Bei der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) nach dem Gesetz zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1950) handelt es sich nicht um etwas grundsätzlich Neues, welches weit über die bisherige Praxis hinausgeht und etwa zusätzliche Arbeiten und in der Regel auch kostenträchtigen Prüfungsaufwand erfordert. Daher soll vorab darauf hingewiesen werden, dass es sich bei einer Umweltverträglichkeitsprüfung dem Grunde nach um die von anderen getrennte, gebündelte Zusammenfassung dessen, was bei einer ordnungsgemäßen Planung ohnehin geleistet werden muss, nämlich die sachgerechte Aufbereitung und Bewertung des umweltrelevanten Abwägungsmaterials, handelt.
Dieses sollte dazu fuhren, dass die Gemeinden bei Unsicherheiten im Rahmen der Anwendung der komplexen Regelungen zu kumulierenden Vorhaben ( § 3b des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung [ UVPG]), zur UVP-Pflicht im Einzelfall (Screening) ( § 3c UVPG) sowie zur Änderung und Erweiterung UVP-pflichtiger Vorhaben ( § 3e UVPG) im Zweifelsfall eine Vorprüfung des Einzelfalls bzw. eine Umweltverträglichkeitsprüfung vornehmen.
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung dürfte sich in aller Regel ohne besondere Probleme in den Planungsprozess einbauen lassen: Die Umweltverträglichkeitsprüfung ist eine in das Planungsverfahren integrierte unselbständige Prüfung der umweltrelevanten Auswirkungen der Planung. Diese Auswirkungen sind in einer Zusammenstellung - dem Umweltbericht - zu erfassen, der Öffentlichkeit einschließlich den Trägern öffentlicher Belange zur Stellungnahme zu unterbreiten und zu bewerten. In der Bebauungsplanung erfolgt die Berücksichtigung der so gewonnenen Erkenntnisse im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 des Baugesetzbuches (BauGB).
Eine Umweltverträglichkeitsprüfung wird immer dann in Betracht kommen, wenn die Prüf- oder Größenwerte für die in den Nummern 18.1 bis 18.8 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben (bauplanungsrechtliche Vorhaben) durch die Aufstellung eines Bebauungsplanes erreicht werden. Es handelt sich hierbei um Feriendörfer, Hotelkomplexe, Freizeitparks, Parkplätze, Industriezonen, Einkaufszentren sowie Städtebauprojekte. In den genannten Fällen findet die Umweltverträglichkeitsprüfung nur im Bebauungsplanverfahren statt.
Soweit absehbar ist, dass im Bebauungsplanverfahren auch die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit eines bestimmten der in Nummer 1 bis Nummer 17 oder Nummer 19 der Anlage 1 zum UVPG genannten Vorhaben vorbereitet wird, ist im Planungsverfahren ebenfalls eine Umweltverträglichkeitsprüfung vorzunehmen.
Sofern eine Vorprüfung des Einzelfalls im Hinblick auf erhebliche Umweltauswirkungen vorzunehmen ist, ist nach dem UVPG diese Vorprüfung (das so genannte Screening) an Hand einer allgemeinen oder standortbezogenen Vorprüfung nach Maßgabe der Anlage 2 zum UVPG vorzunehmen.
Es wird empfohlen, Prüfungen im Rahmen der naturschutzrechtlichen Eingriffsregelung in die UVP zu integrieren (vgl. auch unter Nummer 4.1.2.1). Eine gegebenenfalls erforderliche Verträglichkeitsprüfung nach §§ 19c ff. BnatSchG1 / § § 34 ff. BnatSchGNeuregG2 hat im Rahmen der UVP zu erfolgen. Sind kommunale Landschaftspläne aufgestellt worden (vgl. § 7 des Brandenburgischen Naturschutzgesetzes [BbgNatSchG] -Landschafts- und Grünordnungspläne), so sollen deren umweltbezogene Aussagen für die UVP herangezogen werden. Die Inhalte der Landschaftspläne decken in der Regel weite Teile der UVP-relevanten Inhalte ab.
Die verspätete bzw. unvollständige Umsetzung der EU-Richtlinien zur Umweltverträglichkeitsprüfung kann dazu führen, dass im Einzelfall ein ergänzendes Verfahren nach § 215a BauGB durchzuführen ist oder bei einem laufenden Bebauungsplanverfahren einzelne Schritte im Hinblick auf ein unterbliebenes Screening bzw. eine unterbliebene Umweltverträglichkeitsprüfung nachzuholen sind. Hierzu sei deutlich auf die Erläuterungen zum Überleitungsrecht hingewiesen (vgl. Nummern 2.1 und 4.5).
Da die UVP unselbständiger Teil des Verfahrens zur Aufstellung, Änderung oder Ergänzung von Bebauungsplänen ist (vgl. § 17 UVPG), ist die Gemeinde zuständige Behörde im Sinne des UVPG. Zwar kommt den Trägern öffentlicher Belange (TOB) im Hinblick auf den in § 1 Nr. 2 UVPG genannten Zweck der UVP die besondere Verantwortung zu, eventuelle Umweltauswirkungen möglichst frühzeitig zu benennen. Alle Entscheidungen, insbesondere also die Feststellung der UVP-Pflicht nach § 3a UVPG und die Festlegung des Untersuchungsrahmens im Rahmen eines Scopings (vgl. § 5 UVPG) trifft alleine die Gemeinde als zuständige Behörde.
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