Das Gesetz enthält keine Regelungen zum Zeitpunkt der Vorprüfung. Nach Auffassung der Gemeinden, die an dem zum Gesetzgebungsverfahren durchgeführten Planspiel teilgenommen haben, sollte die Vorprüfung aber zu einem möglichst frühen Zeitpunkt erfolgen. Dieses ergibt sich auch daraus, dass der gegebenenfalls erforderliche Umweltbericht Bestandteil der Begründung wird und mit ihr am Aufstellungsverfahren frühzeitig beteiligt ist. Soweit sich zu einem späteren Zeitpunkt herausstellt, dass entgegen dem Ergebnis der Vorprüfung eine UVP erforderlich ist, ist diese unbeschadet der Regelung des § 214 Abs. 1a Nr. 2 BauGB nachzuholen.
3 UVP-pflichtige Bebauungspläne - insbesondere nach Anlage 1 Nr. 18 zum UVPG
3.1 Vier Fallgruppen UVP-pflichtiger Bebauungspläne
Für die Pflicht zur Durchführung der UVP im Bebauungsplan-verfahren sind grundsätzlich vier verschiedene Fallgruppen zu unterscheiden:
Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 zum UVPG begründet werden soll (vgl. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG), betreffen die Errichtung einer UVP-pflichtigen Anlage. Beispiel: Einen konkret maßnahmenbezogenen (vorhabenbezogenen) Bebauungsplan für ein Kraftwerk mit mehr als 200 MW Feuerungswärmeleistung - siehe Nummer 1.1.1 der Anlage 1 zum UVPG. Eine UVP muss in diesem Fall sowohl im Bebauungsplanverfahren als auch im immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren durchgeführt werden, wobei sich die UVP im Bebauungsplanverfahren - entsprechend dem Planungsstand - vor allem auf die Standortfragen konzentrieren kann, während sich die UVP im Genehmigungsverfahren auf zusätzliche und andere - vor allem anlagenbezogene - erhebliche Umweltauswirkungen beschränken kann ( § 17 Satz 3 UVGP). In diesem Fall ist also eine zweistufige UVP durchzuführen.
§ 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG nennt darüber hinaus ausdrücklich solche Beschlüsse nach § 10 BauGB über Bebauungspläne, die Planfeststellungsbeschlüsse für Vorhaben im Sinne der Anlage 1 ersetzen. Beispiel: Bei einer Bundesautobahn im Sinne von Nummer 14.3 der Anlage 1 zum UVPG gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 des Bundesfernstraßengesetzes ( FStrG). Hier ist die UVP einstufig im Bebauungsplanverfahren durchzuführen.
Beschlüsse nach § 10 BauGB über die Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen, durch die die Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Sinne der Anlage 1 begründet werden soll ( § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG), können ferner auch Vorhaben betreffen, für die eine UVP im Genehmigungsverfahren nicht vorgesehen ist. Dies trifft bei den bauplanungsrechtlichen Vorhaben der Nummern 18 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG zu. Beispiel: Bebauungsplan für einen Hotelkomplex im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB mit einer Bettenzahl von insgesamt 300. In dem Beispiel wird im anschließenden Baugenehmigungsverfahren keine UVP durchgeführt. Auch hier handelt es sich um eine einstufige UVP. Speziell zu den zuletzt genannten bauplanungsrechtlichen Vorhaben enthält die Anlage 1 zum UVPG in den Nummern 18.1 bis 18.8 Regelungen. Diese unterwerfen solche Vorhaben einer UVP-Pflicht, für die Bebauungspläne im bisherigen Außenbereich im Sinne des § 35 BauGB aufgestellt werden und die einen bestimmten Größenwert (siehe § 3b Abs. 1 Satz 2 UVPG) erreichen oder überschreiten. Diese Vorhaben sind in Spalte 1 der Anlage mit einem "X" gekennzeichnet. Unterhalb dieses Größenwertes bzw. generell, wenn Bebauungspläne in sonstigen Gebieten für bauplanungsrechtliche Vorhaben aufgestellt werden und ein jeweils in der Anlage 1 bestimmter Prüfwert (siehe § 3c Abs. 1 UVPG) erreicht oder überschritten wird, ist eine allgemeine Vorprüfung des Einzelfalls durchzuführen. Diese Vorhaben sind in Spalte 2 der Anlage 1 mit einem "A" gekennzeichnet. Ein Bebauungsplan, der als Angebotsplan als Art der Nutzung "Mischgebiet ( § 6 BauNVO)" festsetzt, ist nicht deshalb vorprüfungs- oder UVP-pflichtig, weil in seinem Geltungsbereich allgemein z.B. Betriebe des Beherbergungsgewerbes zulässig sind, die die Prüfwerte oder Größenwerte erreichen, wenn bei der Planaufstellung die Ansiedlung solcher oder anderer UVP-pflichtiger Betriebe nicht erkennbar ist. § 2 Abs. 3 Nr. 3 UVPG stellt nicht auf allgemeine Angebotspläne, sondern auf maßnahmebezogene Bebauungspläne für bestimmte Vorhaben nach Anlage 1 zum Gesetz ab. Etwas anderes gilt wiederum dann, wenn der Bebauungsplan für das Mischgebiet seinerseits die Prüf- oder Größenwerte für Städtebauprojekte erreicht (Nummer 18.7 der Anlage 1
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