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BbgGAV - Brandenburgische Gutachterausschussverordnung
Verordnung über die Gutachterausschüsse für Grundstückswerte des Landes Brandenburg
- Brandenburg -
Vom 12. Mai 2010
(GVBl. II vom 28.05.2010 Nr. 27; 21.09.2017 Nr. 52 17; 07.05.2024 Nr. 30 24)
Auf Grund des § 199 Absatz 2 des Baugesetzbuches in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2414), der durch Artikel 4 des Gesetzes vom 24. Dezember 2008 (BGBl. I S. 3018) geändert worden ist, verordnet die Landesregierung:
Teil 1
Gutachterausschüsse
Abschnitt 1
Bildung und Zusammensetzung der Gutachterausschüsse
§ 1 Bildung der Gutachterausschüsse
(1) Für die Bereiche der Landkreise und der kreisfreien Städte wird je ein selbstständiger und unabhängiger Gutachterausschuss gebildet. Abweichend von Satz 1 kann das für Inneres zuständige Ministerium für benachbarte Gebietskörperschaften auf deren Antrag hin einen gemeinsamen Gutachterausschuss bilden. Dem Antrag ist die Vereinbarung nach § 16 Absatz 2 beizufügen.
(2) Die Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses, seine Bezeichnung und der Sitz seiner Geschäftsstelle sind von dem für Inneres zuständigen Ministerium im Amtsblatt für Brandenburg bekannt zu machen. Die bestehenden Gutachterausschüsse sind aufgelöst, sobald der neue Gutachterausschuss gebildet ist.
(3) Für die Auflösung eines gemeinsamen Gutachterausschusses gelten Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sinngemäß.
(4) Der Gutachterausschuss führt die Bezeichnung "Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Landkreis/in der Stadt ...". Bei der Bildung eines gemeinsamen Gutachterausschusses wird die Bezeichnung durch das für Inneres zuständige Ministerium nach Anhörung der beteiligten Gebietskörperschaften festgelegt.
(5) Der Gutachterausschuss besteht aus einem Vorsitzenden, seinen Stellvertretern und ehrenamtlichen weiteren Gutachtern. Der Gutachterausschuss führt das Landessiegel.
§ 2 Bestellung der Gutachter 17
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium bestellt nach Anhörung der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften, für deren Bereich der Gutachterausschuss zu bilden ist, den Vorsitzenden, seine Stellvertreter und die ehrenamtlichen weiteren Gutachter zu Mitgliedern des Gutachterausschusses. Die Bestellung kann wiederholt werden. Die Amtszeit des Gutachterausschusses beträgt fünf Jahre. Ist während der Amtszeit eine Neubestellung notwendig, so erfolgt sie für den Rest der Amtszeit.
(2) Zum Vorsitzenden soll ein Bediensteter der Katasterbehörde oder der Katasterbehörden bestellt werden, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
(3) Auf Vorschlag des für Finanzen zuständigen Ministeriums werden je ein Bediensteter der zuständigen Finanzämter mit Zuständigkeit für die steuerliche Bewertung des Grundbesitzes als ehrenamtlicher und je ein weiterer als stellvertretender ehrenamtlicher Gutachter bestellt. Diese Gutachter werden insbesondere für die Ermittlung der Bodenrichtwerte und der in § 193 Absatz 5 Satz 2 des Baugesetzbuches genannten sonstigen für die Wertermittlung erforderlichen Daten bestellt.
(4) Der Vorsitzende und die Stellvertreter dürfen nicht der Vertretung oder einem Ausschuss der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist. Sie dürfen hauptamtlich nicht mit der Verwaltung der Grundstücke der vorgenannten Gebietskörperschaften befasst sein.
(5) Die ehrenamtlichen Gutachter des Gutachterausschusses dürfen nicht der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Gebietskörperschaften angehören, für deren Bereich der Gutachterausschuss gebildet ist.
(6) Zum Mitglied des Gutachterausschusses darf nicht bestellt werden, wer nach § 21 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie Absatz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung vom Amt eines ehrenamtlichen Verwaltungsrichters ausgeschlossen ist.
(7) Die ehrenamtlichen Gutachter sind bei ihrer Bestellung zur Einhaltung ihrer Pflichten nach § 3 Absatz 2 bis 4 und zur Geheimhaltung nach § 10 aktenkundig zu verpflichten.
§ 3 Sachkunde, Unabhängigkeit und Pflichten der Gutachter
(1) Die Gutachter müssen die für die Wertermittlung von Grundstücken oder entsprechende Wertermittlungen erforderliche Sachkunde besitzen und sollen in diesen Wertermittlungen erfahren sein; unter ihnen sollen sich Personen mit besonderer Sachkunde für die verschiedenen Grundstücksarten und Gebietsteile im Zuständigkeitsbereich des Gutachterausschusses befinden.
(2) Die Gutachter haben ihre Gutachten unparteiisch und nach bestem Wissen und Gewissen abzugeben. Sie sind an Weisungen nicht gebunden.
(3) Die Gutachter sind verpflichtet, die durch ihre Tätigkeit zu ihrer Kenntnis gelangenden persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten, auch nach Beendigung ihrer Tätigkeit als Mitglied des Gutachterausschusses, geheim zu halten.
(4) Für den Ausschluss von Gutachtern gilt § 1 Absatz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Brandenburg in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechend.
§ 4 Aufsicht
(1) Das für Inneres zuständige Ministerium (Rechtsaufsichtsbehörde) führt die Rechtsaufsicht über die Gutachterausschüsse.
(Stand: 15.05.2024)
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