. Die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder werden von der Bezirksverordnetenversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Im Falle des Absatzes 1 Satz 2 werden die Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie § 11 gelten entsprechend.

(4) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befaßt sein.

§ 2 Verfahren des Umlegungsausschusses

Der Umlegungsausschuß ist beschlußfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 3 Umlegungsverfahren

(1) Das Bezirksamt, im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung, ordnet die Umlegung an (§ 46 Abs. 1 Baugesetzbuch).

(2) Der Umlegungsausschuß beschließt über

  1. die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),
  2. die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Abs. 1 Baugesetzbuch),
  3. die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Abs. 2 Baugesetzbuch),
  4. die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),
  5. die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch) und
  6. die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Abs. 1 Baugesetzbuch).

(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der für das Vermessungswesen zuständigen Stelle der Bezirksverwaltung (Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses). Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 wird die Geschäftsstelle bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichtet.

(4) Der Umlegungsausschuß kann die Entscheidung über Vorgänge nach § 51 Abs. 1 des Baugesetzbuchs von geringer Bedeutung der Geschäftsstelle übertragen. Er hat festzulegen, für welche Vorgänge und innerhalb welcher Grenzen diese Übertragung in Betracht kommt.

§ 4 Auflösung des Umlegungsausschusses

Das Bezirksamt kann die Auflösung des Umlegungsausschusses beschließen, wenn

  1. die Umlegung durchgeführt ist oder nach Auffassung des Umlegungsausschusses nicht durchgeführt werden kann und
  2. mit der Anordnung einer weiteren Umlegung in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist.

Im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 2 kann bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 die für das Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung den Umlegungsausschuß auflösen.

§ 5 Vorverfahren

Ein nach dem Vierten Teil des Ersten Kapitels des Baugesetzbuchs erlassener Verwaltungsakt kann durch Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 217 des Baugesetzbuchs erst angefochten werden, nachdem seine Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit in einem Vorverfahren nachgeprüft worden ist. Für das Vorverfahren gelten die §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 6 Oberer Umlegungsausschuß

(1) Zur Entscheidung über einen Widerspruch im Umlegungsverfahren wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung ein Oberer Umlegungsausschuß mit selbständiger Entscheidungsbefugnis gebildet. Der Obere Umlegungsausschuß besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern.

(2) Von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden muß einer die Befähigung zum Richteramt haben und der andere dem höheren vermessungstechnischen Verwaltungsdienst angehören. Für die weiteren Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder gilt § 1 Abs. 2 Satz 2 und 3.

(3) Die Mitglieder und die Stellvertreter der weiteren Mitglieder werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. § 1 Abs. 4, § 9 Abs. 3 Nr. 2 und 3 sowie § 11 gelten entsprechend.

(4) Für das Verfahren des Oberen Umlegungsausschusses gilt § 2 entsprechend.

(5) Für die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Oberen Umlegungsausschusses wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eine Geschäftsstelle eingerichtet.

Zweiter Abschnitt
Wertermittlung

§ 7 Gutachterausschuß

(1) Für Berlin wird gemäß § 192 Abs. 1 des Baugesetzbuchs ein Gutachterausschuß gebildet. Der Gutachterausschuß führt die Bezeichnung "Gutachterausschuß für Grundstückswerte in Berlin".

(2) Der Gutachterausschuß wird bei der Erstattung von Gutachten, bei Zustandsfeststellungen und bei Stellungnahmen grundsätzlich in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig. In besonderen Fällen kann der Gutachterausschuß um ehrenamtliche weitere Gutachter erweitert werden. Bei der Ermittlung von Bodenrichtwerten und sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung sowie bei der Erstellung von Mietwertübersichten wird der Gutachterausschuß in der Besetzung mit einem Vorsitzenden und mindestens vier ehrenamtlichen weiteren Gutachtern tätig.

§ 8 Aufgaben des Gutachterausschusses

(1) Der Gutachterausschuß hat außer den durch § 193 Abs. 1 bis 3 des Baugesetzbuchs übertragenen Aufgaben

  1. den Zustand für ein Grundstück oder ein Grundstücksteil einschließlich seiner Bestandteile bei vorzeitiger Besitzeinweisung nach § 116 Abs. 5 des Baugesetzbuchs festzustellen,
  2. Gutachten über den merkantilen Minderwert von Grundstücken bei enteignenden Eingriffen zu erstatten,
  3. Gutachten über Grundstücksteilwerte zu erstatten und
  4. Stellungnahmen zu Wertermittlungen für Vermögensgeschäfte des Landes Berlin, die der Einwilligung des Abgeordnetenhauses bedürfen, abzugeben (§ 64 Abs. 2 Satz 1 und Absatz 5 Landeshaushaltsordnung).

Darüber hinaus kann der Gutachterausschuß nach Bedarf Mietwertübersichten erstellen.

(2) Der Gutachterausschuß wird bei den Aufgaben nach Absatz 1 Satz 1 nur auf Antrag tätig. Antragsberechtigt sind für Zustandsfeststellungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 die Enteignungsbehörde, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 die Enteignungsbehörde sowie die Gerichte, für Gutachten nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 3 die Finanzgerichte und für Stellungnahmen nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 4 der Präsident des Abgeordnetenhauses. Weitere Aufgaben und Antragsberechtigungen nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

§ 9 Berufung der Gutachter

(1) Die Gutachter werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats für die Dauer von vier Jahren berufen. Die Stellvertreter des Vorsitzenden und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter des Gutachterausschusses sind in der erforderlichen Anzahl zu berufen.

(2) Der Vorsitzende und dessen Stellvertreter müssen mit Ausnahme von mindestens zwei ehrenamtlichen Stellvertretern Bedienstete des Landes Berlin sein. Zum Vorsitzenden soll nur berufen werden, wer auch Vorgesetzter der Bediensteten in der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses ist. Die Architektenkammer, die Baukammer, die Industrie- und Handelskammer, die Wirtschaftsprüferkammer und die Verbände entsprechender Fachrichtungen haben bei der Berufung der ehrenamtlichen weiteren Gutachter ein Vorschlagsrecht.

(3) Als Gutachter darf nur berufen werden, wer

  1. die Anforderungen nach § 192 Abs. 3 Satz 1 des Baugesetzbuchs erfüllt,
  2. nach § 21 der Verwaltungsgerichtsordnung nicht vom Amt des ehrenamtlichen Richters ausgeschlossen ist und
  3. das 70. Lebensjahr nicht vollendet hat.

§ 10 Pflichten der Gutachter

(1) Die Gutachter haben ihre Aufgaben nach bestem Wissen und Gewissen zu erfüllen. Die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sowie Daten der Kaufpreissammlung sind vertraulich zu behandeln.

(2) Ein Gutachter ist im Einzelfall von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn

  1. er an dem Gegenstand der Wertermittlung wirtschaftlich interessiert ist oder
  2. ein Ausschließungsgrund nach § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vorliegt.

Bei einer Stellungnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 ist ein Gutachter auch von der Mitwirkung ausgeschlossen, wenn er Bediensteter der Behörde ist, die den Verkehrswert ermittelt hat.

(3) Sind die Berufungsvoraussetzungen nach § 9 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 entfallen oder ist ein Gutachter nach Absatz 2 ausgeschlossen, so hat der Gutachter dies dem Vorsitzenden unverzüglich mitzuteilen.

§ 11 Abberufung der Gutachter, Beendigung der Amtszeit

(1) Die Gutachter werden von dem für das Vermessungswesen zuständigen Mitglied des Senats abberufen.

(2) Ein Gutachter ist abzuberufen, wenn

  1. die in § 9 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind oder
  2. er seine Pflichten gröblich verletzt hat.

(3) Ein Gutachter kann nach Würdigung aller Umstände abberufen werden, wenn ein anderer wichtiger Grund vorliegt.

(4) Die Amtszeit des Vorsitzenden und der Stellvertreter des Vorsitzenden endet ohne Abberufung, wenn die in § 9 Abs. 2 Satz 1 und 2 genannten Berufungsvoraussetzungen entfallen sind.

(5) Die Amtszeit eines ehrenamtlichen Gutachters endet ohne Abberufung, wenn er sein Amt mit Zustimmung des Vorsitzenden niederlegt.

§ 12 Verfahrensgrundsätze

(1) Der Gutachterausschuß berät und beschließt in nichtöffentlicher Sitzung. Die Beschlüsse sind von den im Einzelfall mitwirkenden Gutachtern zu unterzeichnen. Ein mitwirkender Gutachter kann verlangen, daß seine in Schriftform dargelegte, abweichende Auffassung zu den Akten genommen wird; sie ist nicht Bestandteil des Beschlusses.

(2) Der Gutachterausschuß wird zur mündlichen Erläuterung seiner Beschlüsse vor Behörden und Gerichten durch den Gutachter vertreten, der im jeweiligen Einzelfall den Vorsitz geführt hat. Bei dessen Verhinderung regelt der Vorsitzende des Gutachterausschusses die Vertretung.

§ 13 Entschädigung für die Mitglieder des Gutachterausschusses 06

Die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses, die nicht Bedienstete des Landes Berlin sind, erhalten eine Entschädigung nach dem Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz.

§ 14 Aufgaben des Vorsitzenden

Der Vorsitzende des Gutachterausschusses hat

  1. den Gutachterausschuß nach außen zu vertreten,
  2. die Befugnisse nach § 197 des Baugesetzbuchs wahrzunehmen,
  3. die ehrenamtlichen weiteren Gutachter nach ihrer Berufung und vor ihrer ersten Dienstleistung auf ihre Pflichten nach § 10 hinzuweisen,
  4. über die Besetzung des Gutachterausschusses im Einzelfall nach § 7 Abs. 2 zu entscheiden,
  5. den Gutachter zu bestimmen, der einen Entwurf der Stellungnahme nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 vorlegt und erläutert,
  6. die Zugriffserlaubnis nach § 17 Abs. 3 zu erteilen,
  7. zu den Sitzungen einzuladen sowie
  8. seine Vertretung zu regeln.

§ 15 Geschäftsstelle des Gutachterausschusses

(1) Die Geschäftsstelle wird bei der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung gebildet. Sie arbeitet nach fachlicher Weisung des Gutachterausschusses oder dessen Vorsitzenden.

(2) Die Geschäftsstelle hat

  1. die Kaufpreissammlung einzurichten und zu führen,
  2. die Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie die ergänzenden Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs auszuwerten und die Daten in die Kaufpreissammlung einzugeben,
  3. für Gutachten, Bodenrichtwerte, Mietwertübersichten, Zustandsfeststellungen und sonstige für die Wertermittlung erforderliche Daten nach den §§ 8 bis 12 der Wertermittlungsverordnung Beratungsgrundlagen vorzulegen und zu erläutern sowie
  4. Grundstücksmarktberichte nach § 20 zu erstellen und zu veröffentlichen.

Die Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen nach Satz 1 Nr. 2 sind unverzüglich nach Eingabe der Daten in die Kaufpreissammlung zu vernichten.

(3) Als weitere Aufgaben hat die Geschäftsstelle

  1. Verwaltungsgebühren zu erheben,
  2. die ehrenamtlichen Mitglieder des Gutachterausschusses nach § 13 zu entschädigen,
  3. Auszüge nach § 17 Abs. 4 zur Verfügung zu stellen,
  4. Auskünfte aus der Kaufpreissammlung nach § 18 zu erteilen,
  5. die Zugriffserlaubnis nach § 18 Abs. 5 zu erteilen,
  6. mündliche und schriftliche Auskünfte über Bodenrichtwerte zu erteilen,
  7. Bekanntmachungen nach § 21 zu veranlassen und
  8. Verwaltungsarbeiten des Gutachterausschusses zu erledigen.

(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsstelle nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 sowie bei der Vorlage und Erläuterung von Beratungsgrundlagen für Gutachten, Bodenrichtwerte und Zustandsfeststellungen nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 3 wirken die für das Vermessungswesen zuständigen Stellen der Bezirksverwaltungen mit. Darüber hinaus dürfen diese Stellen Auskünfte nach Absatz 3 Nr. 6 erteilen und die damit verbundenen Gebühren erheben.

(5) Für Zwecke der allgemeinen Verwaltungstätigkeit kann die Geschäftsstelle die Aufträge und den Bearbeitungsstand sowie die für die Tätigkeit der Mitglieder des Gutachterausschusses erforderlichen Daten verarbeiten. Die Daten können im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt werden; eine Übermittlung ist nicht zulässig.

§ 16 Auswertung der Verträge, Beschlüsse, ergänzenden Angaben und Unterlagen

(1) Die dem Gutachterausschuß übersandten Verträge und Beschlüsse nach § 195 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sowie ergänzende Angaben und Unterlagen nach § 197 Abs. 1 des Baugesetzbuchs sind hinsichtlich ihres Inhaltes vertraulich zu behandeln sowie unverzüglich auszuwerten und zu vernichten.

(2) Für jeden Auswertungsfall sind die in der Anlage aufgeführten Vertragsmerkmale, preisbeeinflussenden Merkmale und Ordnungsmerkmale nach Objektgruppen zu erfassen. Objektgruppen sind Gruppen von Grundstücken und Rechte an Grundstücken, für die nach den Marktverhältnissen Teilmärkte bestehen. Dabei sind ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sowie ein vom gewöhnlichen Geschäftsverkehr abweichendes Verhalten zu erfassen.

§ 17 Kaufpreissammlung

(1) Die Kaufpreissammlung wird im automatisierten Datenverarbeitungsverfahren geführt. Die Auswertungsdaten nach § 16 sind in die Kaufpreissammlung zu übernehmen.

(2) Zur Bearbeitung von Auskunftsersuchen nach § 197 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs wird eine Erwerberdatei geführt, in der Name und Anschrift des Erwerbers, Lagebezeichnung des Grundstücks, Objektgruppe (§ 16 Abs. 2 Satz 2), Kaufvertragsdatum und Angaben zum Bearbeitungsstand verarbeitet werden können. Die Daten sind unverzüglich nach Erledigung des Auskunftsersuchens zu löschen.

(3) Der Vorsitzende des Gutachterausschusses und die Stellvertreter des Vorsitzenden sind berechtigt, Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung vorzunehmen, soweit dies zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben erforderlich ist. Der Vorsitzende kann Bediensteten in der Geschäftsstelle nach § 15 und Bediensteten in den Bezirksverwaltungen, denen Aufgaben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 übertragen sind, in dem Umfang Datenerfassungen und Auswertungen in der Kaufpreissammlung erlauben, wie es zur Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben erforderlich ist. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

(4) Die Mitglieder des Gutachterausschusses erhalten zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben Auszüge aus der Kaufpreissammlung. Die Auszüge werden auf Anforderung für den Einzelfall von der Geschäftsstelle in analoger oder digitaler Form im erforderlichen Umfang erstellt. § 18 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.

§ 18 Auskünfte aus der Kaufpreissammlung

(1) Auskünfte aus der Kaufpreissammlung werden auf Antrag bei Darlegung eines berechtigten Interesses für den angegebenen Verwendungszweck als Rechercheergebnisse grundstücksbezogen oder blockbezogen analog oder in digitaler Form erteilt. Recherche ist das Auswerten der Kaufpreissammlung nach Vergleichsfällen. Grundstücksbezogene Auskünfte haben den in der Anlage zu § 16 Abs. 2 Satz 1 beschriebenen Inhalt. Bei blockbezogenen Auskünften sind unmittelbare Grundstückslagedaten (zum Beispiel Straßenname, Grundstücksnummer) nicht enthalten. Kommt eine Versagung der Auskunft in Betracht, hat der Antragsteller die zur Entscheidung erforderlichen Angaben zu machen.

(2) Grundstücksbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten im Einzelfall zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben:

  1. von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,
  2. die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden und Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,
  3. Bedienstete der für das Vermessungswesen zuständigen Behörden Berlins, die Wertermittlungsaufgaben wahrnehmen,
  4. öffentlich bestellte Vermessungsingenieure, die auch mit Tätigkeiten auf dem Gebiet der Grundstückswertermittlung ihrer jeweiligen Berufsordnung unterliegen,
  5. Immobiliensachverständige, die im Einklang mit der europäischen Norm EN DIN 45013 geprüft sind,
  6. Notare bei Ermittlungen nach § 97 Abs. 1 des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes.

Den in den Nummern 1 bis 6 genannten Personen ist, soweit sie die Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben benötigen, ein berechtigtes Interesse an der Auskunftserteilung zu unterstellen.

(3) Blockbezogene Auskünfte aus der Kaufpreissammlung erhalten Dritte bei Darlegung eines berechtigten Interesses für jeden Einzelfall.

(4) Informationen aus der Kaufpreissammlung erhält jedermann. Informationen aus der Kaufpreissammlung sind statistische Werte aus Rechercheergebnissen, die keine Einzelfälle enthalten. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 des Baugesetzbuchs.

(5) Den in Absatz 2 genannten Personen kann zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden, um Rechercheergebnisse selbst zu erstellen. Für zuverlässige Sachverständige der Grundstückswertermittlung, die nicht zu den in Absatz 2 genannten Personen zählen und voraussichtlich wiederholt Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben begehren, kann die Geschäftsstelle des Gutachterausschusses auf Antrag Ausnahmen von der Darlegungspflicht nach Absatz 3 zulassen. In diesem Fall kann eine Zugriffserlaubnis für ein automatisiertes Abrufverfahren erteilt werden. Die Erlaubnis zum automatisierten Abruf ist schriftlich bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zu beantragen. Im Antrag sind der Verwendungszweck und die Person zu benennen, die zum Abruf berechtigt werden soll. Im Fall von Behörden und Einrichtungen ist jeder zu berechtigenden Person eine eigene Zugriffserlaubnis zu erteilen. Die Verantwortung für die Rechtmäßigkeit des einzelnen Abrufs trägt die abrufende Stelle. Die Erlaubnis ist auf zwei Jahre befristet. Nach Fristablauf kann sie auf Antrag erneut erteilt werden. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn

  1. entgegen der Erlaubnis Daten abgerufen oder verwendet werden,
  2. die Voraussetzungen zur Erteilung der Erlaubnis nicht mehr vorliegen oder
  3. die in § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes genannten Maßnahmen nicht getroffen sind.

(6) Für den automatisierten Abruf dürfen beim Zugriff auf den Datenspeicher nur die Datenverarbeitungskomponenten eingesetzt werden, die von der für die Führung der Kaufpreissammlung zuständigen Stelle in der Hauptverwaltung vorgehalten werden. Diese Datenverarbeitungskomponenten müssen den erforderlichen Schutz vor unberechtigten Zugriffen sowie vor unzulässigen Auswertungen und Veränderungen des Datenbestandes gewährleisten und den Abruf auf den in der Erlaubnis festgelegten Umfang beschränken. Die für die Führung der Kaufpreissammlung zuständige Stelle in der Hauptverwaltung kann weitere Datenverarbeitungskomponenten, die die Anforderungen in Satz 2 erfüllen, für den Zugriff auf den Datenspeicher zulassen.

(7) Die Daten der Kaufpreissammlung sind von demjenigen, der sie zur Erfüllung seiner Aufgaben erhalten hat, unverzüglich nach der Zweckerfüllung zu löschen oder zu vernichten. Die Weitergabe an Dritte ist außerhalb des angegebenen Verwendungszwecks nur mit Erlaubnis der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses zulässig. Dem Beschluss nach § 12 Abs. 1 zugrunde liegende Auszüge aus der Kaufpreissammlung sind zu den Akten zu nehmen.

(8) Recherchen in der Kaufpreissammlung sind so zu protokollieren, dass der Empfänger, der jeweilige Verwendungszweck, die abgerufenen Angaben und das Datum des Abrufs bestimmt sind. Die protokollierten Angaben dürfen nur zu Zwecken des Datenschutzes, zur Datensicherung, zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes der Datenverarbeitungsanlage und zur Abrechnung verwendet werden. Die protokollierten Angaben müssen entsprechend den Erfordernissen nach Satz 2 ausgewertet werden können und sind zwei Jahre nach ihrer Speicherung zu löschen.

(9) Bei der Auskunftserteilung in digitaler Form ist sicherzustellen, dass nur der Empfänger die Angaben zur Kenntnis nehmen kann, Veränderungen erkannt werden können, die Angaben dem Absender zugeordnet sind und der Empfang der Angaben nachgewiesen wird.

§ 19 Bodenrichtwerte

(1) Bodenrichtwerte sind für baureifes Land zu ermitteln. Es ist zu kennzeichnen, ob sie sich auf erschließungsbeitragspflichtiges oder erschließungsbeitragsfreies Bauland beziehen. Für Grundstücke eines anderen Entwicklungszustandes können Bodenrichtwerte ermittelt werden, wenn der Gutachterausschuß nach § 7 Abs. 2 Satz 3 hierfür ein allgemeines Bedürfnis feststellt.

(2) Bodenrichtwerte sind für eine Mehrzahl von Grundstücken zu ermitteln, die im wesentlichen gleiche Nutzungs- und Wertverhältnisse haben. Die Bodenrichtwerte sind auf den Quadratmeter Grundstücksfläche zu beziehen.

(3) Die Bodenrichtwerte nach § 196 Abs. 1 Satz 1 und 2 des Baugesetzbuchs sind mit Stichtag 1. Januar jeden Jahres bis zum 30. April des gleichen Jahres zu ermitteln.

(4) In förmlich festgelegten Sanierungsgebieten und Entwicklungsbereichen ist der Entwicklungszustand zu kennzeichnen, auf den sich die Bodenrichtwerte beziehen.

(5) Die Bodenrichtwerte werden von der für das Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung als Sonderkarte veröffentlicht.

§ 20 Grundstücksmarktberichte

Über den Grundstücksmarkt ist mindestens jährlich durch Veröffentlichungen zu berichten. Dabei sind die Verhältnisse auf den Teilmärkten für unbebaute Grundstücke, Ein- und Zweifamilienhausgrundstücke, Eigentumswohnungen und Ertragsgrundstücke gesondert darzustellen.

§ 21 Bekanntmachungen

Im Amtsblatt für Berlin sind zu veröffentlichen

  1. die abgeleiteten, für die Wertermittlung erforderlichen Daten und die Mietwertübersichten sowie
  2. der Abschluß der Bodenrichtwertermittlung mit dem Hinweis, daß jedermann bei der Geschäftsstelle des Gutachterausschusses mündlich oder schriftlich Auskunft über die Bodenrichtwerte verlangen kann.

Dritter Abschnitt
Enteignungsbehörde

§ 22 Zuständigkeit

Enteignungsbehörde (§ 104 Baugesetzbuch) ist die für das Bauwesen zuständige Senatsverwaltung.

Vierter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften

§ 23 Inkrafttreten, Übergangsregelung

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs vom 22. September 1989 (GVBl. S. 1738), zuletzt geändert durch Artikel II des Gesetzes vom 6. April 1993 (GVBl. S. 140), außer Kraft.

(2) (aufgehoben)

(3) In dem Teil des Landes Berlin, in dem das Grundgesetz erst seit dem 3. Oktober 1990 gilt, darf abweichend von § 1 Abs. 2 Satz 1 auch berufen werden, wer Aufgaben des höheren Verwaltungsdienstes der entsprechenden Fachrichtung im für die Umlegung zuständigen Bezirk wahrnimmt. Diese Regelung ist bis zum 31. Dezember 2011 befristet.

(4) (aufgehoben)

.

Merkmalsgruppen  Anlage
(zu § 16 Abs. 2 Satz 1)

Verwaltungsdaten der Auswertung

Grundstückslage

Vertragsdaten

Preisverhältnisse

Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse

Grundstücksdaten

Planungs- und baurechtliche Situation

Erbbaurechtsdaten

Bebauung

Wohnungs- und Teileigentum

Sachwert

Ertragsdaten

Mietensammlung

Textinformationen


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