umwelt-online: Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) in der Bebauungsplanung Brandenburg (3)

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Um die Durchsetzbarkeit der Maßnahmen einschätzen zu können, ist jeweils anzugeben, ob diese nach § 9 Abs. 1 BauGB festgesetzt werden, Gegenstand eines städtebaulichen Vertrages oder (bei vorhabenbezogenen Bebauungsplänen) Durchführungsvertrages sein sollen oder lediglich beabsichtigt sind, insbesondere also erst Gegenstand des nachfolgenden Zulassungsverfahrens sein werden.

Die Beschreibung der zu erwartenden erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen (Absatz 1 Nr. 4) stellt den Schwerpunkt des Umweltberichtes dar. Dabei richten sich der Umfang und der Detaillierungsgrad der Beschreibung für die verschiedenen Auswirkungen jeweils nach der Bedeutung des Schutzgutes und der Intensität der Beeinträchtigung.

Die Gesichtspunkte, die die Beschreibung der Umwelt nach Absatz 1 Nr. 2 beschränken (vgl. dazu die obigen Ausführungen), begrenzen auch die Beschreibung der Umweltauswirkungen. Speziell für letztere ist zusätzlich der Umstand hervorzuheben, dass die UVP unselbständiger Teil des Bebauungsplanverfahrens ist. Dies beschränkt die Pflicht zur Ermittlung und zur anschließenden Beschreibung der Umweltauswirkungen des Vorhabens in zweierlei Hinsicht. Zum einen sind nur städtebaulich relevante Auswirkungen Gegenstand dieser UVP. So hat z.B. die Herkunft der Baumaterialien, die wegen der unterschiedlich langen Transportwege die Umweltbilanz eines Bauvorhabens durchaus beeinflusst, keinen bodenrechtlichen Bezug. Zum anderen ist der Umfang der Ermittlung und Beschreibung der Umweltauswirkungen vom Planungsstand des Vorhabens abhängig (vgl. § 1a Abs. 2 Nr. 3 BauGB). Während die Auswirkungen auf Natur und Landschaft (schon wegen der Eingriffsregelung) sowie die übrigen standortbezogenen Umweltaspekte im Bebauungsplanverfahren abschließend untersucht werden müssen, fehlt es der Projektplanung in diesem Verfahrensstadium hinsichtlich anderer (etwa immissionsschutzrechtlicher) Fragen oftmals an einem hinreichenden Konkretisierungsgrad. Solche Auswirkungen sind deshalb nicht im Umweltbericht zu beschreiben, sondern können im nachfolgenden Zulassungsverfahren geklärt werden.

Die Übersicht über anderweitige Lösungsmöglichkeiten (Absatz 1 Nr. 5) umfasst sowohl Konzept- als auch Standortalternativen. Darzustellen sind nur die von der Gemeinde (tatsächlich) geprüften Alternativen. Das Gesetz stellt damit klar, dass mit der UVP keine eigenständige Pflicht zur Alternativenprüfung verbunden ist. Allerdings ergibt sich aus dein Abwägungsgebot des § 1 Abs. 6 BauGB eine fachgesetzliche Verpflichtung der Gemeinde, alle ungeachtet der Darstellungen des Flächennutzungsplans noch ernsthaft in Betracht kommenden Alternativen innerhalb ihres Gebietes zu prüfen (vgl. auch § 3 Abs. 1 Satz 1 BauGB). Das Bundesverwaltungsgericht hat zur Frage der Alternativen Folgendes ausgeführt:

"Kommen Alternativlösungen ernsthaft in Betracht, so hat die Planungsbehörde sie als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunkts der Umweltverträglichkeit einzubeziehen. Indes ist sie nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Auch im Bereich der Planungsalternativen braucht sie den Sachverhalt nur so weit aufzuklären, wie dies für eine sachgerechte Entscheidung und eine zweckmäßige Gestaltung des Verfahrens erforderlich ist. Sie ist befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt sie in dieser Weise, so handelt sie abwägungsfehlerhaft nicht schon dann, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn diese Lösung sich ihr hätte aufdrängen müssen. Ist der Planungsbehörde bei der Betrachtung von Planungsalternativen ein gestuftes Vorgehen gestattet, so ist es ihr auch nicht verwehrt, im Fortgang des Verfahrens die UVP auf diejenige Variante zu beschränken, die nach dem jeweils aktuellen Planungsstand noch ernsthaft in Betracht kommt." (BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996, a. a. O., S. 249 f.)

Die Beschreibung der verwendeten technischen Verfahren (Absatz 2 Nr. 1) ergänzt die allgemeine Vorhabenbeschreibung nach Absatz 1 Nr. 1 um anlagentechnische Details. Gemeint sind hier in erster Linie die konkreten Verfahrenstechniken in besonders umweltrelevanten Anlagen. Solche Details sind allerdings nur bei bestimmten konkret projektbezogenen Bebauungsplänen (vor allem für Produktionsanlagen) in diesem Verfahrensstadium von Bedeutung.

Die Beschreibung der Emissionen, Abfälle usw. (Absatz 2 Nr. 2) steht in engem Zusammenhang mit den Angaben nach Absatz 1 Nr. 4: Die dort genannten Umweltauswirkungen (Immissionen) können nur prognostiziert werden, wenn zuvor die von der Anlage ausgehenden Umweltbelastungen (Emissionen) ermittelt werden. Eine sorgfältig erstellte Beschreibung nach   § 2a Absatz 1 Nr. 4 enthält deshalb regelmäßig bereits ausreichende Aussagen zu Absatz 2 Nr. 2. Dieser Vorschrift kommt dann lediglich die Funktion eines Merkpostens bei der Abfassung des Umweltberichtes zu, zumal die Detailgenauigkeit der nach Absatz 2 Nr. 2 erforderlichen Angaben auf der Stufe der Bebauungsplanung sehr begrenzt ist.

Mit den Hinweisen auf Schwierigkeiten bei der Zusammenstellung der Angaben (Absatz 2 Nr. 3) soll zum einen im Entwurfsstadium ( § 3 Abs. 2 BauGB) den Trägern öffentlicher Belange, aber auch der Öffentlichkeit die Möglichkeit eröffnet werden, Hinweise zur Aufklärung bestehender Kenntnislücken zu geben. Zum anderen sollen die Hinweise verbleibende lückenhafte Kenntnisse transparent machen, damit sich die Gemeinde bei ihrem Satzungsbeschluss auch der nicht aufklärbaren Umweltrisiken bewusst ist.

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