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Regelwerk, Bau und Planung

DVO-BauGB - Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuchs
- Berlin -

Vom 5. Juni 2018
(GVBl. Nr. 15 vom 21.06 2018 S. 407; 15.12.2020 S. 1506 20; 27.09.2021 S. 1119 21)



Archiv: 1998

Auf Grund des § 46 Absatz 2, des § 80 Absatz 5, des § 199 Absatz 2 und des § 246 Absatz 4 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. November 2017 (BGBl. I S. 3634) verordnet der Senat:

Erster Abschnitt
Bodenordnung

§ 1 Umlegungsausschuss 21

(1) Die für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Senatsverwaltung bildet zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe der Hauptverwaltung sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse.

(2) Das Bezirksamt kann zur Durchführung von Umlegungen und vereinfachten Umlegungen, die Aufgabe des Bezirkes sind, einen oder mehrere Umlegungsausschüsse bilden. Das Bezirksamt kann die Durchführung der Umlegung einem bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung eingerichteten Umlegungsausschuss übertragen, soweit die Senatsverwaltung der Übertragung zustimmt.

(3) Der Umlegungsausschuss besteht aus einem vorsitzenden Mitglied, einem stellvertretend vorsitzenden Mitglied und drei weiteren Mitgliedern sowie deren Stellvertretenden.

(4) Von dem vorsitzenden und dem stellvertretend vorsitzenden Mitglied muss eines die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges vermessungstechnischer Dienst und das andere die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt, des Laufbahnzweiges nichttechnischer Dienst haben. Von den drei weiteren Mitgliedern müssen zwei in der Ermittlung von Grundstückswerten oder sonstigen Wertermittlungen sachkundig und erfahren sein (Sachverständige) und das dritte Mitglied muss in der städtebaulichen Planung tätig sein und die Befähigung für die Laufbahngruppe 2, zweites Einstiegsamt des Laufbahnzweiges technischer Dienst haben. Für die weiteren Mitglieder sollen stellvertretende Mitglieder gewählt oder berufen werden; im Falle der Vertretung soll das vertretende Mitglied die gleichen Voraussetzungen erfüllen, wie das Mitglied, das vertreten wird.

(5) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder eines Umlegungsausschusses werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Die Berufung erfolgt im Falle des Absatzes 1 durch das für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständige Mitglied des Senats. Im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach Absatz 2 Satz 1 werden

  1. das vorsitzende und das stellvertretend vorsitzende Mitglied von dem Bezirksamt berufen und
  2. die weiteren Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter von der Bezirksverordnetenversammlung gewählt.

§ 7 Absatz 3 Nummer 2 und 3 sowie § 9 gelten entsprechend.

(6) Kein Mitglied darf hauptamtlich mit der Verwaltung von Grundstücken des Landes Berlin befasst sein.

(7) Für die Entschädigung der Mitglieder gilt § 11 entsprechend.

§ 2 Verfahren des Umlegungsausschusses

Der Umlegungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Mitglieder anwesend sind. Zu den Sitzungen des Umlegungsausschusses können weitere Personen mit beratender Stimme hinzugezogen werden. Die Sitzungen des Umlegungsausschusses sind nicht öffentlich.

§ 3 Umlegungsverfahren 21

(1) Die Anordnung der Umlegung ( § 46 Absatz 1 des Baugesetzbuchs) obliegt im Falle des § 1 Absatz 1 der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle des § 1 Absatz 2 Satz 1 dem Bezirksamt.

(2) Der Umlegungsausschuss beschließt über

  1. die Einleitung der Umlegung (§ 47 Baugesetzbuch),
  2. die Aufstellung des Umlegungsplanes und des Teilumlegungsplanes (§ 66 Absatz 1 Baugesetzbuch),
  3. die Inkraftsetzung von Teilen des Umlegungsplanes (§ 71 Absatz 2 Baugesetzbuch),
  4. die Änderung des Umlegungsplanes (§ 73 Baugesetzbuch),
  5. die Vorwegnahme der Entscheidung (§ 76 Baugesetzbuch),
  6. die vorzeitige Besitzeinweisung (§ 77 Absatz 1 Baugesetzbuch) und
  7. die vereinfachte Umlegung (§ 82 Absatz 1 Satz 1 Baugesetzbuch).

(3) Die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Umlegungsausschusses sowie die Wahrnehmung der übrigen Aufgaben im Umlegungsverfahren obliegt der Geschäftsstelle des Umlegungsausschusses, die im Falle des § 1 Absatz 1 und im Falle der Übertragung nach § 1 Absatz 2 Satz 2 bei der für das Geoinformations- und Vermessungswesen zuständigen Senatsverwaltung und im Falle der Bildung des Umlegungsausschusses nach § 1

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